BGE 34 I 530
BGE 34 I 530Bge11.05.1834Originalquelle öffnen →
Arrest belegten Aktivums sein, wodurch dieses der Konkursmasse entzogen und damit das Vermögen des Konkursiten zum Nachteil der Masse beschränkt werde. Nun sei durch den erwähnten Staats¬ vertrag für die Territorien der Vertragsstaaten der Grundsatz der Einheit des Konkurses als verbindlich erklärt. Es müsse also im Verkehr zwischen den beiden Ländern ganz gleich gehalten werden wie im internen Verkehr der Schweiz. Die hiesigen Gläubiger hätten ihre Forderung im Konkurs in München anzumelden und im Falle der Bestreitung im Kollokationsverfahren geltend zu machen. Der Umstand, daß der Arrest nicht angefochten wurde, sei irrelevant; denn die Verfügung des Audienzrichteramtes sei vom Arrest durchaus unabhängig und ein felbständiges Dekret, das daher auch für sich allein angefochten werden könne; in Erwägung Wenn auch die Rechtsöffnungsverfügung einerseits vom Arrest und dem dazu geschaffenen Betreibungsforum abhängig ist und anderseits die Fortsetzung der Betreibung und Umwandlung des Arrestes in die Pfändung ermöglicht, und wenn sie daher auch mit dem Arrest und der Betreibung steht und fällt, so ist doch ihre rechtliche Bedeutung in keiner Weise, Vermögen des Schuld¬ ners selber zu verhaften, sondern lediglich die Exequierbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung auszusprechen. Der Rechts¬ öffnungsrichter hat denn auch nach den seine Kognition umschrei¬ SchKG Art. 81 für die defini¬benden eidgenössischen Normen tive und Art. 82 Abs. 2 für die provisorische Rechtsöffnung die Zulässigkeit und Gültigkeit der Betreibung und eines deren Grundlage bildenden Arrestes nicht nachzuprüfen; die Frage, wo der Schuldner belangt werden könne und welche Vermögensstücke mit Beschlag belegt werden können, spielt darnach bei seinem Ent¬ scheide keine Rolle; der Rechtsöffnungsrichter kann insbesondere auch nicht untersuchen, ob Arrest und Betreibung das im Ver¬ hältnis zu einem auswärtigen Staat staatsvertraglich sanktionierte Prinzip der Einheit und Attraktivkraft des Konkurses verletzen. Nach dem hervorgehobenen Wesen der Rechtsöffnung kann nicht anerkannt werden, daß die angefochtene, nicht die Vollstreckung, sondern die Exequierbarkeit einer Forderung beschlagende Verfügung des Audienzrichters in Zürich sich als eine „sonstige Verfügung“ im Sinne der Übereinkunft mit Bayern von 1834 darstellt, wo¬ runter dem Arrest analoge Maßnahmen und vielleicht auch noch solche Verfügungen zu verstehen sind, die, wie die Betreibung und Pfändung, die durch den Arrest bewirkte Beschlagnahme fortführen. Und es folgt daraus, daß die Rechtsöffnung nicht aus dem ge¬ nannten Staatsvertrage, den sie nicht verletzt und gar nicht ver¬ letzen konnte, angefochten werden kann, sondern daß die Anfechtung aus dem Gesichtspunkte unzulässiger Spezialvollstreckung gegen den Arrest, vielleicht auch noch gegen die Betreibung und Pfändung zu richten ist; - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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