Art. 178 ZPO Wallis; Art. 168 ZPO Wallis; Art. 4 BV; default at appellate level and inadmissibility of forfeiture of the appeal: The cantonal rule on contumacy in appellate proceedings is exhaustive. Where a party fails to appear, the judge must render a default judgment on the merits in accordance with Art. 168; the appeal may not be declared lost and the first-instance judgment may not simply be declared final absent a statutory basis. A contrary practice constitutes a denial of justice and arbitrariness, even if it has been followed in earlier case-law (consid. 2). For the constitutional appeal deadline, the date of postal dispatch is decisive under the OG; if the last day falls on a Sunday or public holiday, the term extends accordingly (consid. 1).
Art. 168: En portant le jugement en contumace, le tri bunal devra apprécier la demande formulée par l'acteur, et le droit sur lequel elle est fondée, comme dans un jugement à rendre sur les conclusions prises en contradictoire. Ainsi le tribunal ne pourra admettre les conclusions du demandeur qu'autant qu'elles seraient conformes à la de mande introductive d'instance et aux lois, et qu'elles ne seraient pas contraires aux faits établis dans la procé dure. Im ersten der beiden vom Kanionsgericht angerufenen Urteile (in Sachen Calpini) ist ausgeführt, daß das Kantonsgericht ein Kontumazurteil nach Art. 178 nur fällen könne, wenn ein da rauf gerichteter Parteiantrag vorliege, daß aber die appellierte Partei lediglich verlangt habe, daß die Appellation wegen Aus bleibens des Appellanten als desert erklärt werde, welchem Antrag zu entsprechen sei. Im zweiten Urteil (in Sachen Wenger) heißt es einfach, daß die Appellation wegen des Ausbleibens des Appel lanten als desert und das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft zu erklären sei. B. Gegen das dem Rekurrenten am 5./6. November 1907 zu gestellte kantonsgerichtliche Urteil hat dieser am 4. Januar 1908 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Der Rekurrent hat die Rekursschrift am 4. Januar an die Kanzlei des Kantonsgerichts gesandt, die sie mit Postaufgabe vom 7. Januar ans Bundesgericht weiter geleitet hat. In der Rekursbegründung wird ausgeführt, daß das Kantonsgericht nach der klaren Bestimmung des Art. 178 ZPO ein Kontumazialurteil hätte erlassen sollen, daß die Desert Erklä rung der Appellation sich auf keine Gesetzesbestimmung stützen könne und sich als eine Rechtsverweigerung und als willkürlich darstelle. C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Kantonsgericht hat in seiner Vernehmlassung bemerkt, daß der angefochtene Entscheid sich nicht auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung, wohl aber auf eine konstante Gerichtspraxis stütze. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Richter nicht zum Nachteil der ausgebliebenen Partei ein dem Gesetze und seinem ganzen System durchaus fremdes Verfahren einschlagen. Darin, daß das Kantonsgericht im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Rekurrenten eine viel schärfere, als die vom Gesetze vorgesehene Säumnisfolge, nämlich die Verwirkung der Appellation, ausgesprochen hat, welche Folge des Ausbleibens des Appellanten zwar in einzelnen Kantonen nach ausdrücklicher Ge setzesvorschrift besteht (z. B. Zürich 673 des Rechtspflegegesetzes) der ZPO des Kantons Wallis aber gänzlich unbekannt und hier durch Art. 178 direkt ausgeschlossen ist, muß eine gegen Art. 4 BV verstoßende Mißachtung klaren Rechtes, eine Rechtsverweige rung, erblickt werden. Daß das Kantonsgericht einer bestehenden Praxis gefolgt ist, kann dabei nichts verschlagen, weil eben nach dem gesagten diese Praxis sich als durchaus gesetzwidrig und will kürlich darstellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 2. Oktober 1907 auf gehoben.