Art. 4 and § 2 Bernese Income Tax Act of 1865; taxation of profit allocations and loss-of-profit insurance proceeds as income. A sum forming part of the accounting surplus does not lose its character as net profit because it is later earmarked for rebuilding or replacement of business assets; such use is not a deductible earning cost but an outlay for the business apparatus. Likewise, Chômageversicherung compensating for lost business profits may be treated, without arbitrariness, as a substitute for earned income and thus as taxable commercial income. The authority does not act arbitrarily when, in the absence of timely reliance on special policy clauses, it classifies the insurance payment according to the general legal concept of loss-of-profit insurance (consid. 1-2).
winn. Die Chômage Versicherung gehöre zu den sog. Gewinn versicherungen, und zwar handle es sich dabei meistens um den Unternehmergewinn (zu vergl. Ehrenberg, Versicherungsrecht1 S. 295, 302, 306). So sehe denn auch Art. 54 Al. 2 des Bun desgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag ausdrücklich vor: Ist ein künftiger Gewinn versichert worden, so ist der Feststellung des Schadens der Gewinn zu Grunde zu legen, der bei Gelingen des Unternehmens erzielt worden wäre. Das Ziel dieser Versicherung bestehe somit nicht darin, einen et wa eintretenden Schaden, sondern vielmehr darin, einen ausfal lenden Gewinn zu decken. Vom Standpunkt des Versicherten aus betrachtet, bezwecke sie also, das Resultat seiner wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu sichern, d. h. dafür zu sorgen, daß dasselbe nicht etwa durch äußere Ereignisse vereitelt werde. Es handelte sich dabei tatsächlich nicht sowohl um das Wiedergutmachen eines ent standenen Schadens, als vielmehr um eine Art Garantie für den Eintritt eines erhofften Erfolges der Erwerbstätigkeit. Auf die sem Standpunkt stehe auch die Versicherungswissenschaft. Professor Lewis führe in seinem Lehrbuch des Versicherungsrechtes auf S. 60 aus: Wenn das Versicherungsrecht eine Versicherung des imaginären Gewinnes zuläßt, so ist dieser Gewinn nicht anzu sehen als die in der Versicherung mit inbegriffene Steigerung des Wertes der versicherten Sachen, sondern als Ergebnis eines be stimmten Unternehmens, welches durch Versicherung vor gewissen Gefahren sicher gestellt werden soll. An diese versicherungsrecht liche Umschreibung des Begriffes der Chömage Versicherung habe sich nun auch seine steuerrechtliche Behandlung anzulehnen. Es handle sich bei der Chömage Entschädigung nicht um eine singu läre Art eines einmaligen Vermögenszuwachses, sondern im Ge genteil lediglich um die Sicherung und Erhaltung des regelmäßi gen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit. Hierin liege gerade der Zweck und das Wesen dieser besonderen Versicherungsart. Sie solle dem Versicherien dafür Garantie bieten, daß er nicht durch bestimmte äußere Ereignisse daran gehindert werde, das Ziel seiner Erwerbstätigkeit, nämlich die Realisirung seines Erwerbseinkom mens, zu erreichen. Man dürfe daher, ohne dem Bergiff des Er werbseinkommens Gewalt anzutun, darunier auch die infolge der Chômage Versicherung ausbezahlten Beträge subsumieren. Auch hier bilde die Erwerbstätigkeit als solche die Voraussetzung des betreffenden Einkommens, indem diese Beträge nur unter der Be dingung und solange geschuldet und ausbezahlt würden, als der Versicherte seine Erwerbstätigkeit überhaupt ausübe (zu vgl. Ur teil des Bundesgerichts vom 13. Juni 1903 i. S. Urbaine gegen Klingler Merkle: AS 29 II Nr. 36 Erw. 4). Die Ein gehung der Versicherung bilde einen Teil der Unternehmung selbst sofern dieselbe rationell betrieben werde. Und ebenso bildeten die Versicherungsprämien in diesen Fällen einen Teil der Betriebs kosten, für welche die Gewinn und Verlustrechnung belastet werde. Demnach seien der Berechnung des versteuerbaren Einkommens der rekurrierenden Gesellschaft folgende Faktoren zu Grunde zu legen: Saldo der Gewinn und Verlustrechnung pro
Fr. 120,821 45 Hiezu kommen a. die für den vermieteten Teil der Gebäude verausgabten Hypothekarzinse, wofür schätzungs weise ein Betrag von 6,000- zum pflichtigen Einkommen geschlagen werde b. die in den Geschäftsunkosten verrechneten Staats und Gemeindeeinkommenssteuern I. Klasse pro 1906 mit 9,397 50 Zusammen Fr. 136,218 95 wovon abzurechnen seien:
39,522 21 sodaß steuerpflichtig bleiben Fr. 96,696 74 oder rund 96,700 Fr. Von einer Untersuchung der als Beweismittel angerufenen Bü cher könne im vorliegenden Falle Umgang genommen werden, da
die von der Gesellschaft vorgelegten gedruckten Rechnungen über das steuerpflichtige Einkommen genügend Aufschluß gäben. C. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat die Gesellschaft des Hotels Viktoria wiederum rechtzeitig den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung dieses Entscheides beantragt. Die Rekursbegründung, welche sich auf Verletzung der Garantie des Art. 4 BV stützt, läßt sich wie folgt zusammenfassen: Vorab bedeute die Annahme des Regierungs rates, daß die von der Rekurrentin vor ihm unter Berufung auf ihre Bücher und Rechnungen behauptete Verwendung des Saldos ihrer maßgebenden Gewinn und Verlustrechnung pro 1906 nicht in Betracht falle, eine in die Augen springende Mißachtung des im bernischen Einkommenssteuergesetz vom Jahre 1865 ausge prochenen Grundsatzes, daß nur das reine Einkommen zu ver steuern sei ( 2 und 4). Denn es liege doch für jedermann klar, daß nicht von einem Reinerträgnis gesprochen werden könne, wenn das Einkommen, wie hier, zur Deckung eines Schadens bezw. Verlustes verwendet werden müsse, den der Steuerpflichtige durch den Brand des industriellen Etablissements erlitten habe, aus dessen Betrieb sich das Einkommen ergebe. Der durch den Saldo von 120,821 Fr. 45 Cts. gedeckte Ausgabeposten von 95,000 Fr. unterstehe daher der Einkommenssteuerpflicht nicht, und seine Her anziehung zur Steuer beruhe auf einer offenbar unrichtigen, willkürlichen Anwendung des Gesetzes. Ferner werde daran festge halten, daß die im fraglichen Saldo inbegriffene Entschädigung aus der Chômage Versicherung schon ihrer Natur nach nicht als versteuerbares Einkommen im Sinne des bernischen Gesetzes ( 2) betrachtet werden könne, da dieser Betrag kein Einkommen aus dem Hotelbetriebe der Rekurrentin, und folglich kein Einkommen aus Industrie, Handel und Gewerbe sei. Durch die abweichenden Ausführungen des Regierungsrates werde dem Begriffe des Er werbseinkommens Zwang angetan. Der Versicherungsvertrag vom 11. Januar 1906 (vorgelegte Police Nr. 4729), auf Grund dessen die Versicherungsgesellschaft l Urbaine der Rekurrentin den frag lichen Entschädigungsbetrag ausbezahlt habe, und der Versicherung gewähre gegen die durch Feuersbrunst entstandenen Nebenverluste als Mietzinsverlust, die Kosten der Wiedereinrichtung und die wegen augenblicklicher Unbenützbarkeit der Lokale entgangene Nutz nießung , unterscheide innerhalb seiner Gesamtmaximalversiche rungssumme von 457,143 Fr. für die drei Hotels der Rekurrentin (Vikoria, Jungfrau und Belvedere) drei Verlustkategorien mit je ziffermäßig abgegrenzten Maximalentschädigungssummen, nämlich
S. 140, sowie das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Septem ber 1907 i. S. Bank in Langenthal, abgedruckt in der Monats schrift für bern. Verwaltungsrecht 5 Nr. 201). Zu diesen Be triebskosten könnten jedoch, wie die Steuerrechtswissenschaft wider spruchslos festgestellt habe, nicht solche Auslagen gerechnet werden, welche für die Einrichtung der Erwerbsquelle selber, d. h. für die Errichtung und Anschaffung der zum Geschäftsbetrieb notwendigen Gegenstände (Gebäude, Mobiliar 2c.), gemacht worden seien; es gehörten, m. a. W., zu den Produktions , und damit zu den Ge winnungskosten, nicht die Kosten der Instandsetzung des Gewerbe betriebes (in diesem Sinn auch Fuisting, a. a. O., S. 137 ff., und ferner Fuisting, Die preußischen direkten Steuern, 6. Aufl., 73 Note 9, S. 78 litt. b, und S. 246 litt. f). Nach der eigenen Darstellung der Rekurrentin aber seien die von ihrer Generalversammlung reservierten Posten gar nicht zur Deckung von Betriebsauslagen verwendet worden; es sei dies schon aus dem Grunde gar nicht möglich gewesen, weil ja der bezügliche Verwendungsbeschluß erst nach Schluß des Betriebsjahres erfolgt sei. Speziell der streitige Posten der Saldoverwendung von 95,000 Fr. sei vielmehr zur Instandsetzung des Hotelgebäudes und des Hotelmobiliars bestimmt, welche sich als Quelle des re kurrentischen Betriebseinkommens darstellten. Folglich sei dieser Posten, schon weil seiner Natur nach nicht zu den Gewinnungs kosten gehörig, gemäß 4 des Einkommenssteuergesetzes auch nicht abzugsberechtigt, und durch die Verweigerung der Zulassung seines Abzuges habe der Regierungsrat weder die Vorschriften jenes Steuergesetzes, noch auch die verfassungsmäßige Garantie der Rechtsgleichheit verletzt. Ganz abgesehen hievon sei noch darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Einstellung des fraglichen Postens lediglich um die Art und Weise der Verwendung eines bereits erzielten Geschäftsgewinnes handle. Aus der ganzen Anlage des Steuergesetzes aber gehe hervor, daß dieses bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens nur auf die Art und Weise der Beschaffung, niemals dagegen auf die Art und Weise der Ver wendung des erzielten Einkommens abstelle. Ob deshalb die Ge neralversammlung ihren pro 1906 erzielten Aktivsaldo an die Aktionäre verteilt, in den Reservefonds gesteckt oder aber zu be sonderen Amortisationen bestimmt habe, sei steuerrechtlich ohne jede Bedeutung. Von Belang sei lediglich, daß dieser Aktivsaldo sich überhaupt aus dem Betrieb ergebe. Überdies stelle der Posten von 95,000 Fr. gar keine effektiven Auslagen dar. Sein vermö gensrechtlicher Gegenwert beruhe vielmehr in den neuen Gebäuden und Mobiliarstücken, welche aus der betreffenden Summe erstellt bezw. angeschafft würden. In der Bilanz pro 31. Dezember 1906 figurierten denn auch die Neuerstellungen und Neuanschaffungen von Mobiliar unter den Aktiven. Die Rekurrentin könne hiegegen nicht, wie sie es versuche, einwenden, daß sie infolge des Brandes eben einen Teil ihres Mobiliars verloren und dadurch einen Schaden erlitten habe. Denn dieser Schaden berühre, soweit er nicht durch die Versicherungssumme gedeckt sei, ihr Vermögen, und nicht ihr Einkommen, und könne deshalb auch nicht für die Bestimmung ihres Einkommens in der Folgezeit maßgebend sein. Es könne nicht einmal gesagt werden, daß der Schaden anläßlich der Gewinnerzielung eingetreten sei. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Gewerbebetrieb der Rekurrentin und dem durch den Brand erlittenen Schaden bestehe nicht. Ihr Einkommen sei durch das Brandunglück nur insofern indirekt beeinflußt worden, als sie infolgedessen weniger Einnahmen gehabt habe. Dies aber habe sich wiederum darin gezeigt, daß ihr steuerpflichtiges Einkommen für die betreffenden Jahre kleiner ausgefallen sei. Das faktisch erzielte Einkommen dagegen sei als solches davon nicht berührt worden. Schließlich sei auch noch zu konstatieren, daß die Rekurrentin selbst in ihrer Gewinn und Verlustrechnung pro 31. Dezember 1906 den in Frage stehenden Posten nicht unter den Passiven anführe, und ebensowenig in derjenigen pro 31. Dezember 1907; sie habe also selbst diesen Posten nicht als Ausgabe des Betriebes ange sehen. 2. Was den weiteren Beschwerdepunkt bezüglich der Besteuerung des von der Rekurrentin aus Chömage Versicherung bezogenen Postens von 65,000 Fr. betreffe, könne vorab auf die Begründung des angefochtenen Entscheides selbst verwiesen werden. Wenn der Regierungsrat danach das Einkommen aus Chômage Versiche rung als ein Surrogat des Erwerbseinkommen betrachtet und diesem letzteren in steuerrechtlicher Beziehung gleichgestellt habe, so
könne hierin jedenfalls eine Willkür nicht erblickt werden. Auch bei der Chômage Versicherung sei die Erwerbstätigkeit als solche die notwendige Voraussetzung des betreffenden Einkommens. Die Versicherungssumme werde nur unter der Bedingung und solange geschuldet, als die Erwerbstätigkeit überhaupt ausgeübt werde, sie sichere lediglich das Resultat dieser Tätigkeit. Wenn sich die Re kurrentin dem gegenüber vor allem darauf berufe, daß der Betrag einer Chömage Versicherung in 2 Ziff. 1 des Einkommens steuergesetzes nicht erwähnt werde, so sei ihr darin beizustimmen. Es sei sogar zu bezweifeln, daß der Gesetzgeber von 1865 bei der Redaktion jener Vorschrift an die Chômage Versicherung gedacht habe, da diese damals, namentlich im Kanton Bern, wohl schwer lich Anwendung gefunden habe. Nichtsdestoweniger dürfe man, ohne dem Gesetz Gewalt anzutun, unter das Einkommen aus Handel und Gewerbe des 2 Ziff. 1 leg. cit. auch die Ein nahmen des Steuerpflichtigen aus der Chômage Versicherung rechnen; denn nach dem früher gesagten stehe fest, daß eine solche Einnahme ohne einen Geschäftsbetrieb nicht denkbar wäre, und daß ferner zwischen Geschäftsbetrieb und Versicherungsbetrag inso fern ein innerer, notwendiger Zusammenhang bestehe, als die Ver sicherungssumme nach Absicht der Parteien an Stelle des Ge schäftsgewinnes treten solle und tatsächlich auch trete. Wenn die Rekurrentin im weiteren zum Nachweis der behaupteten Ungesetz lichkeit einer Besteuerung des Versicherungsbetrages auf die all gemeinen Bedingungen ihrer Versicherungspolice verweise, so sei vor allem zu bemerken, daß sie diese Police dem Regierungsrat weder vorgelegt, noch auch ihre Vorlegung anerboten habe, trotz dem sie sich bereits in ihrem Steuerrekurs vom Juli 1907 gegen eine Besteuerung des betreffenden Betrages ausdrücklich verwahrt habe. Der Regierungsrat sei deshalb genötigt gewesen, zur Be urteilung dieser Frage auf den allgemeinen Begriff der Chômage Versicherung, wie er durch die Rechtswissenschaft aufgefaßt werde, abzustellen. Und wenn dabei gewisse Besonderheiten des konkreten Versicherungsvertrages nicht genügend gewürdigt worden sein soll ten, so könnte ihm dies jedenfalls nicht zur Willkür angerechnet werden, da ihm durch die Unterlassung der Rekurrentin eine Würdigung dieser speziellen Momente verunmöglicht worden sei. Das Bundesgericht dürfe nach seiner konstanten Praxis auf die Police gar nicht abstellen, weil sie im kantonalen Rekursverfahren den Behörden nicht vorgelegen habe (zu vgl. Urteile vom 15. Juni 1905 i. S. Imobersteg und vom 5. Oktober 1905 i. S. Rieben, abgedruckt in der zitierten Monatsschrift 5 Nr. 130 und 205). Übrigens könnte auch nicht behauptet werden, daß die allgemeinen Bedingungen der Police vom 11. Januar 1906 die durch den Regierungsrat getroffene Entscheidung als willkürlich erscheinen lassen. Gemäß Art. 1 dieser Bedingungen versichere die Gesell schaft l Urbaine u. a. gegen die wegen augenblicklicher Unbenutz barkeit der Lokale entgangene Nutznießung . Der von der Re kurrentin ausgeübte Geschäfsbetrieb der Hotelunternehmung aber ziehe zweifellos seinen Hauptgewinn aus der Benutzung gewisser Lokalitäten; er stehe und falle mit der Verfügungsmöglichkeit über das Hotelgebäude. Wenn deshalb die Versicherungssumme für die ökonomischen Folgen der Nichtbenutzbarkeit dieses Gebäudes bezahlt werde, so dürfe man jedenfalls, ohne der Sache Gewalt anzutun, diese Summe als Ersatz für den entgangenen Erwerbsgewinn be zeichnen. Die Rekurrentin habe in ihrem Rekurse an den Regie rungsrat nirgends die Behauptung aufgestellt, daß die hier in Frage stehenden 65,000 Fr. ganz oder zum Teil für andere Risi ken, als den Gewinnausfall wegen Unbenützbarkeit der Hotel lokalitäten, ausbezahlt worden seien. Vielmehr dürfe aus der Ver buchung dieses Postens in ihrer Gewinn und Verlustrechnung der Schluß gezogen werden, daß diese Summe nur zur Deckung des Gewinnausfalles gedient habe. Auch mit Rücksicht auf die Policebestimmungen würde also der Entscheid des Regierungsrates im vorliegenden Punkte nicht als willkürlich erscheinen; in Erwägung.
sich die Auffassung jedenfalls sehr wohl vertreten, daß jener Posten als Bestandteil des Rechnungsüberschusses sich ohne weiteres als Reingewinn der Gesellschaft während des Rechnungsjahres quali fiziere und durch seine spätere Verwendung dieses Charakters grundsätzlich nicht entkleidet werden könne, abgesehen davon, daß gegebenenfalls diese Verwendung auch nicht eine zu den Gewin nungskosten im Sinne von 4 des Einkommenssteuergesetzes ge hörende Betriebsausgabe, sondern vielmehr eine die Gewinnbe stimmung direkt nicht berührende Auslage für die Betriebseinrich tung darstelle. Von willkürlicher Gesetzesanwendung und Verletzung der Rechtsgleichheit, als welche die Rekurrenten die Einbeziehung des fraglichen Postens in das steuerpflichtige Einkommen bezeich net, kann daher keine Rede sein. 2. Das gleiche gilt auch mit Bezug auf die ferner beanstandete Besteuerung des der Rekurrentin aus ihrer Chömage Versicherung zugekommenen Betrages von 65,000 Fr. als Erwerbseinkommen. Dem Regierungsrate ist ohne weiteres darin beizupflichten, daß die Chômage Versicherung nach allgemeinem Rechtsbegriff die Sicherung des Ergebnisses einer Erwerbstätigkeit, eines Unter nehmergewinns, durch Entschädigung für den aus bestimmtem Grunde eintretenden Ausfall dieses Gewinns, zum Gegenstande hat, und daß daher ihre Leistung als Ersatz eines Erwerbsein kommens zu betrachten ist, der diesem Einkommen, jedenfalls ohne Willkür, steuerrechtlich gleichgestellt werden darf (vgl. hierüber, außer den bereits vom Regierungsrat angezogenen Werken Ehren bergs und Lewis, z. B. noch RIVIÉRE, Pandectes Françaises, Stichwort: Assurance contre le chömage , Ziffern 1 4, so wie neuestens Manes, Versicherungslexikon, Stichwörter: Cho mageversicherung , S. 317 und, speziell unter Feuerversicherung S. 371). Wenn die Rekurrentin demgegenüber zu behaupten scheint, daß nach den besonderen Bestimmungen ihres in Frage kommenden Chômage Versicherungsvertrages der ihr ausbezahlten Versicherungssumme nicht diese Bedeutung eines Einkommenser satzes beigemessen werden könne, daß jene Summe danach vielmehr wefentlich als Ersatz für notwendige Auslagen, d. h. für den durch diese bedingten Vermögensschaden, angesehen werden müsse, so kann sie mit diesem Einwande überhaupt nicht gehört werden. Denn wie der Regierungsrat aktengemäß betont, hat sich die Rekurrentin im kantonalen Beschwerdeverfahren auf ihre Versicherungspolice mit dem angeblich besonderen Vertragsinhalt gar nicht berufen und kann sich deshalb vor Bundesgericht mit Grund nicht beschweren, wenn die Steuerbehörden, speziell der Regierungsrat, ihr fragliches Rechtsverhältnis lediglich nach Maßgabe der einschlägigen allge meinen Grundsätze gewürdigt haben; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.