Double taxation; wealth tax of a company operating numerous retail outlets in several cantons. The tax-law notion of domicile is not determined by the commercial-register concept of branch office, but by whether permanent establishments exist in which a substantial part of the business is conducted under relatively independent direction (consid. 2). Retail outlets staffed by sellers who conclude sales, deliver goods and receive payments may constitute separate tax domiciles, even if they are closely bound to the central management internally. If such domiciles exist, the seat canton may not tax the entire share capital as the sole taxable wealth; it must exclude the capital attributable to the out-of-canton establishments and assess only the capital invested in the local business, in order to avoid unlawful double taxation (consid. 3).
Rekurses betreffend die Eintragung der Verkaufsstelle in Basel ins dortige Handelsregister sprach sich der Bundesrat in seinem die Eintragspflicht verneinenden Entscheide vom 18. April 1906 (BBl III S. 38 ff.) dahin aus, daß die Verkaufsstellen der Rekurrentin nicht den Charakter von Zweigniederlassungen haben, da sie lediglich dazu bestimmt seien, die von der Zentralstelle er haltenen und ausschließlich von dieser eingekauften Waren weiter zu verkaufen. Die Unselbständigkeit der Verkaufsstelle geht aber insbesondere aus der Art hervor, wie die Geschäfte von ihr ab geschlossen werden. In der Tat sind die von der Rekurrentin angestellten Verkäuferinnen, wenn sie auch die Rechtsgeschäfte abschließen, dabei doch vollständig an die von der Zentralstelle erhaltenen Weisungen gebunden, ohne alle eigene Willensent schließung. Die Rekurrentin hatte damals dem Bundesrat gegen über hinsichtlich des Verhältnisses der Verkaufsstellen zur Zentral leitung folgendes ausgeführt: Die wichtigeren Rechtsgeschäfte, wie der Einkauf von Waren, das Mieten des Verkaufsmaga zins 2c. werden direkt von der Zentralstelle vorgenommen; ebenso wird in einer für alle Verkaufsstellen gleichförmigen Weise die Ladeneinrichtung bis zur geringsten Kleinigkeit von der Zentral stelle den Verkaufsstellen geliefert und angeordnet; selbst für die Ausstellung der Waren in den Schaufenstern und auf dem Ladentisch hat die Verkäuferin nicht freie Hand; sie besorgt einzig den Handverkauf, hält das Mobiliar in Stand und sorgt für richtige Lagerung der Warenvorräte; aber auch hier ist jede Selbständigkeit ausgeschlossen: Die Verkäuferin hat keinen Ein fluß auf die Wahl der zu verkaufenden Waren, auf die Be stimmung des Verkaufpreises, auf die Festsetzung der Zahlungs bedingungen, oder auf die Art der Übermittlung der Einnahmen an die Zentrale. Ja selbst in den untergeordnetsten Teilen ihrer Geschäftsführung handelt sie nach Anweisung der Zentralstelle; diese schreibt ihr vor, wie sie sich zu kleiden, wie sie sich gegen über dem Publikum zu verhalten, wie sie die Waren aufzube wahren, wie sie den Laden zu reinigen hat. Pro 1907 taxierte sich die Rekurrentin in Olten sowohl für die Staats wie die Gemeindesteuer auf 10,000 Fr. Vermögen und 1000 Fr. Einkommen. Die Kreissteuer und die Bezirks steuerkommission setzten die Taxation für die Staatssteuer auf 750,000 Fr. Vermögen, den Betrag des Aktienkapitals, und 3000 Fr. Einkommen fest. Für die Gemeindesteuer setzte die Ge meindesteuerkommission das steuerpflichtige Vermögen gleichfalls auf 750,000 Fr. fest, während sie die Einkommenstaxation der Rekurrentin von 1000 Fr. ursprünglich anerkannte, um sie dann nachträglich noch auf 5000 Fr. zu erhöhen. Die Rekurrentin er hob Einsprache beim Regierungsrat, indem sie Herabsetzung der Taxation für die Staats und Gemeindesteuer auf 10,000 Fr. Vermögen (Wert ihrer Einrichtungen und Vorräte in Olten) und 1000 Fr. Einkommen verlangte. Der Regierungsrat wies die Einsprache ab (Entscheid vom 26. Dezember 1907 betreffend die Staatssteuer und vom 7. Februar 1908 betreffend die Ge meindesteuer in Olten). In Bezug auf die Staatssteuer wird vom Regierungsrat ausgeführt: 1. Die rekurrierende Firma Merkur bildet eine im Handelsregister eingetragene Aktien gesellschaft mit Gesellschaftssitz in Olten und einem einbezahlten Aktienkapital in eingangs genannter Höhe. Gemäß 2 des Staatssteuergesetzes ist sie im Kanton Solothurn für dieses Vermögen steuerpflichtig. Eine Besteuerung des Aktienkapitals durch andere Kantone erscheint mit Rücksicht auf das Verbot der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Es ist deshalb nicht möglich, nur diejenigen Vermögensobjekte der hierortigen Besteuerung zu unterwerfen, welche im Kanton Solothurn liegen. 2. Hinsicht lich des Einkommens ist daran festzuhalten, daß im Kanton Solothurn das gesamte Einkommen zu versteuern ist nach Ab zug desjenigen, das von Zweigniederlassungen in andern Kan tonen versteuert wird. Die Bezirkssteuerkommission Olten hat gegenüber einer Selbsttaxation von 1000 Fr. einen Gewinn von 3000 Fr. angenommen. Die Selbsttaxation ging jedoch von der Voraussetzung aus, daß lediglich das Einkommen des Ge schäftsbetriebes in Olten zu versteuern sei, während dem An schlage von 3000 Fr. die Auffassung zu Grunde liegt, daß er das gesamte Einkommen repräsentiert, minus demjenigen, das in andern Kantonen versteuert wird. Der Ansatz der Bezirks steuerkommission ist unter allen Umständen sehr niedrig bemessen und durch die Angaben der Rekurrentin in keiner Art entkräftet
worden. Der Entscheid betreffend die Gemeinde Vermögenssteuer
ist ähnlich begründet. Bezüglich des Erwerbs", so heißt es in
diesem Entscheid, liegt zwischen der Steuerkommission und der
besteuerten Gesellschaft Übereinstimmung vor
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen, es seien die angefoch
tenen Entscheide aufzuheben und zu erkennen, die Rekurrentin habe
dem Kanton Solothurn und der Gemeinde Olten nur ein Ver
mögen von 10,000 Fr. zu versteuern; eventuell habe die Rekur
rentin dem Staate für die Verkaufsstelle Grenchen noch ein Ver
mögen von 5000 Fr. und für die Verkaufsstelle Solothurn noch
ein Vermögen von 5300 Fr. zu versteuern. Betreffend die Ge
meindesteuer wird noch der Antrag gestellt, daß das steuerpflichtige
Einkommen auf 1000 Fr. zu taxieren sei, falls der angefochtene
Entscheid nicht dahin zu verstehen sei, daß es bei der ursprüng
lichen Taxation von 1000 Fr. sein Bewenden habe. Zur Be
gründung des Rekurses wird angebracht: Die Filialen der Rekur
rentin entsprächen den Erfordernissen eines steuerrechtlichen Domi
zils im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Es handle sich bei
ihnen um feste dauernde Einrichtungen zur Veräußerung von
Waren. Die Filialen besäßen ein Warenlager, einen gemieteten
Laden, wo die Waren durch Verkäuferinnen verkauft würden. Die
Tätigkeit der Filiale sei auf einen bestimmten Ort, ihren Stand
sich nicht von der
ort beschränkt. Der Warenverkauf vollziehe
die Verkaufsstellen.
Zentrale der Gesellschaft aus, sondern durdh
durch die Zentrale
Die Waren würden gleich nach dem Ankau
in deren dauernden
in die einzelnen Verkaufsstellen spediert und
Unternehmung unter
Anlagen aufgespeichert. Daß die gesamte
stehe, ändere an dem
einheitlicher Leitung eines Zentralbureaus
sei in steuerrechtlicher
Steuerdomizil nichts. Jede Verkaufsstelle
Beziehung ein Geschäft für sich.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Ge
meindesteuerkommission Olten haben auf Abweisung des Rekurses
angetragen. In der Antwort wird bestätigt, daß die Taxation des
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens pro 1907 Fr. 1000 beträgt
und daß daher in dieser Beziehung zwischen der Gemeinde Olten
und der Rekurrentin kein Streit mehr besteht. Im übrigen wird
ausgeführt, daß die Verkaufsstellen der Rekurrentin nach deren
eigenen Angaben gegenüber dem Bundesrat und auch nach der
Auffassung dieser Behörde keinerlei Selbständigkeit besäßen, son
dern in jeder Beziehung von der Zentralleitung abhängig und
daher nach der bundesgerichtlichen Praxis auch nicht geeignet
seien, ein Steuerdomizil zur Entstehung zu bringen, und deshalb
sei die Rekurrentin als nur an ihrem Zentralsitz Olten steuer
pflichtig zu betrachten. Eventuell, falls das Bundesgericht dem
Kanton Solothurn nur für das auf seinem Gebiete befindliche
Vermögen ein Steuerrecht zuerkennen sollte, werde beantragt,
dieses Steuerrecht nicht auf die von der Rekurrentin zugestandene
Summe von 20,300 Fr. zu beschränken, sondern auf eine ange
messene höhere Summe festzusetzen, oder diese Frage an die kan
tonalen Steuerbehörden zurückzuweisen. Die Rekurrentin besitze
bei 750,000 Fr. Aktienkapital nach ihren Angaben zirka a Verkaufsstellen, wovon die drei auf Solothurnergebiet betriebenen
zu den best frequentiertesten gehörten. Zudem sei Olten Zentral
stelle mit dem größten Umsatz. Es sei daher evident, daß die von
der Rekurrentin angegebenen Summen den Verhältnissen nicht
entsprechen würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die zahlreichen in andern Kantonen gelegenen Verkaufsstellen der Rekurrentin die Erfordernisse selbständiger Etablissemente in steu er rechtlichem Sinne, eines besondern Steuerdomizils in Bezug auf das in ihnen investierte Betriebskapital (und den daraus erzielten Gewinn) aufweisen. Hiebei ist nach der neueren bundesgericht lichen Praxis nicht auf den Rechtsbegriff der Zweigniederlassung abzustellen, weshalb auch der Entscheid des Bundesrates vom 18. April 1906 betreffend die Eintragung im Handelsregister für die Frage der Doppelbesteuerung nicht präjudiziell sein kann, son dern es kommt darauf an, ob die Verkaufsstellen als dauernde Anlagen und Einrichtungen erscheinen, worin sich unter relativ selbständiger Leitung ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebs abspielt (AS 31 1 S. 75 f. und die dortigen Zitate; 32 1 S. 520; 33 1 S. 714 f. Erw. 1; vergl. auch 16 S. 631 Erw. 4). Nun kann von vornherein kein Zweifel sein, daß das Moment ständiger Anlagen und Einrichtungen hier vorhanden ist, da jede Verkaufsfiliale der Rekurrentin aus dem Laden und einem Magazin besteht, die mit allem, was für den Detailvertrieb der Waren notwendig ist, ausgerüstet sind. Ebenso leuchtet ein, daß in den Verkaufsstellen ein sehr wesentlicher Teil des Ge schäftsbetriebs vor sich geht, da ja gerade die darin geübte Absatz tätigkeit für die Gewinnerzielung entscheidend ist, während die Funktionen der Zentrale Einkauf, Lagerung und Verteilung der Waren in dieser Beziehung mehr nur vermittelnder, akzes sorischer Natur sind. Aber auch das Requisit relativ selbständiger Leitung ist bei richtiger, mehr auf die ökonomische Wirksamkeit und Tragweite nach außen, als auf die internen Beziehungen sehender Betrachtung zu bejahen. Die den Filialen vorstehenden Verkäuferinnen mögen der Zentralleitung gegenüber mannigfach gebunden sein und nur einen geringen Spielraum eigener Ent schließung haben; sie erscheinen doch nach außen, im Verkehr mit dem Publikum, als die eigentlichen Leiter der einzelnen Geschäfte und die mit allen für den normalen Betrieb erforderlichen Befug nissen ausgestatteten Vertreter der Rekurrentin; denn sie sind es, die ausschließlich mit den Kunden in Verkehr treten, die Ver kaufsgeschäfte abschließen, die Waren ausliefern und die Zahlungen in Empfang nehmen, also alle Funktionen erfüllen, die nach außen die Absatztätigkeit ausmachen. Die Verkaufsfilialen der Rekurrentin unterscheiden sich in ihrem äußern Betriebe in nichts von selbständigen Einzelgeschäften der nämlichen Branche und auch im innern Verhältnis könnte die einzelne Filiale ohne Frage unschwer von der Zentrale losgetrennt und zu rechtlicher Selb ständigkeit erhoben werden. Daß die auswärtigen Verkaufsstellen der Rekurrentin steuer rechtlich selbständige Niederlassungen sind, ist übrigens indirekt auch vom Regierungsrat anerkannt, dadurch daß er die Rekur rentin nicht für ihren ganzen Erwerb, wie er es von seinem in Ansehung der Vermögenssteuer eingenommenen Standpunkte aus folgerichtig tun sollte, sondern nur für einen kleinen Teil davon besteuern will. 3. Begründet nach dem gesagten jede außerkantonale Verkaufs stelle der Rekurrentin ein Steuerdomizil für das darin arbeitende Betriebskapital (und den daraus erzielten Erwerb), so darf im Kanton Solothurn zur Vermeidung bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung nicht einfach das Aktienkapital als gesamtes Betriebskapital zur Vermögenssteuer herangezogen, sondern es muß entweder vom Aktienkapital das auf die auswärtigen Filialen entfallende Betriebskapital in Abzug gebracht werden, oder es ist, was praktisch den Verhältnissen besser entsprechen sollte, die Be steuerung auf dasjenige Betriebskapital zu beschränken, das als in dem auf Solothurnergebiet sich abspielenden Geschäftsbetrieb Zentrale in Olten, Verkaufsstellen in Solothurn und Gren chen investiert zu betrachten ist, wozu in erster Linie die dort durchschnittlich vorhandenen Warenvorräte und das Betriebsinven tar und ein der Ratur und Bedeutung des Geschäftsbetriebs ent sprechender Teil der flüssigen Betriebsmittel gehören dürfte. Es wird Sache der kantonalen Behörden sein, die Taxation des in Solothurn steuerpflichtigen Vermögens auf Grund der Selbst schätzung der Rekurrentin vorzunehmen. Das Bundesgericht kann dies nicht tun, weil die Steuertaxation nicht Sache des Staats gerichtshofes ist, der hier aus dem Gesichtspunkte bundesrechts widriger Doppelbesteuerung nur einschreiten kann, wenn die von den kantonalen Behörden festgesetzte Taxation Elemente mit um faßt, welche der Steuerhoheit eines andern Kantons angehören.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird grundsätzlich dahin gutgeheißen, daß die Entscheide des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 26. Dezember 1907 und 7. Februar 1908 aufgehoben werden in der Meinung, daß die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinde Olten eine neue Taxation der Rekurrentin auf der Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils vorzunehmen haben.