Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Berufswerkzeuge und Wohnsitzwechsel des betriebenen Schuldners. Die Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen setzt voraus, dass der Schuldner zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts auf die selbständige Berufsausübung angewiesen ist. Die Bestimmung gewährleistet indessen kein Recht auf Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes; dem betriebenen Schuldner kann grundsätzlich zugemutet werden, zur Erwerbsermöglichung als gewöhnlicher Arbeiter den Wohnort zu wechseln. Ein Absehen hiervon kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, welche wesentliche eigene Interessen ernstlich gefährden; blosse Verheiratung genügt nicht (E. 1).
stellungen sollte sie dann über die Unpfändbarkeit der fraglichen Berufswerkzeuge neu entscheiden. Die Vorinstanz hat darauf einen Bericht des Betreibungsamtes eingeholt des Inhalts: Amhof sei seit fünf Monaten verheiratet. Er beschäftige nur einen Schlosserlehrling. Die Verhältnisse be treffend Anstellung und Erwerb seien für die Schlosserarbeiter in dortiger Gegend nicht gut; ein Arbeiter würde unter den gegen wärtigen Umständen in Hitzkirch bei keinem Meister beständig Arbeit finden. Seit Jahren sei in jedem Dorfe der Gegend ein Schlosser. In Hitzkirch sei Amhof der einzige. Darnach lasse sich der von einem Arbeiter zu erzielende Erwerb nicht wohl feststellen. Der Betreibungsbeamte habe sich aber von einem Fachmann, Schlosser Widmer in Richensee, ein Gutachten erstatten lassen, das er beilege. Dieses Gutachten lautet dahin: In Hitzkirch und Umgebung, im ganzen Seetal bis hinauf nach Hochdorf, sei keine Stelle für einen Schlosserarbeiter offen. In Hitzkirch funktioniere Amhof mit einem Lehrling; in Richensee der Experte Widmer selbst; in Alt wis Ineichen, Vater und Sohn, die seines Wissens ebenfalls keine Arbeiter beschäftigen. B. Auf Grund dessen wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 11. Juli 1908 die Beschwerde, womit der Rekurrent die Pfän dung der fraglichen Berufswerkzeuge verlangt hatte, wiederum ab, indem sie in Erwägung zog: Aus den Mitteilungen des Betrei bungsamtes gehe hervor, daß der Schuldner, der seit zirka fünf Monaten verheiratet sei, für sich und seine Familie in Hitzkirch und Umgebung seinen Unterhalt als gewöhnlicher Arbeiter nicht finden könne. Daß er aber sein Domizil in eine andere Gegend verlege, dürfe von ihm nicht verlangt werden. Er könne sonach seinen Unterhalt unter den gegebenen Verhältnissen nur bei selb ständiger Ausübung seines Berufes verdienen, und dazu bedürfe er der ihm belassenen Kompetenzstücke. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Willmann rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die streitigen Berufswerkzeuge zwei Bohrmaschinen, ein Schraubstock, eine Stanze und eine Blechschere (Nr. 12 15 der Pfändungsurkunde) als pfändbar zu erklären. Die Vorinstanz spricht sich für Abweisung des Rekurses aus. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
heiratet sind und ihre Familie durchzubringen vermögen, nament lich wenn sie, wie beim Rekurrenten, nur aus zwei Köpfen be steht. Nach all dem kommt man dazu, den Rekurs gutzuheißen und kann im besondern von einer nochmaligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden somit die strei tigen Berufswerkzeuge als pfändbar erklärt.