Art. 6, 7 und 14 ExprGes.; Zuständigkeit bei durch Bau oder Betrieb eines expropriationsberechtigten öffentlichen Werkes verursachten, nicht wohl vermeidlichen Schädigungen Dritter. Begehren auf Beseitigung oder Weiterführung einer Anlage sowie auf Ersatz des dadurch bereits eingetretenen Schadens fallen, soweit sie notwendige Folgen des Werkes betreffen, nicht unter das kantonale Nachbarrecht, sondern unter das eidgenössische Expropriationsrecht und sind im ordentlichen Gerichtsstand unzulässig. Ergeben sich die Beeinträchtigungen erst nachträglich aus dem Betrieb und waren sie bei der Planauflage nicht ersichtlich, so ist ein besonderes nachträgliches Expropriationsverfahren durchzuführen (vgl. consid. 3).
C. Die Korporation Uri hat auf Abweisung des Rekurses an getragen und ausgeführt: Die Beschwerde sei gegenüber dem kreis gerichtlichen Urteil verspätet und gegenüber dem obergerichtlichen Urteil unbehelflich, weil dieses aus einem rein formellen Grund auf den Rekurs der Rekurrentin nicht eingetreten sei und sich mit der Kompetenzfrage materiell nicht befaßt habe. Eventuell handle es sich bei der Klage der Korporation Uri nicht um eine Expro priationsstreitigkeit, sondern um eine nachbarrechtliche Streitsache und eine Entschädigungsforderung aus unerlaubter Handlung. Es werde bestritten, daß die fragliche Wasserableitung eine Baute im Sinne des Art. 6 ExprGes. sei, die infolge des Bahnbaus not wendig sei; die Rekurrentin hätte das Wasser ebensogut anders wohin ableiten können, als auf Allmendgebiet. Die Rekurrentin habe denn auch das Expropriationsverfahren nicht beobachtet, da weder eine Planauflage noch eine Anzeige an die Korporation nach Art. 10 ff. leg. cit. erfolgt sei. D. Die Rekurrentin hat gleichzeitig mit dem staatsrechtlichen Rekurs gegen das obergerichtliche Urteil den Rekurs an den Land rat Uri ergriffen. Diese Behörde hat den Rekurs am 28. Mai 1907 abgewiesen, weil das Obergericht, worauf die Kognition des Landrates beschränkt sei, sich keine formellen Fehler habe zu Schulden kommen lassen. In der Begründung heißt es, daß das richtige Rechtsmittel gegenüber dem kreisgerichtlichen Zwischenur teil die Appellation nach 28 der ZPO gewesen wäre. Diese Bestimmung lautet: Fällt der Entscheid füber die nichteinläßliche Vorfrage verneinend aus, so wird mit der weitern Verhandlung fortgefahren. Wird dagegen eine bejahende Entscheidung ausge fällt, so hört jede weitere Verhandlung für einmal, jedoch in keinem rechtszerstörlichen Sinne, auf und kann in den Fällen a, c, d und f nicht appelliert werden, sondern nur im Falle b Unzuständigkeit des Gerichts), e, g, h. ...... E. Die bundesgerichtliche Instruktionskommission hat über die örtlichen Verhältnisse, die den Gegenstand der Klage der Korpo ration Uri gegen die Rekurrentin bilden, einen Augenschein vor genommen. Hiebei ist folgendes festgestellt worden: Das vom Areal des Bahnhofes Erstfeld abfließende Wasser gelangt zum Teil in die sog. Butzengassendole, die in einem westlich längs der Bahn sich hinziehenden offenen Graben einmündet, in welchem zudem bei Klm. 41,256 eine durch die dortige Durchfahrt gehende Röh rendohle eingeführt ist. Dieser Graben biegt fodann in eine an stoßende Privatliegenschaft ab, mit deren Besitzern sich die Rekur rentin wegen der Durchführung des Wassers seiner Zeit verstän digt hat. In dieser Liegenschaft geht der offene Abzuggraben in eine Zementrohrleitung über, die unter dem der Korporation Uri gehörigen Kuchischachensträßchen durchgeführt ist und jenseits des Sträßchens auf Allmendgebiet der Korporation ausmündet. Von dieser Stelle aus sollen nach der Darstellung der Korporation Teile der Allmend durch das zugeleitete Wasser versumpft sein. Die Rekurrentin anerkennt eine Veränderung des Wasserabflusses nach dem sog. Kuchischachen nur insofern, als (im Jahre 1901), soweit das Wasser in geschlossenen Röhren fließt, größere Röhren eingelegt worden sind. Im übrigen wurde an der Wasserableitung vom Bahndamm bis zum Kuchischachen seit der Erstellung im Jahre 1883, wie es scheint, keine Veränderungen vorgenommen. Sonstige Veränderungen der Wasserableitung, die im Zusammen hang mit der Erstellung des zweiten Geleises und der Erweiterung des Bahnhofes Erstfeld in den Jahren 1895/96 und 1901 vor genommen wurden, betreffend nicht diesen Teil der Ableitung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obergericht auf Weiterziehung der Rekurrentin über diese Frage entschieden habe. Dieselbe Erwägung spricht aber dafür, daß das Bundesgericht im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit über die Kompetenzfrage entscheide; denn ein Nichteintreten auf die Be schwerde würde keineswegs, wie die Rekursbeklagte wohl annimmt, zur Folge haben, daß die Zuständigkeit der Urner Gerichte fest stände, sondern die Rekurrentin könnte auch noch das Endurteil in der Sache als Entscheid eines sachlich unzuständigen Richters durch staatsrechtlichen Rekurs anfechten. 3. Die Klage, mit der die Korporation Uri die Rekurrentin sich darauf, daß vor dem kantonalen Richter belangt hat, stützt die im Kuchischachen auf Allmendgebiet ausmündende Wasserab leitung der Rekurrentin die Versumpfung von Allmendland zur Folge gehabt habe; es wird daher, um diese Wirkung zu beseitigen und zu vermeiden, entweder die Entfernung der Leitung oder de ren Fortsetzung aus der Allmend hinaus unter Entschädigung für das hiezu erforderliche Land verlangt und außerdem wird der Ersatz des angeblich bereits entstandenen Schadens beansprucht. Nun darf aus den Akten und insbesondere den Ergebnissen des Augenscheins geschlossen werden, daß man es bei der fraglichen Wasserableitung mit einer Veranstaltung zu tun hat, die nach den örtlichen Verhältnissen durch den Bahnbau und namentlich auch die Bedürfnisse und Zwecke des Bahnbetriebs geboten war. Die Beschädigung des Korporationslandes erscheint daher, insofern sie wirklich vorhanden ist, nicht als eine willkürliche, schuldhafte An tastung fremder Rechte durch die Rekurrentin oder ihre Organe, sondern als die nicht wohl vermeidliche Folge der Bahnunterneh mung. Mit Rücksicht auf den öffentlichen Charakter einer Unter nehmung, die die Expropriationsbefugnis nach Bundesrecht hat und darnach zu Eingriffen in fremde Gerechtigkeiten (gegen Ent schädigung) berechtigt ist, beurteilt sich aber die Frage, ob und wie die Beseitigung solcher störender Einwirkungen aus Bau oder Be trieb verlangt werden kann, nicht nach dem kantonalen Nachbar recht und nicht durch den kantonalen Richter, sondern nach eidge nössischem Expropriationsrecht und die durch dieses vorgesehenen eidgenössischen Instanzen. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis daran festgehalten, daß Begehren auf Abstellung der durch den Bau oder Betrieb bedingten, nicht wohl vermeidlichen schä digenden Folgen eines derartigen öffentlichen Werkes soweit sie die Erhaltung ungestörter Kommunikationen betreffen unter Art. 6 und im übrigen unter Art. 7 ExprGef. fallen, nach welch letzterer Bestimmung dem Unternehmer die Erstellung von Vor richtungen obliegt, die infolge der Errichtung des Werkes im In teresse der öffentlichen oder privaten Sicherheit, wozu auch die Richtbeeinträchtigung von Liegenschaften Dritter gehört, notwendig werden (vgl. AS 4 S. 66 und 72; 18 S. 58 f.; 22 S.379 ff.; 28 II S. 414 f.; etwas abweichend lediglich 8 S. (76). In der Regel sind freilich die Beschränkungen der Rechte Dritter von vornherein aus der Planauflage ersichtlich und werden in dem anläßlich des Baues durchgeführten Expropriationsverfahren erle digt. Das Gegenteil ist aber sehr wohl möglich, wenn eine nicht beabsichtigte und der Planauflage nicht zu entnehmende Beschädi gung fremder Rechte sich erst im Laufe der Zeit aus dem Betrieb des Unternehmens ergibt, wie es hier nach der Darstellung der Korporation Uri der Fall ist. Dann müssen eben die bezüglichen Begehren des Betroffenen im Sinn von Art. 6 oder 7 leg. cit. in einem besondern nachträglichen Expropriationsverfahren liquidiert werden (siehe auch Art. 14 Abs. 3 leg. cit.). Hat nach dem gesagten für das Rechtsbegehren der Korpora tion Uri auf Beseitigung oder Fortführung der in Frage stehen den Wasserableitung das eidgenössische Expropriationsverfahren unter Ausschluß des kantonalen Richters Platz zu greifen, so muß dies gemäß der Praxis auch für den Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen Schadens gelien, der nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Grundlage mit dem Hauptbegehren enge zusam menhängt, so daß schon erhebliche praktische Gründe gegen eine abgesonderte Behandlung sprechen (siehe die zitierten Entscheide des Bundesgerichts). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß für die von der Re kursbeklagten gegen die Rekurrentin eingeklagten Rechtsbegehren das Expropriationsverfahren, unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte, Platz zu greifen hat. AS 34 1 1908