- Arteil vom 10. Dezember 1908
in Sachen Gesellschaft des Hotels Biktoria, A.-G., gegen
Regierungsrat Bern.
Bernisches Gesetz betr die Einkommenssteuer vom 18. März 1865.
Willkürliche Anwendung. Nichtabzug eines für den Wiederaufbau
des (abgebrannten) Hotels abgeschriebenen Betrages u. der Chômage
versicherungssumme.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die Aktiengesellschaft Hotel Viktoria in Interlaken hatte
pro 1906, mit Rücksicht auf den am 20. Februar dieses Jahres
vorgefallenen Brand ihres Hotels, gänzliche Befreiung von der
Einkommenssteuer verlangt, die Steuerbehörden, in letzter Instanz
der Regierungsrat des Kantons Bern, erklärten sie jedoch gestützt
auf das Ergebnis ihrer Geschäftsführung im Jahre 1905 für
125,300 Fr. einkommenssteuerpflichtig. Während dieser Steuer
anstand noch hängig war, gab die Gesellschaft in ihrer Selbst
schatzung pro 1907 ein steuerpflichtiges Einkommen I. Klasse von
40,000 Fr. an. Die Gemeindesteuerkommission erhöhte diesen Be
trag entsprechend dem Aktivsoldo der Gewinn und Verlustrechnung
rund 120,000 Fr.,
der Gesellschaft pro 31. Dezember 1906 auf
und die Bezirkssteuerkommission bestätigte diese Taxationserhöhung
Genehmigung ihrer
gegenüber dem Begehren der Gefellschaft
Selbstschatzung. In ihrer Weiterziehung dieses Entscheides an den
Regierungsrat des Kantons Bern, vom Juli 1907, hielt die Ge
sellschaft in erster Linie wiederum an ihrer Selbsttaxation fest,
jedoch mit dem einschränkenden Vorbehalt, falls sie für das Jahr
1906 nachträglich auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur
ses beim Bundesgericht gegen die Taxation der kantonalen Steuer
behörden vollständige Steuerbefreiung erlangen sollte, und be
antragte eventuell, für den Fall, daß ihr Begehren pro 1906
nicht durchdringen sollte, sie sei für das Jahr 1907 von jeder
Steuerleistung für Einkommen I. Klasse zu befreien. Zur Begrün
dung dieser Begehren machte sie wesentlich geltend: Durch das
Brandunglück vom 20. Februar 1906 sei ihr trotz den Versiche
rungen ein so großer Schaden entstanden, daß für das Jahr
1906 von einem Reingewinn nicht die Rede sein könne, und daß
auch noch das Betriebsergebnis pro 1907 sehr nachteilig davon
werde beeinflußt werden. Der durch die Versicherungen nicht ge
deckte Schaden (entsprechend den Mehrkosten des Hotelneubaues
und der Neuanschaffung von Mobiliar) übersteige 300,000 Fr.,
und somit weitaus den Saldo von 120,821 Fr. der Gewinn
und Verlustrechnung pro 1906, welcher tatsächlich größtenteils
(95,000 Fr. auf Rechnung des Wiederaufbaus und Neuanschaf
jung von Mobiliar ) zur Deckung dieses Schadens verwendet
werde. In diesem Saldo sei zudem der Betrag der von der Ver
sicherungsgesellschaft Urbaine in Paris ausbezahlten Chömage
Versicherung mit 65,000 Fr. enthalten. Dieser Versicherungsbe
trag könne aber schon seiner Natur nach nicht als ein versteuer
bares Einkommen im Sinne des 2 des Gesetzes vom 18. März
1865 in Betracht fallen.
B. Durch Entscheid vom 20. Juni 1908 erklärte der Regie
rungsrat diesen Steuerrekurs pro 1907, nachdem inzwischen das
Bundesgericht den staatsrechtlichen Rekurs der Gesellschaft betref
fend das Steuerjahr 1906 mit Urteil vom 25. September 1907
abgewiesen hatte, für teilweise begründet und setzte das steuer
pflichtige Einkommen auf 96,700 Fr. an, im Sinne folgender
Erwägungen:
Für die Feststellung des versteuerbaren Einkommens der Re
rrentin pro 1907 könne auf etwas anderes, als auf den von
ihr vorgelegten Jahres Abschluß pro 1906 nicht abgestellt werden.
Der in diesem Abschluß verzeigte Reingewinn müsse, gleich wie
bei der Veranlagung aller anderen Aktiengesellschaften, die Grund
lage für die Berechnung des Einkommens pro 1907 bilden, und
es falle hiebei, wie der Regierungsrat in ähnlichen Fällen schon
wiederholt festgestellt habe, die Verwendung des Reingewinnes
nicht in Betracht. Bezüglich der Steuerpflicht der Rekurrentin für
die von ihr bezogene Chömage Versicherung von 65,000 Fr. aber
sei zu bemerken: Unter Chômage (früher auch etwa imaginärer
Gewinn genannt) verstehe man den infolge eines äußern Ereig
nisses, z. B. eines Brandes, eines Streiks 2c., entgangenen Ge
winn. Die Chômage Versicherung gehöre zu den sog. Gewinn
versicherungen, und zwar handle es sich dabei meistens um den
Unternehmergewinn (zu vergl. Ehrenberg, Versicherungsrecht1
S. 295, 302, 306). So sehe denn auch Art. 54 Al. 2 des Bun
desgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag
ausdrücklich vor: Ist ein künftiger Gewinn versichert worden,
so ist der Feststellung des Schadens der Gewinn zu Grunde zu
legen, der bei Gelingen des Unternehmens erzielt worden wäre.
Das Ziel dieser Versicherung bestehe somit nicht darin, einen et
wa eintretenden Schaden, sondern vielmehr darin, einen ausfal
lenden Gewinn zu decken. Vom Standpunkt des Versicherten aus
betrachtet, bezwecke sie also, das Resultat seiner wirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit zu sichern, d. h. dafür zu sorgen, daß dasselbe
nicht etwa durch äußere Ereignisse vereitelt werde. Es handelte sich
dabei tatsächlich nicht sowohl um das Wiedergutmachen eines ent
standenen Schadens, als vielmehr um eine Art Garantie für den
Eintritt eines erhofften Erfolges der Erwerbstätigkeit. Auf die
sem Standpunkt stehe auch die Versicherungswissenschaft. Professor
Lewis führe in seinem Lehrbuch des Versicherungsrechtes auf
S. 60 aus: Wenn das Versicherungsrecht eine Versicherung des
imaginären Gewinnes zuläßt, so ist dieser Gewinn nicht anzu
sehen als die in der Versicherung mit inbegriffene Steigerung des
Wertes der versicherten Sachen, sondern als Ergebnis eines be
stimmten Unternehmens, welches durch Versicherung vor gewissen
Gefahren sicher gestellt werden soll. An diese versicherungsrecht
liche Umschreibung des Begriffes der Chömage Versicherung habe
sich nun auch seine steuerrechtliche Behandlung anzulehnen. Es
handle sich bei der Chömage Entschädigung nicht um eine singu
läre Art eines einmaligen Vermögenszuwachses, sondern im Ge
genteil lediglich um die Sicherung und Erhaltung des regelmäßi
gen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit. Hierin liege gerade
der Zweck und das Wesen dieser besonderen Versicherungsart. Sie
solle dem Versicherien dafür Garantie bieten, daß er nicht durch
bestimmte äußere Ereignisse daran gehindert werde, das Ziel seiner
Erwerbstätigkeit, nämlich die Realisirung seines Erwerbseinkom
mens, zu erreichen. Man dürfe daher, ohne dem Bergiff des Er
werbseinkommens Gewalt anzutun, darunier auch die infolge der
Chômage Versicherung ausbezahlten Beträge subsumieren. Auch
hier bilde die Erwerbstätigkeit als solche die Voraussetzung des
betreffenden Einkommens, indem diese Beträge nur unter der Be
dingung und solange geschuldet und ausbezahlt würden, als der
Versicherte seine Erwerbstätigkeit überhaupt ausübe (zu vgl. Ur
teil des Bundesgerichts vom 13. Juni 1903 i. S. Urbaine
gegen Klingler Merkle: AS 29 II Nr. 36 Erw. 4). Die Ein
gehung der Versicherung bilde einen Teil der Unternehmung selbst
sofern dieselbe rationell betrieben werde. Und ebenso bildeten die
Versicherungsprämien in diesen Fällen einen Teil der Betriebs
kosten, für welche die Gewinn und Verlustrechnung belastet werde.
Demnach seien der Berechnung des versteuerbaren Einkommens
der rekurrierenden Gesellschaft folgende Faktoren zu Grunde zu
legen:
Saldo der Gewinn und Verlustrechnung pro
Fr. 120,821 45
Hiezu kommen
a. die für den vermieteten Teil der Gebäude
verausgabten Hypothekarzinse, wofür schätzungs
weise ein Betrag von
6,000-
zum pflichtigen Einkommen geschlagen werde
b. die in den Geschäftsunkosten verrechneten
Staats und Gemeindeeinkommenssteuern I. Klasse
pro 1906 mit
9,397 50
Zusammen Fr. 136,218 95
wovon abzurechnen seien:
- der Saldovortrag vom
Vorjahr
Fr. 2,266 21
- die in der Gewinn und
Verlustrechnung unter den Ein
nahmen verrechneten Maga
zin Mietzinse
36,656
- die steuerfreien
39,522 21
sodaß steuerpflichtig bleiben
Fr. 96,696 74
oder rund 96,700 Fr.
Von einer Untersuchung der als Beweismittel angerufenen Bü
cher könne im vorliegenden Falle Umgang genommen werden, da
die von der Gesellschaft vorgelegten gedruckten Rechnungen über
das steuerpflichtige Einkommen genügend Aufschluß gäben.
C. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat
die Gesellschaft des Hotels Viktoria wiederum rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung
dieses Entscheides beantragt. Die Rekursbegründung, welche sich
auf Verletzung der Garantie des Art. 4 BV stützt, läßt sich wie
folgt zusammenfassen: Vorab bedeute die Annahme des Regierungs
rates, daß die von der Rekurrentin vor ihm unter Berufung auf
ihre Bücher und Rechnungen behauptete Verwendung des Saldos
ihrer maßgebenden Gewinn und Verlustrechnung pro 1906 nicht
in Betracht falle, eine in die Augen springende Mißachtung des
im bernischen Einkommenssteuergesetz vom Jahre 1865 ausge
prochenen Grundsatzes, daß nur das reine Einkommen zu ver
steuern sei ( 2 und 4). Denn es liege doch für jedermann klar,
daß nicht von einem Reinerträgnis gesprochen werden könne, wenn
das Einkommen, wie hier, zur Deckung eines Schadens bezw.
Verlustes verwendet werden müsse, den der Steuerpflichtige durch
den Brand des industriellen Etablissements erlitten habe, aus
dessen Betrieb sich das Einkommen ergebe. Der durch den Saldo
von 120,821 Fr. 45 Cts. gedeckte Ausgabeposten von 95,000 Fr.
unterstehe daher der Einkommenssteuerpflicht nicht, und seine Her
anziehung zur Steuer beruhe auf einer offenbar unrichtigen,
willkürlichen Anwendung des Gesetzes. Ferner werde daran festge
halten, daß die im fraglichen Saldo inbegriffene Entschädigung
aus der Chômage Versicherung schon ihrer Natur nach nicht als
versteuerbares Einkommen im Sinne des bernischen Gesetzes ( 2)
betrachtet werden könne, da dieser Betrag kein Einkommen aus
dem Hotelbetriebe der Rekurrentin, und folglich kein Einkommen
aus Industrie, Handel und Gewerbe sei. Durch die abweichenden
Ausführungen des Regierungsrates werde dem Begriffe des Er
werbseinkommens Zwang angetan. Der Versicherungsvertrag vom
11. Januar 1906 (vorgelegte Police Nr. 4729), auf Grund dessen
die Versicherungsgesellschaft l Urbaine der Rekurrentin den frag
lichen Entschädigungsbetrag ausbezahlt habe, und der Versicherung
gewähre gegen die durch Feuersbrunst entstandenen Nebenverluste
als Mietzinsverlust, die Kosten der Wiedereinrichtung und die
wegen augenblicklicher Unbenützbarkeit der Lokale entgangene Nutz
nießung , unterscheide innerhalb seiner Gesamtmaximalversiche
rungssumme von 457,143 Fr. für die drei Hotels der Rekurrentin
(Vikoria, Jungfrau und Belvedere) drei Verlustkategorien mit je
ziffermäßig abgegrenzten Maximalentschädigungssummen, nämlich
- Verluste auf Bestandteilen des nach dem
Brande noch vorhandenen Vermögens.
Fr. 10,000
- Geschäftsausgaben, die während der Be
triebsstörung ganz oder teilweise zu laufen fort
fahren, während die gegenüberstehenden Ge
400,000
schäftseinnahmen ausbleiben
- Neue Ausgaben, die für den Versicher
ten aus dem Brande bezw. aus der Betriebs
47,143
störung erwachsen.
Total wie oben
Fr. 457,143
Dabei sei ausdrücklich bestimmt, daß der Schaden im Brand
falle für diese einzelnen Risiken getrennt auszumitteln sei. Die
danach auf 65,000 Fr. bestimmte Gesamt Chômage Entschädigung
könne nun offenbar nicht als ein Einkommen aus wirtschaftlicher
Erwerbstätigkeit bezeichnet werden; sie verdiene nicht die Bezeich
nung einer Einnahme aus Gewerbe, Handel oder Industrie
2 des Einkommenssteuergesetzes, welcher als dem Bürger Lasten
auflegende Bestimmung nicht ausdehnend interpretiert werden dürfe),
weil ihre Quelle eine ganz andere sei. Auch in der Steuerein
schätzung dieses Chömage Versicherungsbetrages liege also eine
offenbar unrichtige, willkürliche Gesetzesanwendung.
D. Aus der Vernehmlassung des Regierungsrates, welcher auf
Abweisung des Rekurses anträgt, ist hervorzuheben:
- Gemäß 4 des bernischen Einkommenssteuergesetzes komme
zur Versteuerung in Klasse I das reine Erwerbseinkommen, d. h.
der Rest, welcher nach Abzug der Gewinnungskosten vom rohen
Einkommen des Steuerpflichtigen übrig bleibe. Nun gehe schon
aus dem rechtlichen Begriff der Gewinnungskosten hervor, daß
darunter nur die eigentlichen Produktionskosten, d. h. die unmittel
bar zum Zwecke der Gewinnerzielung gemachten, durch den Be
trieb des Geschäfts als solchen verursachten Ausgaben verstanden
werden könnten (zu vgl. Fuisting, Grundzüge der Steuerlehre,
S. 140, sowie das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Septem
ber 1907 i. S. Bank in Langenthal, abgedruckt in der Monats
schrift für bern. Verwaltungsrecht 5 Nr. 201). Zu diesen Be
triebskosten könnten jedoch, wie die Steuerrechtswissenschaft wider
spruchslos festgestellt habe, nicht solche Auslagen gerechnet werden,
welche für die Einrichtung der Erwerbsquelle selber, d. h. für die
Errichtung und Anschaffung der zum Geschäftsbetrieb notwendigen
Gegenstände (Gebäude, Mobiliar 2c.), gemacht worden seien; es
gehörten, m. a. W., zu den Produktions , und damit zu den Ge
winnungskosten, nicht die Kosten der Instandsetzung des Gewerbe
betriebes (in diesem Sinn auch Fuisting, a. a. O., S. 137 ff.,
und ferner Fuisting, Die preußischen direkten Steuern, 6. Aufl.,
73 Note 9, S. 78 litt. b, und S. 246 litt. f). Nach der
eigenen Darstellung der Rekurrentin aber seien die von ihrer
Generalversammlung reservierten Posten gar nicht zur Deckung
von Betriebsauslagen verwendet worden; es sei dies schon aus
dem Grunde gar nicht möglich gewesen, weil ja der bezügliche
Verwendungsbeschluß erst nach Schluß des Betriebsjahres erfolgt
sei. Speziell der streitige Posten der Saldoverwendung von
95,000 Fr. sei vielmehr zur Instandsetzung des Hotelgebäudes
und des Hotelmobiliars bestimmt, welche sich als Quelle des re
kurrentischen Betriebseinkommens darstellten. Folglich sei dieser
Posten, schon weil seiner Natur nach nicht zu den Gewinnungs
kosten gehörig, gemäß 4 des Einkommenssteuergesetzes auch nicht
abzugsberechtigt, und durch die Verweigerung der Zulassung seines
Abzuges habe der Regierungsrat weder die Vorschriften jenes
Steuergesetzes, noch auch die verfassungsmäßige Garantie der
Rechtsgleichheit verletzt. Ganz abgesehen hievon sei noch darauf
hinzuweisen, daß es sich bei der Einstellung des fraglichen Postens
lediglich um die Art und Weise der Verwendung eines bereits
erzielten Geschäftsgewinnes handle. Aus der ganzen Anlage des
Steuergesetzes aber gehe hervor, daß dieses bei der Bestimmung
des steuerpflichtigen Einkommens nur auf die Art und Weise der
Beschaffung, niemals dagegen auf die Art und Weise der Ver
wendung des erzielten Einkommens abstelle. Ob deshalb die Ge
neralversammlung ihren pro 1906 erzielten Aktivsaldo an die
Aktionäre verteilt, in den Reservefonds gesteckt oder aber zu be
sonderen Amortisationen bestimmt habe, sei steuerrechtlich ohne
jede Bedeutung. Von Belang sei lediglich, daß dieser Aktivsaldo
sich überhaupt aus dem Betrieb ergebe. Überdies stelle der Posten
von 95,000 Fr. gar keine effektiven Auslagen dar. Sein vermö
gensrechtlicher Gegenwert beruhe vielmehr in den neuen Gebäuden
und Mobiliarstücken, welche aus der betreffenden Summe erstellt
bezw. angeschafft würden. In der Bilanz pro 31. Dezember 1906
figurierten denn auch die Neuerstellungen und Neuanschaffungen
von Mobiliar unter den Aktiven. Die Rekurrentin könne hiegegen
nicht, wie sie es versuche, einwenden, daß sie infolge des Brandes
eben einen Teil ihres Mobiliars verloren und dadurch einen
Schaden erlitten habe. Denn dieser Schaden berühre, soweit er
nicht durch die Versicherungssumme gedeckt sei, ihr Vermögen,
und nicht ihr Einkommen, und könne deshalb auch nicht für die
Bestimmung ihres Einkommens in der Folgezeit maßgebend sein.
Es könne nicht einmal gesagt werden, daß der Schaden anläßlich
der Gewinnerzielung eingetreten sei. Ein innerer Zusammenhang
zwischen dem Gewerbebetrieb der Rekurrentin und dem durch den
Brand erlittenen Schaden bestehe nicht. Ihr Einkommen sei durch
das Brandunglück nur insofern indirekt beeinflußt worden, als sie
infolgedessen weniger Einnahmen gehabt habe. Dies aber habe sich
wiederum darin gezeigt, daß ihr steuerpflichtiges Einkommen für
die betreffenden Jahre kleiner ausgefallen sei. Das faktisch erzielte
Einkommen dagegen sei als solches davon nicht berührt worden.
Schließlich sei auch noch zu konstatieren, daß die Rekurrentin selbst
in ihrer Gewinn und Verlustrechnung pro 31. Dezember 1906
den in Frage stehenden Posten nicht unter den Passiven anführe,
und ebensowenig in derjenigen pro 31. Dezember 1907; sie habe
also selbst diesen Posten nicht als Ausgabe des Betriebes ange
sehen.
2. Was den weiteren Beschwerdepunkt bezüglich der Besteuerung
des von der Rekurrentin aus Chömage Versicherung bezogenen
Postens von 65,000 Fr. betreffe, könne vorab auf die Begründung
des angefochtenen Entscheides selbst verwiesen werden. Wenn der
Regierungsrat danach das Einkommen aus Chômage Versiche
rung als ein Surrogat des Erwerbseinkommen betrachtet und
diesem letzteren in steuerrechtlicher Beziehung gleichgestellt habe, so
könne hierin jedenfalls eine Willkür nicht erblickt werden. Auch
bei der Chômage Versicherung sei die Erwerbstätigkeit als solche
die notwendige Voraussetzung des betreffenden Einkommens. Die
Versicherungssumme werde nur unter der Bedingung und solange
geschuldet, als die Erwerbstätigkeit überhaupt ausgeübt werde, sie
sichere lediglich das Resultat dieser Tätigkeit. Wenn sich die Re
kurrentin dem gegenüber vor allem darauf berufe, daß der Betrag
einer Chömage Versicherung in 2 Ziff. 1 des Einkommens
steuergesetzes nicht erwähnt werde, so sei ihr darin beizustimmen.
Es sei sogar zu bezweifeln, daß der Gesetzgeber von 1865 bei der
Redaktion jener Vorschrift an die Chômage Versicherung gedacht
habe, da diese damals, namentlich im Kanton Bern, wohl schwer
lich Anwendung gefunden habe. Nichtsdestoweniger dürfe man,
ohne dem Gesetz Gewalt anzutun, unter das Einkommen aus
Handel und Gewerbe des 2 Ziff. 1 leg. cit. auch die Ein
nahmen des Steuerpflichtigen aus der Chômage Versicherung
rechnen; denn nach dem früher gesagten stehe fest, daß eine solche
Einnahme ohne einen Geschäftsbetrieb nicht denkbar wäre, und
daß ferner zwischen Geschäftsbetrieb und Versicherungsbetrag inso
fern ein innerer, notwendiger Zusammenhang bestehe, als die Ver
sicherungssumme nach Absicht der Parteien an Stelle des Ge
schäftsgewinnes treten solle und tatsächlich auch trete. Wenn die
Rekurrentin im weiteren zum Nachweis der behaupteten Ungesetz
lichkeit einer Besteuerung des Versicherungsbetrages auf die all
gemeinen Bedingungen ihrer Versicherungspolice verweise, so sei
vor allem zu bemerken, daß sie diese Police dem Regierungsrat
weder vorgelegt, noch auch ihre Vorlegung anerboten habe, trotz
dem sie sich bereits in ihrem Steuerrekurs vom Juli 1907 gegen
eine Besteuerung des betreffenden Betrages ausdrücklich verwahrt
habe. Der Regierungsrat sei deshalb genötigt gewesen, zur Be
urteilung dieser Frage auf den allgemeinen Begriff der Chômage
Versicherung, wie er durch die Rechtswissenschaft aufgefaßt werde,
abzustellen. Und wenn dabei gewisse Besonderheiten des konkreten
Versicherungsvertrages nicht genügend gewürdigt worden sein soll
ten, so könnte ihm dies jedenfalls nicht zur Willkür angerechnet
werden, da ihm durch die Unterlassung der Rekurrentin eine
Würdigung dieser speziellen Momente verunmöglicht worden sei.
Das Bundesgericht dürfe nach seiner konstanten Praxis auf die
Police gar nicht abstellen, weil sie im kantonalen Rekursverfahren
den Behörden nicht vorgelegen habe (zu vgl. Urteile vom 15. Juni
1905 i. S. Imobersteg und vom 5. Oktober 1905 i. S. Rieben,
abgedruckt in der zitierten Monatsschrift 5 Nr. 130 und 205).
Übrigens könnte auch nicht behauptet werden, daß die allgemeinen
Bedingungen der Police vom 11. Januar 1906 die durch den
Regierungsrat getroffene Entscheidung als willkürlich erscheinen
lassen. Gemäß Art. 1 dieser Bedingungen versichere die Gesell
schaft l Urbaine u. a. gegen die wegen augenblicklicher Unbenutz
barkeit der Lokale entgangene Nutznießung . Der von der Re
kurrentin ausgeübte Geschäfsbetrieb der Hotelunternehmung aber
ziehe zweifellos seinen Hauptgewinn aus der Benutzung gewisser
Lokalitäten; er stehe und falle mit der Verfügungsmöglichkeit über
das Hotelgebäude. Wenn deshalb die Versicherungssumme für die
ökonomischen Folgen der Nichtbenutzbarkeit dieses Gebäudes bezahlt
werde, so dürfe man jedenfalls, ohne der Sache Gewalt anzutun,
diese Summe als Ersatz für den entgangenen Erwerbsgewinn be
zeichnen. Die Rekurrentin habe in ihrem Rekurse an den Regie
rungsrat nirgends die Behauptung aufgestellt, daß die hier in
Frage stehenden 65,000 Fr. ganz oder zum Teil für andere Risi
ken, als den Gewinnausfall wegen Unbenützbarkeit der Hotel
lokalitäten, ausbezahlt worden seien. Vielmehr dürfe aus der Ver
buchung dieses Postens in ihrer Gewinn und Verlustrechnung
der Schluß gezogen werden, daß diese Summe nur zur Deckung
des Gewinnausfalles gedient habe. Auch mit Rücksicht auf die
Policebestimmungen würde also der Entscheid des Regierungsrates
im vorliegenden Punkte nicht als willkürlich erscheinen;
in Erwägung.
- Die Beschwerde wegen Nichtzulassung des Abzugs, bei der
Einkommensbesteuerung der Rekurrentin pro 1907, eines Postens
von 95,000 Fr., welcher aus dem Aktivsaldo der Gewinn und
Verlustrechnung auf Ende 1906 durch Generalversammlungsbe
schluß zur Verwendung auf Rechnung des Wiederaufbaus (des
abgebrannten Hotels) und Neuanschaffung von Mobiliar bestimmt
worden ist, wird durch die Gegenbemerkungen des Regierungsrates
in seiner Vernehmlassung zutreffend widerlegt. In der Tat läßt
sich die Auffassung jedenfalls sehr wohl vertreten, daß jener Posten
als Bestandteil des Rechnungsüberschusses sich ohne weiteres als
Reingewinn der Gesellschaft während des Rechnungsjahres quali
fiziere und durch seine spätere Verwendung dieses Charakters
grundsätzlich nicht entkleidet werden könne, abgesehen davon, daß
gegebenenfalls diese Verwendung auch nicht eine zu den Gewin
nungskosten im Sinne von 4 des Einkommenssteuergesetzes ge
hörende Betriebsausgabe, sondern vielmehr eine die Gewinnbe
stimmung direkt nicht berührende Auslage für die Betriebseinrich
tung darstelle. Von willkürlicher Gesetzesanwendung und Verletzung
der Rechtsgleichheit, als welche die Rekurrenten die Einbeziehung
des fraglichen Postens in das steuerpflichtige Einkommen bezeich
net, kann daher keine Rede sein.
2. Das gleiche gilt auch mit Bezug auf die ferner beanstandete
Besteuerung des der Rekurrentin aus ihrer Chömage Versicherung
zugekommenen Betrages von 65,000 Fr. als Erwerbseinkommen.
Dem Regierungsrate ist ohne weiteres darin beizupflichten, daß
die Chômage Versicherung nach allgemeinem Rechtsbegriff die
Sicherung des Ergebnisses einer Erwerbstätigkeit, eines Unter
nehmergewinns, durch Entschädigung für den aus bestimmtem
Grunde eintretenden Ausfall dieses Gewinns, zum Gegenstande
hat, und daß daher ihre Leistung als Ersatz eines Erwerbsein
kommens zu betrachten ist, der diesem Einkommen, jedenfalls ohne
Willkür, steuerrechtlich gleichgestellt werden darf (vgl. hierüber,
außer den bereits vom Regierungsrat angezogenen Werken Ehren
bergs und Lewis, z. B. noch RIVIÉRE, Pandectes Françaises,
Stichwort: Assurance contre le chömage , Ziffern 1 4, so
wie neuestens Manes, Versicherungslexikon, Stichwörter: Cho
mageversicherung , S. 317 und, speziell unter Feuerversicherung
S. 371). Wenn die Rekurrentin demgegenüber zu behaupten
scheint, daß nach den besonderen Bestimmungen ihres in Frage
kommenden Chômage Versicherungsvertrages der ihr ausbezahlten
Versicherungssumme nicht diese Bedeutung eines Einkommenser
satzes beigemessen werden könne, daß jene Summe danach vielmehr
wefentlich als Ersatz für notwendige Auslagen, d. h. für den durch
diese bedingten Vermögensschaden, angesehen werden müsse, so kann
sie mit diesem Einwande überhaupt nicht gehört werden. Denn wie
der Regierungsrat aktengemäß betont, hat sich die Rekurrentin im
kantonalen Beschwerdeverfahren auf ihre Versicherungspolice mit
dem angeblich besonderen Vertragsinhalt gar nicht berufen und
kann sich deshalb vor Bundesgericht mit Grund nicht beschweren,
wenn die Steuerbehörden, speziell der Regierungsrat, ihr fragliches
Rechtsverhältnis lediglich nach Maßgabe der einschlägigen allge
meinen Grundsätze gewürdigt haben;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.