- Arteil vom 15. Juli 1908 in Sachen
Gemeinderat der Stadt Baden und Treichler und Genossen
gegen Volksküche der Arbeiter der Aktiengesellschaft
Brown Boveri Cie. (Regierungsrat Aargau).
Rekurs gegen die Erteilung eines Wirtschaftspatentes. Kompetenz
des Bundesgerichts.
Legitimation zum Rekurs: Nichtlegitima
tion des Gemeinderates. Legilimation der Wirte. Willkürliche
Auslegung des 12 des aarg. Wirtschaftsgesetzes vom 2. März 1903
(Bedürfnisartikel)?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Im Jahre 1905 war einer von Arbeitern der Aktiengesell
schaft Brown, Boveri Cie. in Baden gegründeten Genossen
schaft von der Finanzdirektion des Kantons Aargau in Anwen
dung des aargauischen Gesetzes über das Wirtschaftswesen und
den Handel mit geistigen Getränken, vom 2. März 1903, das
Patent erteilt worden zum Betriebe einer sogenannten Volks
küche", mit der gesetzlichen Befugnis, den Gästen Kaffee, Thee
und andere nicht alkoholhaltige Getränke, warme und kalte
Speisen, und zu den regelmäßigen Mahlzeiten den üblichen
Tischwein, Bier oder Most zu verabfolgen ( 3 Ziff. 6 leg.
cit.). Die Genossenschaft wurde als Volksküche der Arbeiter der
Aktiengesellschaft Brown, Boveri Cie. in Baden in das Han
delsregister eingetragen; ihre Wirtschaftshäuslichkeiten befinden
sich in einem ihr von der genannten Aktiengesellschaft erstellten
und zinsfrei zur Benutzung überlassenen Gebäude. Am 29. April
1907 erneuerte die Genossenschaft das in der Zwischenzeit schon
zweimal erfolglos gestellte Gesuch bei der aargauischen Finanz
direktion, es möchte ihr Volksküche Patent in ein Patent zum
Betriebe einer Speisewirtschaft , mit der gesetzlichen Befugnis
Speisen und Getränke jeder Art und in beliebigen Quantitäten
zu verwirten und über die Gasse abzugeben ... ( 3 Ziff.2
des Wirtschaftsgesetzes), umgewandelt bezw. erweitert werden. Das
Gesuch war wesentlich damit begründet, daß der Ertrag der
Volksküche zur Weiterführung der Einrichtung nicht hinreiche.
Der Gemeinderat der Stadt Baden und das Bezirksamt Baden
äußerten sich in ihrem gutachtlichen Befund, wie schon früher, ab
lehnend, indem sie als ausschließlich maßgebend geltend machten,
daß ein Bedürfnis zur Bewilligung einer neuen Speisewirtschaft
in Baden nicht vorhanden sei. Während die Finanzdirektion die
beiden früheren Male diesem Standpunkt beigetreten war, erteilte
sie dieses Mal, mit Verfügung vom 26. Juli 1907, das erwei
terte Patent, von der Erwägung ausgehend, daß die Volksküche
nachgewiesenermaßen beim bisherigen Betriebe nicht bestehen könne,
daß es aber im Interesse der Arbeiterschaft und der Allgemein
heit liege, wenn die im wirklichen Sinne wohltätige Institution
erhalten bleibe. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Gemeinde
rat der Stadt Baden, dessen Vorkehr sich eine Anzahl Wirte von
Baden anschlossen, gestützt auf 14 des Wirtschaftsgesetzes an
den Regierungsrat des Kantons Aargau. Durch Beschluß vom
14. Februar 1908 wies der Regierungsrat den Rekurs mit
wesentlich folgender Begründung ab: Wenn auch die schlechte
Rendite der Speiseanstalt an sich die Erteilung des Speisewirt
schaftspatentes nicht vollauf zu begründen vermöge, so sei doch
bei Prüfung der Bedürfnisfrage die außerordentlich große Zahl
von Arbeitern zu berücksichtigen, die es rechtfertige, von der in
12 des Wirtschaftsgesetzes vorgelegten Ausnahmebestimmung
(sc. gegenüber dem gesetzlich bestimmt festgestellten Bedürfnismaß
stabe) Gebrauch zu machen. Dazu komme, daß die Speisewirt
schaft nur in beschränktem Umfange betrieben werden wolle; denn
nach dem vorgelegten Vertrage zwischen der A. G. Brown,
Boveri Cie. und der Volksküchegenossenschaft ihrer Arbeiter sei
die Genossenschaft verpflichtet, im Laufe des Vormittags mit Aus
nahme von Krankheitsfällen keine Spirituosen, wie Cognac,
Rhum und Schnäpse aller Art, abzugeben, dagegen ein rechtes
Frühstück, Kaffee und Milch, zur Verfügung zu halten, ferner,
den Wirtschaftsbetrieb am Abend in den Monaten April bis
September um 10 Uhr, und in den Wintermonaten um 9½
Uhr zu schließen, und endlich, die geistigen Getränke nicht billiger
abzugeben, als dies in andern Wirtschaften gebräuchlich sei,
wobei auf die Übertretung dieser Vorschriften für jeden einzelnen
Fall eine Konventionalstrafe von 50 Fr. bis 200 Fr. gesetzt sei,
deren Betrag der Arbeiterunterstützungskasse zugewendet werden
solle. Aus diesen Vertragsbestimmungen ergebe sich, daß die Wirt
schaft in der Volksküche nur den Bedürfnissen der Arbeiterschaft
genügen wolle, daß kein Trinkzwang bestehe, daß jede unreelle
Konkurrenz mit andern Wirtschaften ausgeschlossen und der Be
trieb zeitlich beschränkt sei. Unter solchen Umständen erscheine die
Konkurrenzfurcht der Wirte in Baden, wenn nicht als ganz un
begründet, so doch jedenfalls als stark übertrieben. Endlich falle
noch in Betracht, daß die Firma Brown, Boveri Cie. am
12. Februar 1908 die Erklärung eingesandt habe, sie sei, um
eine Vermehrung der Wirtschaften zu vermeiden, bereit, die in
einem ihr gehörenden Gebäude betriebene Wirtschaft zum Tal
acker , an der Bruggerstraße, bloß etwa 50 M. von der Volks
küche entfernt, welche jedoch den von dieser gewollten Zweck nicht
erfüllen könne, eingehen zu lassen, und verpflichte sich zu diesem
Zwecke, für den Fall, daß der Arbeitergenossenschaft ein Wirt
schaftspatent erteilt werde, ihrem Mieter zum Talacker den
Mietvertrag am 31. März auf den 30. Juni 1908 zu kündigen.
Wenn nun auch sonst noch irgendwelche Bedenken beständen, so
ermögliche doch jedenfalls diese Offerte der Firma Brown,
Boveri Cie. die Umwandlung der Volksküche in eine Speise
wirtschaft, ohne daß vom Standpunkte der Bedürfnisfrage aus
dagegen etwas eingewendet werden könne. Dadurch, daß mit jener
Umwandlung der Betrieb der Wirtschaft zum Talacker einge
stellt werde, werde eine Vermehrung der Zahl der Wirtschaften
vermieden und handle es sich so eigentlich nur noch um eine Ver
legung einer Wirtschaft von einem Gebäude in ein anderes im
Sinne des 15 des Wirtschaftsgesetzes. Demnach nehme der
Regierungsrat unter der Voraussetzung, daß die erwähnten Ver
tragsbestimmungen aufrecht erhalten werden sollen, keinen An
stand, die Umwandlung der Volksküche in eine Speisewirtschaft
auf den Zeitpunkt, da der Betrieb der Wirtschaft zum Talacker
eingestellt werde, zu gestatten.
B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates haben
einerseits der Gemeinderat der Stadt Baden, und anderseits 53
Wirte in Baden in gemeinsamer Eingabe rechtzeitig sowohl an
den Bundesrat, als auch an das Bundesgericht den staatsrecht
lichen Rekurs ergriffen, mit dem Antrage, jener Beschluß sei als
mit der Garantie der Art. 4 und 31 litt. c BV im Widerspruch
stehend und als willkürlich aufzuheben und die aargauische Finanz
direktion anzuweisen, das streitige Wirtschaftspatent zu entziehen.
Die Begründung des Rekurses läßt sich wie folgt zusammen
fassen: Wenn man für Baden, hoch gegriffen, mit total 10,500
Menschen rechne (nämlich mit 7500 Einwohnern, 1000 Kur
gästen und 2000 auswärtigen Arbeitern), so wären nach Vor
schrift des Bedürfnisartikels ( 12) des Wirtschaftsgesetzes (daß
ein öffentliches Bedürfnis für eine neue Wirtschaft grundsätzlich
besondere örtliche Verhältnisse vorbehalten überall da nicht
anzunehmen sei, wo auf 250 Einwohner eine Wirtschaft bereits
bestehe) 42 Wirtschaften gerechtfertigt; tatsächlich beständen aber
in der Stadt nach den Feststellungen des Gemeinderates deren
bereits über 90. Schon aus diesen Zahlen ergebe sich, daß von
einem Bedürfnis nach einer neuen Wirtschaft in Baden nicht ge
sprochen werden könne, und daß die besonderen örtlichen Ver
hältnisse hier eher die Einschränkung als die Ausdehnung der
Wirtschaftsbetriebe erfordern würden. Tatsächlich sei denn das strei
tige Patent auch gar nicht wegen des Bedürfnisses erteilt worden,
sondern weil die Volksküche behauptet habe, sie rentiere nicht ohne
Wirtschaftspatent, und ähnliche Institutionen besäßen es auch.
Diese Behauptung sei jedoch unrichtig: kein einziges Institut
ähnlicher Art besitze nach den bei den Akten des Regierungsrates
liegenden Erhebungen eine allgemeine Wirtschaftsbewilligung, und
es wünsche sie auch keines (verwiesen werde auf die Verhältnisse
der Maschinenfabrik Orlikon, bei Alioth in Basel, bei Bally in
Schönenwerd und in der Gipsfabrik Felsenau), und die bisherige
schlechte Rendite der Volksküche der Arbeiter von Brown, Boveri
Cie. beruhe lediglich darauf, daß für diese Anstalt in Baden
eben kein Bedürfnis bestehe, sowie auf ihrer offenbar unrationellen
Einrichtung (zu großes Lokal und zu viel Betriebspersonal). Zu
dem aber dürfe bei Anwendung der Bedürfnisklausel des Wirt
schaftsgesetzes auf die finanziellen Schwierigkeiten und Interessen
einer Privatunternehmung überhaupt keine Rücksicht genommen
werden, sondern es seien bei Beantwortung der Frage, ob das
Bedürfnis für eine neue Wirtschaft vorhanden sei, selbstverständ
lich nur die Verhältnisse der Allgemeinheit, wie Einwohnerzahl,
Zahl der Wirtschaften und deren Verteilung auf die einzelnen
Quartiere, in Betracht zu ziehen. Das dem angefochtenen Ent
scheide zu Grunde liegende Prinzip widerspreche dem Bedürfnis
artikel und stehe im Gegensatz zu Art. 31 litt. c BV, von dessen
den Kantonen eingeräumter Fakultät der aargauische Gesetzgeber
bei Einführung jener Bestimmung Gebrauch gemacht habe. Bis
her sei der Bedürfnisartikel von den kantonalen Behörden auch
immer streng gehandhabt worden (verwiesen werde beispielsweise
auf die Fälle Seetal und Reinach Münsterbahn BBl 1907
Nr. 18 und Isler und Spieß BBl 1908 Nr. 12 ), und es
müsse daher als Willkür und Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetze (Art. 4 BV) bezeichnet werden, wenn nun im vorliegen
den Falle von dieser Praxis abgewichen werden wolle. Das vom
Regierungsrat aus der Erklärung der A. G. Brown, Boveri Cie.
vom 12. Februar 1908 betreffend die Schließung der Wirtschaft
zum Talacker abgeleitete weitere Argument endlich sei schon for
mell unhaltbar, da für den regierungsrätlichen Rekursentscheid die
Sachlage zur Zeit der Anhängigmachung des streitigen Patent
begehrens und der rekurrierten Verfügung der Finanzdirektion
maßgebend sein müsse. Überdies gehe dieses neue Argument auch
sachlich durchaus fehl; denn es könne hier nach den gegebenen
tatsächlichen Verhältnissen von einer einfachen Verlegung einer
Wirtschaft, wofür nach 15 des Wirtschaftsgesetzes eine Bewil
ligung der Finanzdirektion einzuholen sei, schlechterdings nicht die
Rede sein; es handle sich vielmehr um das Eingehen einer Wirt
schaft und die Neuerstehung einer andern und in einem solchen
Falle sei nach bestehender Praxis ebenfalls die Bedürfnisfrage zu
prüfen; auch nach Schließung des Talacker aber bestehe keines
wegs ein Bedürfnis für die weit größere Trinkgelegenheit in der
Volksküche. Zum Schlusse wird über die Frage der Legitimation
der Rekurrenten bemerkt, diejenige des Gemeinderates von Baden
ergebe sich ohne weiteres aus 14 des Wirtschaftsgesetzes, und
den Privatrekurrenten als Wirten gewähre der Bedürfnisartikel
des Wirtschaftsgesetzes die Garantie, daß die Zahl der Wirtschafts
betriebe nicht beliebig vergrößert werden dürfe, folglich müßten sie
ebenfalls berechtigt sein, gegen die willkürliche Mißachtung dieser
Bestimmung, wodurch sie, in Verletzung der Rechtsgleichheit, schwer
betroffen würden, Beschwerde zu führen.
C. Die rekursbeklagte Genossenschaft Volksküche der Arbeiter
der Aktiengesellschaft Brown, Boveri Cie. hat beantragt, es
sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er als unbe
gründet abzuweisen. Sie bestreitet den Rekurrenten vorab die Legi
timation zur Beschwerdeführung, weil weder die Gemeinde Baden,
als deren Vertreter der Gemeinderat handle, noch die rekurrieren
den Wirte durch den angefochtenen speziellen Entscheid persönlich
betroffen würden, wie Art. 178 OG voraussetze. Ferner behauptet
sie die Inkompetenz des Bundesgerichts, weil die Rekurrenten
namentlich vom Gebiete der Handels und Gewerbefreiheit aus
operierten und deshalb auch ihre Berufung auf Art. 4 BV, in
Verbindung mit derjenigen auf Art. 31 BV, der Beurteilung des
Bundesrates unterstehe. Sodann wird in der Sache selbst wesent
lich geltend gemacht: Wenn der Regierungsrat vorliegend beson
dere Verhältnisse, welche die vorgesehene Ausnahme von der Regel
des Bedürfnisartikels rechtfertigten, als gegeben erachtet habe, so
sei er durchaus im Rahmen seiner Stellung als Gesetzes Voll
ziehungsbehörde geblieben. Sein Entscheid beruhe auf sachlichen
Erwägungen, deren Überprüfung an sich dem Bundesgericht nicht
zustehe. Von Willkür und Verfassungsverletzung könne keine Rede
sein. Daß die Volksküche einem Bedürfnis der zahlreichen, bei
auswärtigem Wohnsitz in den Fabriken von Baden Verdienst
suchenden Arbeiter, speziell derjenigen der Gesellschaft Brown,
Boveri Cie., entspreche, werde vollgültig bewiesen durch die
weitgehende Unterstützung, welche diese Gesellschaft dem Unter
nehmen angedeihen lasse. Die Hauptaufgabe der Speiseanstalt sei,
den auswärts wohnenden Arbeitern Gelegenheit zur Einnahme
guter und gesunder Kost zu bieten. Der Regierungsrat aber habe
mit Recht angenommen, daß sie nur dann ihrer Aufgabe gerecht
werden könne, wenn sie jederzeit, nicht nur zu Zeiten der ordent
lichen Mahlzeiten, Speisen und etwas zu trinken dazu abgeben
dürfe. Aus diesem Grunde, und weil er die Unternehmung über
haupt als das Wohl der Arbeiterschaft fördernd betrachte, also
nicht um die Interessen einer Privatunternehmung als solcher zu
wahren, habe er das nachgesuchte Patent erteilt. Als höchste Voll
ziehungsbehörde in Wirtschaftssachen und formell offenbar an
keine Prozeßordnung gebundenes Verwaltungsorgan habe er dabei
unzweifelhaft auch die erst mit der Erklärung der Aktiengesellschaft
Brown, Boveri Cie. vom 12. Februar 1908 zu seiner Kennt
nis gelangte Tatsache des Eingehens der Wirtschaft zum Tal
acker berücksichtigen dürfen.
D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich den
Ausführungen und dem Antrage der Rekursbeklagten angeschlossen
und ergänzend betont: Bei der Beratung des Wirtschaftsgesetzes
sei, speziell von Vertretern der Stadt Baden, darauf hingewiesen
worden, daß das Bedürfnis sich nicht lediglich nach der Bevölke
rungszahl richte, daß vielmehr zwischen städtischen und ländlichen
Verhältnissen unterschieden werden müsse. Deshalb seien im Be
dürfnisartikel die besondern örtlichen Verhältnisse vorbehalten
worden. Niemand aber werde bestreiten wollen, daß solche beson
dere örtliche Verhältnisse in Baden vorhanden seien. Dessen stets
wachsende Industriearbeiterbevölkerung, welche sich in den letzten
Jahren nicht mehr nur aus der Stadt und ihrer Umgebung
sondern aus dem ganzen Kanton rekrutiere, erfordere neue öffent
liche und private Einrichtungen. Eine solche neue Einrichtung sei
nun diejenige einer Speisewirtschaft mit großen Räumen, wobei
die Wirtschaft nicht nach den Prinzipien des Geldgewinns, son
dern nach denen der Wohlfahrt der Arbeiter geführt werde. In
dem der Regierungsrat diese Wirtschaft gestattet habe, habe er
lediglich das Gesetz in entsprechender Weise auf die gegebenen be
sonderen Verhältnisse zur Anwendung gebracht, und es erscheine
als Ungehörigkeit, ihn deswegen der Willkür zu zeihen. Den
im Rekurse angerufenen Präjudizien lägen ganz andere Verhält
nisse zu Grunde.
E. Mit Entscheid vom 8. Mai 1908 ist der Bundesrat auf
den bei ihm eingereichten staatsrechtlichen Rekurs wegen mangeln
der Kompetenz nicht eingetreten: betreffend die Berufung auf
Art. 31 BV, weil dessen Garantie der freien Gewerbeausübung
nicht verletzt sein könne durch eine Verfügung, welche die Gewerbe
freiheit nicht einschränke, sondern vielmehr ausdehne, wie dies
hier behauptet werde, und weil somit der angefochtene Entscheid
nicht nach Art. 31 BV zu beurteilen sei, und betreffend die
Berufung auf Art. 4 BV, weil der Bundesrat zur Beurteilung
dieses Beschwerdegrundes nur kompetent wäre, wenn die behaup
tete Rechtsverletzung das vom Grundsatz des Art. 31 BV be
herrschte Rechtsgebiet beträfe, was jedoch, wie bereits festgestellt,
nicht der Fall sei;
in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des
Rekurses ist mit Bezug auf den Beschwerdegrund der Verletzung
des Art. 4 BV nach der im Falle Gemeinderat Neudorf gegen
Regierungsrat Luzern (AS 30 1 Nr. 109) zwischen Bundesrat
und Bundesgericht getroffenen Verständigung gegeben (vergl. 1. c.
Erw. 1 S. 634 f.), während die Berufung der Rekurrenten auf
Art. 31 BB für das Bundesgericht gemäß Art. 189 Ziff. 3 OG
ohne weiteres außer Betracht fällt.
- Was sodann die Legitimationsfrage betrifft, ist die Aktiv
legitimation des Gemeinderates der Stadt Baden zum Rekurse
in Festhaltung der im bereits erwähnten Falle des Gemeinderates
Neudorf vertretenen Auffassung (vergl. 1. c. Erw. 2 S. 635 f.)
zu verneinen. Der Gemeinderat erscheint auch nach der gargaui
schen Rechtsordnung nicht als Vertreter einer der Staatsgewalt
unterworfenen Person oder Gemeinschaft, die als solche durch den
Entscheid über die Patentierung der Wirtschaften betroffen wird.
Er hat vielmehr mit Bezug auf das Wirtschaftswesen, das nicht
etwa eine Gemeindeangelegenheit, im Sinne der Autonomie der
Gemeinden auf diesem Gebiete, ist, lediglich die Stellung einer
unteren öffentlichen Behörde, welcher eine Mitwirkung bei der
Patenterteilung insofern eingeräumt ist, als sie gemäß 14 des
Wirtschaftsgesetzes gegen die Verfügung der kantonalen
Finanz
direktion als erster entscheidender Instanz beim Regierungsrat als
oberer und letzter Instanz Beschwerde führen kann. Nur in die
sem Sinne gilt der Gemeinderat nach dem Wortlaut des Gesetzes
als am Patentierungsverfahren Beteiligter . Er hat dabei keine
speziellen andern, sondern, gleich den entscheidenden Oberbehörden
selbst, die allgemeinen Interessen der Bevölkerung des in Betracht
fallenden Staatsgebiets zu wahren, und ein Konflikt zwischen ihm
und den Oberbehörden kann nur auf einer verschiedenen Würdi
gung dieser Interessen beruhen. Bei einer solchen Differenz der
Auffassungen aber ist einfach diejenige der obersten Instanz maß
gebend und für die Unterbehörde als solche verbindlich. Den pri
vaten Rekurrenten dagegen kann in ihrer Eigenschaft als Inhaber
von Wirtschaften in Baden die Aktivlegitimation nicht abgesprochen
werden. Wenn die Ausübung eines Gewerbes von staatswegen in
der Weise organisiert ist, daß die Zulassung zu ihr gesetzlich von
bestimmten subjektiven und objektiven Voraussetzungen abhängt,
so kann eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem
Gesetze nicht nur dadurch eintreten, daß die Gewerbeausübung
einem gehörig ausgewiesenen Bewerber willkürlich versagt, sondern
auch dadurch, daß sie einen Bewerber, der den gestellten Erfor
dernissen nicht entspricht, gleichwohl, in augenscheinlicher Miß
achtung des Gesetzes, gewährt wird. Und zwar wird durch eine
Gesetzesverletzung letzterer Art indirekt die Gesamtheit der das
Gewerbe rechtmäßig Ausübenden in ähnlicher Weise berührt, wie
im ersteren Falle der einzelne direkt Betroffene. Folglich steht
dieser Gesamtheit sowohl als Gemeinschaft, wie auch ihren einzel
nen Angehörigen, ein gleich berechtigtes Interesse, wie jenem Ein
zelnen, an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung ihres
Gewerbes zur Seite, und es darf ihnen deshalb der zu dessen
Geltendmachung zuständige Rechtsbehelf des staatsrechtlichen Re
kurses ebenfalls nicht versagt werden (vergl. in diesem Sinne
schon AS 28 I Nr. 58 Erw. 1 S. 240 f., sowie auch den
späteren in der AS nicht publizierten Entscheid in Sachen
Bucher und Konsorten gegen Regierungsrat Luzern, vom 18. Ja
nuar 1907).
3. Die streitige Patenterteilung ist vom Regierungsrat geschützt
worden in Anbetracht der von der Finanzdirektion festgestellten
Notwendigkeit, der bisher nicht rentierenden Volksküche den Speise
wirtschaftsbetrieb zu gestatten, um die im Interesse der Arbeiter
schaft und der Allgemeinheit liegende, wohltätige Einrichtung zu
erhalten, mit der ergänzenden Erwägung, daß die in Baden be
schäftigte außerordentlich große Zahl von Arbeitern, deren Ver
hältnissen der Wirtschaftsbetrieb, laut vertraglicher Vereinbarung
der Rekursbeklagten mit der die Wirtschaftsräumlichkeiten zur
Verfügung stellenden Aktiengesellschaft Brown, Boveri Cie., an
gepaßt werden solle, die Bewilligung einer solchen Speisewirtschaft
im Sinne des Ausnahmevorbehalts in 12 des Wirtschafts
gesetzes zu rechtfertigen vermöge. Der Regierungsrat hat somit
entscheidend abgestellt auf die besondere Zweckbestimmung und Funk
tion des bewilligten Wirtschaftsbetriebes. Dieser Argumentation
gegenüber vermag die Berufung der Rekurrenten auf die bisherige
Praxis der kantonalen Behörden zum Nachweise einer die ver
fassungsmäßige Garantie der Rechtsgleichheit verletzenden Aus
nahmebehandlung des gegebenen Falles nicht aufzukommen. Die
beiden speziell angezogenen Präjudizien (Schweiz. Seetal und
Reinach Münsterbahn Gesellschaft; Isler und Spieß), in denen
der Regierungsrat die gestellten Patentgesuche abgewiesen hat, be
treffen wesentlich andere tatsächliche Verhältnisse. In den beiden
Fällen handelt es sich um Wirtschaften zur Gewerbeausübung
im rein privatwirtschaftlichen Interesse der Patentbewerber; die
vorliegend bewilligte Wirtschaft dagegen verfolgt, gemäß der Be
stimmung der ihren Betrieb besorgenden besonderen Rechtspersön
lichkeit, in erster Linie den einem allgemeineren und vom Stand
punkte der Offentlichkeit höher zu bewertenden Interesse dienenden
Zweck, eine rationelle Verpflegung der auf auswärtige Bekösti
gung angewiesenen Arbeiterschaft zu sichern. Überdies stand dort
die Bewilligung völlig neuer Wirtschaften in Frage, während hier
lediglich über die Umwandlung des bereits bestehenden und als
einem Bedürfnis entsprechend anerkannten gesetzlichen Volksküchen
betriebs in den näher geregelten (gegenüber den gesetzlichen Kom
petenzen eines solchen teilweise vertragsgemäß beschränkten) Speise
wirtschaftsbetrieb zu entscheiden war. Bei dieser Verschiedenheit
des Tatbestandes aber ist die ungleiche Subsumtion der Fälle
unter das Gesetz als solche aus dem Gesichtspunkte der Rechts
gleichheit nicht zu beanstanden. Dagegen kann es sich weiterhin
allerdings fragen, ob nicht die vorliegende Gesetzesanwendung, für
sich betrachtet, weil rein willkürlich, mit dem Inhalt des Gesetzes
schlechterdings nicht vereinbar, gegen die Garantie des Art. 4 BV
verstoße. In Betracht fällt 12 des aargauischen Wirtschafts
gesetzes vom 2. März 1903 der sogenannte Bedürfnisartikel
welcher in Abs. 1 und 2 bestimmt:
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen neue Wirt
schaftsbewilligungen einzig nach Maßgabe des durch die Bevöl
kerung und den Verkehr der Gemeinde sich ergebenden öffent
lichen Bedürfnisses erteilt werden.
Ein öffentliches Bedürfnis ist grundsätzlich besondere ört
liche Verhältnisse vorbehalten überall da als nicht vorhanden
anzunehmen, wo auf 250 Einwohner eine Wirtschaft bereits
besteht. Für Gemeinden unter 500 Einwohnern können zwei
Wirtschaften bewilligt werden, wo besondere Verhältnisse es recht
fertigen.
Diese Bestimmungen lassen sich nun freilich ohne Zwang wohl
nur dahin auslegen, daß für die Bewilligung neuer Wirtschaften
lediglich das Bedürfnis der Gemeinden, bestimmt nach der darin
sich aufhaltenden oder verkehrenden Bevölkerung, maßgebend sein
soll, wobei die in Abs. 2 vorbehaltenen besonderen örtlichen Ver
hältnisse nur dazu führen können, ausnahmsweise den im gleichen
Satze als Regel festgelegten Maximalquotienten des das Bedürf
nis bestimmenden Verhältnisses der Wirtschaftszahl zur Bevölke
rungszahl zu verschieben, nicht aber von der Grundlage dieser
Bedürfnisbestimmung selbst durch Verwendung völlig anderer Ge
sichtspunkte abzuweichen. Allein dieser Gesetzesauslegung steht der
angefochtene Entscheid des Regierungsrates nicht entgegen. Denn
die darin erörterte außerordentliche Konzentration einer Arbeiter
bevölkerung in Baden, die zu wesentlichem Teile nicht durch die
auswärts wohnenden Familien beköstigt werden kann, läßt ohne
Willkür die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse
welche die Bewilligung gerade der in Frage stehenden Wirtschaft
mit ihrer speziellen, schon früher erwähnten Anpassung an die
Bedürfnisse jener Kundschaft zu rechtfertigen vermögen. Was so
dann im einzelnen noch die Bezugnahme des Regierungsrates auf
die von der Aktiengesellschaft Brown, Boveri Cie. zugesicherte
Schließung der bisherigen Wirtschaft zum Talacker betrifft,
sind die Rekurrenten bei ihrem formellen Einwand gegen die Be
rücksichtigung dieser Tatsache den erforderlichen Nachweis dafür
schuldig geblieben, daß sich der Regierungsrat mit jener Bezug
nahme einer offenbaren Verletzung des maßgebenden kanionalen
Verwaltungsprozeßrechts und damit eines Verstoßes gegen die
Garantie des Art. 4 BV schuldig gemacht habe. Und auch mate
riell läßt sich die Beiziehung der fraglichen Tatsache nicht schlecht
hin von der Hand weisen, da ihr bezüglich der Bedürfnisfrage
jedenfalls etwelche Bedeutung beigemessen werden durfte, wenn
auch die Argumentation des Regierungsrates, daß es sich danach
eigentlich nur noch um eine Wirtschaftsverlegung im Sinne des
15 des Wirtschaftsgesetzes handle, wohl nicht haltbar ist;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.