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BGE 34 I 594 ΓÇó Real estate attachment survives debtor’s later bankruptcy
BGE 34 I 594Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.07.1908Dismissed
Egger bought a real estate property that had already been attached in enforcement proceedings against Zumbrunn. After Zumbrunn was later declared bankrupt, the attaching creditors Kindler requested realization. Egger argued that the enforcement proceedings had lapsed under Art. 206 SchKG. The Federal Supreme Court rejected this view, reaffirming that the attachment does not disappear merely because the debtor transferred the attached property before bankruptcy. The realization sale could therefore proceed, and the complaint was dismissed.
Art. 197 und 206 SchKG; Fortbestand der Liegenschaftspfändung trotz nachträglicher Veräußerung der gepfändeten Sache vor Konkurseröffnung. Veräußert der Betriebene die gepfändete Liegenschaft vor Eröffnung des Konkurses an einen Dritten, so fällt die Pfändung nicht dahin. Der Gleichstellungsgrundsatz der Konkursgläubiger mit den früheren Pfändungsgläubigern setzt voraus, daß die Verwertung Vermögen des Gemeinschuldners betrifft; ist die Pfändungssache bereits aus seinem Vermögen ausgeschieden, bleibt die gesonderte Vollstreckung zulässig. Eine abweichende Praxis besteht nicht; Bestätigung von Trachsel und Konsorten.