- Entscheid vom 13. Juli 1908 in Sachen
Konkursmasse Cäsar Schmidt sen.
Grundpfandverwertung im Konkurse. Abmachung zwischen einen
Grundpfandgläubiger und dem Ersteigerer betr. die Steigerungssumme
und die Anlobung eines Schuldbriefes zu Gunsten des erstern auf der
ersteigerten Liegenschaft; Wirkung auf die Rechtsstellung des Grund
pfandgläubigers.
A. Im Konkurse des Cäsar Schmidt sen., der beim Konkurs
amte Hottingen durchgeführt wird, hat der Rekursgegner I. Nie
vergelt eine im letzten Range grundpfändlich gesicherte Forderung
von 14,702 Fr. 90 Cts. (Kapital 13,750 Fr. Zinsen) angemeldet
und dafür Kollokation erwirkt. Am 17. Juni 1907, unmittelbar
vor der Versteigerung des Grundpfandes, schloß Nievergelt mit
Frau Ziegler (verwitwete Maurer) einen Vertrag ab, wonach er
sich verpflichtete: 1. als Vertreter der Frau Ziegler auf die Liegen
schaft zu bieten, jedoch nicht höher als 144,454 Fr. (die Gesamt
belastung beträgt 144,454 Fr. 40 Cts.); 2. dafür zu sorgen,
daß die gekündigten Kapitalien Baltischwiler und Zürrer stehen
bleiben, und für diese beiden Briefe Solidarbürgschaft für Frau
Ziegler zu leisten. Anderseits verpflichtete sich Frau Ziegler gegen
über Nievergelt, ihm ohne Rücksicht auf den Gantpreis einen
Schuldbrief von 15,750 Fr. auf dieser Liegenschaft anzuloben,
pfandrechtlich im gleichen Rang und mit gleichem Tenor wie der
bisherige Schuldbrief von 13,750 Fr.
An der Gant ersteigerte dann Nievergelt die Liegenschaft für
Frau Ziegler um 130,000 Fr. Damit ergab sich ein Ausfall von
144,454 Fr. 40 Cts. minus 130,000 Fr. 14,454 Fr. 40,
der sich noch um einen Betrag von 4170 Fr. 45 Cts. an ein
gegangenen (ebenfalls hypothekarisch verhafteten) Mietzinsen, also
auf 10,283 Fr. 95 verringerte. Für diese Summe blieb also
Nievergelt als letzter Hypothekargläubiger mit seiner Forderung
von 14,702 Fr. 90 ohne Deckung aus dem Grundpfand. Für
die gedeckten 4418 Fr. 95 Cts. ist er, wie unbestritten, im Ver
teilungsverfahren befriedigt worden.
Entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung hat Frau Ziegler
nach der Steigerung dem Nievergelt einen Schuldbrief von
15,750 Fr. auf der ersteigerten Liegenschaft angelobt.
B. Am 23. Dezember 1907 teilte das Konkursamt dem Re
kursgegner Nievergelt schriftlich mit, daß es ihm für den Aus
fallsbetrag von 10,283 Fr. 95 Cts. keine Dividende in der fünf
ten Klasse auszahlen und auch keinen Verlustschein ausstellen
werde, da der Rekursgegner durch die Abmachung mit Frau Ziegler
und die bezügliche Titelanlobung voll gedeckt sei, im Konkurse
keinen Verlust erlitten habe und seine Forderung als voll befriedigt
und dahingefallen gelten müsse.
C. Infolge Beschwerde Nievergelts hob die untere Aufsichts
behörde diese Verfügung des Konkursamtes am 5. März 1907
auf und wies das Amt, in Gutheißung des gestellten Beschwerde
begehrens, an, dem Beschwerdeführer denjenigen Betrag als Kon
kursdividende auszubezahlen, der ihm nach dem Kollokationsplane
zukomme.
Hiergegen rekurrierte das Konkursamt an die kantonale Auf
sichtsbehörde mit dem Antrag auf Abweisung der gegnerischen
Beschwerde.
D. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied den Rekurs mit
Entscheid vom 28. April 1908 abschlägig, worauf ihn das Kon
kursamt rechtzeitig an das Bundesgericht weiterzog mit dem Be
gehren: der Rekursgegner Nievergelt sei im Sinne der Zuschrift
des Konkursamtes vom 23. Dezember 1907 bei der Verteilung
als laufender Gläubiger nicht zu berücksichtigen. Auf die Rekurs
begründung wird unten eingetreten. Der Rekursgegner Nievergelt
schließt auf Abweisung des Rekurses.
E. (Betrifft einen gegenstandslos gewordenen Punkt.)
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
- Durch seine rechtskräftige Kollokation ist dem Rekursgegner
Nievergelt der Anspruch erwachsen, für seine im letzten Rang
pfandversicherte Forderung von 14,702 Fr. 90 Cts. in gesetzlicher
Weise bei der Verteilung berücksichtigt zu werden, also durch Zu
weisung der 4418 Fr. 95 Cts., für die seine Forderung durch
den erzielten Steigerungserlös noch gedeckt wird, und durch Zu
teilung einer Dividende in fünfter Klasse an die Ausfallsquote
von 10,283 Fr. 95 Cts.
Mit Unrecht nimmt die rekurrierende Konkursverwaltung an,
dieser gesetzliche Anspruch des Rekursgegners als Konkursgläu
biger habe durch den Vertrag, den er mit der Ersteigerin, Frau
Ziegler, am 17. Juni 1907 abschloß, und die Vollziehung dieses
Vertrages (Anlobung des Schuldbriefes von 15,750 Fr.) ge
schmälert werden können. Solches wäre nur möglich, wenn dieser
Vertrag die Stellung, die dem Rekursgegner als Konkursgläu
biger im Verteilungsverfahren von Gesetzes wegen zukommt, im
Verhältnis zu der Konkursgläubigerschaft und dem Gemeinschuldner
irgendwie beeinflußt hätte. Hierfür aber mangelt jeder Rechts
grund und die gegenteiligen Ausführungen der Rekurrentin gehen
fehl.
Unzutreffend ist es zunächst, wenn die Konkursverwaltung an
nimmt, der Rekursgegner habe den Vertrag als Geschäftsführer
ohne Auftrag für die Masse abgeschlossen und ausgeführt. Nicht
für einen Andern hat er im Sinne von Art. 469 OR ein
Geschäft besorgt, sondern für sich selbst und nur in seinem In
teresse, als er sich die Anlobung des neuen Schuldbriefes ver
sprechen ließ. Er hat damit weder der Masse etwas zuwenden,
noch für die Rechnung derselben sich verpflichten, noch überhaupt
in ihren Rechtskreis eingreifen wollen, wie er denn auch nicht
als Konkursgläubiger, sondern wie ein im Konkursverfahren un
beteiligter Dritter gehandelt hat, d. h. ganz unabhängig von der
Rechtsstellung, in der er sich hinsichtlich seiner schon bestehenden,
im Konkurse geltend gemachten Schuldbriefforderung befand. Wenn
auch, wie geltend gemacht wird, das Zustandekommen der Ver
pflichtung, den Schuldbrief anzuloben, von dem steigerungsweisen
Erwerbe der Liegenschaft durch Frau Ziegler, also von einem kon
kursrechtlichen Talbestande abhing, so ändert das nichts daran,
daß die Eingehung dieser Verpflichtung und die nachherige Be
gründung der Schuldbriefforderung außerhalb des Konkursver
fahrens erfolgte, für die Masse eine res inter alios acta ist, und
also namentlich die ordentliche konkursmäßige Liquidation der Lie
genschaft und damit die Rechte, die dem Rekursgegner hierbei zu
stehen, unberührt ließ. Dieser Liquidation steht auch Frau Ziegler,
soweit sie Vertragsgegnerin und Schuldnerin des neuen Titels ist,
fern; und nur soweit hat sie (als Beteiligte) damit zu tun, als
sie Ersteigerin der Liegenschaft ist und als solche den Erlös von
130,000 Fr. in bar oder durch Übernahme von Hypothekarfor
derungen schuldig wurde. Mit Unrecht will die Rekurrentin dieser
Übernahme bereits bestandener Hypothekarforderungen die nach
herige Begründung der neuen Forderung rechtlich gleichstellen.
Endlich beruft sich die Rekurrentin auch unzutreffend für eine
Geschäftsführung ohne Auftrag darauf, der Rekursgegner habe im
Interesse der Masse die Frau Ziegler für den Erwerb der Liegen
schaft zu interessieren gewußt. Dem Rekursgegner lag es nach
dem Vertrage nicht ob und es war ihm auch nicht darum zu tun,
der Masse einen vorteilhaften Kauf zu sichern und damit ihre
Geschäfte zu besorgen, sondern umgekehrt, als Vertreter der künf
tigen Ersteigerin und in Wahrung ihrer Interessen, die mit denen
der Masse kollidierten, die Liegenschaft so billig als möglich zu
erwerben, woran nichts ändert, daß die Masse aus seinem Han
deln mittelbar insoweit einen Vorteil ziehen konnte, als er ihr
einen Kaufliebhaber und Mitbieter zugeführt haben mag.
Unstichhaltig sind im weitern die Ausführungen, womit der
Rekurs unter dem Gesichtspunkte einer ungerechtfertigten Bereiche
rung des Rekursgegners zum Nachteile der Masse begründet wird.
Soweit der Rekursgegner durch die Anlobung des neuen Schuld
briefes sich bereichert findet, ist das durch die rechtsgeschäftlichen
Erklärungen der Frau Ziegler und aus ihrem Vermögen geschehen,
während die Masse ihm nichts zugewendet hat und damit auch
keinen Rückerstattungsanspruch in Form einer Anrechnung der
neuen Schuldbriefforderung an den gesetzlichen Anspruch des Re
kursgegners bei der Verteilung besitzt.
Ganz unzutreffend zieht endlich die Rekurrentin als Rechtsgrund
den einer unerlaubten Handlung bei, mit der Behauptung, der
Rekursgegner habe, indem er nach außen als Käufer aufgetreten
sei, andere Kaufliebhaber zum Schaden der Masse getäuscht, weil
diese hätten annehmen müssen, daß er als Briefgläubiger den
ganzen Brief herausbieten werde, und weil sie infolgedessen von
einer weitern Steigerung abgestanden seien. Es genügt, abgesehen
von andern Argumenten, hierauf zu erwidern, daß der Rekurs
gegner als Bieter in keiner Weise über sein Verhalten (ob er für
sich oder einen andern biete, wie hoch er biete 2c) den Mitbie
tern gegenüber auskunftspflichtig war, und daß die Mitbieter die
Gesamtbelastung der Liegenschaft und die hypothekarischen Rechte
des Rekursgegners aus den Steigerungsbedingungen ersehen und
die Konkursverwaltung darauf aufmerksam machen konnte, wieweit
das Höchstgebot des Rekursgegners seine Hypothek nicht decke.
Unerörtert bleiben kann nach den vorstehenden Erwägungen die
Kompetenzfrage, nämlich die Frage, ob die Streitsache, überhaupt
oder hinsichtlich einzelner der geltend gemachten Rekursgründe, statt
von den Aufsichtsbehörden vom Richter zu entscheiden sei.
2. (Betrifft den gegenstandslos gewordenen Punkt.)
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, hinsichtlich des
in Erwägung 2 behandelten Punktes als gegenstandslos geworden
erklärt.