Art. 60 BV; inter-cantonal equal treatment in poor taxation; internal allocation of tax proceeds between municipalities does not affect the admissibility of the tax burden at the domicile. The prohibition of unequal taxation is satisfied when cantonal and non-cantonal residents are subjected to the same poor tax at the place of residence; a later transfer of receipts from the domicile municipality to the home municipality of cantonal residents constitutes only an internal administrative adjustment (consid. 1). Art. 4 BV and the prohibition of double taxation are not infringed thereby. Nor does Art. 45 Abs. 6 BV require participation in the tax decree as a precondition for being taxed. Intercantonal agreements cannot prevail over the federal constitutional and jurisprudential rules governing taxation (consid. 2-4).
B. Gegen diese Bestimmung des neuen Steuergesetzes hat Für sprech Dr. Niderberger in Sarnen für sich und namens einer Anzahl außerkantonaler Niedergelassenen den staatsrechtlichen Re kurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Die angefochtenen Bestimmungen verletzten den Art. 60 BV, nach welcher Norm gemäß der Praxis der außerkantonale Niedergelassene nicht anders besteuert werden dürfe als der nicht in seiner Heimatgemeinde niedergelassene Kantons angehörige. Dieser Grundsatz sei hier nur scheinbar gewahrt, in dem nach Abs. 5 Ortsbürger, kantonsangehörige und kantons fremde Niedergelassene die gleiche Armensteuer zu entrichten hätten. In Wahrheit werde er aber in krasser Weise umgangen, da nach Abs. 7 für die obwaldnerischen Niedergelassenen der Betrag der Armensteuer an die Heimatgemeinde abgeliefert werde, während für die kantonsfreiden Niedergelassenen eine solche Ablieferung der Armensteuer an deren Heimatgemeinden nicht stattfinde, son dern die Armensteuer in vollem Maße in der Bürgerkasse ver bleibe. Die scheinbare Gleichheit der Behandlung in Abs. 5 werde also durch die Ungleichheit in Abs. 7 wieder völlig aufgehoben; für die kantonsfremden Niedergelassenen gelte bezüglich der Armen steuer das Wohnortsprinzip, für die kantonsangehörigen Nieder gelassenen das Heimatprinzip, was nach Art. 60 BB unzulässig sei und auch dem Urteil des Bundesgerichts i. S. Scherrer und Genossen gegen Obwalden vom 22. März 1900 (AS 26 I Nr. 2) direkt widerspreche. Ferner sei Art. 4 BV verletzt, weil die außerkantonalen Niedergelassenen nicht gleich wie die Kantons bürger behandelt würden. Weiterhin sei das Verbot der Doppel besteuerung mißachtet; praktisch und in thesi bestehe die Armen steuerpflicht der außerkantonalen Niedergelassenen in ihrer Heimat gemeinde, wie ja Obwalden auf dem Boden stehe, daß seine auswärtigen Bürger in ihrer Heimat armensteuerpflichtig seien; es gehe daher nicht an, daß Obwalden gleichzeitig die außer kantonalen Niedergelassenen zur vollen Armensteuer heranziehe. Gegen bundesverfassungsmäßige Rechte und Freiheiten, insbeson dere Art. 45 Abs. 6, verstoße es sodann, daß jemand zu einer vollen Steuer verhalten werde, der bei der Dekretierung der be treffenden Steuer nicht mitsprechen könne; das treffe aber hier zu, weil die Armensteuer von der Bürgergemeinde, welcher der außerkantonale Niedergelassene nicht angehöre, beschlossen werde. Endlich bestehe eine Vereinbarung zwischen Obwalden und Nid walden vom Jahre 1838, nach der die im einen Kanton ange sessenen alten Landleute des andern Kantons die Armensteuer nur in ihrer Heimatgemeinde zu bezahlen hätten. Auch diese Verein barung sei durch die angefochtene Gesetzesbestimmung verletzt. C. Der Regierungsrat von Obwalden hat mit eingehender Begründung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die administrativen Beziehungen der Gemeinden im Kanton be trifft, dagegen die Rechtsstellung der kantonsfremden Niederge lassenen in keiner Weise berührt, daher auch die Garantie der Gleichbehandlung von Schweizer und Kantonsbürgern in Gesetz gebung und Rechtspflege nicht antasten kann; und zwar auch dann nicht, wenn jener Beitrag, was denkbar ist, auf den Steuer fuß der Wohnortsgemeinde von Einfluß sein sollte, weil ja da durch wiederum die niedergelassenen Schweizer und Kantonsbür ger gleichmäßig betroffen werden. Das Prinzip der Gleichstellung von kantonsfremden und kantonsangehörigen Niedergelassenen in Ansehung der Armenbesteuerung durch die Wohnortsgemeinde würde vielleicht dann verletzt, wenn die Wohnortsgemeinde in Bezug auf die Bürger anderer Gemeinden des Kantons nur das Inkasso für die Bürgergemeinde zu besorgen hätte, während in Wahrheit als Träger des Steueranspruchs die Bürgergemeinde erscheinen würde. Allein dies ist hier nicht der Fall, da ja die Ablieferung der Armensteuer von der Wohnorts an die Bürger gemeinde nur im Verhältnis des Steuerfußes dieser geschieht, wobei es vorkommen kann, daß bei sehr viel geringerem Steuer fuß der Bürgergemeinde oder wenn die Bürgergemeinde gar keine Armensteuer erhebt, die Wohnortsgemeinde die Steuer zum größten Teil oder ganz behält. Falls sodann die Rekurrenten, was aus der Rekursschrift nicht ganz deutlich hervorgeht, sich auch darüber beschweren sollten, daß die kantonsfremden Niedergelassenen in Obwalden überhaupt armensteuerpflichtig sind, obgleich der Kanton in der Armenpflege das Heimatprinzip befolgt und daher die Schweizerbürger, über bundesrechtliche Pflichten hinaus, nicht unterstützt, so wäre daran zu erinnern, daß nach Art. 60 BV gemäß der Praxis im interkantonalen Verhältnis ein Zusammen hang der Armensteuerpflicht und der Unterstützungspflicht in dem Sinne, daß die letztere Voraussetzung der erstern wäre, nicht ge fordert werden kann (s. die Ausführungen im Urteil Scherrer, S. 12 ff. und die dortigen Nachweise). Was die niedergelassenen Schweizerbürger allein verlangen können, nämlich die Gleichstel lung mit den niedergelassenen Kantonsbürgern in Ansehung der Armensteuer, ist dadurch, daß das Gesetz durch interne verwal tungsrechtliche Maßnahme hinsichtlich der kantonsangehörigen Niedergelassenen eine Verbindung zwischen Armenpflege und Armensteuer schafft, wie ausgeführt, nicht in Frage gestellt. 2. Aus dem gesagten folgt bereits auch, daß von einer Ver letzung des Art. 4 BV - Grundsatz der Rechtsgleichheit durch die angefochtenen Bestimmungen des Steuergesetzes von Obwalden nicht die Rede sein kann. Desgleichen fällt außer Be tracht eine Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung, welches Verbot nicht auf die Verwendung der Steuer Bezug hat und wofür im übrigen auf Erw. 1c des Urteils Scherrer verwiesen wird. Die Rekurrenten gehen in dieser Beziehung von der un richtigen Voraussetzung aus, daß die kantonsfremden Niederge lassenen in Obwalden von ihrem Heimatkanton zur Armensteuer herangezogen werden könnten, was bundesrechtlich als nicht zu lässig erscheint. Schließlich bedarf auch keiner weitern Ausführung daß ein Widerspruch der angefochtenen Bestimmungen mit dem Urteil Scherrer nicht vorliegt. 3. Daß die den Kantonsfremden aufgelegte Armensteuer des halb bundesrechtswidrig sein sollte, weil sie bei deren Dekretie rung, die durch die Bürgergemeinde erfolgt, nicht mitwirken kön nen, ist unerfindlich. Art. 45 Abs. 6, den die Rekurrenten in die sem Zusammenhange angerufen haben, hat nach seinem klaren Wortlaut mit der Form der Steuerdekretierung nichts zu tun. Und im übrigen besteht kein bundesrechtlicher Satz, daß jemand nur zu einer Steuer verhalten werden darf, bei deren Dekretie rung er mitsprechen kann, wie es denn auch tatsächlich häufig vorkommt, daß Steuerpflichtige z. B. Frauen, Minderjährige, auswärtige Liegenschaftsbesitzer, Ausländer, usw. von jener Befugnis ausgeschlossen sind. 4. Gegenüber der Berufung der Rekurrenten auf eine alte Abmachung zwischen Obwalden und Nidwalden endlich, wonach gegenseitig im Armensteuerwesen das Heimatprinzip anerkannt wird, hat der Regierungsrat in der Vernehmlassung mit Recht darauf hingewiesen, daß die Steuerhoheit heute nicht mehr durch interkantonale Vereinbarungen abgegrenzt werden kann, sondern daß hier das zwingende Prinzip des Verbots der Doppelbesteue rung, wie es durch die bundesrechtliche Praxis ausgelegt und umschrieben worden ist, gilt (24 I S. 447). Jene Abmachung
der beiden Kantone, falls sie überhaupt formell noch in Kraft ist, kann nicht mehr durchgeführt werden und daher auch für die Kontrahenten nicht mehr verbindlich seien, weil der einzelne Be troffene ihr gegenüber jederzeit geltend machen könnte, daß auch die Armensteuer interkantonal nur vom Wohnsitzkanton erhoben werden darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 103.