Art. 197 und 206 SchKG; Fortbestand der Liegenschaftspfändung trotz nachträglicher Veräußerung der gepfändeten Sache vor Konkurseröffnung. Veräußert der Betriebene die gepfändete Liegenschaft vor Eröffnung des Konkurses an einen Dritten, so fällt die Pfändung nicht dahin. Der Gleichstellungsgrundsatz der Konkursgläubiger mit den früheren Pfändungsgläubigern setzt voraus, daß die Verwertung Vermögen des Gemeinschuldners betrifft; ist die Pfändungssache bereits aus seinem Vermögen ausgeschieden, bleibt die gesonderte Vollstreckung zulässig. Eine abweichende Praxis besteht nicht; Bestätigung von Trachsel und Konsorten.