Art. 46 Abs. 2 BB; interkantonale Doppelbesteuerung bei Einkommenssteuer eines mitarbeitenden Kollektivgesellschafters; Abgrenzung zwischen Geschäftsertrag und Entgelt für persönliche Arbeit. Der am Geschäftssitz besteuerte Geschäftsgewinn erfasst nur den Reinertrag des Unternehmens nach Abzug der Betriebsunkosten. Zu diesen zählt grundsätzlich auch die Arbeitsleistung der Gesellschafter; ist indessen vertraglich oder buchhalterisch kein besonderes Salär ausgeschieden, kann der auf persönliche Mitarbeit entfallende Teil des Ertrages dem Wohnsitzkanton zur Besteuerung zugewiesen werden. Die gesellschaftsvertragliche Ordnung ist für die interkantonale Steuerhoheit nicht maßgebend; bei fehlender Trennung ist die Steuerverteilung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Steuerbehörden bzw. den Bundesgerichtshof vorzunehmen (consid. 1-2).
Einkommen für persönliche Dienste; der bundesgerichtliche Ent scheid i. S. Morgenthaler Cie. , auf den die Finanzdirektion verweise, beschlage einen vom vorliegenden abweichenden Tatbe stand. In ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs vom 28. August 1908 hat die Finanzdirektion zur Rechtfertigung ihres Entscheides darauf hingewiesen, daß dieser Entscheid vom Regierungsrat, an welchen der Rekurrent ihn ebenfalls weitergezogen habe, durch Beschluß vom 27. August 1908 bestätigt worden sei, und gleichlautend mit der Begründung dieses regierungsrätlichen Be schlusses des näheren ausgeführt: Bezüglich der streitigen Ein kommensbesteuerung sei zu unterscheiden zwischen dem Ertrag der Arbeitsleistung des persönlich im Geschäfte mitarbeitenden Rekur renten und dem Geschäftsertrage, welcher sich als Rendite des im Geschäfte angelegten Kapitals darstelle. Natürlich sei, wie der Rekurrent bemerke, das Arbeitseinkommen für seine persönlichen Dienste identisch mit dem Ertrage seiner Arbeitsleistung . Allein der Ertrag der Arbeitsleistung sei weder identisch mit dem Geschäftsertrag, noch ein Teil dieses letztern, wenigstens nicht in dem Sinne, daß zu dem am Orte des Geschäftsbetriebes steuer pflichtigen Geschäftsertrag auch der Ertrag der Arbeitsleistung des Geschäftsanteilhabers zu rechnen wäre. Wenn nach der bis herigen bundesgerichtlichen Praxis das in einem Handels oder Fabrikationsgeschäfte oder in einem Gewerbe angelegte Vermögen und der daraus fließende Erwerb oder Gewinn ganz der Steuer hoheit des Kantons, in welchem das Geschäft oder Gewerbe be trieben werde, unterworfen sei, so müsse dagegen dem vom Ge schäftssitze verschiedenen Wohnorte des Geschäftsinhabers oder teilhabers zum mindesten das Recht auf die Besteuerung der seiner persönlichen Betätigung im Geschäfte angemessenen Bezüge aus demselben zustehen. Der Wohnort des Geschäftsinhabers oder teilhabers besitze in dieser Beziehung kein minderes Recht, als der Wohnort des Angestellten, des Prokuristen oder Direktors eines Geschäfts, die ihr Arbeitseinkommen nicht am Geschäftssitze, wo sie es verdienten, sondern an ihrem persönlichen Wohnorte zu versteuern hätten. Ob dem Rekurrenten für seine Arbeitsleistung (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 33 I Nr. 114 S. 712 ff. ein fixes Salär zum voraus angesetzt worden sei oder ob er die Entschädigung dafür in seinem Anteil am Reingewinn suchen müsse, sei für die Entscheidung unerheblich. Maßgebend sei viel mehr, daß der Rekurrent selbst im Geschäfte mitarbeite; im Ge winn komme das Ergebnis seiner Arbeitsleistung mit zum Aus druck, soweit für sie nicht ein besonderes Salär bezahlt werde. Nach seiner eigenen Darstellung in der Rekursschrift bilde die Tätigkeit des Rekurrenten für die Firma I. Brandeis Söhne in Baden seine ausschließliche Beschäftigung. Es sei anzunehmen, daß er im Geschäfte diejenige Stelle versehe, welche sonst einem Geschäftsführer übertragen werden müßte, dessen Salär eben falls nicht Geschäftsertrag , sondern persönliches Arbeitsein kommen wäre. Die Angemessenheit des Taxationsansatzes von 5000 Fr. Einkommen sei vorliegend nicht zu untersuchen; dies sei Sache der Steuerexpertenkommission, auf welche der Rekurrent sich noch berufen habe. D. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 3. September 1908 hat der Rekurrent hierauf auch den so motivierten Beschluß des Regierungsrates als verfassungswidrig angefochten und dabei wesentlich noch vorbringen lassen: Das zürcherische Steuergesetz verstehe unter Einkommen den Reinverdienst aus dem Betrieb eines Gewerbes, nach Abzug der Unkosten, also genau das, was im Kanton Aargau der Erwerbssteuer unterworfen sei. Rein theoretisch nun könne der Begriff Einkommen gewiß zerlegt werden nach den verschiedenen Faktoren, die es bedingten, wie Ertrag der Arbeit des Prinzipals, der Arbeit des Angestellien, der Rendite des Kapitals, des Geschäftsrenommees 2c. Allein prak tisch, speziell zum Steuerzweck, sei eine solche Scheidung nach einzelnen Faktoren ganz unmöglich und bisher auch noch nie vor genommen worden. Der Rekurrent habe für seine Arbeitstätigkeit und für seinen Unternehmergewinn nur eine einheitliche Ein nahme: seinen Gewinnanteil, welcher im ganzen durch seine per fönliche Betätigung in Baden für das dortige Gewerbe verdient werde und deshalb wohl auch in Baden zu versteuern sei. Übri gens hätten die zürcherischen Steuerbehörden bisher nie den Standpunkt eingenommen, daß in Zürich nur ein Teilbetrag des Einkommens zur Besteuerung herangezogen werden solle; wäre
dies geschehen, so hätte der Rekurrent auch gegen die Höhe der Taxation Einspruch erhoben. Die zürcherischen Behörden hätten jedenfalls nicht das Recht, den Reingewinn der Brüder Brandeis nach Willkür und ohne jede Anzeige zu scheiden in einen Ertrag der Arbeitsleistung und einen Geschäftsertrag. Der Vergleich der Stellung des Rekurrenten mit derjenigen des Direktors oder des Prokuristen eines Geschäfts gehe fehl; denn der Gehalt eines solchen werde auf dem Spesenkonto des Geschäfts vom Reingewinn abgeschrieben, hier dagegen beziehe sich die Steuertaxation in Baden auf das ganze Einkommen der beiden Geschäftsteilhaber Emil und Louis Brandeis. E. Seitens des Kantons Aargau, welchem ebenfalls Gelegen heit zur Stellungnahme gegenüber dem streitigen zürcherischen Steueranspruche gegeben worden ist, hat der Gemeinderat Baden mit Zuschrift vom 21. September 1908 erklärt, der Rekurs be rühre den dortigen, übrigens für die Jahre 1907 und 1908 längst unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Steueranspruch in keiner Weise; denn mit dem als Erwerb der Kollektivgesell schaft I. Brandeis Söhne zur Versteuerung herangezogenen 8000 Fr. sei lediglich der Gesellschaftserwerb eingeschätzt worden; dieser Ansatz sei berechtigt, auch wenn die Gesellschafter ihren Unterhalt mit in Abrechnung brächten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
vertraglich und buchhaltungsgemäß gar kein Salär für tatsäch lich geleistete persönliche Arbeit eines Geschäftsteilhabers mit Domizil in einem andern Kanton, als demjenigen des Geschäfts sitzes, ausgeschieden ist, der Verständigung der beiderseitigen Steuer behörden, eventuell dem Entscheide des Bundesstaatsgerichtshofes, vorbehalten bleiben, die fragliche Steuerverteilung den jeweiligen Verhältnissen gerechterweise entsprechend vorzunehmen (vergl. hiezu das bereits angezogene Urteil i. S. Morgenthaler, a. a. O., Erw. 3 in fine). 2. Aus der vorstehenden allgemeinen Erwägung folgt für den gegebenen Fall, daß der Kanton Zürich grundsätzlich berechtigt ist, den in Zürich wohnhaften Rekurrenten für den seiner persönlichen Mitarbeit im Geschäfte der Kollektivgesellschaft I. Brandeis Söhne, in Baden, entsprechenden Betrag des von ihm nach seiner Angabe lediglich als Geschäftsgewinn bezogenen Einkommens zu besteuern. Der gegen diese grundsätzliche Steuerberechtigung Zürichs gerichtete Rekurs erweist sich somit als unbegründet. Da gegen ist die danach in Zürich zu versteuernde Quote des Ge schäftsgewinns gemäß dem Verbote der interkantonalen Doppel besteuerung natürlich der aargauischen Steuerhoheit entzogen. Die Höhe seiner Steuerveranlagung in den beiden Kantonen für das streitige Steuerjahr (1907) aber hat der Rekurrent nicht ange fochten, obschon er wissen mußte, daß speziell die den Rekurs gegenstand bildende zürcherische Taxation entgegen seiner Be hauptung in der Rekursschrift gegenüber dem regierungsrätlichen Entscheide nicht sein Geschäftseinkommen in Baden schlechthin umfaßte, da die Verfügung der Finanzdirektion vom 22. Juli 1908 ausdrücklich betont, daß die unteren Steuerbehörden mit dem Ansatz von 5000 Fr. lediglich sein Arbeitseinkommen, seine persönlichen Dienste im Geschäft, besteuerten. Es muß da her bei den beiderseitigen Taxationen, vorläufig wenigstens, ohne weiteres sein Bewenden haben. Dagegen ist dem Rekurrenten jedenfalls unbenommen, die Frage der Angemessenheit dieser Taxa tionen in ihrem Zusammenhange für zukünftige Steuerperioden aufzuwerfen und eventuell ebenfalls im staatsrechtlichen Rekurs verfahren zur Entscheidung bringen zu lassen. Übrigens scheint ihm der Schlußpassus des angefochtenen Entscheides des zürche rischen Regierungsrates bezüglich des Ansatzes pro 1907 noch den Befund der Steuerexpertenkommission vorzubehalten, welchem durch diesen Rekursentscheid natürlich nicht präjudiziert wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.