Art. 469 OR; effect of a private agreement between a secured bankruptcy creditor and the auction purchaser on the creditor's distribution rights: a contract concluded outside the estate, by which the creditor undertakes bidding conduct and receives a new mortgage note from the purchaser, does not alter the creditor's legal position in the bankruptcy distribution unless it directly affects the estate's legal sphere. The creditor's collocated claim remains decisive for allocation of the secured proceeds and the dividend on the unsecured shortfall. Neither agency without mandate nor unjust enrichment is established where any benefit derives from the purchaser's assets and not from the estate; likewise, no tort arises merely from bidding without disclosing for whom one acts, absent a specific duty to inform other bidders or the estate.
teilung einer Dividende in fünfter Klasse an die Ausfallsquote von 10,283 Fr. 95 Cts. Mit Unrecht nimmt die rekurrierende Konkursverwaltung an, dieser gesetzliche Anspruch des Rekursgegners als Konkursgläu biger habe durch den Vertrag, den er mit der Ersteigerin, Frau Ziegler, am 17. Juni 1907 abschloß, und die Vollziehung dieses Vertrages (Anlobung des Schuldbriefes von 15,750 Fr.) ge schmälert werden können. Solches wäre nur möglich, wenn dieser Vertrag die Stellung, die dem Rekursgegner als Konkursgläu biger im Verteilungsverfahren von Gesetzes wegen zukommt, im Verhältnis zu der Konkursgläubigerschaft und dem Gemeinschuldner irgendwie beeinflußt hätte. Hierfür aber mangelt jeder Rechts grund und die gegenteiligen Ausführungen der Rekurrentin gehen fehl. Unzutreffend ist es zunächst, wenn die Konkursverwaltung an nimmt, der Rekursgegner habe den Vertrag als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Masse abgeschlossen und ausgeführt. Nicht für einen Andern hat er im Sinne von Art. 469 OR ein Geschäft besorgt, sondern für sich selbst und nur in seinem In teresse, als er sich die Anlobung des neuen Schuldbriefes ver sprechen ließ. Er hat damit weder der Masse etwas zuwenden, noch für die Rechnung derselben sich verpflichten, noch überhaupt in ihren Rechtskreis eingreifen wollen, wie er denn auch nicht als Konkursgläubiger, sondern wie ein im Konkursverfahren un beteiligter Dritter gehandelt hat, d. h. ganz unabhängig von der Rechtsstellung, in der er sich hinsichtlich seiner schon bestehenden, im Konkurse geltend gemachten Schuldbriefforderung befand. Wenn auch, wie geltend gemacht wird, das Zustandekommen der Ver pflichtung, den Schuldbrief anzuloben, von dem steigerungsweisen Erwerbe der Liegenschaft durch Frau Ziegler, also von einem kon kursrechtlichen Talbestande abhing, so ändert das nichts daran, daß die Eingehung dieser Verpflichtung und die nachherige Be gründung der Schuldbriefforderung außerhalb des Konkursver fahrens erfolgte, für die Masse eine res inter alios acta ist, und also namentlich die ordentliche konkursmäßige Liquidation der Lie genschaft und damit die Rechte, die dem Rekursgegner hierbei zu stehen, unberührt ließ. Dieser Liquidation steht auch Frau Ziegler, soweit sie Vertragsgegnerin und Schuldnerin des neuen Titels ist, fern; und nur soweit hat sie (als Beteiligte) damit zu tun, als sie Ersteigerin der Liegenschaft ist und als solche den Erlös von 130,000 Fr. in bar oder durch Übernahme von Hypothekarfor derungen schuldig wurde. Mit Unrecht will die Rekurrentin dieser Übernahme bereits bestandener Hypothekarforderungen die nach herige Begründung der neuen Forderung rechtlich gleichstellen. Endlich beruft sich die Rekurrentin auch unzutreffend für eine Geschäftsführung ohne Auftrag darauf, der Rekursgegner habe im Interesse der Masse die Frau Ziegler für den Erwerb der Liegen schaft zu interessieren gewußt. Dem Rekursgegner lag es nach dem Vertrage nicht ob und es war ihm auch nicht darum zu tun, der Masse einen vorteilhaften Kauf zu sichern und damit ihre Geschäfte zu besorgen, sondern umgekehrt, als Vertreter der künf tigen Ersteigerin und in Wahrung ihrer Interessen, die mit denen der Masse kollidierten, die Liegenschaft so billig als möglich zu erwerben, woran nichts ändert, daß die Masse aus seinem Han deln mittelbar insoweit einen Vorteil ziehen konnte, als er ihr einen Kaufliebhaber und Mitbieter zugeführt haben mag. Unstichhaltig sind im weitern die Ausführungen, womit der Rekurs unter dem Gesichtspunkte einer ungerechtfertigten Bereiche rung des Rekursgegners zum Nachteile der Masse begründet wird. Soweit der Rekursgegner durch die Anlobung des neuen Schuld briefes sich bereichert findet, ist das durch die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Frau Ziegler und aus ihrem Vermögen geschehen, während die Masse ihm nichts zugewendet hat und damit auch keinen Rückerstattungsanspruch in Form einer Anrechnung der neuen Schuldbriefforderung an den gesetzlichen Anspruch des Re kursgegners bei der Verteilung besitzt. Ganz unzutreffend zieht endlich die Rekurrentin als Rechtsgrund den einer unerlaubten Handlung bei, mit der Behauptung, der Rekursgegner habe, indem er nach außen als Käufer aufgetreten sei, andere Kaufliebhaber zum Schaden der Masse getäuscht, weil diese hätten annehmen müssen, daß er als Briefgläubiger den ganzen Brief herausbieten werde, und weil sie infolgedessen von einer weitern Steigerung abgestanden seien. Es genügt, abgesehen von andern Argumenten, hierauf zu erwidern, daß der Rekurs
gegner als Bieter in keiner Weise über sein Verhalten (ob er für sich oder einen andern biete, wie hoch er biete 2c) den Mitbie tern gegenüber auskunftspflichtig war, und daß die Mitbieter die Gesamtbelastung der Liegenschaft und die hypothekarischen Rechte des Rekursgegners aus den Steigerungsbedingungen ersehen und die Konkursverwaltung darauf aufmerksam machen konnte, wieweit das Höchstgebot des Rekursgegners seine Hypothek nicht decke. Unerörtert bleiben kann nach den vorstehenden Erwägungen die Kompetenzfrage, nämlich die Frage, ob die Streitsache, überhaupt oder hinsichtlich einzelner der geltend gemachten Rekursgründe, statt von den Aufsichtsbehörden vom Richter zu entscheiden sei. 2. (Betrifft den gegenstandslos gewordenen Punkt.) Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, hinsichtlich des in Erwägung 2 behandelten Punktes als gegenstandslos geworden erklärt.