BGE 34 I 683
BGE 34 I 683Bge07.06.1869Originalquelle öffnen →
B. Hierauf hat Frey innert nützlicher Frist seit der Patent¬ ausstellung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen, mit dem Antrage, die Verfügung des luzernischen Regie¬ rungsrates, wonach er laut seinem Jagdpatent vom 12. Septem¬ ber 1908 Fr. 30 Hundesteuern habe bezahlen müssen, sei aufzu¬ heben und ihm diese notgedrungen bezahlte Steuer wieder zurück¬ zuerstatten, eventuell an einem der in den nächsten Jahren zu lösenden Jagdpatente in Abrechnung zu bringen. Er macht zur Begründung dieses Begehrens geltend, die fragliche Steuererhe¬ bung bewirke eine unstatthafte Doppelbesteuerung, da er für seine Hunde bereits an seinem aargauischen Wohnsitze die Hundesteuer entrichten müsse; es bestehe im Kanton Luzern überhaupt auch gar kein Gesetz, das dem Regierungsrat erlaube, derartige Hunde¬ steuern zu beziehen, denn das kantonale Hundesteuergesetz betreffe nur die Hunde von Kantonseinwohnern und von solchen herum¬ ziehenden Leuten, die sich als Komödianten 2c. länger als drei Monate im Kanton aufhielten. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich vorab auf das einschlägige Präjudiz des Bundesgerichts i. S. Meyer (AS. 32 1 Nr. 94 S. 634 ff.) und fügt wesentlich bei: Von Doppelbesteuerung im Sinne des bundesrechtlichen Verbots könne nicht die Rede sein, da die streitige Abgabe für die Jagdhunde keine Steuer, sondern einen Bestandteil der Jagdpatenttaxe bilde, die als solche jenem Verbote nicht unterstehe. Diese Abgabe sei eingeführt worden durch den seither stets, so auch pro 1908, grundsätzlich aufrecht erhaltenen, seinerzeit vom Großen Rat und vom Bundesrat ge¬ nehmigten Regierungsratsbeschluß vom 18. Februar 1888 betref¬ fend teilweise Abänderung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz, welcher laute: „Von jedem „mitzuführenden Hunde ist eine Taxe von 5 Fr. zu bezahlen. Nicht „im Kanton niedergelassene Jäger haben überdies die kantonale „Hundesteuer von 3 Fr. und als Ersatz der Gemeindehundesteuer „12 Fr. für jeden auf die Jagd mitgebrachten Hund zu entrich¬ „ten.“ Die grundlegende Kompetenz des Kantons Luzern zum Bezuge von Hundesteuern aber ergebe sich aus dem kantonalen Finanzgesetz vom Jahre 1859 für den Staat (§ 56), und aus dem Gesetz betreffend die Hundetaxen vom 7. Juni 1860 für die Gemeinden; - in Erwägung:
angefochtenen „Hundesteuer“=Betrag angeht), nicht gefordert wird, so kann diese, übrigens nur scheinbare Benachteiligung der aus¬ — aus dem Gesichts¬ wärtigen Jäger jedenfalls verfassungsrechtlich punkte der Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), auf die ebenfalls nicht an¬ sich der Rekurrent zudem gar nicht beruft gefochten werden. In diesem Punkte mag einfach auf die Begrün¬ dung des vom Regierungsrate angezogenen Rekursentscheides i. S. Meyer (a. a. O. S. 637 Erw. 2) bezüglich der analogen Ungleich¬ heit der eigentlichen Jagdbewilligungstaxen selbst verwiesen sein; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 100.
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