Art. 59 BV; Art. 27 ZPO GR (1871); joinder of an inheritance-distribution claim with personal claims does not create a forum of connexity. The inheritance forum extends only to genuine inheritance disputes; personal claims founded in obligation law remain subject to the defendant's domicile forum unless a valid waiver occurs. A partial acknowledgment of the claim does not constitute submission to jurisdiction where the forum objection is expressly maintained for the remaining claims. A counterclaim raised only in conciliation proceedings does not become pending, and thus cannot serve as an acceptance of the original forum, unless it is renewed before the judge in the manner required by cantonal procedure.
Akten gebrachte Abrechnung vom 5. März 1904, gemäß welcher der Beklagte ihm, über die Verrechnung einer gemäß Erb teilungsnachtrag dem Beklagten zu seiner (des Klägers) Lasten noch zugeschiedenen Erbquote von 574 Fr. 90 Cts. hinaus 3769 Fr. 85 Cts. für Warenbezüge 2c. schulde. Vor Vermitt leramt hatte der Beklagte, laut Leitschein vom 8. April 1905, dem hier als Klage auf Anerkennung der Erbteilung vom Ja nuar 1899 mit Nachtrag vom März 1904 und Abrechnung verurkundeten Anspruche des Klägers gegenüber Widerklage er hoben auf 1. Nichtanerkennung der Erbteilung vom Jahre 1899 und ihres Nachtrages vom Jahr 1904 in allen ihren Folgen 2. auf Anerkennung einer Forderung von 10,400 Fr. vom 23. März 1905, Mehrforderung vorbehalten. In seiner Pro zeßantwort vom 7. Juli 1905 auf die Klageschrift aber beschränkte er sich, von der Erklärung ausgehend, daß er die fragliche Erb schaftsteilung mit Nachtrag anerkenne und daß daher nur noch die persönlichen Forderungen des Klägers gegen ihn in Frage kämen, für die er an seinem Wohnorte Bern belangt werden müsse, in grundsätzlicher Hinsicht auf die Anträge:
schon durch schriftliche Erklärung vom 16. Februar 1900 seine Zustimmung gegeben, und der den Kläger bloß verpflichtende Nachtrag von 1904 einer solchen überhaupt nicht bedurft habe) auf den Prozeß eingelassen habe, und daß eine weitergehende Prozeßeinlassung, hinsichtlich der ganzen Klage, auch nicht etwa aus seiner Geltendmachung einer, nachher nicht prosequierten, Widerklage vor Vermittleramt abgeleitet werden könne, indem der Gerichtsstand dieser Widerklage gemäß Art. 31 ZPO erst mit der Anhängigmachung der Klage, welche gemäß Art. 59 und 60 ZPO durch die Einreichung des Leitscheins beim Gericht erfolgt sei, also nur im Falle ihrer Prosequierung vor Gericht, begrün det worden wäre; daß somit von einer Anerkennung des bünd nerischen Gerichtsstandes im Sinne des angefochtenen Entscheides keine Rede sein könne. C. Der Rekursbeklagte Kindschi hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er betont unter Hinweis auf die Motivierung des bezirksgerichtlichen Entscheides, die Klageeinlassung des Rekurren ten liege in optima forma in seiner gerichtlichen Anerkennung des einen, noch vor Vermittler bestrittenen Klagebegehrens gehe bei einer zweiteiligen, jedoch gleichartigen Klage das Klagebegehren auf Anerkennung der (bereits vollzogenen) Erb teilung sei, wie das Bezirksgericht zutreffend annehme, gleich den weiterhin geltend gemachten Forderungsansprüchen persönlicher Natur überhaupt nicht an, nach Belieben den Gerichtsstand neben teilweiser Anerkennung teilweise abzulehnen, besonders wenn die beiden Klageteile, wie hier, wo es sich um eine Gesamtabrech nung handle, wegen ihres innigen Zusammenhangs durch den Gerichtsstand der Konnexität verbunden würden; überdies sei auch die Klageeinlassung durch Widerklage gegeben, da die im Leit schein verurkundete Widerklage eben mit der Einreichung des Leitscheins beim Gericht, gleich der Klage, rechtshängig geworden und erst nachher fallen gelassen worden sei;- in Erwägung:
Rekursbeklagte bei ihrer Zusammenfassung der beiden Klagebegehren offenbar im Auge haben, ist für den streitigen Gerichtsstand ohne Belang, da es sich bei jenem Posten ja um ein übrigens nach dem gesagten anerkanntes Guthaben des Rekurrenten an den Rekursbeklagten, gemäß Erbteilungsnachtrag, handelt. Maß gebend für diesen Gerichtsstand sind vielmehr die übrigen Posten der Abrechnung, welche bestrittene Forderungen des Rekursbeklagten gegenüber dem Rekurrenten darstellen und deren Beurteilung dem nach die verlangte gerichtliche Vornahme der Abrechnung voraus setzt, so daß diese letztere eben nur in die Kompetenz des für die Beurteilung jener Forderungen zuständigen Richters, d. h. des Wohnortsrichters des Rekurrenten, fallen kann. 2. Erweist sich aber die erwähnte teilweise Kompetenzbestreitung des Rekurrenten in seiner Prozeßantwort als rechtlich zulässig, so kann aus seinem Verhalten im gerichtlichen Verfahren ein Ver zicht auf die Garantie des Art. 59 BV entgegen der An frägt nahme des Bezirksgerichts nicht abgeleitet werden. sich daher nur, ob er nicht, wie der Rekursbeklagte weiterhin noch geltend macht, schon durch die Anmeldung einer selbständigen Widerklage vor Vermittleramt den streitigen Gerichtsstand rechts verbindlich anerkannt habe. Nun ist allerdings zuzugeben, daß die Erhebung einer Widerklage, da sie naturgemäß auf dem Gerichts stande der Vorklage basiert, als Anerkennung dieses Gerichts standes ausgelegt werden muß. Allein eine solche Widerklage des Rekurrenten liegt tatsächlich nicht vor. Denn wenn nach dem bündnerischen Prozeßrecht die Rechtshängigkeit der Klage nicht schon mit der Klageanmeldung vor Vermittteramt, sondern gemäß Art. 59 ZPO erst mit deren Aufrechterhaltung vor Gericht, durch Einreichung des Leitscheines, begründet wird, so kann, ent sprechend, auch die Widerklage nicht schon auf Grund ihrer An meldung im Sühneverfahren, sondern ebenfalls erst mit ihrer Erneuerung vor dem Richter selbst rechtshängig werden. Die Ge legenheit zu dieser Erneuerung aber ist dem Beklagten erst bei Erstattung der Rechtsantwort geboten; folglich kann die Rechts hängigkeit einer Widerklage erst von ihr datieren, nicht, wie der Rekursbeklagte behauptet, schon von der Einreichung des Leitscheins, die ja ohne Zutun des Beklagten erfolgt und durch Festlegung des Klagegerichtsstandes gemäß Art. 31 ZPO überhaupt erst den Gerichtsstand der Widerklage und damit die rechtliche Mög lichkeit ihrer Erhebung schafft. Eine Widerklage des Rekurrenten ist also niemals rechtshängig geworden, da er das vor Vermittler amt angemeldete selbständige Widerklagebegehren in seiner Prozeß antwort nicht mehr aufgenommen hat. Damit entfällt ohne wei teres die hierauf gestützte Argumentation des Rekursbeklagten. 3. Muß nach dem Vorstehenden dem Bezirksgericht Oberland quart die Kompetenz zur Beurteilung der Forderungen des Re kursbeklagten an den Rekurrenten, welche aus der diesem zugestellten Abrechnung vom 5. März 1904 resultieren, und damit zur Be urteilung dieser Abrechnung überhaupt, abgesprochen werden, so ist sein angefochtener Entscheid in der Meinung aufzuheben, daß das Gericht durch neues Erkenntnis die Erledigung des Klage begehrens betreffend Anerkennung der Erbteilung von 1899/1904 im Sinne seiner Gegenstandslosigkeit festzustellen und im übrigen auf die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten hat; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Bezirks gerichts Oberlandquart vom 18. Februar 1908 im Sinne der Motive aufgehoben.