Art. 57 KV Bern; resignation of a popularly elected judge and timing of withdrawal; the legal termination of office does not occur before the replacement election is executed, unless the constitution or law expressly provides otherwise. In the absence of an express constitutional delegation, the Government Council may limit itself to ordering the replacement election and may revoke that order if the resignation is withdrawn before the election is held. A timely withdrawal of resignation is effective so long as the office has not yet been lawfully extinguished. Alleged violations of the guarantee of the ordinary judge and of equality fail where the judge's continued service is the consequence of a valid revocation of the election order (consid. 2).
wählten Beamten in der vom Volke getroffenen Neuwahl liege, so bleibe der Beamte bis zur Vornahme derselben Inhaber seiner Stelle, und er habe ein verfassungsmäßiges Recht, es zu sein. Das Demissionsgesuch aber sei die Voraussetzung des Entlassungs aktes: Ziehe der Beamte seine Demissionserklärung zurück, so könne der Entlassungsakt mangels Erfüllung seiner Voraussetzung nicht stattfinden. Da aber im ferneren eine gesetzliche Bestimmung, welche den Rückzug einer Demission seitens des Beamten selbst verbieten würde, nicht bestehe und auch die Rechtswissenschaft gar keinen Grund habe, anzunehmen, daß ein solcher Rückzug durch die juristische Natur der Demission selbst ausgeschlossen werde, so stehe also einem gültigen Rückzuge, d. h. einer Weiterführung der Stelle durch den betreffenden Beamten nichts im Wege. Dabei könne es keinen Unterschied ausmachen, ob die Vorbereitung der Neuwahl (Ansetzung des Wahltages 2c.) schon getroffen gewesen sei oder nicht, indem dieselbe bloß faktische, nicht aber rechtliche Bedeutung besitze. Eine Ausschreibung der Stelle und eine Anschreibung oder Anmeldung der Reflektanten finde nicht statt, so daß auch die letz tern nicht etwa einen Anspruch darauf hätten, daß durch Vornahme der Wahlverhandlung über ihre Kandidatur entschieden werde. Der Regierungsrat habe deshalb am 29. Oktober 1907, als Gerichts präsident Liebi seine Demissionserklärung zurückgezogen habe, ohne Bedenken seinen Beschluß vom 18. September 1907 aufheben und die Wahlanordnung widerrufen können. Die beiden streitigen Beschlüsse des Regierungsrates gehen in ihrer gedruckten Ausfertigung dahin: Nr. 4350, vom 18. September 1907: Auf den 3. November 907 werde die Wahl eines Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes Oberhasle angeordnet zur Ersetzung des auf den 31. Oktober 1907 demissionierenden Gerichtspräsidenten Ernst Liebi. Ein allfälliger zweiter Wahlgang habe am 10. November stattzufinden. Nr. 4928, vom 29. Oktober 1907: Mit Telegramm vom 29. Oktober 1907 teile der Regierungsstatthalter von Oberhasle mit, daß Gerichtspräsident Liebi in Meiringen seine Demissions erklärung zurückgezogen habe. Infolgedessen werde der Beschluß Nr. 4350 vom 18. September 1907 aufgehoben und die Wahl anordnung widerrufen. B. Auf den vorstehend wiedergegebenen Beschluß des Regierungs rates vom 28. März 1908 hin haben Elias Flotron und Kon sorten rechtzeitig den staatsrechtichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Ausführungen der Rekursschrift lassen sich wie folgt zusammenfassen: Gerichtspräsident Liebi habe seine Demission tat sächlich auf den 1. Oktober 1907 gegeben, und der Regierungs rat habe dieses Demissionsgesuch durch Beschluß vom 17. Sep tember 1907 vorbehaltlos angenommen. Die vorliegende gedruckte Ausfertigung des Beschlusses mit der Angabe, Liebi verlange die Demission auf den 31. Oktober 1907, sei nachträglich ad hoc gemacht worden und entspreche den Tatsachen nicht. Am 30. Sep tember 1907 sei Liebi faktisch von seinem Amte zurückgetreten, er sei als Sekretär des korrektionellen Amtsgerichts in Bern gewählt worden und habe dieses Amt auch angetreten. Erst späteren Be mühungen aus dem Gerichtskreise Oberhasle sei es gelungen, ihn zum Rückzuge der Demission als Gerichtspräsident zu bewegen. Ein solcher Rückzug aber sei nach dem 1. Oktober 1907 - welchem Zeitpunkt Liebi aus dem Gerichtsdienst definitiv entlassen gewesen sei unbedingt nicht mehr zulässig gewesen, und Wiederaufnahme der Amtsfunktionen ohne vorherige Neuwahl ebenfalls ungesetzlich und verfassungswidrig. Der bernische Gerichts präsident werde nämlich nach Art. 57 StsV von den stimmberech tigten Bürgern des Amtsgerichtsbezirks gewählt, seine Amtsdauer betrage 4 Jahre, in der Zwischenzeit notwendig werdende Ersatz wahlen seien für den Rest der laufenden Amtsdauer zu treffen. Die Entschädigung für seine Amtsverrichtungen und die nähere Organisation derselben werde nach Art. 58 und 61 StsV durch das Gesetz bestimmt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gerichts beamten und dem Staat werde wohl am treffendsten als öffentlich rechtlicher Dienstvertrag bezeichnet: Vertragsrechte und Pflichten seien in Verfassung und Gesetz niedergelegt. Dies gelte insbeson dere vom Vertragsabschluß und der Vertragsauflösung. Allein hin sichtlich der Demission als einer Art der Beendigung des öffent lich rechtlichen Dienstvertrages habe der Gesetzgeber eine offenbar unbeabsichtigte Lücke gelassen. Während Abberufung und Entsetzung der Beamten geregelt seien im Abberufungsgesetze vom 20. Feb ruar 1851, habe die Demission als Akt, durch den ein Beamter
auf sein freiwilliges Rücktrittsgesuch hin aus seinem Amte defini tiv entlassen werde, keine nähere gesetzliche Regelung erfahren, ob schon die Demission in jenem Sinne der Gesetzgebung nicht fremd, sondern z. B. in 37 des Beamtenbesoldungsdekrets vom 5. April 1906 ausdrücklich vorgesehen sei und auch in der bernischen Rechts sprechung und Praxis berücksichtigt werde. Speziell für den Ge richtspräsidenten, dessen Eintritt in das Dienstverhältnis zum Staate auf Freiwilligkeit beruhe ein Amtszwang bestehe nicht , müsse notwendiger und logischerweise auch eine auf Freiwillig keit beruhende Austrittsmöglichkeit aus diesem Verhältnis, wie sie eben die Demission biete, gegeben sein. Nach allgemeinen Rechts grundsätzen könne nun der freiwillige Rücktritt des Beamten nicht beliebig, jedenfalls nicht zur Unzeit, stattfinden, und über die Frage, ob dies der Fall sei, entscheide der Staat kraft seiner Hoheit. Wenn aber der kompetente Vertreter des Staates das Demissions gesuch eines Staatsbeamten auf einen bestimmten Zeitpunkt vor behaltlos angenommen habe, so sei das Vertragsverhältnis des Beamten auf diesen Zeitpunkt als durch Parteikonvention gelöst betrachten. Zur Entlassung des Gerichtspräsidenten Liebi nun sei der Regierungsrat befugt gewesen. Durch die in Art. 57 KV vor gesehene Volkswahl der Gerichispräsidenten werde lediglich der Ver tragsabschluß (Annahme des Wahlkandidaten) dem Volke über tragen, die verschiedenen Formen der Vertragsauflösung dagegen seien den dem Auflösungsgrunde entsprechenden Behörden, z. B. Gerichts oder Aufsichtsbehörden, delegiert. Die der Demission ent sprechende Behörde aber sei wohl der Regierungsrat, dem inner halb den Schranken der Verfassung und Gesetze delegationsweise die gesamte Regierungsverwaltung übertragen sei (Art. 36 KV), wie denn in der Praxis auch alle Demissionsgesuche an ihn ge richtet und von ihm entschieden würden. Somit sei vorliegend nach dem gesagten Gerichtspräsident Liebi auf den 1. Oktober 1907 aus seinem Amte in rechtsgültiger Weise entlassen worden, und hätte daher das Amt später nur auf Grund einer Neuwahl wieder antreten können. Diese Neuwahl habe der Regierungsrat durch den Beschluß vom 29. Oktober 1907 willkürlich umgangen und die hierin liegende Verfassungsverletzung neuerdings sanktioniert durch den Beschluß vom 28. März 1908. Die Rechtspflege im Amtsbezirk Oberhasle werde also zur Zeit ausgeübt durch einen verfassungswidrigen Richter im Sinne des Art. 49 KV; denn dieser Richter sei, entgegen Art. 57 KV, nicht durch das Volk gewählt. Der Regierungsrat habe in Oberhasle, entgegen der Ga rantie der Art. 75 KV und 58 BV, ein Ausnahmegericht ge schaffen und dadurch zugleich sowohl die Garantie der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz nach Maßgabe der Art. 72 KV und 4 BV, als auch den Grundsatz des Art. 111 KV, daß die Ver fassung das oberste Gesetz des Staates sei, gröblich verletzt. Es werde daher beantragt:
Wahrung verfassungsmäßiger Individualrechte es erfordert, selb ständig zu überprüfen befugt ist, wobei es jedoch, feststehender Praxis gemäß, von der durch die zuständigen kantonalen Be hörden vertretenen Rechtsauffassung ohne Not nicht abzuweichen pflegt. Danach aber ist der in erster Linie angefochtene Regierungs ratsbeschluß vom 28. März 1908 in keiner Hinsicht zu bean standen. Die Ausführung der Rekurrenten darüber, daß der Re gierungsrat von rechtswegen berufen sei, an Stelle und kraft Delegation des die Gerichtspräsidenten wählenden Volkes über die Annahme der Demission dieser Beamten zu entscheiden, erweist sich keineswegs als überzeugend und vermag die gegenteilige Argu mentation des regierungsrätlichen Beschlusses, daß auch die Ent scheidung über die nachgesuchte Entlassung eines von ihm ge wählten Beamten dem Volke selbst zustehe und zugleich mit der Ersatzwahl für diesen Beamten getroffen werde, während dem Re gierungsrate lediglich die Entgegennahme der Demission zum Zwecke der Anordnung der Ersatzwahl obliege, nicht zu entkräften. Denn von Delegation einer solchen Befugnis des Volkes an den Regierungsrat kann mangels einer einschlägigen ausdrücklichen Verfassungsbestimmung nicht die Rede sein. Und auch aus der dem Regierungsrat in Art. 36 KV nicht delegationsweise, sondern kraft eigener, organischer Kompetenz verliehenen Regierungsver waltung läßt sich jene Befugnis nicht ohne weiteres ableiten, da diese Verwaltungskompetenz ausdrücklich an die Schranken der Gesetzgebung gebunden ist, während das Institut der Beamten demission nach Angabe der Rekurrenten selbst jeder gesetzlichen Regelung ermangelt. Anderseits schließt die Auffassung, daß die rechtliche Auflösung des Dienstverhältnisses eines vom Volke ge wählten Beamten erst mit der Wahl seines Nachfolgers durch das Volk eintrete, die Zulässigkeit einer früheren faktischen Amtsent hebung, im Sinne eines Verzichts auf die rechtlich geschuldete weitere Dienstleistung des Beamten, auf dem Wege des einfachen Verwaltungsaktes, wie sie hier stattgefunden zu haben scheint, natürlich nicht aus. War aber demnach die rechtswirksame Ent lassung des Gerichtspräsidenten Liebi bis zum Momente seines Demissionsrückzuges noch nicht erfolgt, so erscheint es als uner heblich, ob er die Demission, nach der Behauptung der Rekurrenten, schon auf den 1. Oktober 1907 (statt, wie der vorliegende Regie rungsratsbeschluß vom 18. September 1907 angibt, erst auf den 31. Oktober 1907) nachgesucht habe, und bedarf daher dieser Punkt keiner weiteren Untersuchung. Ferner stehen nach dem ge sagten auch der Behandlung des fraglichen Demissionsrückzuges durch den Regierungsrat keine rechtlichen Bedenken entgegen. Die Rekurrenten selbst bestreiten die rechtliche Zulässigkeit des Rück zuges einer Demission vor erfolgter Entlassung des Beamten (offenbar mit Recht) nicht, sondern behaupten lediglich die Ver spätung der vorliegenden Rückzugserklärung. Dieser Einwand ist jedoch durch die vorstehende Feststellung, daß die Entlassung erst mit dem Akt der Ersatzwahl eintrete, bereits widerlegt. Daß aber der Regierungsrat, welcher auf die ihm eingereichte Demission eines Gerichtspräsidenten die Ersatzwahl für diesen Beamten an zuordnen hat, auch kompetent sein muß, auf den rechtzeitig, d. h. vor dem Vollzug der Wahlanordnung erklärten Demissionsrückzug die angeordnete Ersatzwahl zu widerrufen, ist ohne weiteres klar. Es kann daher von rechtswidriger Belassung des Gerichtspräsi denten Liebi in seinem Amte nicht die Rede sein. Damit entfallen auch die von den Rekurrenten aus diesem Zustande abgeleiteten Verfassungsverletzungen; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.