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BGE 34 I 507 ΓÇó Validity of forum-selection waiver in signed order form
BGE 34 I 507Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.03.1908Dismissed
Bösch, a teacher in Herisau, had signed a printed order form containing a bold clause accepting Bern as place of performance and forum. After Hirsch sued him in Bern and obtained a default judgment, Bösch challenged the judgment before the Federal Court, arguing that he had not consciously waived the constitutional domicile judge under Art. 59 BV. The Court held that the forum clause was clear and binding, that Bösch could not rely on not having read it, and that no improper conduct by Hirsch was shown. The recourse was dismissed.
Art. 59 BV; waiver of the constitutional domicile forum by forum-selection clause. A party may validly renounce the guarantee of the domicile judge by signing a clearly formulated prorogation clause. The waiver need not be separately negotiated in express terms if the clause is unambiguous and placed in a manner that would be noticed upon ordinary inspection of the document (consid. 1). Mere failure to read or notice the clause does not vitiate consent; absent evidence of deceptive conduct or other unlawful procurement of the signature, the signatory bears the consequences of his own negligence.
deren Gerichtsstand auseinandergesetzt hätten und eine diesbezüg liche Klausel auf Grund gegenseitiger Willensübereinstimmung festgestellt worden wäre. C. Der Gerichtspräsident III in Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er hält an der Auffassung, daß ein rechts gültiger Verzicht des Rekurrenten auf die Garantie des Art. 59 BV vorliege, fest; in Erwägung: Der Rekurs erweist sich ohne weiteres als unbegründet. Der vom Rekurrenten unterzeichnete Bestellschein enthält mit der Klausel: Ich anerkenne den ... Gerichtsstand Bern einen an sich unzweideutigen Verzicht auf die Garantie des Wohnsitzrichters. Nun behauptet der Rekurrent nicht etwa, daß er als Nichtjurist die rechtliche Bedeutung und Tragweite jener Klausel verkannt habe, sondern er will deren Unverbindlichkeit einfach daraus ableiten, daß er die Klausel bei Abgabe seiner Unterschrift nicht beachtet habe. Allein dieser Einwand kann nicht gehört werden; denn die in Fettdruck unmittelbar über der Unterschrift des Rekurrenten befindliche Klausel konnte ihm bei auch nur oberflächlicher Prü fung des unterschriebenen Scheines, die ihm selbstverständlich zu gemutet werden muß, nicht entgehen. Es liegt daher kein Grund vor, seiner Unterschrift mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel die rechtliche Wirksamkeit abzusprechen. Für ein rechtswidriges Verhalten des Rekursbeklagten zur Erlangung der Unterschrift bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte; der Rekurrent hat es also lediglich seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er sich bezüglich des Gerichtsstandes in nicht beabsichtigter Weise ge bunden hat, und muß die Folgen dieser Nachlässigkeit auf sich nehmen;- erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.