Art. 106, 107, 109 SchKG; intercantonal jurisdiction for the objection action concerning seized property; forum of the place where the object is located prevails over the forum of the place of enforcement when these places differ. The objection claim, although closely linked to enforcement and of procedural nature, remains governed by a special jurisdiction tied to the disputed asset; the connection with the pending execution does not justify a different forum. In an intercantonal constellation, the court at the place of seizure/execution of the object has priority over the court of the enforcement venue, because the decisive relation is the factual and territorial location of the asset (consid. 2). Art. 59 BV does not create an exclusive domicile forum for this claim.
her auch nicht eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59,
Wenn im Entscheide des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1905
die Widerspruchsklage als persönliche bezeichnet werde, so habe
damit nur der behauptete dingliche Charakter der Klage abgelehnt
werden wollen (zu vgl. Reichel, Komm. z. SchKG S. 133).
gericht ergriffen, mit dem Antrage, der obergerichtliche Entscheid
sei in dem Sinne aufzuheben, daß die zürcherischen Gerichte zur
materiellen Behandlung der streitigen Eigentumsansprache inkom
petent erklärt würden. Er macht zur Begründung wesentlich gel
tend: Die Vorschrift des 74 litt. b zürch. EG zum SchKG
könne nur Geltung haben, wenn der Gegenstand, über dessen Ei
gentum gestritten werde, im Kanton Zürich liege; denn wo der
Bundesgesetzgeber, wie eben bei der Widerspruchsklage, die Rege
lung des Gerichtsstandes den Kantonen überlasse, seien diese nur
kompetent, soweit ihr Staatsgebiet reiche. Vorliegend speziell würde
die Ausdehnung der zürcherischen Jurisdiktionsgewalt auf den im
Kanton Bern befindlichen Gegenstand eine Verletzung der berni
schen Hoheitsrechte darstellen, da der Kanton Bern für die Wi
derspruchsklage gemäß 14 seines Verfahrens in Zivilrechts
streitigkeiten vom Jahre 1883 den Gerichtsstand der gelegenen
Sache kenne. Im übrigen werde verwiesen auf die Ausführungen
des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Stadlin Graf (AS 24 1
Nr. 39), welche durch das vom Obergericht dagegen angerufene
spätere Urteil in Sachen Perret (AS 31 II Nr. 102) nicht entkräftet
würden, da dort noch ganz andere Gründe und Erwägungen, als
nur die im letztern Falle abweichend gewürdigte Frage nach der
rechtlichen Natur der Widerspruchsklage, berücksichtigt worden seien.
Eventuell, falls die Widerspruchsklage, abweichend vom Entscheide
in Sachen Stadlin, als eine persönliche Klage angesehen werden sollte,
müßte er, der Rekurrent, für die vorliegende Ansprache auf Grund
des Art. 59 BV an feinem Wohnort im Kanton Genf
gesucht werden. In jedem Fall handle es sich um eine Gerichts
standsfrage, zu deren Beurteilung das Bundesgericht kompetent sei.
C. Der Rekursbeklagte Adolf Zimber hat Abweisung des Re
kurses beantragt und dabei in Ergänzung der obergerichtlichen
Motivierung betont, das Bundesgericht habe auch noch in neuern
Entscheidungen (AS 32 II S. 754 ff.; 33 1 S. 360 f.) die Wider
spruchsklage als nicht dingliche sondern persönliche Klage prozeß
rechtlicher Natur bezeichnet, für welche daher nicht der Gerichts
stand der gelegenen Sache in Betracht kommen könne, sondern
naturgemäß derjenige des Betreibungsortes gelten müsse. Nur der
dortige Richter könne offenbar nach Anhängigmachung der Klage
die Einstellung der Betreibung verfügen, wie dies Art. 107 SchKG
vorsehe. Anderseits schließe die vom Bundesgericht stets hervorge
hobene prozeßrechtliche Natur dieser Klage im Sinne der Argu
mentation des Obergerichts die Berufung auf Art. 59 BV ihr
gegenüber aus.
Die I. Appellationskammer des Obergerichts hat erklärt,
zu besonderen Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt
sehen;
in Erwägung:
Klagen keineswegs dazu zwinge, die Klage, welche gemäß Art. 109 SchKG dem Gläubiger gegen den Dritten zusteht, der eine in seinem Gewahrsam befindliche, gepfändete Sache zu Eigentum an spricht, vor den Gerichtsstand des Betreibungsortes zu verweisen, da der Zusammenhang dieser Klage mit dem Betreibungsverfah ren eine von den allgemeinen Regeln abweichende Anerkennung. eines besonderen Gerichtsstandes des Betreibungsortes nicht erfor dere, und daß im Konfliktsfalle, bei interkantonaler Gerichtsstands konkurrenz für diese Klage dem Gerichtsstande der gelegenen Sache (des Ortes des Pfändungsvollzuges) vor dem Gerichtsstande des Betreibungsortes (des Ortes der Pfändungsverfügung) der Vorrang zuzuerkennen sei (vgl. im angezogenen Urteil speziell Erw. 3 S. 361/362; Erw. 5 S. 363 und Erw. 6 S. 364) Hier nun handelt es sich, wenigstens der Parteistellung nach, um eine Klage nach Art. 106/7 SchKG, mittelst welcher der Dritte, der eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache zu Ei gentum anspricht, diese Ansprache bestätigen lassen will, und es erhebt sich somit die Frage, ob die in Sachen Studer vertretene Auffassung auch für diese Klage zutreffe. Dies aber ist unbedenk lich zu bejahen. In der Tat erscheint die rechtliche Situation, ob jektiv betrachtet, als durchaus gleich, wenn der Dritte nach Art. 107 gestützt auf sein angebliches Eigentum am gepfändeten Streitobjekt dem Pfändungsanspruche des Gläubigers bezw. dem ihn verteidi genden Standpunkt des Schuldners klagend entgegentritt, wie wenn der Gläubiger seinen Pfändungsanspruch nach Art. 109 als Kläger gegenüber dem ihm entgegengehaltenen Eigentum des Dritten geltend macht. In beiden Fällen dreht sich der Streit im Grunde um das vom Dritten behauptete materielle Recht: Dieses muß wenn auch nur zum definitiven Entscheide über die Rechts stellung des streitigen Objekts mit Bezug auf die pendente Be treibung (vgl. AS 27 1 Nr. 120 S. 610/11) beurteilt wer den, und in diesem Sinne steht jenes Objekt selbst in Frage. Die hieraus sich ergebende Relevanz seines Gewahrsamsortes spielt daher bei den beiden Klagen dieselbe Rolle. Wenn auch im Falle des Art. 106 die Sache in amtliche Verwahrung genommen werden kann, während dies im Falle des Art. 109 nicht zulässig ist (vgl. Archiv 2 Nr. 134, AS 22 Nr. 108), so hat man es dabei doch lediglich mit einer Sicherungsmaßregel zu tun, die nicht zu einer ganz anderen Lösung der Gerichtsstandsfrage für die beiden Klagen zu führen vermag. Folglich ist auch bei der Klage nach Art. 107 SchKG im vorliegenden, ausnahmsweisen Falle der Verschiedenheit des Betreibungsortes und des Ortes, wo die Sache sich befindet aller Regel nach werden die beiden sammenfallen , ein interkantonaler Konflikt zwischen dem Ge richtsstand des Ortes der gelegenen Sache (des Ortes des Pfän dungsvollzuges) und dem Gerichtsstand des Betreibungs (oder Pfändungs ) ortes zu Gunsten des ersteren zu lösen. Da nun die gepfändete Sache im Kanton Bern liegt und dieser gemäß 14 des bernischen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil streitigkeiten vom Jahre 1883 für dingliche und possessorische Klagen, denen die vorliegende gleichzustellen ist, den Gerichtsstand der gelegenen Sache kennt, so ist diesem Gerichtsstand vor dem jenigen des Betreibungsortes der Vorrang einzuräumen. Ob da neben nicht auch der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten anzuerkennen sei, braucht nicht geprüft zu werden, da derselbe jedenfalls nicht als ausschließlicher in Betracht fallen kann. Dieser Lösung steht der vom Rekursbeklagten hervorgehobene Umstand, daß das Gericht nach Art. 107 SchKG in Hinsicht auf den streitigen Gegenstand die Einstellung der Betreibung bis zum Austrag der Sache zu verfügen hat, nicht entgegen; denn es ist nicht einzusehen, warum der für das beteiligte Betreibungsamt außerkantonale Richter diese, ihm kraft des eidgenössischen, das Betreibungsverfahren regelnden Rechts obliegende Verfügung nicht sollte treffen können. Die Gerichtsstandsbeschwerde des Rekurrenten erscheint somit als begründet; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß der I. Appel lationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 1. Juli 1908 im Sinne der Motive aufgehoben.