Par ces motifs,
écartée.
mort;
884. Arteil vom 13. Juli 1908 in Sachen Wasstlieff.
(Übersetzung.)
Art. 6 des Auslieferungsvertrages mit Russland; Art. 10 Abs. 1 int.
nat. AuslG: Vorwiegend politisches Verbrechen? (Mord eines
russischen Polizeibeamten in Ausführung eines Parteibeschlusses der
russischen soziatrevolutionären Partei.)
A. Mit Verbalnote vom 12./25. Februar 1908 hat die kai
serlich russische Gefandtschaft in Bern, im Auftrage der russischen
Regierung und gestützt auf Art. 3 des Auslieferungsvertrages
mit Rußland, vom 5./17. November 1873, beim schweizerischen
Bundesrate um Auslieferung des Russen Viktor Platonowitch
Wassilieff nachgesucht, welcher in Genf verhaftet worden war
und welcher unter der Anklage steht, am 26. Januar 1906 den
Polizeimeister von Pensa, Kandaourow, mit Vorbedacht ermordet
zu haben.
Zur Begründung dieses Auslieferungsgesuches hat die kaiferlich
russische Gesandtschaft folgende Aktenstücke eingereicht: drei Ver
fügungen des Untersuchungsrichters für die Straffälle wichtigster
Art beim Kreisgericht von Pensa die beiden ersten vom
26. Januar 1906, die dritte vom 13. Januar 1908 ; ver
schiedene Erklärungen der russischen Regierung in Form von
Verbalnoten; verschiedene Bestimmungen russischer Gesetze; end
lich eine Abschrift einer Zuschrift des Ersten Departements des
Justizministeriums an das Zweite Departement des Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten. Den in russischer Sprache ver
faßten Urkunden und Gesetzesartikeln waren französische Über
setzungen beigelegt. Aus all diesen Aktenstücken ergibt sich fol
gendes:
Wassilieff, welcher am 26. Januar 1906, sofort nach der Be
gehung des ihm zur Last gelegten Verbrechens, verhaftet worden
war, hat anerkannt, daß er dem camp volant der Kampforga
nisation der sozial revolutionären Partei Rußlands angehöre und
daß er es sei, welcher den Polizeimeister Kandaourow ermordet
habe. Durch Verfügung vom gleichen Tage wurde er in Anklage
zustand versetzt, unter der Anschuldigung, die in Art. 126 des
Kriminalstrafgesetzbuches und Art. 1453 des Strafgesetzbuches an
geführten Verbrechen begangen zu haben.
Art. 126 des Kriminalstrafgesetzbuches lautet: Die Angehö
rigkeit zu einer Assoziation, welche eine Anderung der Regie
rungsform Rußlands oder die Begehung von Verbrechen mittels
Explosivstoffen u. dergl. bezweckt, wird mit Zwangsarbeit bis zu
acht Jahren oder mit Deportation bestraft. Art. 1453 des
Strafgesetzbuches lautet: Mit einer der in Art. 1452 vorge
sehenen Strafen (Entziehung aller Rechte, 15 20 jährige oder
lebenslängliche Zwangsarbeit) wird bestraft, wer mit Vorbedacht
oder sonst in der Absicht, zu töten, einen Mord begeht.
3. wenn der Mörder sich behufs Begehung des Verbrechens
irgendwie in einen Hinterhalt begibt oder sein Opfer an einen
Ort lockt, wo er den Mord leichter begehen kann usw.
Durch Verfügung des Ministers des Innern wurde der Fall den
gewöhnlichen Gerichten entzogen und dem Militärgericht über
wiesen, sodaß das Militärstrafgesetzbuch anwendbar wurde, dessen
Art. 279 lautet: Wer in Kriegszeiten mit Vorbedacht tötet.
wird mit Entzug aller Rechte und mit dem Tode bestraft.
Diese Ministerialverfügung beruht auf folgenden Artikeln der
Verordnungen über die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe und Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (Anhang zu
Art. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Verhütung von Ver
brechen, Bd. 14 der Gesetzessammlung, Ausgabe von 1890):
Art. 4: Wenn die Kundgebungen und die verbrecherische Tätig
keit der gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit konspirie
renden Personen an einzelnen Orten einen derart bedrohlichen
Charakter annehmen, daß zur Unterdrückung derselben außer
gewöhnliche Maßnahmen erforderlich sind, so werden diese Orte
in der hienach beschriebenen Weise in den Exklusivzustand
san andern Stellen der Übersetzung heißt es: in den Zustand
verstärkten Schutzes erklärt. Art. 5: Die Versetzung eines
Ortes in den Exklusivzustand hat zur Folge: 1. entweder eine
Ausdehnung der Amtspflichten und Kompetenzen der bestehenden
Administrativbehörden, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, oder aber die Auferlegung
bezw. Übertragung dieser außergewöhnlichen Amtspflichten und
Kompetenzen auf die Organe einer zu diesem Zwecke vorüberge
hend eingeführten Regierung; 2. eine Erhöhung der Verantwort
lichkeit aller Privaten sowohl als der Administrativbehörden für
den Fall der Nichterfüllung der ihnen während dieser Zeit auf
erlegten Pflichten. Art. 17: Den Generalgouverneuren, so
wie, in den Gouvernementen, welche diesen nicht untergeordnet
sind, dem Ministerium des Innern, steht die Befugnis zu
- einzelne Straffälle, bei denen es sich um die in den allge
meinen Strafgesetzen vorgesehenen Verbrechen handelt, den Mili
tärgerichten behufs Beurteilung derselben nach den in Kriegs
zeiten gültigen Gesetzen zuzuweisen, sofern sie dies als zur Auf
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötig
erachten.
B. Im Verlaufe der Strafuntersuchung gelang es Wassilieff
während er sich in ärztlicher Beobachtung befand, zu entkommen.
Nachdem seine Anwesenheit in Genf dem Untersuchungsrichter
für die Straffälle wichtigster Art beim Kreisgericht von Pensa
mitgeteilt worden war, erließ derselbe am 13. Januar 1908 eine
Verfügung, welche obige Tatsachen wiedergibt und folgendes
beifügt: In Erwägung, daß der dem Adelstande angehörende
Victor Wassilieff nicht nur eines politischen, sondern auch
eines gemeinen Verbrechens beschuldigt wird, nämlich der mit
Vorbedacht verübten Ermordung eines höhern Beamten, und
zwar des Polizeimeisters von Pensa, welches Verbrechen nach
Art. 1453 des Strafgesetzbuches und Art. 17 der Verord
nung über den Zustand verstärkten Schutzes, sowie nach Art.
279 Buch XXII der Sammlung der militärischen Verord
nungen, mit dem Entzug aller Rechte und dem Tode bestraft
wird; in Erwägung ferner, daß für ein derartiges Verbrechen
nach Art. 3 des russisch schweizerischen Auslieferungsvertrages
Wassilieff an die russische Regierung auszuliefern ist,
schließt der Untersuchungsrichter, ... die Auslieferung nachzu
suchen.
Mit Verbalnote vom 6. März 1908 machte das eidgenössiche
Justiz und Polizeidepartement die russische Gesandtschaft darauf
aufmerksam, daß der Angeschuldigte im Jahr 1906 den Militär
AS 34 1 1908
gerichten als Ausnahmegerichten überwiesen worden sei, und er
klärte, die Auslieferung auf alle Fälle davon abhängig zu machen,
daß die russische Regierung eine ähnliche Erklärung wie in frühern,
analogen Fällen beibringe. Darauf übergab die russische Gesandt
schaft den schweizerischen Behörden nacheinander die hienach auf
gezählten bezw. im Auszug mitgeteilten Urkunden:
a) Verbalnote der kaiserlich russischen Gesandtschaft vom 15./28.
März 1908: Auf die Verbalnote vom 6. März bezugnehmend,
beehrt sich die kaiserlich russische Gesandtschaft, hiemit das eidge
nössische Justiz und Polizeidepartement davon in Kenntnis zu
setzen, daß der Russe Viktor Wassilieff, welcher der Ermordung
des Polizeimeisters Kandaourow in Pensa angeschuldigt ist, im
Falle seiner Auslieferung den ordentlichen Gerichten des Begehungs
ortes überwiesen und weder wegen irgend eines vor seiner Aus
lieferung begangenen politischen Verbrechens, noch wegen einer mit
einem solchen Delikt konnexen Handlung bestraft werden wird.
b) Verbalnote der kaiserlich russischen Gesandtschaft vom 30.
Mai/ 12. Juni 1908: Im Falle seiner Auslieferung wird er
(Wassilieff) von den ordentlichen Gerichten und nur wegen
Totschlages, welcher nicht mit dem Tode bestraft wird, abgeurteilt
werden.
c) Kopie einer Zuschrift des ersten Departements des Justiz
ministeriums an das zweite Departement des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten, Nr. 5232, vom 23. Mai (alten
Styles) 1908. Diese Abschrift wurde dem eidgenössischen Justiz
und Polizeidepartement mit der Verbalnote vom 30. Mai / 12. Juni
1908 überreicht und lautet: Die kaiserlich russische Regierung
verlangt die Auslieferung nur zu dem Zwecke, Wassilieff den
ordentlichen Gerichten behufs Beurteilung der Anklage wegen
Mordes, welcher nicht mit dem Tode bestraft wird, zu überweisen.
Außerdem hat sich die kaiserliche Regierung verpflichtet, Wassilieff
wegen keines andern vor seiner allfälligen Auslieferung begangenen
Verbrechens zu verfolgen.
C. In Genf verhaftet, hat Wassilieff zugegeben, daß er am
26. Januar 1906, als Mitglied des camp volant der Kampf
organisation der sozialrevolutionären Partei und in Ausführung
eines Parteibeschlusses, den Polizeimeister von Pensa, Kandaourow,
mittels eines ihm von seiner Partei übergebenen Revolvers getötet
habe. Sein Opfer habe er persönlich nicht einmal gekannt; auch
habe er weder aus persönlichem Haß, noch aus persönlichem Rache
gefühl, noch endlich in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt. Er habe
am 26. Januar auf einer Straße, welche Kandaourow passieren
mußte, auf diesen gewartet und seinen Auftrag erfüllt, nachdem ei
durch ein Zeichen mit einem Taschentuch von andern Verschwörern,
welche den Polizeimeister kannten, davon in Kenntnis gesetzt worden
war, daß es in der Tat Kandaourow sei, welcher im Schlitten
vorbeifuhr. Wassilieff erklärte, seine Tat sei ein politisches Ver
brechen, weshalb er sich der Auslieferung widersetze.
In den verschiedenen, vom Vertreter Wassilieffs zur Unterstützung
seiner Auffassung eingereichten Rechtsschriften und Rechtsgutachten
wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Um die rechtliche Natur
einer Tat zu beurteilen, müsse man sich in die Umstände, unter
denen sie ausgeführt wurde, hineindenken. Es sei daher vor allem
der politische und soziale Zustand Rußlands während der Jahre
1905 und 1906 zu berücksichtigen, insbesondere die Autokratie,
das Fehlen jeder Stabilität in der Gesetzgebung, die Unverantwort
lichkeit der Beamten, das Auftreten der sozial revolutionären Par
tei, die Rolle dieser Partei, ihr Parteiprogramm, ihre Taktik, die
Generalstreike vom Jahr 1905, die Aufstände im ganzen Reiche,
und endlich das durch all diese Zustände herbeigeführte kaiserliche
Manifest vom 17./30. Oktober 1905, welches dem Volke gewisse
Freiheitsrechte gewährte. Dann die von den Privilegierten des
ancien régime herbeigeführte Reaktion, die zum Aufstand her
ausfordernden Maßnahmen, die von den schwarzen Banden ver
übten Massenmorde und die dadurch bewirkte, über ganz Rußland
verbreitete allgemeine Insurrektion alles Dinge, für welche die
russische Regierung Verantwortung trage. In Pensa habe am
18./31. Oktober 1905 der Polizeimeister Kandaourow die Existenz
des soeben erlassenen kaiserlichen Manifestes bestritten, trotzdem er
dasselbe sehr gut gekannt habe. Im Besitze diktatorischer Befugnisse,
welche durch die Proklamierung des verstärkten Schutzes vom
5./18. November noch erweitert wurden, habe der Polizeimeister
seine Stellung in brutaler und grausamer Weise mißbraucht. So
habe er u. a. am 19. Oktober/1. November 1905, als die Be
völkerung von Pensa ihrer Freude über den Entschluß des Zaren
in friedfertiger Weise Ausdruck gegeben, auf die Menge förmlich
Sturm laufen und junge Leute, ja sogar Frauen und unschuldige
Kinder, durch seine Kosaken hinmorden lassen. Die zahlreichen
politischen Gefangenen, deren Verhaftung auf seine Willkür zu
rückzuführen sei, habe er moralisch und physisch gemartert. Er
sei übrigens nicht der einzige gewesen, welcher sich in barbarischer
Weise vergangen habe; vielmehr seien im Gouvernement Pensa
ganz gleiche Greueltaten noch vom Generaladjutanten Sakaroff,
vom General Litvinoff und vom Gouverneur Khvostoff verübt
worden. Nur um diesen abscheuerregenden Zuständen, gegen welche
es kein anderes Mittel gegeben, ein Ende zu bereiten, habe die
sozial revolutionäre Partei die Beseitigung obiger Vertreter der
öffentlichen Gewalt beschlossen, welche denn auch einer nach dem
andern in gleicher Weise wie Kandaourow hingerichtet worden
Innerhalb des weiten Rahmens all dieser revolutionären
seien.
Bewegungen und insurrektionellen Umwälzungen habe sich das
Drama abgespielt, an welches der Name Wassilieffs geknüpft sei.
In der Doktrin und in der Gesetzgebung bediene man sich zur
Feststellung, ob eine Tat ein politisches oder ein gemeines Ver
brechen darstelle, zweier Kriterien, nämlich eines objektiven und
eines subjektiven. Das objektive Kriterium bestehe in der Eigen
schaft des Opfers als einer offiziellen Persönlichkeit, in den ört
lichen und zeitlichen Verumständungen, unter welchen die Tat
begangen wurde, sowie in dem Ziele, welches mit dieser Tat ver
folgt werden sollte; das subjektive Kriterium in den Absichten des
Täters selber, bezw. in dem ihm bei der Tat vorschwebenden
Ziele, welches entweder der Umsturz der bestehenden politischen
oder sozialen Ordnung oder die Notwehr gegenüber den gesetz
widrigen oder sonst rechtswidrigen bezw. die Billigkeit verletzenden
Regierungsakten sei. Werde nun die den Gegenstand der vorliegen
den Anklage bildende Handlung im Lichte dieser experimentellen
Methode betrachtet, so ergebe sich zunächst, daß dieselbe in der
Tat mitten in einer Insurrektionsperiode begangen worden sei,
und zwar auf Befehl der Kampforganisation der sozial revolutio
nären Partei; das Opfer derselben sodann sei der Polizeimeister
Kandaourow, d. h. der hauptsächlichste Vollzieher der von der
russischen Regierung angeordneten Repressalien in Pensa; und
was endlich den bei der Tat verfolgten Zweck betreffe, so stelle
sich als solcher dar die Verteidigung in der Notwehr gegenüber
den von diesem hohen Beamten , bezw. auf dessen Befehl, be
gangenen Erpressungen und Grausamkeiten, insbesondere gegenüber
den von ihm angeordneten Massenmorden sowie den ebenfalls auf
ihn zurückzuführenden Mißhandlungen der politischen Gefangenen.
Auch habe die Tat Wassilieffs zweifellos die Umwälzung der be
stehenden politischen Ordnung durch Schwächung ihrer Organe
bezweckt; zum mindesten aber habe dabei als Ziel vorgeschwebt
die Notwehr gegenüber gewissen, nicht nur jeder Gerechtigkeit
und Billigkeit, sondern auch den elementarsten Begriffen von
Menschlichkeit und Menschenwürde widersprechenden Gepflogen
heiten und die Beseitigung derselben. Die Tatsächlichkeit all dieser
Umstände ergebe sich insbesondere aus der Proklamation des so
zial revolutionären Parteikomitees von Pensa, d. d. 4. Februar
1906, sowie aus einer Erklärung desselben Parteikomitees, d. d.
26. Februar 1908.
Übrigens habe die russische Regierung den spezifisch politischen
Charakter der in Frage stehenden Tat selber dadurch anerkannt,
daß sie die Angelegenheit den ordentlichen Gerichten entzogen und
dem Militärgerichte, also einem Ausnahmegericht, zugewiesen habe;
ferner dadurch, daß sie den Art. 126 des Kriminalstrafgesetz
buches (betr. die politischen Verbrechen) und den Art. 17 der
Verordnung über den Zustand verstärkten Schutzes auf die Fälle
insurrektioneller Bewegungen anwendbar erklärt und das Kriegs
recht proklamiert habe. Nachträglich, wie es die russische Regie
rung tue, dennoch die Auslieferung zu verlangen, mit der Moti
vierung, die Beseitigung Kandaourows sei kein politisches Ver
brechen gewesen, sondern ein gewöhnlicher Mord, und gehöre
daher vor die ordentlichen Gerichte, sei rechtlich unzulässig und
stehe mit den Tatsachen im Widerspruch. Um zu einem solchen
Resultat zu gelangen, müßte man den Angeklagten zunächst seiner
Eigenschaft als Mitglied der sozial revolutionären Partei und
der Kampforganisation dieser Partei entkleiden, müßte man fer
ner den Beschluß des Parteikomitees und den dem Wassilieff von
diesem Komitee erteilten Befehl aus der Welt schaffen, müßte
man im weitern den Zustand insurrektioneller Gährung, in wel
chem sich Pensa befunden habe, verkennen, das politische Endziel
vergessen, welches dem Verfolgten vorgeschwebt und in der Um
wälzung der gegenwärtigen staatlichen Organisation durch Be
seitigung der blutdürstigsten Vertreter der öffentlichen Gewalt be
standen habe. Dies führe aber zu nichts weniger als zu einer
Aufhebung des im Staatsvertrag sowohl als in der schwei
zerischen Gesetzgebung dem politischen Verbrecher zugesicherten
Schutzes. Selbst wenn angenommen werde, die Tat Wassilieffs
sei kein rein politisches Verbreches, so könne sich der Verfolgte doch
auf Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages berufen, da ja nach der
Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes unter dem Ausdruck
politische Verbrechen und Vergehen nicht nur die rein politi
schen Delikte (Hochverrat, Aufruhr usw.) zu verstehen seien, son
dern auch alle diejenigen Verbrechen und Vergehen, welche einen
vorwiegend politischen Charakter haben (vergl. Urteil in Sachen
Belenzow vom 18. Juli 1906, AS 32 1 S. 531 ff.). Nun er
gebe sich aber dieser vorwiegend politische Charakter der von
Wassilieff begangenen Tat schon aus dem Umstande, daß das
Ministerium des Innern es im Jahre 1906 für nötig befunden
habe, den Fall dem Militärgerichte behufs Beurteilung desselben
nach Kriegsrecht zu überweisen, dies in Anwendung der Verord
nung betr. die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit erforderlichen Maßnahmen; wie denn auch die vom
Kommandanten der Truppen des Militärkreises Kasan verfaßte
Anklageakte, d. d. 15. Februar 1906, sich folgendermaßen aus
Platono-
gedrückt habe: Der dem Adelstand angehörige Viktor
witch Wassilieff, im Alter von 20 Jahren, wird beschuldigt, als
Mitglied der Kampforganisation der sozial revolutionären Partei,
welche den Umsturz der bestehenden Regierungsform bezweckt,
im Einvernehmen mit andern Mitgliedern der genannten Partei,
einen Anschlag auf das Leben des Polizeimeisters von Pensa,
Kandaourow, geschmiedet zu haben, wegen Handlungen, welche
dieser in Ausübung seiner Amtstätigkeit vorgenommen hatte.
Endlich beruft sich der Verfolgte auf die von der ersten Duma
einstimmig beschlossene allgemeine Amnestie für alle vor dem 27.
April 1906 begangenen politischen Verbrechen, einen Beschluß,
welcher zwar vom Zaren nicht genehmigt worden sei, nach schwei
zerischem Staatsrecht aber vollgiltig sei, da dieses dem Parlamente
die Befugnis, Begnadigungen auszusprechen und Amnestiebeschlüsse
zu erlassen, zuerkenne.
D. Das russische Justizministerium, welchem die für Wassilieff
eingelegten Rechtsschriften mitgeteilt worden, hat zunächst daran
erinnert, daß das Auslieferungsgesuch nur in den Grenzen der
Erklärungen der russischen Regierung gestellt werde, und sodann
folgendes ausgeführt: Die Bildung von Banden zur Begehung
terroristischer Akte könne als solche den von diesen Banden ver
übten oder organisierten Mordtaten keinen politischen Charaktei
verleihen. Jene Mordtaten seien nicht als in direktem Zusammen
hang mit der beabsichtigten Anderung der Staatsform stehend zu
betrachten. Vielmehr sei ihr Zweck lediglich die Terrorisierung der
Regierung und der Gesellschaft; durch diese Terrorisierung werde
aber an der Regierungsform nichts geändert. Ungenau sei sodann
die Behauptung, der fragliche Mord sei mitten in einer Insur
rektionsperiode verübt worden; wenn dem so gewesen wäre, so
wäre der Belagerungszustand proklamiert worden, während doch
Pensa lediglich in den Zustand verstärkten Schutzes erkkärt worden
sei, was viel weniger bedeute. In diesen Zustand werde eine Ort
schaft dann erklärt, wenn sich in derselben eine verbrecherische Tätig
keit von Leuten kundtue, welche gegen die öffentliche Ruhe und
Sicherheit komplottieren. Wenn eine Ortschaft sich im Zustande
verstärkten Schutzes befinde, so könne nicht nur jedes gegen den
Staat gerichtete, sondern auch jedes gemeine Verbrechen dem Mi
litärgericht überwiesen werden, sofern dies zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötig erscheine.
Der
Polizeimeister von Pensa sei dem Gouverneur untergeordnet und
sei ein Subalternbeamter; jedermann könne übrigens im Falle
eines Amtsmißbrauches seitens desseben beim Staatsanwalt Be
schwerde gegen ihn einlegen. Die Anklageakte und deren Rechts
schlüsse seien zu einer Zeit verfaßt worden, wo Wassilieff nicht
nur der Ermordung Kandaourows, also eines gemeinen Verbre
chens, sondern außerdem noch der Teilnahme an einer den Umsturz
der bestehenden Staatsordnung bezweckenden Organisation, also ei
nes politischen Deliktes, angeklagt war. Zu einer äußern Trennung
dieser beiden, ihrem Wesen nach grundverschiedenen Anklagepunkte
habe damals kein Anlaß bestanden. Nachdem jedoch der Angeklagte
durch seine Flucht ins Ausland es verunmöglicht habe, ihn wegen
jenes politischen Deliktes zur Verantwortung zu ziehen, müsse
nunmehr zwischen den beiden Elementen seines Tuns unterschieden
werden, was denn auch geschehen sei. Es könne daher aus den
im Jahre 1906 erlassenen, ihn betreffenden Verfügungen heute
kein Schluß mehr gezogen werden.
E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft, welcher zur Be
gutachtung des Falles eingeladen worden war, hat am 2. April
1908 erklärt, die Aktenlage gestatte ihm nicht, ein endgiltiges Gut
achten abzugeben. Er hat sich deshalb lediglich dahin ausgesprochen,
es sei die Auslieferung zu verweigern, sofern sich aus aktenmäßig
zu erstellenden Tatsachen ergebe, daß das von Wassilieff begangene
Verbrechen einen vorwiegend politischen Charakter trage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der Verfügung des Untersuchungsrichters für die
Straffälle wichtigster Art beim Kreisgericht Pensa, vom 13. Ja
nuar 1908, wurde die Auslieferung Wassilieffs wegen Mordes
im Sinne von Art. 1453 des russischen Strafgesetzbuches nach
gesucht, wobei in Anwendung von Art. 17 der Verordnungen
über die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicher
heit erforderlichen Maßnahmen der Angeklagte einem Militär
gerichte zu überweisen und der Fall nach Kriegsrecht zu beurteilen
gewesen wäre. Im vorliegenden Falle wäre insbesondere Art.
79 Buch XXII der Sammlung der Militärreglemente zur Anwen
dung gekommen, eine Bestimmung, welche die Todesstrafe vorsieht.
Infolge der Bemerkungen des eidg. Justiz und Polizeideparte
mentes hat jedoch die russische Regierung ihr Gesuch insofern
abgeändert, als sich aus den oben angeführten Erklärungen ergibt,
daß Wassilieff im Falle seiner Auslieferung nur den ordentlichen
Gerichten überwiesen werden wird, und nur unter der Anschul
digung der Ermordung Kandaourows, für welches Verbrechen
Entzug aller Rechte und 15 20 jährige oder lebenslängliche
Zwangsarbeit als Strafe vorgesehen ist; daß ferner Wassilieff
weder wegen irgend eines vor seiner Auslieferung begangenen
politischen Verbrechens , noch wegen eines mit einem solchen De
likt konnexen Vergehens , noch überhaupt wegen irgend eines
vor seiner eventuellen Auslieferung von ihm begangenen Ver
brechens verfolgt werden wird.
Da weder der Auslieferungsvertrag von 1873 noch das Bun
desgesetz von 1892 (betr. die Auslieferung gegenüber dem Aus
lande) derartigen nachträglichen Einschränkungen eines Ausliefe
rungsgesuches entgegensteht, so ist das vorliegende Gesuch unter
Zugrundelegung obiger Einschränkungen zu beurleilen.
Angesichts der hievor wiedergegebenen Erklärungen der russischen
Regierung, in Verbindung mit Art. 1453 des russischen Straf
gesetzbuches und Art. 251 des genfer Strafgesetzbuches (dem
Rechte des Zufluchtsortes), kann darüber kein Zweifel obwalten,
daß die in Art. 3 des Auslieferungsvertrages mit Rußland, sowie
in Art. 3, 7, 9 und 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Auslieferung gegenüber dem Auslande aufgestellten Bedingungen
erfüllt sind.
Was anderseits die in Art. 8 des Staatsvertrages geforderten
formellen Requisite betrifft, so mag dahingestellt bleiben, ob der
Text von Art. 17 der Verordnungen über die zur Aufrechterhal
tung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit erforderlichen Maß
nahmen, sowie derjenige von Art. 279 Buch XXII der Samm
lung der Militärreglemente, dem Auslieferungsgesuch hätten bei
gegeben werden sollen; denn jene Bestimmungen liegen dem Ge
suche ja nicht mehr zu Grunde. Vergl. übrigens das Urteil des
Bundesgerichts i. S. Keresselidzé, AS 33 I S. 185.
Bei dieser Sachlage muß die Auslieferung bewilligt werden,
sofern nicht etwa, wie Wassilieff behauptet, seine Tat sich als
politisches Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 6 des
Auslieferungsvertrages, bezw. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes,
darstellt.
Wenn sich der Verfolgte außerdem noch darauf berufen hat,
daß durch Beschluß der Duma für alle vor dem 27. April 1906
begangenen politischen Verbrechen Amnestie erteilt worden sei, so
genügt es demgegenüber, darauf hinzuweisen, daß, wie der Ver
treter Wassilieffs selber erklärt, dieser Amnestiebeschluß, weil vom
Zaren nicht genehmigt, in Rußland keine Gültigkeit besitzt. Übri
gens würde es sich hiebei nicht um ein dem Staatsvertrag oder
dem Bundesgesetz zu entnehmendes Auslieferungshindernis han
deln, sondern lediglich um die Frage, ob im vorliegenden Falle
die Strafverfolgung zulässig sei oder nicht; dies ist aber eine nur
von den Behörden des requirierenden Staates zu entscheidende
Frage, auf welche einzutreten das Bundesgericht nicht kompetent
wäre.
2. Daß die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ein rein
politisches, d. h. ausschließlich gegen den Staat gerichtetes Ver
brechen sei, kann im Ernste nicht behauptet werden. Denn der
Mord erweist sich nach seinem Wesen sowohl als nach seiner
äußern Erscheinung, da er ja gegen das Leben eines Einzelnen
gerichtet ist, als ein gemeines Verbrechen und kann daher nur in
folge von Umständen, welche von außen hinzutreten, den Charakter
eines relativ politischen Verbrechens annehmen. Indessen ist das
Bundesgericht in seiner Praxis (vergl. das Urteil i. S. Belenzow,
AS 32 1 S. 538, sowie das bereits zitierte i. S. Keresselidzé,
AS 33 1 S. 187) stets davon ausgegangen, daß die Auslieferungs
verträge, und speziell derjenige mit Rußland, die Verweigerung
der Auslieferung nicht nur bei rein politischen Verbrechen oder
Vergehen vorsehen, sondern auch bei solchen Delikten, welche, ob
wohl sie in Art. 3 des Staatsvertrages aufgezählt sind und daher
an sich als gemeine Verbrechen zu qualifizieren wären, dennoch,
infolge der Umstände, unter denen sie begangen wurden, die Ei
genschaft politischer Delikte an sich tragen. Immerhin hat diese
extensive Interpretation ihre Schranken, weshalb das Bundesgericht
jedesmal, wenn ein derart komplexes Delikt vorlag, in freier
Würdigung der Umstände die Frage erwogen hat, ob das Haupt
gewicht auf die gemeinen, oder aber auf die politischen Elemente
des betreffenden Verbrechens zu legen sei, sodaß also der in Art. 6
des Staatsvertrages vorgesehenen Ausnahmebehandlung nur die
einen vorwiegend politischen Charakter an sich tragenden Delikte
teilhaftig wurden. Diese Auslegung des Staatsvertrages steht
denn auch im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes,
woselbst es wörtlich heißt: Die Auslieferung wird indessen be
willigt, obgleich der Täter einen politischen Beweggrund oder Zweck
vorschützt, wenn die Handlung, um derentwillen die Auslieferung
verlangt wird, vorwiegend den Charakter eines gemeinen Ver
brechens oder Vergehens hat. Das Bundesgericht entscheidet
einzelnen Falle nach freiem Ermessen über die Natur der straf
baren Handlung auf Grund des Tatbestandes.
An Hand dieser konstanten Praxis, von welcher abzuweichen
keine Veranlassung vorliegt, ist nun im folgenden zu untersuchen,
ob der von Wassilieff begangenen Tat die Eigenschaft eines vor
wiegend politischen Deliktes zukomme.
3. Mit Unrecht wird, wie hier gleich vorauszuschicken ist, vom
Verfolgten geltend gemacht, es habe die russische Regierung selber
den vorwiegend politischen Charakter seiner Tat dadurch anerkannt,
daß sie ihn einem Ausnahmegericht überwiesen habe, und zwar
wie sich aus der von Wassilieff produzierten Anklageakte des
Kommandanten des Militärkreises Kasan d. d. 15. Februar 1906
ergebe unter der Anschuldigung, als Mitglied der Kampf
organisation der sozial revolutionären Partei, welche den Umsturz
der bestehenden Regierungsform bezweckt, im Einvernehmen mit
andern Mitgliedern der genannten Partei, einen Anschlag auf das
Leben des Polizeimeisters von Pensa, Kandaourow, geschmiedet zu
haben, wegen Handlungen, welche dieser in Ausübung seiner
Amtstätigkeit vorgenommen hatte .
Demgegenüber ist vor allem zu bemerken, daß das Bundesge
richt die Frage, ob ein bestimmtes Delikt einen vorwiegend poli
tischen Charakter trage, vom Standpunkt des schweizerischen
Rechts und des schweizerischen Rechtsbewußtseins, also ohne
Rücksicht auf das Recht des requirierenden Staates, zu beurteilen
hat (vergl. die Urteile in Sachen Malatesta, AS 17 S. 456,
und i. S. Jaffei, 27 I S. 68). Sodann ist zu beachten,
daß Wassilieff ursprünglich, und insbesondere im Zeitpunkt der
Errichtung der Anklageakte vom 15. Februar 1906, unter der
doppelten Anklage stand, einerseits einen Mord im Sinne von
Art. 1453 des russischen Strafgesetzbuches, also ein gemeines
Verbrechen, begangen zu haben, und anderseits einer den Umsturz
der bestehenden Regierungsform Rußlands bezweckenden Assoziation
anzugehören, welch letzterer Tatbestand ein in Art. 126 des Kri
minalstrafgesetzbuches mit Strafe bedrohtes politisches Delikt dar
stellt. Nun wird aber die Auslieferung nur noch für das erste
dieser beiden Vergehen nachgesucht, da in Bezug auf das zweite
wie sich aus Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes, sowie aus
den Erklärungen der russischen Regierung ergibt Wassilieff den
schweizerischen Asylschutz genießt. Es muß daher heute wozu
im Jahre 1906 allerdings kein Anlaß vorgelegen hatte zwischen
obigen beiden Anklagepunkten genau unterschieden werden. End
lich ist noch folgendes zu bemerken: Wenn auch davon ausgegangen
wird, daß für die Frage, ob nach schweizerischem Rechtsbewußt
sein ein politisches Delikt vorliege, der ursprüngliche Wortlaut der
Überweisungsbeschlüsse und der Anklageakte, ebensogut wie jedes
andere tatsächliche Moment, in Betracht gezogen werden kann, so
ergibt sich doch aus jenen Aktenstücken weiter nichts, als daß die
russischen Untersuchungs und Anklagebehörden die Ermordung
Kandaourows mit der Zugehörigkeit Wassilieffs zu einer den
Umsturz der bestehenden Regierungsform bezweckenden Assoziation
in Verbindung gebracht haben; dagegen folgt hieraus nicht, daß
jener Mord wirklich geeignet gewesen sei, die Verwirklichung des
der sozial revolutionären Partei vorschwebenden Zieles herbeizu
führen, oder auch nur, daß der Mord in der Hoffnung auf Er
reichung jenes Zieles begangen worden sei. Dies wäre aber, wie
sich aus dem folgenden ergeben wird, gerade die erste und wich
tigste Voraussetzung für eine Verweigerung der Auslieferung ge
wesen.
Somit frägt es sich in Hauptsachen lediglich, ob der Mord des
Polizeimeisters von Pensa wirklich, wie der Verfolgte behauptet,
zufolge der Umstände, unter denen er ausgeführt wurde,
als vorwiegend politisches Verbrechen angesehen werden könne
oder nicht.
4. Dabei ist von dem Begriff des relativ politischen Deliktes
auszugehen, wie er in der Doktrin allgemein anerkannt und auch
vom Bundesgericht in seiner Praxis immer angewendet worden
ist. Hienach kann eine Handlung nur dann als ein relativ poli
tisches Delikt angesehen werden, wenn sie zu dem Zwecke began
gen wurde, ein sogenanntes rein politisches Verbrechen, d. h.
ein gegen die politische oder soziale Organisation des Staates ge
richtetes Verbrechen, vorzubereiten oder den Erfolg eines solchen
herbeizuführen; wie Lammasch, Auslieferungspflicht und Asyl
recht, S. 294 (vergl. auch Pandectes françaises, s. v. Extra
dition, Nr. 370 ff., speziell 376, 378 und 386), sich ausdrückt:
Das charakteristische Merkmal des relativ politischen Deliktes
liegt darin, daß der Täter desselben den Tatbestand jenes ge
meinen Deliktes, welchen seine Tat außer dem eines politischen
Verbrechens noch mit in sich enthält, nicht um seiner selbst
willen und auch nicht um des für dieses gemeine Delikt charak
teristischen Erfolges willen verwirklicht, daß er nicht mordet,
um jemanden zu töten, ... sondern daß der Zweck, den
er bei seiner Tat verfolgt, über den für ihre Beurteilung als
gemeines Delikt entscheidenden Erfolg hinausreicht und in der
Verwirklichung oder Vorbereitung eines gegen die politische Exi
stenz oder Organisation eines Staates gerichteten rechtswidrigen
Angriffes besteht. Es genügt nicht, daß diese Zwecke politische
im weitern Sinne seien, d. h. Zwecke irgend einer politischen
Partei im Staate; denn unter diesen Parteizwecken können sich
die gemeinsten und strafwürdigsten Leidenschaften verstecken; viel
mehr rechtfertigt sich die Nichtauslieferung und das dadurch ge
währte Asyl nur dann, wenn die idealen Interessen der Herbei
führung einer bessern staatlichen oder gesellschaftlichen Organisa
tion dem Täter als Endzweck vorschwebten und geeignet erscheinen,
das von ihm begangene gemeine Delikt vor den damit verfolgten
politischen Endzielen zurücktreten und in einem mildern Lichte
und entschuldbar erscheinen zu lassen; vergl. auch Lammasch,
loc. cit., S. 295: Nur darf man den Begriff des politischen
Zweckes nicht in einem ganz vagen und allgemeinen, sondern
nur in einem klar umschriebenen Sinn nehmen, indem man
darunter die Absicht versteht, ein politisches Verbrechen im engern
Sinn, ein absolut politisches Verbrechen, zu verüben oder vor
zubereiten.
Dabei ist aber noch weitere Voraussetzung für die Gewährung
des Asylschutzes, daß, wie das Bundesgericht in seinem Urteil in
Sachen Kilatschitski vom 7. Mai 1907 (AS 33 1 S. 406/7)
ausgeführt hat, ein direkter Zusammenhang zwischen den
auf Anderung der Staatsorganisation gerichteten Endzielen einer
Partei und dem fraglichen Delikte bestehe, sowie daß dieser Zu
sammenhang nicht nur ein entfernter und loser sei. Es ist Sache
des Verfolgten, solche Umstände nachzuweisen, aus denen diese
rein politische Zweckbestimmung des Deliktes zur Überzeugung
des Richters folgt. Wenn sich aus seiner Rechtfertigung ergibt,
daß das politische Endziel in solcher Ferne liegt, daß vernünftiger
weise der Täter nicht annehmen konnte, seine Tat habe irgend
einen direkten Einfluß darauf, oder sei wenigstens geeignet, das
selbe in einer auch für Dritte klar ersichtlichen Weise vorzubereiten,
so fehlt wieder jeder Grund für die Gewährung des Äsylschutzes.
Je entfernter der Zusammenhang der vorgenommenen, an
sich rechtswidrigen Handlung mit dem geplanten politischen Un
ternehmen ist, umsoweniger erscheint sie im allgemeinen geeignet,
letzteres vorzubereiten, umsoweniger wird sie als politisches De
likt betrachtet werden können. Die Plünderung öffentlicher Kassen
z: B. zu dem Zwecke, den Ertrag des Raubes erst nach Jahren
zu verwenden, ist unserer Ansicht nach kein politisches Delikt
mehr. Nur ein rücksichtsloser Fanatismus, der als solcher denn
auch keine Rücksicht verdient, könnte hier den Satz anwenden
wollen, daß der Zweck die Mittel heilige oder entschuldige. So
von Bar, Zur Lehre von der Auslieferung, Gerichtssaal,
1882, S. 500. Wohl von diesem Gesichtspunkte aus hat denn
auch der Bundesrat seinerzeit schon im Oktober 1872
noch vor Zustandekommen des gegenwärtig mit Rußland zu
Recht bestehenden Auslieferungsvertrages, die Auslieferung des
Neichaieff an Rußland bewilligt, welcher wegen Anstiftung zum
Morde verfolgt wurde und sich der Auslieferung widersetzte mit
der Behauptung, die Ermordung sei nur erfolgt, weil von dem
Ermordeten die Aufdeckung einer revolutionären Verschwörung be
fürchtet worden sei, also zu einem politischen Zwecke, und das
Delikt sei daher ein politisches. Vergl. Journal de droit inter-
national privé, 1880, S. 76.
Sodann ist die fernere Einschränkung zu machen, daß selbst
bei Vorhandensein dieses politischen Endzweckes im engsten Sinne
die Tat je nach der Verwerflichkeit der ausgewählten Mittel mehr
den Charakter eines vorwiegend gemeinen, als denjenigen eines
politischen Deliktes haben kann. Daß auch hierauf Rücksicht zu
nehmen sei, ergibt sich deutlich als der Wille des Gesetzgebers,
der bei Ausarbeitung des schweizerischen Auslieferungsgesetzes
vorgeschwebt hat, aus den Ausführungen der bundesrätlichen Bot
schaft vom 9. Juni 1890. Dieselbe hat zwar die These des Ox
forderkongresses von 1880, welche überhaupt jeden Meuchelmord,
sowie jede Brandstiftung und jeden Diebstahl als Auslieferungs
delikt betrachtet wissen wollte, verworfen und auch die von Lammasch
(vergl. ferner Renault im Journal de droit international privé,
1880, S. 78) als den Ausdruck der gegenwärtig herrschenden
Rechtslehre bezeichnete und postulierte Ausschließung wenigstens
jedes Meuchelmordes vom Asylschutz als zu weitgehend erklärt,
jedoch eben nur, um nicht durch eine so bestimmte Formel diejeni
gen seltenen, aber immerhin denkbaren Fälle eines Mordes
aus politischen Gründen vom Asylschutz absolut auszuschließen,
wo Interessen auf dem Spiele stehen, die für die Menschheit
wertvoller sind, als das Leben eines Einzelnen . Unter dieser
Voraussetzung allein hielt der Bundesrat die Qualifikation eines
Meuchelmordes als vorwiegend politischen Deliktes für gerecht
fertigt. Dagegen kann ein Zweifel darüber nicht bestehen, daß der
Bundesrat bei Vorlegung des Entwurfes zu dem gegenwärtigen
Art. 10 des Auslieferungsgesetzes das Vorgehen der extremen
Gruppen, die das Verbrechen nicht mehr bloß als letztes Aus
kunftsmittel, als ultima ratio einer bedrückten und gehetzten
Partei betrachten, die sich anders nicht mehr zu helfen weiß, son
dern es als regelmäßiges, ja sozusagen einziges Kampfmittel zum
Zweck der Terrorisierung der Bevölkerung benützen, entschieden miß
billigte und diese Verbrechen vom Genusse des Asylschutzes aus
geschlossen wissen wollte. Vergl. Botschaft des Bundesrates vom
9. Juni 1890, BBl 1890 III S. 343 ff.
Die Zustimmung zu dieser Auffassung des Bundesrates, daß
nicht jedes gemeine Verbrechen mit politischer Färbung als rela
tiv politisches Delikt zu schützen sei, haben die eidgenössischen Räte
durch die unveränderte Annahme der bundesrätlichen Fassung des
betreffenden Artikels kundgegeben.
Von diesem Gesichtspunkte aus hat denn auch das Bundes
gericht in seinem Urteil in Sachen Belenzow vom 18. Juli 1906
(AS 32 1 S. 539) den Grundgedanken, auf dem der schweize
rische Asylschutz beruhe, darin erblickt, daß dem des Mitgefühls
werten Fremdling, der um seine politischen Überzeugungen
gekämpft hat und deshalb verfolgt wird, Asyl zu geben und
daß der Asylschutz nur solchen Personen zu gewähren sei, welche
seiner auch würdig sind. Vergl. ferner Beauchet, Traité de
l extradition, Paris 1899, S. 230 ff.
5. Prüft man von diesen Prämissen aus die Tat des Wassilieff
so erweist sich zunächst als vollständig irrelevant seine Behauptung,
er habe nicht aus persönlichem Hasse gegen den Polizeimeister
Kandaourow, sondern im Auftrage seiner politischen Partei
handelt, und ohne ihn nur zu kennen. Daraus ergibt sich nur so
viel, daß die Tat neben seiner eigenen auch diejenige seiner poli
tischen Partei war. Maßgebend und entscheidend ist somit, welche
Zwecke seine Partei, und also auch er, da er sie zu den seinigen
gemacht hat, damit verfolgte; daraus, daß diese Zwecke keine per
sönlichen waren, folgt ja natürlich keineswegs, daß sie poli
tische im oben entwickelten Sinne seien. Was diese Partei nun
vorbringt zur Rechtfertigung des Mordes, läßt sich dahin zu
sammenfassen:
Die russische sozial revolutionäre Partei verfolge den Zweck, an
Stelle der Autokratie in Rußland die organisierte Volksherrschaft
zu setzen mit den in den modernen Ländern Europas bestehenden
Individualrechten, und als terrain d agitation , d. h. doch
wohl als nächstes durch die Agitation zu erreichendes Ziel, habe sie
sich gesetzt die Forderung auf Einberufung einer auf demokratischer
Basis gewählten konstituierenden Versammlung. Als Kampfmittel
benützte sie auch den Terrorismus, aber nur pour suppléer à
l absence de responsabilité judiciaire ou administrative des
fonctionnaires pour leurs actes et à titre de légitime défense,
pour opposer aux actes de violence et aux crimes des repré
sentants du gouvernement une force armée capable de les
arrêter , und sie werde nicht aufhören, sich dieses Kampfmittels
zu bedienen, bis se trouveront réalisées des institutions faisant
de la volonté du peuple la source du pouvoir et de la légis
lation . Unter dem Einfluß der Bewegung von 1905 habe der
Zar durch das Manifest vom 17./30. Oktober 1905 eine Anzahl
Freiheiten gewährt, welche, wenn sie getreu verwirklicht worden
wären, geeignet gewesen wären, ein mit den Aspirationen des
Volkes offenbar unvereinbares Regierungssystem zu beseitigen.
Aber diejenigen, welche von dem bisherigen Zustande profitierten,
hätten nun die bekannten schwarzen Banden im Lande herum
gesandt, pour provoquer l émeute et amener de terribles ré
pressions contre des innocents. Und während die Bevölkerung
überall friedlich ihre Freude über das Manifest des Zaren zum
Ausdruck gebracht habe, hätten diese Banden den Bürgerkrieg ent
facht, wobei feststehe, daß die Regierung hiefür mitverantwortlich
sei. In Pensa habe der Polizeimeister Kandaourow von seiner
Gewalt einen brutalen Gebrauch gemacht. Während einer friedlichen
Kundgebung der Bevölkerung für das Oktobermanifest habe er am
19. Oktober/ 1. November 1905 durch seine Kosaken gegen die
Menge förmlich Sturm laufen und junge Leute, ja sogar Frauen
und unschuldige Kinder, massakrieren lassen; auch habe er die zahl
reichen politischen Gefangenen, deren Verhaftung auf seine Will
kür zurückzuführen sei, moralisch und physisch gemartert; und wie
er, so hätten sich auch noch mehrere höhere Offiziere und der
Gouverneur des Bezirkes Pensa durch Brutalitäten ausgezeichnet.
Um dieser abscheuerregenden Situation, gegen welche es in Er
mangelung jeden Rekursweges kein anderes Mittel gegeben, ein
Ende zu bereiten, habe die sozial revolutionäre Partei die Be
seitigung jener Vertreter der Regierung beschlossen, und es seien
dieselben denn auch einer nach dem andern in gleicher Weise wie
Kandaourow hingerichtet worden.
Daraus ergibt sich nun in erster Linie soviel, daß von einer
eigentlichen Insurrektion, einem Aufstande gegen die Staatsgewalt,
im Momente, wo das Parteikomitee die Ausführung des Mordes
beschlossen hatte, nicht gesprochen werden kann. Allerdings stand
die Stadt Pensa damals unter dem sogenannten verstärkten
Schutze , aber dabei handelte es sich nicht um den eigentlichen
Belagerungszustand, wie er bei revolutionären Bewegungen
ausgesprochen wird, sondern, wie aus den von der russischen Re
gierung angeführten Gesetzestexten hervorgeht, um eine Verfügung,
die auch ausgesprochen wird, wenn die öffentliche Ruhe und Ord
nung durch eine vermehrte verbrecherische Tätigkeit ohne politische
Färbung bedroht wird. Die Verteidigung des Wassilieff gibt selbst
zu, daß das Oktobermanifest des Zaren von der Bevölkerung mit
Freuden aufgenommen worden und geeignet gewesen sei, die von
der sozial revolutionären Partei verfolgten Ziele ihrer Verwirk
AS 34 I 1908
lichung entgegenzuführen. Daß es infolge der verwerflichen Tätig
keit der sogenannten schwarzen Banden in Pensa zu Aufständen
gekommen sei, ist nicht erwiesen; es wird nicht einmal behauptet,
daß diese Banden überhaupt in Pensa ihr Wesen getrieben hätten.
Auch wird dem ermordeten Polizeimeister nicht vorgeworfen, daß
er in der Absicht, die vom Zaren gewährten Freiheiten rückgängig
zu machen, irgendwie durch Organisation solcher Banden tätig ge
wesen sei; sondern er war bei der Partei, wie sie in ihrer Pro
klamation vom 4. Februar 1906 erklärt, schon vorher bekannt
durch seine activité particulièrement atroce et sauvage , wie
denn auch das Volk in ihm von Anfang an einen der blut
dürstigsten Diener des Zaren erblickt habe. Und die gleiche Pro
klamation führt am Schlusse wörtlich aus: Als Antwort auf
all diese Verbrechen, als Verteidigungsmaßregel gegenüber diesem
wilden Tier, hat das Lokalkomitee des Bezirkes Wolga, treu den
Kampfprinzipien unserer Partei, die Beseitigung dieses Zaren
dieners beschlossen."
Der Polizeimeister hatte sich also unabhängig von der dem
Oktobermanifest vorausgegangenen Bewegung durch die Art und
Weise seiner Amtsführung den Haß der sozial revolutionären
Partei zugezogen und wurde von ihr in einem Zeitpunkt zum
Tode verurteilt, wo das Manifest des Zaren mit den weitgehenden
Freiheiten, die es dem Volke gewährte, im allerersten Stadium der
Ausführung war. Der nächste und unmittelbare Zweck des Mordes
war also nach der eigenen Proklamation der Partei die Bestrafung
Kandaourows für die ihm zur Last gelegten Freveliaten. Es muß
und
nun dahingestellt bleiben, was an diesen Behauptungen
nur um solche handelt es sich über die grausame Amtsführung
des Ermordeten richtig sei; die Anschuldigungen bewegen sich der
maßen in allgemeinen Ausdrücken, daß eine Kontrolle derselben
überhaupt unmöglich ist. Die russische Regierung bestreitet, daß
gegen den Polizeimeister von Pensa von irgend welcher Seite Be
schwerden bei seiner vorgesetzten Behörde eingegangen seien, sowie
daß sie von den ihm nachträglich zur Last gelegten Grausamkeiten
Kenntnis gehabt habe. Es hat denn auch nur ein einziges konkretes
Faktum angeführt werden können, nämlich daß am 19. Oktober/
- November 1905 bei einer von Kandaourow anbefohlenen Charge
auf eine friedlich manifestierende Menge ein junges Mädchen von
einem Kosakenhiebe getroffen worden und daran gestorben sei; und
über ein weiter behauptetes, angeblich größeres massacre de
jeunes gens , das im November stattgefunden haben soll, wird
(in der Proklamation vom 4. Februar 1906) nur ausgeführt, daß
es für die Bewohner von Pensa denkwürdig sei. Auch über die
Martern, welche die politischen Gefangenen zu erdulden gehabt
haben sollen, gibt die Proklamation nur die einzige nähere Auf
klärung, daß Faustschläge und Peitschenhiebe für die geringsten
elementaren Willensäußerungen ausgeteilt und daß den Gefange
nen erniedrigende Aufträge gegeben worden seien. Selbst wenn
all diese Tatsachen als richtig angenommen würden, so könnten
sie doch den Beschluß der Partei, den Polizeimeister deswegen mit
dem Tode zu bestrafen, nicht zu einer politischen Aktion im oben
entwickelten engern Sinne stempeln. Denn es steht
wie das
Bundesgericht schon in seinem Urteil i. S. Kilatschitski (loc. cit.
S. 407) ausgeführt hat einer politischen Partei nicht zu,
Strafurteile zu fällen, die zudem mit höchster Willkür behaftet
sind; und die Vollstreckung solcher Strafurteile von Parteien ist
nicht geeignet, einer Tat den Charakter eines politischen Deliktes
aufzudrücken. Auch die Behauptung, es habe keine andern Mit
tel gegeben, um sich der Brutalitäten Kandaourows zu erwehren,
kann hiezu natürlich nicht als genügend erachtet werden. Denn
dadurch wird ja nur versucht, die Tat als Racheakt zu begründen.
Dagegen wird sie auf diese Weise keineswegs in irgend einen
Zusammenhang mit den Bestrebungen der Partei auf Anderung
der Staatsorganisation gebracht. Es müßte vielmehr, nach dem
oben ausgeführten, damit von einem vorwiegend politischen Delikte
gesprochen werden könnte, neben diesem primären Zwecke der
Tat, als welcher nach dem gesagten zugestandenermaßen nur die
Nache an einem untergeordneten staatlichen Funktionär für die
Art und Weise seiner Amtsführung erscheint, auch noch ersichtlich
sein, daß die Tat mit den letzten Zwecken der Partei, die auf
Herbeiführung einer Volksvertretung und auf Gewährung eines
vermehrten Maßes individueller Freiheiten gerichtet waren, in einem
gewissen nähern Zusammenhang stand und geeignet sein konnte
ihre Verwirklichung vorzubereiten. Ein solcher Zusammenhang ist
aber in keiner Weise ersichtlich. Er kann zunächst schon deswegen
nicht vorhanden sein, weil ja die Verteidigung selbst zugibt, daß
die im Manifest des Zaren enthaltenen Versprechungen im Falle
einer getreuen Ausführung geeignet gewesen wären, ein mit den
Aspirationen des Volkes offenbar unvereinbares Regierungssystem
zu beseitigen , sodaß es sich also nur noch darum handelte, die Aus
führung dieser Versprechungen zu sichern. Wieso diese Ausführung
durch Ermordung von staatlichen Funktionären gefördert werden
konnie, ist unerfindlich. Die Ermordung eines Beamten kann überhaupt
höchstens dann neben dem gemeinen auch noch ein absolut poli
tisches Delikt in sich begreifen, wenn dieser Beamte als ein Träger
des angegriffenen politischen Systems erscheint und die Meinung
nicht zum vornherein zu verwerfen ist, daß mit seiner Beseitigung
auch dieses System geändert werden könnte. In seinem Urteile i. S.
Jaffei (AS 27 I S. 68) hat aber das Bundesgericht selbst den
Königsmord, das typischste Beispiel eines kompleren Verbrechens,
als vorwiegend gemeines Delikt bezeichnet, weil die Tat nicht das
Mittel zur Erreichung eines politischen oder sozial-politischen Zie
les" gewesen sei, sondern ihren ganzen Zweck in sich selbst getragen
und vom politischen Gesichtspunkt aus nicht mehr Wert gehabt
habe, als die Ermordung irgend eines andern hochstehenden
Staatsbeamten, zu deren Rechtfertigung etwa angebracht würde,
der Staat und folgeweise auch dessen Diener seien überflüssig
Daß die sozial revolutionäre Partei Rußlands im vorliegenden
Falle der Meinung habe sein können, durch die Ermordung des
Polizeimeisters von Pensa würden ihre politischen Ziele, insbe
sondere die Herbeiführung verfassungsmäßiger Zustände in Rußland,
irgendwie gefördert, muß darnach als ausgeschlossen erscheinen, und
der Zusammenhang der Tat mit denselben könnte daher höchstens
noch durch die Behauptung hergestellt werden, daß diese Tat nur
eine Einzelerscheinung in dem allgemeinen Kampfe der Partei
gegen die Regierungsgewalt bedeute und daß durch die fortgesetzte
Ausübung solcher terroristischer Akte jene Ziele in letzter Linie
erreicht werden wollten, indem dadurch bei der gesamten Beamten
welt Schrecken erweckt und sie gegenüber den Postulaten der Par
tei gefügiger gemacht werden sollte.
Abgesehen davon nun, daß auch so der Zusammenhang der
Tat des Wassilieff mit den politischen Endzielen der Partei nur
ein ganz loser wäre und immer der gemeine Meuchelmord
Vordergrund stünde, sowie daß für die Beurteilung des vorliegen
den Auslieferungsbegehrens nur die dem Verfolgten zur Last ge
legte einzelne Tat gewürdigt werden darf, so könnte das Bun
desgericht den Terrorismus, der durch Meuchelmorde mit vergif
teten Kugeln, wie solche von dem Verfolgten zur Anwendung
gebracht worden sind, die Regierung und ihre Anhänger in
Schrecken versetzen und dadurch indirekt politische Ziele erreichen
will, nicht als ein Kampfmittel betrachten, welches diese Morde
zu vorwiegend politischen Taten qualifiziert. Das Gericht hat dies
ebenfalls schon in seinem Urteile in Sachen Kilatschitski mit aller
Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Die durch derartige Häufung
von Schreckenstaten angewandten Mittel stehen in einem solchen
Mißverhältnis zu dem dadurch erstrebten idealen Ziele, daß das
letztere jene Mittel nicht mehr rechtfertigen kann. Dazu kommt
wieder, daß unmittelbar nach Erlassung des Oktobermanifestes
weitere terroristische Akte offenbar nicht mehr im Hinblick auf die
letzten Parteiziele, sondern nur noch zur Befriedigung der Nache
gegenüber einzelnen Staatsfunktionären begangen werden konnten.
6. Endlich könnte nun zwar, wie sich aus der Botschaft des
Bundesrates zum Auslieferungsgesetz (loc. cit. S. 353) ergibt, ob
gleich nach dem gesagten nach der Ansicht des Gerichts bei dem
von Wassilieff begangenen Morde die Elemente des gemeinen
Deliktes weitaus überwiegen, die Auslieferung gleichwohl verwei
gert werden, wenn irgendwie zu befürchten wäre, daß trotz der
formellen Zusicherung der russischen Regierung Wassilieff nach
der Auslieferung nicht nur wegen des gemeinen Mordes, sondern
auch wegen seiner Zugehörigkeit zu der sozial revolutionären
Partei oder wegen eines sonstigen politischen Delikts bestraft werden,
oder daß er vor ein Ausnahmegericht gestellt werden könnte. Nach
den vom Bundesrate auf Veranlassung des Gerichtes eingezogenen
Erkundigungen über die Erledigung der Strafprozesse der in letzter
Zeit an Rußland ausgelieferten Verbrecher, welche, wie Wassilieff
die Einrede des politischen Deliktes erhoben hatten, besteht jedoch
zu solchen Befürchtungen zur Zeit kein Anlaß, da darnach nicht
nur die gegebenen Zusicherungen vollständig beachtet worden sind,
sondern auch im übrigen die Art und Weise der Erledigung der
betreffenden Prozesse nichts anormales aufwies. Unter diesen Um
ständen kann auch aus diesem letzten Grunde die Auslieferung
nicht verweigert werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
I. Die Einsprache Wassilieffs gegen seine Auslieferung an
Rußland wird abgewiesen.
II. Die Auslieferung wird unter Vorbehalt folgender verbind
licher Erklärungen der kaiserlich russischen Regierung bewilligt:
a) daß Wassilieff den ordentlichen Gerichten des Begehungs
ortes überwiesen und weder wegen irgend eines vor seiner Aus
lieferung begangenen politischen Verbrechens, noch wegen einer mit
einem derartigen Vergehen konnexen Tat verfolgt werden wird;
b) daß Wassilieff von den ordentlichen Gerichten und nur wegen
Totschlags, welcher nicht mit dem Tode bestraft wird, abgeurteilt
werden wird;
c) daß Wassilieff wegen keines andern vor seiner Auslieferung
von ihm begangenen Verbrechens verfolgt werden wird.