- Arteil vom 24. September 1908
in Sachen Konkursmasse Böhm gegen Leuppi
(Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich).
Arrest gegeneinen bayrischen Konkursiten in der Schweiz; Rechtsöffnung;
staatsrechtlicher Rekurs hiegegen. Stellung des Rechtsöffnungsrichters.
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt:
A. Am 23. Mai 1908 wurde in München über die daselbst
domizilierte Firma K. Böhm, Eisschrankfabrik, G. m. b. H., der
Konkurs eröffnet. Am 27. Juni 1907 erwirkte der Rekurs
beklagte gegen die Firma Böhm in Zürich einen Arrest auf ein
Guthaben bei Architekt Probst gestützt auf Art. 271 Ziff. 4
SchKG. Auf Grund dieses Arrestes wurde die Firma Böhm vom
Rekursbeklagten am 29. Juni 1908 für 392 Fr. 65 nebst Zins
in Zürich betrieben. Auf erfolgten Rechtsvorschlag erteilte der
Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich durch Verfügung vom
- August 1908 für den betriebenen Betrag die provisorische
Rechtsöffnung gegen die Firma Böhm resp. Konkursmasse , in
dem er in einem Schreiben der Firma an den Rekursbeklagten
eine Schuldanerkennung erblickte.
B. Gegen die Verfügung des Audienzrichters hat die Konkurs
masse der Firma Böhm den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Der Rekurs
stützt sich auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich,
Bern usw. und dem Königreich Bayern vom 27. Juni/11. Mai
1834, die u. a. dahin geht, daß in Insolvenzerklärungs und
Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern
gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den An
gehörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone zu
stehen, und daß, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an,
in den genannten Schweizerkantonen weder durch Arrest noch
durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zah
lungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll,
insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Kon
kurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern versichert
und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenz
erklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen
das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil
der Masse beschränkt wird. Es wird ausgeführt: Die ange
fochtene Verfügung verletze diese staatsvertragliche Bestimmung;
durch die Verfügung werde dem Gläubiger das Recht eingeräumt,
provisorische Pfändung zu verlangen, und diese werde zur defini
tiven, falls eine Aberkennungsklage nicht eingereicht werde. Die
Klage habe die Rekurrentin zwar vorsorglich aber mit den nötigen
reservatorischen Erklärungen eingereicht; indessen führe dieses Rechts
mittel nicht zum Ziel, weil die Forderung an und für sich und
von Gegenforderungen abgesehen seinerzeit anerkannt worden sei.
Die Folge der Rechtsöffnung werde also die Verwertung des mit
Arrest belegten Aktivums sein, wodurch dieses der Konkursmasse
entzogen und damit das Vermögen des Konkursiten zum Nachteil
der Masse beschränkt werde. Nun sei durch den erwähnten Staats
vertrag für die Territorien der Vertragsstaaten der Grundsatz der
Einheit des Konkurses als verbindlich erklärt. Es müsse also im
Verkehr zwischen den beiden Ländern ganz gleich gehalten werden
wie im internen Verkehr der Schweiz. Die hiesigen Gläubiger
hätten ihre Forderung im Konkurs in München anzumelden und
im Falle der Bestreitung im Kollokationsverfahren geltend zu
machen. Der Umstand, daß der Arrest nicht angefochten wurde,
sei irrelevant; denn die Verfügung des Audienzrichteramtes sei
vom Arrest durchaus unabhängig und ein felbständiges Dekret,
das daher auch für sich allein angefochten werden könne;
in Erwägung
Wenn auch die Rechtsöffnungsverfügung einerseits vom Arrest
und dem dazu geschaffenen Betreibungsforum abhängig ist und
anderseits die Fortsetzung der Betreibung und Umwandlung des
Arrestes in die Pfändung ermöglicht, und wenn sie daher auch
mit dem Arrest und der Betreibung steht und fällt, so ist doch
ihre rechtliche Bedeutung in keiner Weise, Vermögen des Schuld
ners selber zu verhaften, sondern lediglich die Exequierbarkeit der
in Betreibung gesetzten Forderung auszusprechen. Der Rechts
öffnungsrichter hat denn auch nach den seine Kognition umschrei
SchKG Art. 81 für die defini benden eidgenössischen Normen
tive und Art. 82 Abs. 2 für die provisorische Rechtsöffnung
die Zulässigkeit und Gültigkeit der Betreibung und eines deren
Grundlage bildenden Arrestes nicht nachzuprüfen; die Frage, wo
der Schuldner belangt werden könne und welche Vermögensstücke
mit Beschlag belegt werden können, spielt darnach bei seinem Ent
scheide keine Rolle; der Rechtsöffnungsrichter kann insbesondere
auch nicht untersuchen, ob Arrest und Betreibung das im Ver
hältnis zu einem auswärtigen Staat staatsvertraglich sanktionierte
Prinzip der Einheit und Attraktivkraft des Konkurses verletzen.
Nach dem hervorgehobenen Wesen der Rechtsöffnung kann nicht
anerkannt werden, daß die angefochtene, nicht die Vollstreckung,
sondern die Exequierbarkeit einer Forderung beschlagende Verfügung
des Audienzrichters in Zürich sich als eine sonstige Verfügung
im Sinne der Übereinkunft mit Bayern von 1834 darstellt, wo
runter dem Arrest analoge Maßnahmen und vielleicht auch noch
solche Verfügungen zu verstehen sind, die, wie die Betreibung und
Pfändung, die durch den Arrest bewirkte Beschlagnahme fortführen.
Und es folgt daraus, daß die Rechtsöffnung nicht aus dem ge
nannten Staatsvertrage, den sie nicht verletzt und gar nicht ver
letzen konnte, angefochten werden kann, sondern daß die Anfechtung
aus dem Gesichtspunkte unzulässiger Spezialvollstreckung gegen den
Arrest, vielleicht auch noch gegen die Betreibung und Pfändung
zu richten ist; -
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.