Art. 86 SchKG; prior enforcement as prerequisite for restitution action; cantonal procedure and federal derogatory force. A restitution action under Art. 86 SchKG must be brought on the ordinary procedural path within the statutory one-year period. Cantonal procedural rules may not make the action dependent on a prior enforcement proceeding and objection, as this would add an unnecessary step, distort the character of enforcement as a measure of execution, and impermissibly restrict the federal limitation period (consid. 2-3). However, if the claim is not otherwise identifiable, the plaintiff must formulate the prayer for relief in the application to the mediator so that the defendant can be summoned on the basis of a specific claim (consid. 3).
einleuchtend. Der Vermittler solle erst dann seines Amtes walten, wenn feststehe, daß der Rechtsanspruch vom Angesprochenen nicht anerkannt werde und zudem solle der Vermittler für seine Ver mittlung eine schriftliche Formulierung des Klaganspruches haben. Der Umstand, daß es sich um eine Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 SchKG handle, ändere an der Sache nichts, denn für diese Rückforderungsklage sei weder das beschleunigte noch das sum marische, sondern das ordentliche Prozeßverfahren maßgebend. Zum ordentlichen Prozeßweg in Forderungsklagen gehöre aber nach der 3PO auch der Vermittlungsvorstand. Wenn das Bundesgesetz vom Gericht des Betreibungsortes spreche, so solle damit zweifellos nur gesagt werden, daß dieses Gericht örtlich zuständig sei, nicht aber, daß der gerichtlichen Verhandlung kein Vermittlungsvorstand vorauszugehen habe. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Eisenhut den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Betreibungsverfahren und Prozeßverfahren seien zwei grundverschiedene Verfahren, die nicht miteinander verkuppelt werden dürften. Es gehe daher nicht an, die vorgängige Betreibung zu einer Prozeßvoraussetzung nach kantonalem Recht zu machen und zwar speziell nicht bei Rück forderungsklagen nach Art. 86 SchKG. C. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hat auf Ab weisung des Rekurses angetragen. Die Ausführungen der Ver nehmlassung decken sich wesentlich mit der Begründung des ange fochtenen Entscheides. Das Vermittleramt Herisau hat keinen Antrag gestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
des Beklagten steht dadurch genügend fest, daß er den Kläger be trieben und von ihm die Zahlung entgegengenommen hat. Endlich ist zu bemerken, daß das Erfordernis der vorgängigen Betreibung zu Verwirrung führen würde und wohl gar nicht durchführbar wäre in den Fällen, wo das Forum der Betreibung und der Ort der Rückforderungsklage (Art. 86 Abs. 2) auseinanderfallen. Das Bundesgericht hat denn auch aus ähnlichen Erwägungen im Ur teil Dorn vom 26. September 1900 (AS 26 I Nr. 56) aus gesprochen, daß die Vorschrift des Appenzell A. Rh. Prozesses, wonach die Klage durch ein Rechtsbot oder einen Zahlungsbefehl einzuleiten ist, in Ansehung der Aberkennungsklage nach Art. 83 bs. 3 SchKG gegen Bundesrecht verstößt (vergl. auch AS 25 1 Nr. 31; 33 I S. 106 Erw. 2; ferner zwei Urteile i. S. Kopp vom 16. Juli und 21. September 1907, abgedruckt in der SchwIZ 4 S. 116 und 221 ) 3. Aus dem gesagten folgt, daß der angefochtene Entscheid, in sofern er bei Rückforderungsklagen nach Art. 86 leg. cit. an dem Erfordernis einer vorgängigen Betreibung festhält, auf einer Ver kennung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht beruht (Art. 2 der Übergangsbestimmungen der BV, s. auch AS 32 I S. 657 Erw. 2). Trotzdem kann der Rekurs nicht gutgeheißen werden; denn die weitere Erwägung des Regierungsrates, daß der Vermittler für seine Vermittlung eine schriftliche Formulierung des Klageanspruches haben müsse (wobei zu ergänzen ist, daß der Rekurrent es jedenfalls auch an einer solchen Formulierung habe fehlen lassen) erweist sich als unan fechtbar. Wenn das Klagebegehren nicht aus einer vorgängigen Betreibung ersichtlich ist, muß es jedenfalls vom Kläger in der Eingabe an den Vermittler genau formuliert werden. Nach Art. 41 Abs. 2 der ZPO erwächst nämlich die Forderung in Kraft, wenn der Beklagte auf eine zweite, peremtorische Vorladung nicht zum Vermittlungsvorstand erscheint. Das setzt natürlich voraus, daß dem Beklagten mit der Vorladung das formulierte Klagebe gehren mitgeteilt wird, was nur geschehen kann, wenn die klägerische AS 33 1 Nr. 96 S. 625 ff. und II Nr. 66 S. 432 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) Eingabe an den Vermittler hierüber bestimmte Angaben enthält. Nun hat der Rekurrent in seiner Eingabe an den Vermittler keinerlei Begehren gestellt. Aus diesem Grunde konnte, ohne Ver letzung von Bundesrecht, sein Gesuch um Anordnung des Vermitt lungsvorstandes von der Hand gewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.