Real estate attachment survives debtor’s later bankruptcy

BGE 34 I 594Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.07.1908Dismissed

Zusammenfassung

Egger bought a real estate property that had already been attached in enforcement proceedings against Zumbrunn. After Zumbrunn was later declared bankrupt, the attaching creditors Kindler requested realization. Egger argued that the enforcement proceedings had lapsed under Art. 206 SchKG. The Federal Supreme Court rejected this view, reaffirming that the attachment does not disappear merely because the debtor transferred the attached property before bankruptcy. The realization sale could therefore proceed, and the complaint was dismissed.

Regest

Art. 197 und 206 SchKG; Fortbestand der Liegenschaftspfändung trotz nachträglicher Veräußerung der gepfändeten Sache vor Konkurseröffnung. Veräußert der Betriebene die gepfändete Liegenschaft vor Eröffnung des Konkurses an einen Dritten, so fällt die Pfändung nicht dahin. Der Gleichstellungsgrundsatz der Konkursgläubiger mit den früheren Pfändungsgläubigern setzt voraus, daß die Verwertung Vermögen des Gemeinschuldners betrifft; ist die Pfändungssache bereits aus seinem Vermögen ausgeschieden, bleibt die gesonderte Vollstreckung zulässig. Eine abweichende Praxis besteht nicht; Bestätigung von Trachsel und Konsorten.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 15. September 1908 in Sachen Egger. Liegenschaftenpfändung; Verkauf der gepfändeten Liegenschaft nachheriger Konkurs des gepfändeten Verkäufers. Die Liegen schaftspfändung fällt in diesem Falle mit der Konkurseröffnung nicht dahin. A. Mathäus Zumbrunn, Bäcker in Interlaken wurde von einer größern Zahl Gläubigern betrieben und es bildeten sich ver schiedene Pfändungsgruppen, für die jeweils eine Besitzung an der Niesenstraße in Interlaken gepfändet wurde. In der zweiten Gruppe, mit Teilnahmefrist bis zum 16. November 1907, er hielten unter anderm die Rekursgegner Gebrüder Kindler für eine Forderung von 2099 Fr. Anschluß. Am 23. November verkaufte der betriebene Schuldner die gepfändete Liegenschaft dem Rekur renten Albert Egger um 50,000 Fr., wovon 37,000 Fr. durch Übernahme der Hypotheken, 10,000 Fr. am 1. Mai 1908 in bar und der Rest von 3000 Fr. durch nachherige Ratenzahlungen entrichtet werden sollten. Der Kauf wurde am 10. Februar 1908 gefertigt und damit der Rekurrent Eigentümer der Liegenschaft. Am 26. März wurde über Zumbrunn der Konkurs eröffnet. Am 25. Mai stellten die Gebrüder Kindler in ihrer Betreibung das Verwertungsbegehren, dem das Betreibungsamt Interlaken entsprach, indem es die Steigerung auf den 14. Juli ansetzte und hievon dem Rekurrenten Egger als Drittbesitzer Kenntnis gab. B. Dieser führte nunmehr Beschwerde mit dem Begehren, die Betreibung der Gebrüder Kindler als durch die Konkurseröffnung dahingefallen zu erklären und die Steigerungsanordnung des Be treibungsamtes aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 17. Juli 1908 ab mit der Begründung: Das Betreibungsamt könne sich für sein Vorgehen auf den grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Trachfel und Konsorten (AS 32 1 S. 395 ) berufen. An die in diesem Entscheide vertretene, wenn auch nicht unanfechtbare Rechtsauffassung werde man sich nun mehr jedenfalls so lange zu halten haben, als das Bundesgericht nicht von sich aus eine andere Praxis inauguriere. (Anm. d. Red. f. Publ.) SA 9 Nr. 27 S. 165 ff. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Beschwerdeführer Egger rechtzeitig unter Erneuerung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht weitergezogen. Er sucht des nähern darzutun, daß die Betreibung nach Art. 206 SchKG erloschen sei und beruft sich dabei auf die Einwendungen, die Brand im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs (11 Nr. 1) gegen den Bundes gerichtsentscheid in Sachen Trachsel und Konsorten erhoben hat. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Frage steht, ob eine Liegenschaftspfändung auch dann da hinfalle, wenn der betriebene Schuldner die gepfändete Liegenschaft vor der nachherigen Eröffnung des Konkurses über ihn einem Dritten zu Eigentum übertragen hat. Das Bundesgericht hat die Frage schon bei seinem Entscheide in Sachen Trachsel und Kon sorten (Sep. Ausg. 9 Nr. 27) zu prüfen gehabt und sie ver neint. Ein genügender Grund, von dieser, damals näher ent wickelten Rechtsauffassung abzuweichen, liegt nicht vor. Ist die Weiterführung einer gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner an gehobenen Betreibung auf Verwertung einer Sache gerichtet, die ihm nicht mehr gehört, und also auch nicht mehr der Gesamtheit seiner Gläubiger verhaftet sein kann, so greift der in den Art. 197 und 206 SchKG enthaltene Grundsatz der Gleichstellung der bisherigen Pfändungsgläubiger mit den sonstigen Konkursgläubi gern nicht mehr Platz und steht einer gesonderten Vollstreckung gegen die Pfändungssache nichts entgegen. Im gleichen Sinne haben sich denn auch schon frühere Entscheide (Archiv 2 Nr. 128, AS 23 Nr. 49 und 24 I Nr. 149, Sep. Ausg. 1 Nr. 83) und der Kommentar Jäger (Art. 206 Note 2 und 198 Note 1) ausgesprochen. Nach all dem hat das Betreibungsamt Interlaken die verlangte Verwertung mit Recht angeordnet und ist also der Vorentscheid zu bestätigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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