Art. 2 Üb. Best. zur BV; Art. 64 BV; debt enforcement law and cantonal restrictions on the debtor’s power of disposal: federal law occupies the field of creditor-protective seizure and disposition restrictions. Cantonal provisions, even when enacted within mortgage or land-transfer legislation, are inadmissible if their content and purpose are to secure the enforcing creditor by attaching legal consequences to the mere service of a payment order. The decisive criterion is not the formal location of the norm but its material function. Such cantonal rules may not alter the federal chronology of enforcement effects, the ranking of creditors, or the conditions under which later acts are blocked. If the abstract norm is challenged too late, relief is limited to setting aside its concrete application (consid. 2-4).
nen Rechtsstandpunktes beschwert über Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kanto nalen Recht (Art. 2 Ub. Best. zur BV), mit den Anträgen:
Vorbehalt aber besteht speziell hinsichtlich der erwähnten, den Schutz der Gläubigerrechte bezweckenden Beschränkungen des Schuldners in der Verfügung über sein Vermögen nirgends. Kantonalgesetz liche Beschränkungen dieser Art erscheinen somit als bundesrecht lich unstatthaft, mögen sie nun direkt als solche bezeichnet, oder aber in einem bisher noch der kantonalen Gesetzgebungshoheir überlassenen Rechtsgebiete, z. B. dem Immobiliarsachenrecht, unter gebracht sein. Denn über ihr Verhältnis zum eidg. Recht kann naturgemäß nicht ihre Erscheinungsform und äußere Stellung im Rechtssystem, sondern nur ihr Inhalt und Zweck entscheiden. (Vgl. hiezu, bezüglich der Anfechtungsklage, die Kommentare des SchKG Reichel 2. Aufl. von Weber und Brüstlein Anm. 6 zu Art. 285 S. 413/414; Jäger, Anm. 1 zu Art. 285 S. 509, denen die ab weichende Auffassung Brüstleins im Archiv für Schuldbetrei bung und Konkurs: 4 Nr. 9 S. 40 ff. gegenübersteht. b. Die Vorschrift in 2 Abs. 2 des luzernischen Gesetzes vom 29. Mai 1901 (wonach eine neuerrichtete Gült nicht ausgehändigt werden darf, wenn vor ihrer Anschreibung gegen den Eigen tümer des damit belasteten Grundstückes ein Zahlungsbefehl er lassen worden ist) stellt sich in Wirklichkeit nicht, wie der Titel jenes Gesetzes mit seiner Bezugnahme auf das Handänderungs und Hypothekarwesen erwarten läßt, dar als eine Bestimmung sachenrechtlicher Natur, die speziell zum Selbstzwecke der Ordnung des Hypothekarwesens, d. h. im allgemeinen Interesse des an der Gültausgabe Beteiligten, also namentlich auch des Grundeigen tümers als Gültschuldners, erlassen worden ist (etwa, um eine übertriebene, in erster Linie für den Gültschuldner selbst nachteilige Belastung seines Grundbesitzes zu verhindern). Sie erscheint bei näherer Prüfung vielmehr als eine im Interesse der Gläubiger des Gültschuldners, zu dem der Hypothekarordnung an sich frem den Zwecke des Schutzes der betreibungsrechtlichen Stellung dieser Gläubiger, getroffene Maßnahme. Dies erhellt, wenn nicht schon aus dem Inhalt der Vorschrift selbst, so jedenfalls aus deren Zusammenhang mit anderen Stellen des Gesetzes. Der anschließende 3 desselben lautet: Das in 2 aufgestellie Verbot fällt dahin, wenn der Betreibungsführer sichergestellt worden ist oder seine Einwilligung erteilt hat, oder wenn seit Erlaß des Zahlungs befehles ein Jahr abgelaufen ist. Der Betreibungsführer ist jedoch berechtigt, eine Rechtserneuerung an die Kontrolle des Betrei bungsamtes zu stellen, in welchem Falle das Verbot für ein weiteres Jahr fortdauert. Daraus geht klar hervor, daß die streitige Vorschrift nicht etwa durch Rücksichten, sei es auf die ökonomische Lage des betriebenen Gülterrichters im allgemeinen, sei es auf die bereits vorhandene Belastung seines wiederum ver schriebenen Grundbesitzes, veranlaßt ist, sondern ihren Grund ledig lich in dem Bestreben hat, die aus der Gültausgabe möglicher weise resultierende Benachteiligung des betreibenden Gläubigers grundsätzlich auszuschließen. Ebenso zeigt auch die (in Fakt. A oben wiedergegebene) Bestimmung in 4 des Gesetzes, wonach sich der Ausweis des Gülterrichters über die Botenfreiheit nur auf das jeweilen im Kantone Luzern der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen zu erstrecken hat, daß die Vorschrift des 2 nicht das eigene ökonomische Interesse jenes, sondern bloß dasjenige des be treibenden Gläubigers im Auge hat. Das fragliche Verbot der Gültaushändigung charakterisiert sich als ein dem betreibenden Gläubiger zu Gebote stehendes Zwangsmittel gegenüber dem Schuldner, das zur Erlangung seiner Befriedigung aus dem Ver mögen des Schuldners dient und deshalb in den Wirkungsbereich des bundesrechtlich geordneten Betreibungsverfahrens eingreift. Es verschärft die Wirkung des Zahlungsbefehls, welcher die späteren Betreibungsakte vorbereitet, indem es hieran in gewissem Maße bereits, und wenigstens seinem Wortlaute nach ohne Rück sicht auf die bundesgesetzliche Möglichkeit seiner Hemmung durch den Rechtsvorschlag, die Verfangenschaft des liegenschaftlichen Ver mögens des Schuldners zu Gunsten des betreibenden bezw. aller derzeitigen Gläubiger knüpft, die das SchKG für nicht pfandver sicherte Forderungen erst mit der Pfändung (Art. 96) oder mit der Konkurseröffnung (Art. 204), eventuell der Aufnahme des konkursamtlichen Güterverzeichnisses (Art. 164), oder endlich mit der Bewilligung der Nachlaßstundung (Art. 298) eintreten und nur nach Maßgabe der materiellen Voraussetzungen der Anfech tungsklage (Art. 286 288) weiter zurückgreifen läßt. Dabei könnte es sehr wohl zu einer Umkehrung der bundesgesetzlichen Ver mögens Liquidationsordnung (Art. 95) führen, dadurch, daß sich
der Schuldner zufolge der Behinderung, weitere Hypotheken zu errichten, möglicherweise gegen seinen Willen, gezwungen sähe, den betreibenden Gläubiger durch Veräußerung oder Belastung seines Liegenschaftsbesitzes zu befriedigen. Ferner würde das Ver stören; bot die im SchKG aufgestellte Gläubiger Rangordnung denn mit Bezug auf den davon betroffenen Vermögenswert ständen alle Gläubiger in gleichen Rechten, während bundesrechtlich Gläu bigergruppen nach der Zeitfolge ihrer Pfändungsbegehren mit unter sich nicht gleichwertigen Beschlagsrechten gebildet (Art. 110) und die Gläubiger im Konkurse oder bei ungenügendem Pfändungs ergebnis nach Befriedigungs Rangklassen unterschieden werden (Art. 219 und 146). Endlich decken sich die kantonalrechtlichen Folgen des Verbots keineswegs mit der entsprechenden bundesge setzlichen Ordnung der Anfechtungsklage. Diese beruht auf der Anfechtbarkeit gewisser Rechtsgeschäfte, mit der Folge ihrer Auf hebung, teils wegen der Tatsache der Insolvenz des Schuldners, teils wegen der bösen Absicht der Parteien bei ihrem Abschlusse. Das luzernische Gesetz vom 29. Mai 1901 dagegen erklärt in 5 die im Widerspruche mit dem Verbote seines 2 erfolgte Aushändigung einer Gült als gleichwohl gültig, wogegen der fehlbare Beamte dem Betreibungsführer für den ihm erwachsenden Schaden haftet, und läßt, gemäß 6, die Wirkung des Verbots mit jedem Erlaß eines Zahlungsbefehls eintreten, wobei dann allerdings eine offenbar grundlose, widerrechtliche Betreibung den Betreibungsführer zum Schadensersatz an den benachteiligten Schuldner verpflichtet. 3. Schon aus dem gesagten folgt, daß die streitige kantonal gesetzliche Bestimmung neben dem eidg. SchKG nicht zu Recht bestehen kann. Dieses Ergebnis wird überdies bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Das Gültaushändigungs verbot, wie überhaupt der ganze Inhalt des 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1901, geht zurück auf 22 des früheren luzer nischen Schuldbetreibungsgesetzes vom 17. Juni 1849, welcher in Absatz 1 vorschrieb: Vom Augenblicke an, wo der Schuldner betrieben wird, kann er seine Fahrhabe rechtsgültig in keine Ein satzung mehr geben, und seine Liegenschaften weder veräußern, noch verpfänden, ausgenommen der oder die Gläubiger, welche betrieben haben, werden durch eine solche Verhandlung bezahlt oder für ihre Ansprache sicher gestellt. Auf dieser allgemeinen für das bewegliche, wie für das unbewegliche Vermögen gel tenden , rein betreibungsrechtlichen Vorschrift beruhen die speziell den Immobiliarverkehr betreffenden Bestimmungen der 9 und 38 des kantonalen Gesetzes über das Handänderungs und Hypothe karwesen, vom 6. Juni 1861, worin die Fertigungsbehörden und die Hypothekarkanzleien angewiesen werden, keine Fertigung bezw. Gültaushändigung vorzunehmen, ohne vorherige Feststellung, daß keine Zuwiderhandlung gegen jene Vorschrift vorliege. Diese Be stimmungen erscheinen somit als bloße formale Ausführungsbe stimmungen zu einem materiell dem Betreibungsrecht angehörenden Rechtssatze (mit der nebensächlichen Anderung, daß im Gesetz von 1861, in Erweiterung der Vorschrift des Gesetzes von 1849, auch die Einwilligung des betreibenden Gläubigers unter die Verbots aufhebungsgründe aufgenommen worden ist). Und sie sind in dieser gleichen Bedeutung, wenn auch in etwas anderer Fassung, in der Vorschrift des 2 der Novelle zum Handänderungs und Hypo thekargesetz, vom 29. Mai 1901, beibehalten worden. Inzwischen aber war, mit der Aufhebung des kantonalen Schuldbetreibungs gesetzes durch das kantonale Einführungsgesetz zum SchKG ( 44), einer solchen Vorschrift die materielle Grundlage entzogen worden. Diese Vorschrift erweist sich daher tatsächlich auch vom Stand punkte des kantonalen Rechtssystems aus als nicht mehr haltbar. Die obergerichtlichen Präjudizien, auf deren Anrufung sich der vorliegende Entscheid des Obergerichts beschränkt, geben denn auch außer der vorstehend widerlegten Behauptung, sie sei hypo thekarrechtlicher Natur keinerlei weitere Begründung dafür, daß sie nach dem eidg. Schuldbetreibungsrecht noch Bestand habe. Ander seits sind Bestimmungen ähnlichen Inhalts in andern Kantonen mit Rücksicht auf ihre betreibungsrechtliche Natur ausdrücklich außer Kraft erklärt worden (vgl. z. B. Ullmers Kommentar des zürch. PGB, zu 535 Nr. 750 und 2680 Supplement; aarg. Gesetz vom 28. März 1887 betreffend Aufhebung der 519, 521 und 573 des BGB; Entscheid des bern. Appellations und Kassationshofes vom 24. September 1897 betreffend Aufhebung von Art. 5 des kantonalen Gesetzes vom 26. Mai 1848 durch das eidg. SchKG: ZbJV 34 1898 Nr. 56 S. 221 ff.). 4. Trotz der festgestellten Unverbindlichkeit der streitigen kanto
nalen Gesetzesvorschrift kann diese nicht, dem Rekursbegehren Nr. 2 entsprechend, unmittelbar in ihrer allgemeinen Wirksamkeit aus geschaltet werden, da der Rekurs gegenüber ihrem allgemeinen Erlaß verspätet ist. Dagegen ist danach ihre vorliegende Anwen dung gegenüber dem Rekurrenten als unstatthaft aufzuheben; erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß, in Aufhe bung des Entscheides des luzernischen Obergerichts vom 25. Juli 1908, die auf 38 des luzernischen Gesetzes über das Hand änderungs und Hypothekarwesen, vom 6. Juni 1861, beziehungs weise 2 des zugehörigen Abänderungsgesetzes, vom 29. Mai 1901, gestützte Weigerung der Hypothekarkanzlei des Stadtrats von Luzern, dem Rekurrenten die streitigen Gülten herauszugeben, als bundesrechtswidrig erklärt wird.