Art. 6 Auslieferungsvertrag mit Russland; Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Auslieferung gegenüber dem Auslande: Anforderungen an das vorwiegend politische Delikt; relativ politisches Delikt setzt einen direkten, nicht bloss entfernten Zusammenhang der Tat mit der Verwirklichung oder Vorbereitung eines absolut politischen Verbrechens voraus. Ein Mord verliert seinen gemeinrechtlichen Charakter nicht schon dadurch, dass er im Rahmen einer politischen Partei oder aus Anlass politischer Unruhen begangen wird; erforderlich ist, dass das politische Endziel den unmittelbaren Zweck der Tat bildet und das eingesetzte Mittel, nach objektiver Würdigung, noch als geeignet erscheint, dieses Ziel vorzubereiten. Terroristische Gewaltakte zur Einschüchterung von Behörden oder Bevölkerung genügen hierfür nicht, wenn das gemeinrechtliche Element, namentlich Rache an einem Amtsträger, überwiegt (consid. 4-6).
Par ces motifs, écartée. mort; 884. Arteil vom 13. Juli 1908 in Sachen Wasstlieff. (Übersetzung.) Art. 6 des Auslieferungsvertrages mit Russland; Art. 10 Abs. 1 int. nat. AuslG: Vorwiegend politisches Verbrechen? (Mord eines russischen Polizeibeamten in Ausführung eines Parteibeschlusses der russischen soziatrevolutionären Partei.) A. Mit Verbalnote vom 12./25. Februar 1908 hat die kai serlich russische Gefandtschaft in Bern, im Auftrage der russischen Regierung und gestützt auf Art. 3 des Auslieferungsvertrages mit Rußland, vom 5./17. November 1873, beim schweizerischen Bundesrate um Auslieferung des Russen Viktor Platonowitch Wassilieff nachgesucht, welcher in Genf verhaftet worden war und welcher unter der Anklage steht, am 26. Januar 1906 den Polizeimeister von Pensa, Kandaourow, mit Vorbedacht ermordet zu haben. Zur Begründung dieses Auslieferungsgesuches hat die kaiferlich russische Gesandtschaft folgende Aktenstücke eingereicht: drei Ver fügungen des Untersuchungsrichters für die Straffälle wichtigster Art beim Kreisgericht von Pensa die beiden ersten vom 26. Januar 1906, die dritte vom 13. Januar 1908 ; ver schiedene Erklärungen der russischen Regierung in Form von Verbalnoten; verschiedene Bestimmungen russischer Gesetze; end lich eine Abschrift einer Zuschrift des Ersten Departements des Justizministeriums an das Zweite Departement des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. Den in russischer Sprache ver faßten Urkunden und Gesetzesartikeln waren französische Über setzungen beigelegt. Aus all diesen Aktenstücken ergibt sich fol gendes: Wassilieff, welcher am 26. Januar 1906, sofort nach der Be gehung des ihm zur Last gelegten Verbrechens, verhaftet worden war, hat anerkannt, daß er dem camp volant der Kampforga nisation der sozial revolutionären Partei Rußlands angehöre und daß er es sei, welcher den Polizeimeister Kandaourow ermordet habe. Durch Verfügung vom gleichen Tage wurde er in Anklage
zustand versetzt, unter der Anschuldigung, die in Art. 126 des Kriminalstrafgesetzbuches und Art. 1453 des Strafgesetzbuches an geführten Verbrechen begangen zu haben. Art. 126 des Kriminalstrafgesetzbuches lautet: Die Angehö rigkeit zu einer Assoziation, welche eine Anderung der Regie rungsform Rußlands oder die Begehung von Verbrechen mittels Explosivstoffen u. dergl. bezweckt, wird mit Zwangsarbeit bis zu acht Jahren oder mit Deportation bestraft. Art. 1453 des Strafgesetzbuches lautet: Mit einer der in Art. 1452 vorge sehenen Strafen (Entziehung aller Rechte, 15 20 jährige oder lebenslängliche Zwangsarbeit) wird bestraft, wer mit Vorbedacht oder sonst in der Absicht, zu töten, einen Mord begeht. 3. wenn der Mörder sich behufs Begehung des Verbrechens irgendwie in einen Hinterhalt begibt oder sein Opfer an einen Ort lockt, wo er den Mord leichter begehen kann usw. Durch Verfügung des Ministers des Innern wurde der Fall den gewöhnlichen Gerichten entzogen und dem Militärgericht über wiesen, sodaß das Militärstrafgesetzbuch anwendbar wurde, dessen Art. 279 lautet: Wer in Kriegszeiten mit Vorbedacht tötet. wird mit Entzug aller Rechte und mit dem Tode bestraft. Diese Ministerialverfügung beruht auf folgenden Artikeln der Verordnungen über die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (Anhang zu Art. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Verhütung von Ver brechen, Bd. 14 der Gesetzessammlung, Ausgabe von 1890): Art. 4: Wenn die Kundgebungen und die verbrecherische Tätig keit der gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit konspirie renden Personen an einzelnen Orten einen derart bedrohlichen Charakter annehmen, daß zur Unterdrückung derselben außer gewöhnliche Maßnahmen erforderlich sind, so werden diese Orte in der hienach beschriebenen Weise in den Exklusivzustand san andern Stellen der Übersetzung heißt es: in den Zustand verstärkten Schutzes erklärt. Art. 5: Die Versetzung eines Ortes in den Exklusivzustand hat zur Folge: 1. entweder eine Ausdehnung der Amtspflichten und Kompetenzen der bestehenden Administrativbehörden, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, oder aber die Auferlegung bezw. Übertragung dieser außergewöhnlichen Amtspflichten und Kompetenzen auf die Organe einer zu diesem Zwecke vorüberge hend eingeführten Regierung; 2. eine Erhöhung der Verantwort lichkeit aller Privaten sowohl als der Administrativbehörden für den Fall der Nichterfüllung der ihnen während dieser Zeit auf erlegten Pflichten. Art. 17: Den Generalgouverneuren, so wie, in den Gouvernementen, welche diesen nicht untergeordnet sind, dem Ministerium des Innern, steht die Befugnis zu
gerichten als Ausnahmegerichten überwiesen worden sei, und er klärte, die Auslieferung auf alle Fälle davon abhängig zu machen, daß die russische Regierung eine ähnliche Erklärung wie in frühern, analogen Fällen beibringe. Darauf übergab die russische Gesandt schaft den schweizerischen Behörden nacheinander die hienach auf gezählten bezw. im Auszug mitgeteilten Urkunden: a) Verbalnote der kaiserlich russischen Gesandtschaft vom 15./28. März 1908: Auf die Verbalnote vom 6. März bezugnehmend, beehrt sich die kaiserlich russische Gesandtschaft, hiemit das eidge nössische Justiz und Polizeidepartement davon in Kenntnis zu setzen, daß der Russe Viktor Wassilieff, welcher der Ermordung des Polizeimeisters Kandaourow in Pensa angeschuldigt ist, im Falle seiner Auslieferung den ordentlichen Gerichten des Begehungs ortes überwiesen und weder wegen irgend eines vor seiner Aus lieferung begangenen politischen Verbrechens, noch wegen einer mit einem solchen Delikt konnexen Handlung bestraft werden wird. b) Verbalnote der kaiserlich russischen Gesandtschaft vom 30. Mai/ 12. Juni 1908: Im Falle seiner Auslieferung wird er (Wassilieff) von den ordentlichen Gerichten und nur wegen Totschlages, welcher nicht mit dem Tode bestraft wird, abgeurteilt werden. c) Kopie einer Zuschrift des ersten Departements des Justiz ministeriums an das zweite Departement des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Nr. 5232, vom 23. Mai (alten Styles) 1908. Diese Abschrift wurde dem eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement mit der Verbalnote vom 30. Mai / 12. Juni 1908 überreicht und lautet: Die kaiserlich russische Regierung verlangt die Auslieferung nur zu dem Zwecke, Wassilieff den ordentlichen Gerichten behufs Beurteilung der Anklage wegen Mordes, welcher nicht mit dem Tode bestraft wird, zu überweisen. Außerdem hat sich die kaiserliche Regierung verpflichtet, Wassilieff wegen keines andern vor seiner allfälligen Auslieferung begangenen Verbrechens zu verfolgen. C. In Genf verhaftet, hat Wassilieff zugegeben, daß er am 26. Januar 1906, als Mitglied des camp volant der Kampf organisation der sozialrevolutionären Partei und in Ausführung eines Parteibeschlusses, den Polizeimeister von Pensa, Kandaourow, mittels eines ihm von seiner Partei übergebenen Revolvers getötet habe. Sein Opfer habe er persönlich nicht einmal gekannt; auch habe er weder aus persönlichem Haß, noch aus persönlichem Rache gefühl, noch endlich in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt. Er habe am 26. Januar auf einer Straße, welche Kandaourow passieren mußte, auf diesen gewartet und seinen Auftrag erfüllt, nachdem ei durch ein Zeichen mit einem Taschentuch von andern Verschwörern, welche den Polizeimeister kannten, davon in Kenntnis gesetzt worden war, daß es in der Tat Kandaourow sei, welcher im Schlitten vorbeifuhr. Wassilieff erklärte, seine Tat sei ein politisches Ver brechen, weshalb er sich der Auslieferung widersetze. In den verschiedenen, vom Vertreter Wassilieffs zur Unterstützung seiner Auffassung eingereichten Rechtsschriften und Rechtsgutachten wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Um die rechtliche Natur einer Tat zu beurteilen, müsse man sich in die Umstände, unter denen sie ausgeführt wurde, hineindenken. Es sei daher vor allem der politische und soziale Zustand Rußlands während der Jahre 1905 und 1906 zu berücksichtigen, insbesondere die Autokratie, das Fehlen jeder Stabilität in der Gesetzgebung, die Unverantwort lichkeit der Beamten, das Auftreten der sozial revolutionären Par tei, die Rolle dieser Partei, ihr Parteiprogramm, ihre Taktik, die Generalstreike vom Jahr 1905, die Aufstände im ganzen Reiche, und endlich das durch all diese Zustände herbeigeführte kaiserliche Manifest vom 17./30. Oktober 1905, welches dem Volke gewisse Freiheitsrechte gewährte. Dann die von den Privilegierten des ancien régime herbeigeführte Reaktion, die zum Aufstand her ausfordernden Maßnahmen, die von den schwarzen Banden ver übten Massenmorde und die dadurch bewirkte, über ganz Rußland verbreitete allgemeine Insurrektion alles Dinge, für welche die russische Regierung Verantwortung trage. In Pensa habe am 18./31. Oktober 1905 der Polizeimeister Kandaourow die Existenz des soeben erlassenen kaiserlichen Manifestes bestritten, trotzdem er dasselbe sehr gut gekannt habe. Im Besitze diktatorischer Befugnisse, welche durch die Proklamierung des verstärkten Schutzes vom 5./18. November noch erweitert wurden, habe der Polizeimeister seine Stellung in brutaler und grausamer Weise mißbraucht. So habe er u. a. am 19. Oktober/1. November 1905, als die Be
völkerung von Pensa ihrer Freude über den Entschluß des Zaren in friedfertiger Weise Ausdruck gegeben, auf die Menge förmlich Sturm laufen und junge Leute, ja sogar Frauen und unschuldige Kinder, durch seine Kosaken hinmorden lassen. Die zahlreichen politischen Gefangenen, deren Verhaftung auf seine Willkür zu rückzuführen sei, habe er moralisch und physisch gemartert. Er sei übrigens nicht der einzige gewesen, welcher sich in barbarischer Weise vergangen habe; vielmehr seien im Gouvernement Pensa ganz gleiche Greueltaten noch vom Generaladjutanten Sakaroff, vom General Litvinoff und vom Gouverneur Khvostoff verübt worden. Nur um diesen abscheuerregenden Zuständen, gegen welche es kein anderes Mittel gegeben, ein Ende zu bereiten, habe die sozial revolutionäre Partei die Beseitigung obiger Vertreter der öffentlichen Gewalt beschlossen, welche denn auch einer nach dem andern in gleicher Weise wie Kandaourow hingerichtet worden Innerhalb des weiten Rahmens all dieser revolutionären seien. Bewegungen und insurrektionellen Umwälzungen habe sich das Drama abgespielt, an welches der Name Wassilieffs geknüpft sei. In der Doktrin und in der Gesetzgebung bediene man sich zur Feststellung, ob eine Tat ein politisches oder ein gemeines Ver brechen darstelle, zweier Kriterien, nämlich eines objektiven und eines subjektiven. Das objektive Kriterium bestehe in der Eigen schaft des Opfers als einer offiziellen Persönlichkeit, in den ört lichen und zeitlichen Verumständungen, unter welchen die Tat begangen wurde, sowie in dem Ziele, welches mit dieser Tat ver folgt werden sollte; das subjektive Kriterium in den Absichten des Täters selber, bezw. in dem ihm bei der Tat vorschwebenden Ziele, welches entweder der Umsturz der bestehenden politischen oder sozialen Ordnung oder die Notwehr gegenüber den gesetz widrigen oder sonst rechtswidrigen bezw. die Billigkeit verletzenden Regierungsakten sei. Werde nun die den Gegenstand der vorliegen den Anklage bildende Handlung im Lichte dieser experimentellen Methode betrachtet, so ergebe sich zunächst, daß dieselbe in der Tat mitten in einer Insurrektionsperiode begangen worden sei, und zwar auf Befehl der Kampforganisation der sozial revolutio nären Partei; das Opfer derselben sodann sei der Polizeimeister Kandaourow, d. h. der hauptsächlichste Vollzieher der von der russischen Regierung angeordneten Repressalien in Pensa; und was endlich den bei der Tat verfolgten Zweck betreffe, so stelle sich als solcher dar die Verteidigung in der Notwehr gegenüber den von diesem hohen Beamten , bezw. auf dessen Befehl, be gangenen Erpressungen und Grausamkeiten, insbesondere gegenüber den von ihm angeordneten Massenmorden sowie den ebenfalls auf ihn zurückzuführenden Mißhandlungen der politischen Gefangenen. Auch habe die Tat Wassilieffs zweifellos die Umwälzung der be stehenden politischen Ordnung durch Schwächung ihrer Organe bezweckt; zum mindesten aber habe dabei als Ziel vorgeschwebt die Notwehr gegenüber gewissen, nicht nur jeder Gerechtigkeit und Billigkeit, sondern auch den elementarsten Begriffen von Menschlichkeit und Menschenwürde widersprechenden Gepflogen heiten und die Beseitigung derselben. Die Tatsächlichkeit all dieser Umstände ergebe sich insbesondere aus der Proklamation des so zial revolutionären Parteikomitees von Pensa, d. d. 4. Februar 1906, sowie aus einer Erklärung desselben Parteikomitees, d. d. 26. Februar 1908. Übrigens habe die russische Regierung den spezifisch politischen Charakter der in Frage stehenden Tat selber dadurch anerkannt, daß sie die Angelegenheit den ordentlichen Gerichten entzogen und dem Militärgerichte, also einem Ausnahmegericht, zugewiesen habe; ferner dadurch, daß sie den Art. 126 des Kriminalstrafgesetz buches (betr. die politischen Verbrechen) und den Art. 17 der Verordnung über den Zustand verstärkten Schutzes auf die Fälle insurrektioneller Bewegungen anwendbar erklärt und das Kriegs recht proklamiert habe. Nachträglich, wie es die russische Regie rung tue, dennoch die Auslieferung zu verlangen, mit der Moti vierung, die Beseitigung Kandaourows sei kein politisches Ver brechen gewesen, sondern ein gewöhnlicher Mord, und gehöre daher vor die ordentlichen Gerichte, sei rechtlich unzulässig und stehe mit den Tatsachen im Widerspruch. Um zu einem solchen Resultat zu gelangen, müßte man den Angeklagten zunächst seiner Eigenschaft als Mitglied der sozial revolutionären Partei und der Kampforganisation dieser Partei entkleiden, müßte man fer ner den Beschluß des Parteikomitees und den dem Wassilieff von diesem Komitee erteilten Befehl aus der Welt schaffen, müßte
man im weitern den Zustand insurrektioneller Gährung, in wel chem sich Pensa befunden habe, verkennen, das politische Endziel vergessen, welches dem Verfolgten vorgeschwebt und in der Um wälzung der gegenwärtigen staatlichen Organisation durch Be seitigung der blutdürstigsten Vertreter der öffentlichen Gewalt be standen habe. Dies führe aber zu nichts weniger als zu einer Aufhebung des im Staatsvertrag sowohl als in der schwei zerischen Gesetzgebung dem politischen Verbrecher zugesicherten Schutzes. Selbst wenn angenommen werde, die Tat Wassilieffs sei kein rein politisches Verbreches, so könne sich der Verfolgte doch auf Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages berufen, da ja nach der Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes unter dem Ausdruck politische Verbrechen und Vergehen nicht nur die rein politi schen Delikte (Hochverrat, Aufruhr usw.) zu verstehen seien, son dern auch alle diejenigen Verbrechen und Vergehen, welche einen vorwiegend politischen Charakter haben (vergl. Urteil in Sachen Belenzow vom 18. Juli 1906, AS 32 1 S. 531 ff.). Nun er gebe sich aber dieser vorwiegend politische Charakter der von Wassilieff begangenen Tat schon aus dem Umstande, daß das Ministerium des Innern es im Jahre 1906 für nötig befunden habe, den Fall dem Militärgerichte behufs Beurteilung desselben nach Kriegsrecht zu überweisen, dies in Anwendung der Verord nung betr. die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit erforderlichen Maßnahmen; wie denn auch die vom Kommandanten der Truppen des Militärkreises Kasan verfaßte Anklageakte, d. d. 15. Februar 1906, sich folgendermaßen aus Platono- gedrückt habe: Der dem Adelstand angehörige Viktor witch Wassilieff, im Alter von 20 Jahren, wird beschuldigt, als Mitglied der Kampforganisation der sozial revolutionären Partei, welche den Umsturz der bestehenden Regierungsform bezweckt, im Einvernehmen mit andern Mitgliedern der genannten Partei, einen Anschlag auf das Leben des Polizeimeisters von Pensa, Kandaourow, geschmiedet zu haben, wegen Handlungen, welche dieser in Ausübung seiner Amtstätigkeit vorgenommen hatte. Endlich beruft sich der Verfolgte auf die von der ersten Duma einstimmig beschlossene allgemeine Amnestie für alle vor dem 27. April 1906 begangenen politischen Verbrechen, einen Beschluß, welcher zwar vom Zaren nicht genehmigt worden sei, nach schwei zerischem Staatsrecht aber vollgiltig sei, da dieses dem Parlamente die Befugnis, Begnadigungen auszusprechen und Amnestiebeschlüsse zu erlassen, zuerkenne. D. Das russische Justizministerium, welchem die für Wassilieff eingelegten Rechtsschriften mitgeteilt worden, hat zunächst daran erinnert, daß das Auslieferungsgesuch nur in den Grenzen der Erklärungen der russischen Regierung gestellt werde, und sodann folgendes ausgeführt: Die Bildung von Banden zur Begehung terroristischer Akte könne als solche den von diesen Banden ver übten oder organisierten Mordtaten keinen politischen Charaktei verleihen. Jene Mordtaten seien nicht als in direktem Zusammen hang mit der beabsichtigten Anderung der Staatsform stehend zu betrachten. Vielmehr sei ihr Zweck lediglich die Terrorisierung der Regierung und der Gesellschaft; durch diese Terrorisierung werde aber an der Regierungsform nichts geändert. Ungenau sei sodann die Behauptung, der fragliche Mord sei mitten in einer Insur rektionsperiode verübt worden; wenn dem so gewesen wäre, so wäre der Belagerungszustand proklamiert worden, während doch Pensa lediglich in den Zustand verstärkten Schutzes erkkärt worden sei, was viel weniger bedeute. In diesen Zustand werde eine Ort schaft dann erklärt, wenn sich in derselben eine verbrecherische Tätig keit von Leuten kundtue, welche gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit komplottieren. Wenn eine Ortschaft sich im Zustande verstärkten Schutzes befinde, so könne nicht nur jedes gegen den Staat gerichtete, sondern auch jedes gemeine Verbrechen dem Mi litärgericht überwiesen werden, sofern dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötig erscheine. Der Polizeimeister von Pensa sei dem Gouverneur untergeordnet und sei ein Subalternbeamter; jedermann könne übrigens im Falle eines Amtsmißbrauches seitens desseben beim Staatsanwalt Be schwerde gegen ihn einlegen. Die Anklageakte und deren Rechts schlüsse seien zu einer Zeit verfaßt worden, wo Wassilieff nicht nur der Ermordung Kandaourows, also eines gemeinen Verbre chens, sondern außerdem noch der Teilnahme an einer den Umsturz der bestehenden Staatsordnung bezweckenden Organisation, also ei nes politischen Deliktes, angeklagt war. Zu einer äußern Trennung
dieser beiden, ihrem Wesen nach grundverschiedenen Anklagepunkte habe damals kein Anlaß bestanden. Nachdem jedoch der Angeklagte durch seine Flucht ins Ausland es verunmöglicht habe, ihn wegen jenes politischen Deliktes zur Verantwortung zu ziehen, müsse nunmehr zwischen den beiden Elementen seines Tuns unterschieden werden, was denn auch geschehen sei. Es könne daher aus den im Jahre 1906 erlassenen, ihn betreffenden Verfügungen heute kein Schluß mehr gezogen werden. E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft, welcher zur Be gutachtung des Falles eingeladen worden war, hat am 2. April 1908 erklärt, die Aktenlage gestatte ihm nicht, ein endgiltiges Gut achten abzugeben. Er hat sich deshalb lediglich dahin ausgesprochen, es sei die Auslieferung zu verweigern, sofern sich aus aktenmäßig zu erstellenden Tatsachen ergebe, daß das von Wassilieff begangene Verbrechen einen vorwiegend politischen Charakter trage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dem Bundesgesetz zu entnehmendes Auslieferungshindernis han deln, sondern lediglich um die Frage, ob im vorliegenden Falle die Strafverfolgung zulässig sei oder nicht; dies ist aber eine nur von den Behörden des requirierenden Staates zu entscheidende Frage, auf welche einzutreten das Bundesgericht nicht kompetent wäre. 2. Daß die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ein rein politisches, d. h. ausschließlich gegen den Staat gerichtetes Ver brechen sei, kann im Ernste nicht behauptet werden. Denn der Mord erweist sich nach seinem Wesen sowohl als nach seiner äußern Erscheinung, da er ja gegen das Leben eines Einzelnen gerichtet ist, als ein gemeines Verbrechen und kann daher nur in folge von Umständen, welche von außen hinzutreten, den Charakter eines relativ politischen Verbrechens annehmen. Indessen ist das Bundesgericht in seiner Praxis (vergl. das Urteil i. S. Belenzow, AS 32 1 S. 538, sowie das bereits zitierte i. S. Keresselidzé, AS 33 1 S. 187) stets davon ausgegangen, daß die Auslieferungs verträge, und speziell derjenige mit Rußland, die Verweigerung der Auslieferung nicht nur bei rein politischen Verbrechen oder Vergehen vorsehen, sondern auch bei solchen Delikten, welche, ob wohl sie in Art. 3 des Staatsvertrages aufgezählt sind und daher an sich als gemeine Verbrechen zu qualifizieren wären, dennoch, infolge der Umstände, unter denen sie begangen wurden, die Ei genschaft politischer Delikte an sich tragen. Immerhin hat diese extensive Interpretation ihre Schranken, weshalb das Bundesgericht jedesmal, wenn ein derart komplexes Delikt vorlag, in freier Würdigung der Umstände die Frage erwogen hat, ob das Haupt gewicht auf die gemeinen, oder aber auf die politischen Elemente des betreffenden Verbrechens zu legen sei, sodaß also der in Art. 6 des Staatsvertrages vorgesehenen Ausnahmebehandlung nur die einen vorwiegend politischen Charakter an sich tragenden Delikte teilhaftig wurden. Diese Auslegung des Staatsvertrages steht denn auch im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes, woselbst es wörtlich heißt: Die Auslieferung wird indessen be willigt, obgleich der Täter einen politischen Beweggrund oder Zweck vorschützt, wenn die Handlung, um derentwillen die Auslieferung verlangt wird, vorwiegend den Charakter eines gemeinen Ver brechens oder Vergehens hat. Das Bundesgericht entscheidet einzelnen Falle nach freiem Ermessen über die Natur der straf baren Handlung auf Grund des Tatbestandes. An Hand dieser konstanten Praxis, von welcher abzuweichen keine Veranlassung vorliegt, ist nun im folgenden zu untersuchen, ob der von Wassilieff begangenen Tat die Eigenschaft eines vor wiegend politischen Deliktes zukomme. 3. Mit Unrecht wird, wie hier gleich vorauszuschicken ist, vom Verfolgten geltend gemacht, es habe die russische Regierung selber den vorwiegend politischen Charakter seiner Tat dadurch anerkannt, daß sie ihn einem Ausnahmegericht überwiesen habe, und zwar wie sich aus der von Wassilieff produzierten Anklageakte des Kommandanten des Militärkreises Kasan d. d. 15. Februar 1906 ergebe unter der Anschuldigung, als Mitglied der Kampf organisation der sozial revolutionären Partei, welche den Umsturz der bestehenden Regierungsform bezweckt, im Einvernehmen mit andern Mitgliedern der genannten Partei, einen Anschlag auf das Leben des Polizeimeisters von Pensa, Kandaourow, geschmiedet zu haben, wegen Handlungen, welche dieser in Ausübung seiner Amtstätigkeit vorgenommen hatte . Demgegenüber ist vor allem zu bemerken, daß das Bundesge richt die Frage, ob ein bestimmtes Delikt einen vorwiegend poli tischen Charakter trage, vom Standpunkt des schweizerischen Rechts und des schweizerischen Rechtsbewußtseins, also ohne Rücksicht auf das Recht des requirierenden Staates, zu beurteilen hat (vergl. die Urteile in Sachen Malatesta, AS 17 S. 456, und i. S. Jaffei, 27 I S. 68). Sodann ist zu beachten, daß Wassilieff ursprünglich, und insbesondere im Zeitpunkt der Errichtung der Anklageakte vom 15. Februar 1906, unter der doppelten Anklage stand, einerseits einen Mord im Sinne von Art. 1453 des russischen Strafgesetzbuches, also ein gemeines Verbrechen, begangen zu haben, und anderseits einer den Umsturz der bestehenden Regierungsform Rußlands bezweckenden Assoziation anzugehören, welch letzterer Tatbestand ein in Art. 126 des Kri minalstrafgesetzbuches mit Strafe bedrohtes politisches Delikt dar stellt. Nun wird aber die Auslieferung nur noch für das erste dieser beiden Vergehen nachgesucht, da in Bezug auf das zweite
wie sich aus Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes, sowie aus den Erklärungen der russischen Regierung ergibt Wassilieff den schweizerischen Asylschutz genießt. Es muß daher heute wozu im Jahre 1906 allerdings kein Anlaß vorgelegen hatte zwischen obigen beiden Anklagepunkten genau unterschieden werden. End lich ist noch folgendes zu bemerken: Wenn auch davon ausgegangen wird, daß für die Frage, ob nach schweizerischem Rechtsbewußt sein ein politisches Delikt vorliege, der ursprüngliche Wortlaut der Überweisungsbeschlüsse und der Anklageakte, ebensogut wie jedes andere tatsächliche Moment, in Betracht gezogen werden kann, so ergibt sich doch aus jenen Aktenstücken weiter nichts, als daß die russischen Untersuchungs und Anklagebehörden die Ermordung Kandaourows mit der Zugehörigkeit Wassilieffs zu einer den Umsturz der bestehenden Regierungsform bezweckenden Assoziation in Verbindung gebracht haben; dagegen folgt hieraus nicht, daß jener Mord wirklich geeignet gewesen sei, die Verwirklichung des der sozial revolutionären Partei vorschwebenden Zieles herbeizu führen, oder auch nur, daß der Mord in der Hoffnung auf Er reichung jenes Zieles begangen worden sei. Dies wäre aber, wie sich aus dem folgenden ergeben wird, gerade die erste und wich tigste Voraussetzung für eine Verweigerung der Auslieferung ge wesen. Somit frägt es sich in Hauptsachen lediglich, ob der Mord des Polizeimeisters von Pensa wirklich, wie der Verfolgte behauptet, zufolge der Umstände, unter denen er ausgeführt wurde, als vorwiegend politisches Verbrechen angesehen werden könne oder nicht. 4. Dabei ist von dem Begriff des relativ politischen Deliktes auszugehen, wie er in der Doktrin allgemein anerkannt und auch vom Bundesgericht in seiner Praxis immer angewendet worden ist. Hienach kann eine Handlung nur dann als ein relativ poli tisches Delikt angesehen werden, wenn sie zu dem Zwecke began gen wurde, ein sogenanntes rein politisches Verbrechen, d. h. ein gegen die politische oder soziale Organisation des Staates ge richtetes Verbrechen, vorzubereiten oder den Erfolg eines solchen herbeizuführen; wie Lammasch, Auslieferungspflicht und Asyl recht, S. 294 (vergl. auch Pandectes françaises, s. v. Extra dition, Nr. 370 ff., speziell 376, 378 und 386), sich ausdrückt: Das charakteristische Merkmal des relativ politischen Deliktes liegt darin, daß der Täter desselben den Tatbestand jenes ge meinen Deliktes, welchen seine Tat außer dem eines politischen Verbrechens noch mit in sich enthält, nicht um seiner selbst willen und auch nicht um des für dieses gemeine Delikt charak teristischen Erfolges willen verwirklicht, daß er nicht mordet, um jemanden zu töten, ... sondern daß der Zweck, den er bei seiner Tat verfolgt, über den für ihre Beurteilung als gemeines Delikt entscheidenden Erfolg hinausreicht und in der Verwirklichung oder Vorbereitung eines gegen die politische Exi stenz oder Organisation eines Staates gerichteten rechtswidrigen Angriffes besteht. Es genügt nicht, daß diese Zwecke politische im weitern Sinne seien, d. h. Zwecke irgend einer politischen Partei im Staate; denn unter diesen Parteizwecken können sich die gemeinsten und strafwürdigsten Leidenschaften verstecken; viel mehr rechtfertigt sich die Nichtauslieferung und das dadurch ge währte Asyl nur dann, wenn die idealen Interessen der Herbei führung einer bessern staatlichen oder gesellschaftlichen Organisa tion dem Täter als Endzweck vorschwebten und geeignet erscheinen, das von ihm begangene gemeine Delikt vor den damit verfolgten politischen Endzielen zurücktreten und in einem mildern Lichte und entschuldbar erscheinen zu lassen; vergl. auch Lammasch, loc. cit., S. 295: Nur darf man den Begriff des politischen Zweckes nicht in einem ganz vagen und allgemeinen, sondern nur in einem klar umschriebenen Sinn nehmen, indem man darunter die Absicht versteht, ein politisches Verbrechen im engern Sinn, ein absolut politisches Verbrechen, zu verüben oder vor zubereiten. Dabei ist aber noch weitere Voraussetzung für die Gewährung des Asylschutzes, daß, wie das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen Kilatschitski vom 7. Mai 1907 (AS 33 1 S. 406/7) ausgeführt hat, ein direkter Zusammenhang zwischen den auf Anderung der Staatsorganisation gerichteten Endzielen einer Partei und dem fraglichen Delikte bestehe, sowie daß dieser Zu sammenhang nicht nur ein entfernter und loser sei. Es ist Sache des Verfolgten, solche Umstände nachzuweisen, aus denen diese
rein politische Zweckbestimmung des Deliktes zur Überzeugung des Richters folgt. Wenn sich aus seiner Rechtfertigung ergibt, daß das politische Endziel in solcher Ferne liegt, daß vernünftiger weise der Täter nicht annehmen konnte, seine Tat habe irgend einen direkten Einfluß darauf, oder sei wenigstens geeignet, das selbe in einer auch für Dritte klar ersichtlichen Weise vorzubereiten, so fehlt wieder jeder Grund für die Gewährung des Äsylschutzes. Je entfernter der Zusammenhang der vorgenommenen, an sich rechtswidrigen Handlung mit dem geplanten politischen Un ternehmen ist, umsoweniger erscheint sie im allgemeinen geeignet, letzteres vorzubereiten, umsoweniger wird sie als politisches De likt betrachtet werden können. Die Plünderung öffentlicher Kassen z: B. zu dem Zwecke, den Ertrag des Raubes erst nach Jahren zu verwenden, ist unserer Ansicht nach kein politisches Delikt mehr. Nur ein rücksichtsloser Fanatismus, der als solcher denn auch keine Rücksicht verdient, könnte hier den Satz anwenden wollen, daß der Zweck die Mittel heilige oder entschuldige. So von Bar, Zur Lehre von der Auslieferung, Gerichtssaal, 1882, S. 500. Wohl von diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch der Bundesrat seinerzeit schon im Oktober 1872 noch vor Zustandekommen des gegenwärtig mit Rußland zu Recht bestehenden Auslieferungsvertrages, die Auslieferung des Neichaieff an Rußland bewilligt, welcher wegen Anstiftung zum Morde verfolgt wurde und sich der Auslieferung widersetzte mit der Behauptung, die Ermordung sei nur erfolgt, weil von dem Ermordeten die Aufdeckung einer revolutionären Verschwörung be fürchtet worden sei, also zu einem politischen Zwecke, und das Delikt sei daher ein politisches. Vergl. Journal de droit inter- national privé, 1880, S. 76. Sodann ist die fernere Einschränkung zu machen, daß selbst bei Vorhandensein dieses politischen Endzweckes im engsten Sinne die Tat je nach der Verwerflichkeit der ausgewählten Mittel mehr den Charakter eines vorwiegend gemeinen, als denjenigen eines politischen Deliktes haben kann. Daß auch hierauf Rücksicht zu nehmen sei, ergibt sich deutlich als der Wille des Gesetzgebers, der bei Ausarbeitung des schweizerischen Auslieferungsgesetzes vorgeschwebt hat, aus den Ausführungen der bundesrätlichen Bot schaft vom 9. Juni 1890. Dieselbe hat zwar die These des Ox forderkongresses von 1880, welche überhaupt jeden Meuchelmord, sowie jede Brandstiftung und jeden Diebstahl als Auslieferungs delikt betrachtet wissen wollte, verworfen und auch die von Lammasch (vergl. ferner Renault im Journal de droit international privé, 1880, S. 78) als den Ausdruck der gegenwärtig herrschenden Rechtslehre bezeichnete und postulierte Ausschließung wenigstens jedes Meuchelmordes vom Asylschutz als zu weitgehend erklärt, jedoch eben nur, um nicht durch eine so bestimmte Formel diejeni gen seltenen, aber immerhin denkbaren Fälle eines Mordes aus politischen Gründen vom Asylschutz absolut auszuschließen, wo Interessen auf dem Spiele stehen, die für die Menschheit wertvoller sind, als das Leben eines Einzelnen . Unter dieser Voraussetzung allein hielt der Bundesrat die Qualifikation eines Meuchelmordes als vorwiegend politischen Deliktes für gerecht fertigt. Dagegen kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß der Bundesrat bei Vorlegung des Entwurfes zu dem gegenwärtigen Art. 10 des Auslieferungsgesetzes das Vorgehen der extremen Gruppen, die das Verbrechen nicht mehr bloß als letztes Aus kunftsmittel, als ultima ratio einer bedrückten und gehetzten Partei betrachten, die sich anders nicht mehr zu helfen weiß, son dern es als regelmäßiges, ja sozusagen einziges Kampfmittel zum Zweck der Terrorisierung der Bevölkerung benützen, entschieden miß billigte und diese Verbrechen vom Genusse des Asylschutzes aus geschlossen wissen wollte. Vergl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 1890, BBl 1890 III S. 343 ff. Die Zustimmung zu dieser Auffassung des Bundesrates, daß nicht jedes gemeine Verbrechen mit politischer Färbung als rela tiv politisches Delikt zu schützen sei, haben die eidgenössischen Räte durch die unveränderte Annahme der bundesrätlichen Fassung des betreffenden Artikels kundgegeben. Von diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch das Bundes gericht in seinem Urteil in Sachen Belenzow vom 18. Juli 1906 (AS 32 1 S. 539) den Grundgedanken, auf dem der schweize rische Asylschutz beruhe, darin erblickt, daß dem des Mitgefühls werten Fremdling, der um seine politischen Überzeugungen gekämpft hat und deshalb verfolgt wird, Asyl zu geben und
daß der Asylschutz nur solchen Personen zu gewähren sei, welche seiner auch würdig sind. Vergl. ferner Beauchet, Traité de l extradition, Paris 1899, S. 230 ff. 5. Prüft man von diesen Prämissen aus die Tat des Wassilieff so erweist sich zunächst als vollständig irrelevant seine Behauptung, er habe nicht aus persönlichem Hasse gegen den Polizeimeister Kandaourow, sondern im Auftrage seiner politischen Partei handelt, und ohne ihn nur zu kennen. Daraus ergibt sich nur so viel, daß die Tat neben seiner eigenen auch diejenige seiner poli tischen Partei war. Maßgebend und entscheidend ist somit, welche Zwecke seine Partei, und also auch er, da er sie zu den seinigen gemacht hat, damit verfolgte; daraus, daß diese Zwecke keine per sönlichen waren, folgt ja natürlich keineswegs, daß sie poli tische im oben entwickelten Sinne seien. Was diese Partei nun vorbringt zur Rechtfertigung des Mordes, läßt sich dahin zu sammenfassen: Die russische sozial revolutionäre Partei verfolge den Zweck, an Stelle der Autokratie in Rußland die organisierte Volksherrschaft zu setzen mit den in den modernen Ländern Europas bestehenden Individualrechten, und als terrain d agitation , d. h. doch wohl als nächstes durch die Agitation zu erreichendes Ziel, habe sie sich gesetzt die Forderung auf Einberufung einer auf demokratischer Basis gewählten konstituierenden Versammlung. Als Kampfmittel benützte sie auch den Terrorismus, aber nur pour suppléer à l absence de responsabilité judiciaire ou administrative des fonctionnaires pour leurs actes et à titre de légitime défense, pour opposer aux actes de violence et aux crimes des repré sentants du gouvernement une force armée capable de les arrêter , und sie werde nicht aufhören, sich dieses Kampfmittels zu bedienen, bis se trouveront réalisées des institutions faisant de la volonté du peuple la source du pouvoir et de la légis lation . Unter dem Einfluß der Bewegung von 1905 habe der Zar durch das Manifest vom 17./30. Oktober 1905 eine Anzahl Freiheiten gewährt, welche, wenn sie getreu verwirklicht worden wären, geeignet gewesen wären, ein mit den Aspirationen des Volkes offenbar unvereinbares Regierungssystem zu beseitigen. Aber diejenigen, welche von dem bisherigen Zustande profitierten, hätten nun die bekannten schwarzen Banden im Lande herum gesandt, pour provoquer l émeute et amener de terribles ré pressions contre des innocents. Und während die Bevölkerung überall friedlich ihre Freude über das Manifest des Zaren zum Ausdruck gebracht habe, hätten diese Banden den Bürgerkrieg ent facht, wobei feststehe, daß die Regierung hiefür mitverantwortlich sei. In Pensa habe der Polizeimeister Kandaourow von seiner Gewalt einen brutalen Gebrauch gemacht. Während einer friedlichen Kundgebung der Bevölkerung für das Oktobermanifest habe er am 19. Oktober/ 1. November 1905 durch seine Kosaken gegen die Menge förmlich Sturm laufen und junge Leute, ja sogar Frauen und unschuldige Kinder, massakrieren lassen; auch habe er die zahl reichen politischen Gefangenen, deren Verhaftung auf seine Will kür zurückzuführen sei, moralisch und physisch gemartert; und wie er, so hätten sich auch noch mehrere höhere Offiziere und der Gouverneur des Bezirkes Pensa durch Brutalitäten ausgezeichnet. Um dieser abscheuerregenden Situation, gegen welche es in Er mangelung jeden Rekursweges kein anderes Mittel gegeben, ein Ende zu bereiten, habe die sozial revolutionäre Partei die Be seitigung jener Vertreter der Regierung beschlossen, und es seien dieselben denn auch einer nach dem andern in gleicher Weise wie Kandaourow hingerichtet worden. Daraus ergibt sich nun in erster Linie soviel, daß von einer eigentlichen Insurrektion, einem Aufstande gegen die Staatsgewalt, im Momente, wo das Parteikomitee die Ausführung des Mordes beschlossen hatte, nicht gesprochen werden kann. Allerdings stand die Stadt Pensa damals unter dem sogenannten verstärkten Schutze , aber dabei handelte es sich nicht um den eigentlichen Belagerungszustand, wie er bei revolutionären Bewegungen ausgesprochen wird, sondern, wie aus den von der russischen Re gierung angeführten Gesetzestexten hervorgeht, um eine Verfügung, die auch ausgesprochen wird, wenn die öffentliche Ruhe und Ord nung durch eine vermehrte verbrecherische Tätigkeit ohne politische Färbung bedroht wird. Die Verteidigung des Wassilieff gibt selbst zu, daß das Oktobermanifest des Zaren von der Bevölkerung mit Freuden aufgenommen worden und geeignet gewesen sei, die von der sozial revolutionären Partei verfolgten Ziele ihrer Verwirk AS 34 I 1908
lichung entgegenzuführen. Daß es infolge der verwerflichen Tätig keit der sogenannten schwarzen Banden in Pensa zu Aufständen gekommen sei, ist nicht erwiesen; es wird nicht einmal behauptet, daß diese Banden überhaupt in Pensa ihr Wesen getrieben hätten. Auch wird dem ermordeten Polizeimeister nicht vorgeworfen, daß er in der Absicht, die vom Zaren gewährten Freiheiten rückgängig zu machen, irgendwie durch Organisation solcher Banden tätig ge wesen sei; sondern er war bei der Partei, wie sie in ihrer Pro klamation vom 4. Februar 1906 erklärt, schon vorher bekannt durch seine activité particulièrement atroce et sauvage , wie denn auch das Volk in ihm von Anfang an einen der blut dürstigsten Diener des Zaren erblickt habe. Und die gleiche Pro klamation führt am Schlusse wörtlich aus: Als Antwort auf all diese Verbrechen, als Verteidigungsmaßregel gegenüber diesem wilden Tier, hat das Lokalkomitee des Bezirkes Wolga, treu den Kampfprinzipien unserer Partei, die Beseitigung dieses Zaren dieners beschlossen." Der Polizeimeister hatte sich also unabhängig von der dem Oktobermanifest vorausgegangenen Bewegung durch die Art und Weise seiner Amtsführung den Haß der sozial revolutionären Partei zugezogen und wurde von ihr in einem Zeitpunkt zum Tode verurteilt, wo das Manifest des Zaren mit den weitgehenden Freiheiten, die es dem Volke gewährte, im allerersten Stadium der Ausführung war. Der nächste und unmittelbare Zweck des Mordes war also nach der eigenen Proklamation der Partei die Bestrafung Kandaourows für die ihm zur Last gelegten Freveliaten. Es muß und nun dahingestellt bleiben, was an diesen Behauptungen nur um solche handelt es sich über die grausame Amtsführung des Ermordeten richtig sei; die Anschuldigungen bewegen sich der maßen in allgemeinen Ausdrücken, daß eine Kontrolle derselben überhaupt unmöglich ist. Die russische Regierung bestreitet, daß gegen den Polizeimeister von Pensa von irgend welcher Seite Be schwerden bei seiner vorgesetzten Behörde eingegangen seien, sowie daß sie von den ihm nachträglich zur Last gelegten Grausamkeiten Kenntnis gehabt habe. Es hat denn auch nur ein einziges konkretes Faktum angeführt werden können, nämlich daß am 19. Oktober/
aber in keiner Weise ersichtlich. Er kann zunächst schon deswegen nicht vorhanden sein, weil ja die Verteidigung selbst zugibt, daß die im Manifest des Zaren enthaltenen Versprechungen im Falle einer getreuen Ausführung geeignet gewesen wären, ein mit den Aspirationen des Volkes offenbar unvereinbares Regierungssystem zu beseitigen , sodaß es sich also nur noch darum handelte, die Aus führung dieser Versprechungen zu sichern. Wieso diese Ausführung durch Ermordung von staatlichen Funktionären gefördert werden konnie, ist unerfindlich. Die Ermordung eines Beamten kann überhaupt höchstens dann neben dem gemeinen auch noch ein absolut poli tisches Delikt in sich begreifen, wenn dieser Beamte als ein Träger des angegriffenen politischen Systems erscheint und die Meinung nicht zum vornherein zu verwerfen ist, daß mit seiner Beseitigung auch dieses System geändert werden könnte. In seinem Urteile i. S. Jaffei (AS 27 I S. 68) hat aber das Bundesgericht selbst den Königsmord, das typischste Beispiel eines kompleren Verbrechens, als vorwiegend gemeines Delikt bezeichnet, weil die Tat nicht das Mittel zur Erreichung eines politischen oder sozial-politischen Zie les" gewesen sei, sondern ihren ganzen Zweck in sich selbst getragen und vom politischen Gesichtspunkt aus nicht mehr Wert gehabt habe, als die Ermordung irgend eines andern hochstehenden Staatsbeamten, zu deren Rechtfertigung etwa angebracht würde, der Staat und folgeweise auch dessen Diener seien überflüssig Daß die sozial revolutionäre Partei Rußlands im vorliegenden Falle der Meinung habe sein können, durch die Ermordung des Polizeimeisters von Pensa würden ihre politischen Ziele, insbe sondere die Herbeiführung verfassungsmäßiger Zustände in Rußland, irgendwie gefördert, muß darnach als ausgeschlossen erscheinen, und der Zusammenhang der Tat mit denselben könnte daher höchstens noch durch die Behauptung hergestellt werden, daß diese Tat nur eine Einzelerscheinung in dem allgemeinen Kampfe der Partei gegen die Regierungsgewalt bedeute und daß durch die fortgesetzte Ausübung solcher terroristischer Akte jene Ziele in letzter Linie erreicht werden wollten, indem dadurch bei der gesamten Beamten welt Schrecken erweckt und sie gegenüber den Postulaten der Par tei gefügiger gemacht werden sollte. Abgesehen davon nun, daß auch so der Zusammenhang der Tat des Wassilieff mit den politischen Endzielen der Partei nur ein ganz loser wäre und immer der gemeine Meuchelmord Vordergrund stünde, sowie daß für die Beurteilung des vorliegen den Auslieferungsbegehrens nur die dem Verfolgten zur Last ge legte einzelne Tat gewürdigt werden darf, so könnte das Bun desgericht den Terrorismus, der durch Meuchelmorde mit vergif teten Kugeln, wie solche von dem Verfolgten zur Anwendung gebracht worden sind, die Regierung und ihre Anhänger in Schrecken versetzen und dadurch indirekt politische Ziele erreichen will, nicht als ein Kampfmittel betrachten, welches diese Morde zu vorwiegend politischen Taten qualifiziert. Das Gericht hat dies ebenfalls schon in seinem Urteile in Sachen Kilatschitski mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Die durch derartige Häufung von Schreckenstaten angewandten Mittel stehen in einem solchen Mißverhältnis zu dem dadurch erstrebten idealen Ziele, daß das letztere jene Mittel nicht mehr rechtfertigen kann. Dazu kommt wieder, daß unmittelbar nach Erlassung des Oktobermanifestes weitere terroristische Akte offenbar nicht mehr im Hinblick auf die letzten Parteiziele, sondern nur noch zur Befriedigung der Nache gegenüber einzelnen Staatsfunktionären begangen werden konnten. 6. Endlich könnte nun zwar, wie sich aus der Botschaft des Bundesrates zum Auslieferungsgesetz (loc. cit. S. 353) ergibt, ob gleich nach dem gesagten nach der Ansicht des Gerichts bei dem von Wassilieff begangenen Morde die Elemente des gemeinen Deliktes weitaus überwiegen, die Auslieferung gleichwohl verwei gert werden, wenn irgendwie zu befürchten wäre, daß trotz der formellen Zusicherung der russischen Regierung Wassilieff nach der Auslieferung nicht nur wegen des gemeinen Mordes, sondern auch wegen seiner Zugehörigkeit zu der sozial revolutionären Partei oder wegen eines sonstigen politischen Delikts bestraft werden, oder daß er vor ein Ausnahmegericht gestellt werden könnte. Nach den vom Bundesrate auf Veranlassung des Gerichtes eingezogenen Erkundigungen über die Erledigung der Strafprozesse der in letzter Zeit an Rußland ausgelieferten Verbrecher, welche, wie Wassilieff die Einrede des politischen Deliktes erhoben hatten, besteht jedoch zu solchen Befürchtungen zur Zeit kein Anlaß, da darnach nicht nur die gegebenen Zusicherungen vollständig beachtet worden sind,
sondern auch im übrigen die Art und Weise der Erledigung der betreffenden Prozesse nichts anormales aufwies. Unter diesen Um ständen kann auch aus diesem letzten Grunde die Auslieferung nicht verweigert werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: I. Die Einsprache Wassilieffs gegen seine Auslieferung an Rußland wird abgewiesen. II. Die Auslieferung wird unter Vorbehalt folgender verbind licher Erklärungen der kaiserlich russischen Regierung bewilligt: a) daß Wassilieff den ordentlichen Gerichten des Begehungs ortes überwiesen und weder wegen irgend eines vor seiner Aus lieferung begangenen politischen Verbrechens, noch wegen einer mit einem derartigen Vergehen konnexen Tat verfolgt werden wird; b) daß Wassilieff von den ordentlichen Gerichten und nur wegen Totschlags, welcher nicht mit dem Tode bestraft wird, abgeurteilt werden wird; c) daß Wassilieff wegen keines andern vor seiner Auslieferung von ihm begangenen Verbrechens verfolgt werden wird.