Intercantonal venue for third-party objection claim

BGE 34 I 724Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.07.1908Granted

Zusammenfassung

Barth challenged the Zurich High Court’s view that a third-party objection claim could be heard at the place of enforcement in Meilen even though the seized walnut trunk lay in Bern. The Federal Court held that, in an intercantonal conflict, the forum follows the place where the pledged object is located, not the place of enforcement. It further denied that Art. 59 BV gave Zimber an exclusive domicile forum in Geneva. The recourse was therefore upheld and the Zurich decision annulled.

Regest

Art. 106, 107, 109 SchKG; intercantonal jurisdiction for the objection action concerning seized property; forum of the place where the object is located prevails over the forum of the place of enforcement when these places differ. The objection claim, although closely linked to enforcement and of procedural nature, remains governed by a special jurisdiction tied to the disputed asset; the connection with the pending execution does not justify a different forum. In an intercantonal constellation, the court at the place of seizure/execution of the object has priority over the court of the enforcement venue, because the decisive relation is the factual and territorial location of the asset (consid. 2). Art. 59 BV does not create an exclusive domicile forum for this claim.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 3. Oktober 1908 in Sachen Barth gegen Zimber (Obergericht Zürich). Widerspruchsklage. Art. 106 109 SchKG, spec. Art. 107 eod. Ge richtsstand, spec. bei Verschiedenheit des Betreibungsortes und des Ortes der gelegenen Sache. (Interkantonale Gerichtsstandsfrage.) Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Der Rekurrent A. Barth, Gewehrschaftsfabrikant, in Mey rin bei Genf, betrieb den Holzhändler Heinrich Meier in Herrli berg für eine Forderung von 800 Fr. und erwirkte hiefür die Pfändung eines auf dem Gute des Herrn von Graffenried in Hofstetten bei Thun liegenden, vom Schuldner angekauften Nuß baumstammes im Schatzungswerte von 800 Fr. Diesen Stamm sprach der Rekursbeklagte Adolf Zimber, Gewehrschaftsfabrikant in Krozingen (Baden), als für ihn gekauft zu Eigentum an und erhob, da der Gläubiger Barth die Ansprache bestritt, gegen die sen letzteren gemäß Weisung des Betreibungsamtes Herrliberg beim Einzelrichter des Bezirks Meilen als am Gerichtsstande des Betreibungsortes Klage auf Anerkennung des streitigen Eigen tums. Der Einzelrichter wies die Klage in Gutheißung der von Barth erhobenen Einrede wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand, die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts aber hieß den gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs des Klä gers durch Beschluß vom 1. Juli 1908 gut und verhielt den Einzelrichter in Meilen zur Anhandnahme der Klage. Der Be schluß ist wie folgt begründet: Gemäß 74 litt, b zürch. EG zum SchKG sei zur Beurteilung von Klagen dritter Personen, die Eigentum an eingepfändeten Sachen ansprächen, der Einzel richter des Ortes der Pfändung, d. h., nach der Gerichtspraxis, des Ortes, wo die Betreibung durchgeführt worden sei (ZRspr 1 200), zuständig. Nun habe sich aber das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Stadlin vom 28. April 1898 (AS 24 1 S. 228) auf den Standpunkt gestellt, diese Bestimmung könne nur Geltung beanspruchen für Pfändungsgegenstände, die im Ge biete des Kantons Zürich liegen, andernfalls sei der Gerichts stand der gelegenen Sache maßgebend. Die angefochtene Verfügung stützte sich auf diesen Entscheid. Die dortige Argumentation des Bundesgerichts gehe dahin, die Herrschaft der zürcherischen Ge setzesvorschrift finde ihre Grenze da, wo sie den zürcher. Richter für Streitigkeiten kompetent erklären wolle, die seiner Gebietshoheit nicht unterworfen seien. Das Bundesgericht habe dabei angenommen, daß die Widerspruchsklage dinglicher Natur sei. Nun habe es aber seither diesen Standpunkt verlassen. In einem Entscheide vom
  2. Oktober 1905 in Sachen Perret (AS 31 II S. 784 ff. habe es ausgeführt, die Widerspruchsklage sei eine persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, bei welcher Streitgegenstand das Recht des betreibenden Gläubigers sei, ein bestimmtes Vermögens objekt zur Befriedigung für seine in Betreibung gesetzte Forderung zu verwenden. Damit nähere sich das Bundesgericht dem Gesichts punkte, den der zürcherische Gesetzgeber bei Erlaß der Bestimmung des 74 litt. b EG eingenommen habe, und das Obergericht habe daher erklärt, daß infolgedessen auch in interkantonalen Be ziehungen der Gerichtsstand der gelegenen Sache nicht in Frage kommen könne (Rechenschafts Bericht 1906 Nr. 155). Daran sei festzuhalten. Dagegen frage es sich, ob der Entscheid des Vorder richters nicht deshalb zu bestätigen sei, weil sich der Beklagte, der in Genf wohne, auf Art. 59 BV berufen und verlangen könne, daß er an seinem Domizil belangt werde. Diesen Standpunkt habe er allerdings nur in erster Instanz auch eingenom men. Doch sei ihm nicht beizustimmen. Im Widerspruchsverfahren werde nicht über einen Anspruch gegen den Schuldner in abschlie ßender Weise entschieden, so daß in einem spätern Eigentumspro zesse die Einrede der abgeurteilten Sache erhoben werden könnte. Es handle sich vielmehr lediglich um eine Frage des Fortganges der Betreibung: ob ein gepfändeter Gegenstand in dieser zu ver bleiben habe oder nicht. Die Klage habe also rein betreibungs rechtlichen Charakter, sie sei nicht privatrechtlicher Natur und da

her auch nicht eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59,

Wenn im Entscheide des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1905

die Widerspruchsklage als persönliche bezeichnet werde, so habe

damit nur der behauptete dingliche Charakter der Klage abgelehnt

werden wollen (zu vgl. Reichel, Komm. z. SchKG S. 133).

  1. Gegen den vorstehenden Entscheid des Obergerichts hat
  2. Barth rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes

gericht ergriffen, mit dem Antrage, der obergerichtliche Entscheid

sei in dem Sinne aufzuheben, daß die zürcherischen Gerichte zur

materiellen Behandlung der streitigen Eigentumsansprache inkom

petent erklärt würden. Er macht zur Begründung wesentlich gel

tend: Die Vorschrift des 74 litt. b zürch. EG zum SchKG

könne nur Geltung haben, wenn der Gegenstand, über dessen Ei

gentum gestritten werde, im Kanton Zürich liege; denn wo der

Bundesgesetzgeber, wie eben bei der Widerspruchsklage, die Rege

lung des Gerichtsstandes den Kantonen überlasse, seien diese nur

kompetent, soweit ihr Staatsgebiet reiche. Vorliegend speziell würde

die Ausdehnung der zürcherischen Jurisdiktionsgewalt auf den im

Kanton Bern befindlichen Gegenstand eine Verletzung der berni

schen Hoheitsrechte darstellen, da der Kanton Bern für die Wi

derspruchsklage gemäß 14 seines Verfahrens in Zivilrechts

streitigkeiten vom Jahre 1883 den Gerichtsstand der gelegenen

Sache kenne. Im übrigen werde verwiesen auf die Ausführungen

des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Stadlin Graf (AS 24 1

Nr. 39), welche durch das vom Obergericht dagegen angerufene

spätere Urteil in Sachen Perret (AS 31 II Nr. 102) nicht entkräftet

würden, da dort noch ganz andere Gründe und Erwägungen, als

nur die im letztern Falle abweichend gewürdigte Frage nach der

rechtlichen Natur der Widerspruchsklage, berücksichtigt worden seien.

Eventuell, falls die Widerspruchsklage, abweichend vom Entscheide

in Sachen Stadlin, als eine persönliche Klage angesehen werden sollte,

müßte er, der Rekurrent, für die vorliegende Ansprache auf Grund

des Art. 59 BV an feinem Wohnort im Kanton Genf

gesucht werden. In jedem Fall handle es sich um eine Gerichts

standsfrage, zu deren Beurteilung das Bundesgericht kompetent sei.

C. Der Rekursbeklagte Adolf Zimber hat Abweisung des Re

kurses beantragt und dabei in Ergänzung der obergerichtlichen

Motivierung betont, das Bundesgericht habe auch noch in neuern

Entscheidungen (AS 32 II S. 754 ff.; 33 1 S. 360 f.) die Wider

spruchsklage als nicht dingliche sondern persönliche Klage prozeß

rechtlicher Natur bezeichnet, für welche daher nicht der Gerichts

stand der gelegenen Sache in Betracht kommen könne, sondern

naturgemäß derjenige des Betreibungsortes gelten müsse. Nur der

dortige Richter könne offenbar nach Anhängigmachung der Klage

die Einstellung der Betreibung verfügen, wie dies Art. 107 SchKG

vorsehe. Anderseits schließe die vom Bundesgericht stets hervorge

hobene prozeßrechtliche Natur dieser Klage im Sinne der Argu

mentation des Obergerichts die Berufung auf Art. 59 BV ihr

gegenüber aus.

Die I. Appellationskammer des Obergerichts hat erklärt,

zu besonderen Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt

sehen;

in Erwägung:

  1. Da der Rekurs eine interkantonale Gerichtsstandsfrage auf wirft, ist die Kompetenz des Bundesgerichts zu seiner Beurteilung unzweifelhaft gegeben, und auch die Legitimation des privaten Rekur renten bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. z. B. AS 24 I Nr. 39 Erw. 1 S. 226/227 und Erw. 2 in fine S. 228, 33 I Nr. 56 Erw. 6 S. 363).
  2. Das Bundesgericht ist allerdings in den Berufungsurteilen in Sachen Perret Gentil (AS 31 II Nr. 102 Erw. 1 S. 785 fl.), und mit weiterer Ausführung in Sachen Warschawsky (AS 32 II Nr.100 Erw. 2 S.754 ff.) von der früher, im Gerichtsstandsentscheide in Sachen Stadlin Graf (AS 24 I Nr. 39 Erw. 2 ff. S. 227 ff.), vertre tenen Auffassung, daß die Klage nach Maßgabe der Art. 106 109 SchKG dinglicher Natur sei, zurückgekommen und hat diese Klage bezeichnet als persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, deren ei gentlichen Gegenstand die Frage der Einbeziehung des umstritte nen Objektes in das pendente Betreibungsverfahren bilde, während die Frage nach dem Bestande des vom Dritten dieser Einbezie hung entgegengehaltenen dinglichen Rechts dabei nur als Präju dizialpunkt zu entscheiden sei. Allein seither hat das Gericht in Sachen Studer (AS 33 1 Nr. 56 S. 357 ff.) bereits festgestellt, daß auch die Annahme dieses besonderen Charakters der fraglichen A8 31 1 1908

Klagen keineswegs dazu zwinge, die Klage, welche gemäß Art. 109 SchKG dem Gläubiger gegen den Dritten zusteht, der eine in seinem Gewahrsam befindliche, gepfändete Sache zu Eigentum an spricht, vor den Gerichtsstand des Betreibungsortes zu verweisen, da der Zusammenhang dieser Klage mit dem Betreibungsverfah ren eine von den allgemeinen Regeln abweichende Anerkennung. eines besonderen Gerichtsstandes des Betreibungsortes nicht erfor dere, und daß im Konfliktsfalle, bei interkantonaler Gerichtsstands konkurrenz für diese Klage dem Gerichtsstande der gelegenen Sache (des Ortes des Pfändungsvollzuges) vor dem Gerichtsstande des Betreibungsortes (des Ortes der Pfändungsverfügung) der Vorrang zuzuerkennen sei (vgl. im angezogenen Urteil speziell Erw. 3 S. 361/362; Erw. 5 S. 363 und Erw. 6 S. 364) Hier nun handelt es sich, wenigstens der Parteistellung nach, um eine Klage nach Art. 106/7 SchKG, mittelst welcher der Dritte, der eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache zu Ei gentum anspricht, diese Ansprache bestätigen lassen will, und es erhebt sich somit die Frage, ob die in Sachen Studer vertretene Auffassung auch für diese Klage zutreffe. Dies aber ist unbedenk lich zu bejahen. In der Tat erscheint die rechtliche Situation, ob jektiv betrachtet, als durchaus gleich, wenn der Dritte nach Art. 107 gestützt auf sein angebliches Eigentum am gepfändeten Streitobjekt dem Pfändungsanspruche des Gläubigers bezw. dem ihn verteidi genden Standpunkt des Schuldners klagend entgegentritt, wie wenn der Gläubiger seinen Pfändungsanspruch nach Art. 109 als Kläger gegenüber dem ihm entgegengehaltenen Eigentum des Dritten geltend macht. In beiden Fällen dreht sich der Streit im Grunde um das vom Dritten behauptete materielle Recht: Dieses muß wenn auch nur zum definitiven Entscheide über die Rechts stellung des streitigen Objekts mit Bezug auf die pendente Be treibung (vgl. AS 27 1 Nr. 120 S. 610/11) beurteilt wer den, und in diesem Sinne steht jenes Objekt selbst in Frage. Die hieraus sich ergebende Relevanz seines Gewahrsamsortes spielt daher bei den beiden Klagen dieselbe Rolle. Wenn auch im Falle des Art. 106 die Sache in amtliche Verwahrung genommen werden kann, während dies im Falle des Art. 109 nicht zulässig ist (vgl. Archiv 2 Nr. 134, AS 22 Nr. 108), so hat man es dabei doch lediglich mit einer Sicherungsmaßregel zu tun, die nicht zu einer ganz anderen Lösung der Gerichtsstandsfrage für die beiden Klagen zu führen vermag. Folglich ist auch bei der Klage nach Art. 107 SchKG im vorliegenden, ausnahmsweisen Falle der Verschiedenheit des Betreibungsortes und des Ortes, wo die Sache sich befindet aller Regel nach werden die beiden sammenfallen , ein interkantonaler Konflikt zwischen dem Ge richtsstand des Ortes der gelegenen Sache (des Ortes des Pfän dungsvollzuges) und dem Gerichtsstand des Betreibungs (oder Pfändungs ) ortes zu Gunsten des ersteren zu lösen. Da nun die gepfändete Sache im Kanton Bern liegt und dieser gemäß 14 des bernischen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil streitigkeiten vom Jahre 1883 für dingliche und possessorische Klagen, denen die vorliegende gleichzustellen ist, den Gerichtsstand der gelegenen Sache kennt, so ist diesem Gerichtsstand vor dem jenigen des Betreibungsortes der Vorrang einzuräumen. Ob da neben nicht auch der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten anzuerkennen sei, braucht nicht geprüft zu werden, da derselbe jedenfalls nicht als ausschließlicher in Betracht fallen kann. Dieser Lösung steht der vom Rekursbeklagten hervorgehobene Umstand, daß das Gericht nach Art. 107 SchKG in Hinsicht auf den streitigen Gegenstand die Einstellung der Betreibung bis zum Austrag der Sache zu verfügen hat, nicht entgegen; denn es ist nicht einzusehen, warum der für das beteiligte Betreibungsamt außerkantonale Richter diese, ihm kraft des eidgenössischen, das Betreibungsverfahren regelnden Rechts obliegende Verfügung nicht sollte treffen können. Die Gerichtsstandsbeschwerde des Rekurrenten erscheint somit als begründet; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß der I. Appel lationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 1. Juli 1908 im Sinne der Motive aufgehoben.

Schlagwörter

jurisdictiondebt enforcementthird-party claimseized propertyvenueintercantonal conflictdomicile forumlocation of the asset