- Entscheid vom 16. Juni 1908 in Sachen
Langbein Cie.
Streit über Tragung der Konkurskosten auf Grund eines zwischen der
Konkursmasse und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages. Kom
petenz der Gerichte, Inkompetenz der Aufsichtsbehörden. Aufhebung
eines Entscheides, der ungesetzlicher Weise die erstinstanzliche Auf
sichtsbehörde nicht als unzuständig erklärt hat.
A. Am 27. Juli 1907 schloß die Konkursverwaltung im
Konkurse der Firma Glöß, Paris Cie. in Emmishofen mit
der rekurrierenden Firma Dr. Langbein Cie. in Leipzig einen
Vertrag ab, wonach dieser die gesamten Masseaktiven abgetreten
wurden, wogegen sie verschiedene Beträge bar zu bezahlen hatte,
darunter den Betrag der entstandenen amtlichen Konkurskosten
in der Höhe von 3000 Fr. Diese 3000 Fr. scheinen beim Ver
tragsabschlusse bezahlt worden zu sein und zwar unter dem ver
traglich vorgesehenen Vorbehalte einer genauen Abrechnung und
noch möglichen Bestreitung der einzelnen Forderungsposten. Nach
träglich forderte das Betreibungsamt Tägerwilen (
scheint
dabei als ausführendes Organ des Konkursamtes nach 2 des
kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG gehandelt zu haben )
von der Rekurrentin für Ausgaben und Gebühren noch eine
Summe von 534 Fr. 04 Cts.
B. Die Rekurrentin führte hiergegen beim Bezirksgerichtsprä
sidenten von Kreuzlingen ( der laut dem genannten 2 gleich
zeitig Konkursbeamter ist ) Beschwerde , wie es scheint mit
dem Antrage, diese Forderung als unbegründet zu erklären. Der
Bezirksgerichtspräsident beschloß am 4. Februar 1908: die Be
schwerde sei abgewiesen. In den Erwägungen dieses Beschlusses
wird des nähern auseinandergesetzt, daß die geltend gemachte For
derung von 534 Fr. 04 Cts. durchaus begründet sei.
Gegen diesen Beschluß rekurrierte die Firma Dr. Langbein Cie.
an die kantonale Aufsichtsbehörde, indem sie beantragte, ihn als
sachlich ungerechtfertigt oder eventuell wegen Unzuständigkeit des
Konkursamtes aufzuheben. In letzterer Beziehung brachte sie an,
es könne nur im Wege des ordentlichen Zivilprozesses über die
streitige Forderung entschieden werden.
C. Am 27. März 1908 beschloß die kantonale Aufsichtsbehörde:
Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten. Das Erkenntnis stützt
sich auf folgende Erwägungen: Aus dem Vertrage und den übrigen
Akten gehe nicht mit Deutlichkeit hervor, ob die Summe von
3000 Fr. die Maximalleistung oder nur eine approximative
Zahlung bedeuten solle, und ob die 3000 Fr. wirklich über
schritten worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer die Nicht
berechtigung dieser Forderung überhaupt nicht darzutun ver
mocht.
D. Dieses Erkenntnis hat die Firma Dr. Langbein Cie. nun
mehr rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und ihre vor
der Vorinstanz gestellten Anträge erneuert.
Die Vorinstanz bemerkt im Begleitschreiben, womit sie den Re
kurs dem Bundesgericht übermittelt hat: Es handle sich um eine
Frage der Interpretation des Kaufvertrages, die durch die Ge
richte und nicht durch die Aufsichtsbehörden zu entscheiden sei. Sie,
die Vorinstanz, sei auch mangels der nötigen Anhaltspunkte außer
Stande gewesen, materiell auf die Sache einzutreten.
Das Konkursamt (Bezirksgerichtspräsidium Kreuzlingen) hat
eine Vernehmlassung eingereicht, worin gleichzeitig die Begründet
heit der Forderung von 534 Fr. 04 Cts. und die Unzuständig
keit der Aufsichtsbehörden darzutun versucht wird.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rechtsgrund, auf den die Konkursmasse die gegen die
Rekurrentin geltend gemachte Forderung von 534 Fr. 04 Ets.
stützt, ist der zwischen beiden abgeschlossene Vertrag vom 27. Juli
1907, laut dem die Masseaktiven der Rekurrentin gegen bestimmte
Leistungen abgetreten wurden. Bei solchen Verträgen, die eine
Konkursmasse durch ihre Organe mit einem Dritten abschließt,
der nicht als ein beim Konkurse Beteiligter handelt, befindet sie
sich in der Stellung einer sonstigen vertragsschließenden Partei.
Sie ist daher nicht berechtigt, in Form einer Verfügung den Be
stand oder den Umfang der von ihr beanspruchten vertraglichen
Rechte verbindlich festzusetzen, wobei es dem Vertragsgegner dann
offen stünde, diese Verfügung auf dem Beschwerdewege vor den
Aufsichtsbehörden anzufechten. Vielmehr muß sie, um die bean
spruchten Rechte im Streitfalle zur Anerkennung zu bringen, den
ordentlichen Zivilprozeßweg betreten (vergl. Sep. Ausg. 3 Nr.
49 ). Das wird denn auch vor Bundesgericht sowohl von der
Vorinstanz als dem Konkursamte (Bezirksgerichtspräsidium Kreuz
lingen) zugegeben.
Hieraus ergibt sich zunächst, daß, wenn das Betreibungsamt
Tägerwilen wie es scheint als ausführendes Organ des Kon
kursamtes Kreuzlingen nach 2 des kantonalen Einführungs
gesetzes zum SchKG von der Rekurrentin die 534 Fr. 04 Cts.
einforderte, darin keine Verfügung nach Art. 17 SchKG liegt,
sondern die Erklärung einer Vertragspartei, die vom Vertrags
gegner die Erfüllung der behaupteten Leistungspflicht verlangt.
Als sodann die Rekurrentin gegenüber dieser Aufforderung des
Betreibungsamtes sich an das Bezirksgerichtspräsidium wandte,
war auch diese Behörde nur berechtigt, sich unverbindlich für die
Rekurrentin darüber auszusprechen, ob sie das Vorgehen des
Amtes vom Standpunkte der Masse als Vertragspartei aus bil
lige oder nicht; sie durfte dagegen nicht mit dem Anspruch auf
Anerkennung durch die Rekurrentin über deren Schuldpflicht eine
Festsetzung treffen. Letzteres hat sie aber getan durch den Beschluß
vom 4. Februar 1908, die Beschwerde sei abgewiesen . Dabei
macht es keinen Unterschied und braucht nicht näher geprüft zu
werden, ob das Bezirksgerichtspräsidium diesen Beschluß als Kon
kursamt oder als eine erstinstanzliche Aufsichtsbehörde hat erlassen
wollen und ob ihm überhaupt die Funktionen einer Aufsichtsbe
hörde im Gebiete des Konkurswesens zustehen. Entscheidend ist,
daß es auf alle Fälle in die Kompetenzen des ordentlichen Richters
eingegriffen hat. Danach hätte die Vorinstanz, als dieser Beschluß
an sie weitergezogen wurde, ihn wegen Kompetenzüberschreitung
aufheben sollen. Ihr Entscheid ist also gesetzwidrig, mag man ihn
wofür das Dispositiv spricht als einen Nichteintreiens
entscheid ansehen, oder was aus den Motiven zu schließen
wäre darin eine materielle Erledigung der Sache erblicken.
- Nach all dem muß der Rekurs insoweit abgewiesen werden,
Ges.-Ausg. 26 1 Nr. 94 S. 302 fl. (Anm. d. Red. f. Pabl.)
als die Rekurrentin den Vorentscheid auch jetzt noch, wie es
scheint, in erster Linie wegen Unbegründetheit der gegen sie er
hobenen Forderung aufgehoben wissen will. Dagegen ist er inso
weit gutgeheißen, als sie daneben die Zuständigkeit der Aufsichts
behörden, einen die Forderung schützenden Entscheid zu fällen,
bestreitet. In dieser Beziehung kommt das Bundesgericht dazu,
nicht nur den Vorentscheid aufzuheben, weil er den Beschluß vom
4. Februar 1908 bestehen ließ, sondern auch gleichzeitig diesen in
die richterliche Kompetenz eingreifenden Beschluß aufzuheben, da
es keinen Zweck hätte, die Sache bloß deshalb an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die Aufhebung ausspreche.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 2 gutgeheißen.