Art. 59 BV; scope of the domiciliary forum and consequences of suing a party before an incompetent court. A court lacking jurisdiction under the constitutional forum guarantee is deprived of jurisdictional power not only as to the merits but also as to procedural orders affecting the defendant's legal position. A party validly invoking or relying on lack of jurisdiction may remain passive; no adverse inference may be drawn from nonappearance, and cantonal procedural rules cannot impose fines or costs for such conduct. Procedural sanctions against the absent defendant are therefore unconstitutional and must be annulled (consid. 1-3).
trag, es sei die genannte Verfügung wegen Verletzung von Art. 59 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß der Rekurrent nach dieser Verfassungsbestimmung nicht verpflichtet gewesen sei, sich vor dem inkompetenten Richter in Zürich auf die Klage der Re kursbeklagten irgendwie einzulassen und daß ihm deshalb auch nicht wegen Nichterscheinens eine Ordnungsbuße und Prozeßent schädigung an die Gegenpartei habe auferlegt werden können. Eine solche Verfügung des inkompetenten Richters sei vor Art. 59 BV nicht haltbar. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen Verfahren hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Be gründung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides. Außerdem wird bemerkt: Die über den Rekurrenten verhängte Ordnungsbuße und die ihm aufgelegte Prozeßentschädi gung seien rein prozessuale Folgen des Ausbleibens einer Partei, die mit der Garantie des Art. 59 BV nichts zu tun hätten. D. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses ange tragen; in Erwägung: Es steht fest, daß der Rekurrent nach der in Art. 59 BV ent haltenen Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes mit der Klage der Rekursbeklagten nicht in Zürich belangt werden konnte. Damit ist gesagt, daß der Einzelrichter in Zürich in Bezug auf den Be klagten keinerlei Jurisdiktionsgewalt hatte. Als Akt der Juris diktionsgewalt stellt sich aber nicht nur ein Entscheid in der Sache selber dar, sondern auch eine prozessualische Verfügung, die den Rekurrenten in seiner Rechtsstellung betrifft, wie die Auflage einer Ordnungsbuße und von Prozeßentschädigung. Verfügungen solcher Art eines nach Art. 59 BV unzuständigen, der Jurisdiktionsge walt ermangelnden Richters müssen notwendigerweise gleichfalls gegen die verfassungsmäßige Gewährleistung des Domizilrichters verstoßen und können daher bundesrechtlich keinen Bestand haben. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß derjenige, der mit einer persönlichen Ansprache vor einem nach Art. 59 BV inkompetenten außerkantonalen Richter belangt wird, nicht ver pflichtet ist, sich auf den Prozeß mit irgend welchen Vorkehren einzulassen, sondern ohne Rechtsnachteil (und ohne daß daraus auf eine Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden dürfte) sich der Klage gegenüber gänzlich passiv verhalten darf (siehe AS 3 S. 60; 12 S. 267; 22 S. 942; 25 I S. 422). Dann darf aber folgerichtig ein solches nach Art. 59 zulässiges Verhalten auch nicht gestützt auf das kantonale Prozeßrecht mit Buße und Prozeßentschädigung bestraft werden. Die angefochtene Verfügung des Einzelrichters ist daher wegen Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben und zwar ohne Rück sicht darauf, ob sie rein nach kantonalem Recht zulässig war; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die Verfügung des Einzel richters des Bezirksgerichts Zürich für das ordentliche Verfahren vom 27. August 1907 aufgehoben.