Art. 15, 19, 10 Ziff. 3, 11 SchKG; Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen eines Betreibungsbeamten; Kompetenz der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Gegen eine abstrakte Beanstandung der Nebenbeschäftigung eines Betreibungsbeamten ist das Bundesgericht nicht als Beschwerdeinstanz nach Art. 19 SchKG zuständig, wenn keine konkrete Verfügung angefochten wird. Die Oberaufsicht nach Art. 15 SchKG rechtfertigt kein bundesrechtliches Einschreiten gegen die bloße behauptete Ausübung eines Nebenberufs, soweit das eidgenössische Recht keine eigene Unvereinbarkeitsregel enthält. Die Frage, welche Berufe oder Nebenbeschäftigungen Betreibungsbeamte nicht gleichzeitig ausüben dürfen, ist grundsätzlich ausschließlich nach kantonalem Recht zu beantworten; Art. 10 Ziff. 3 SchKG regelt nur den besonderen Fall der Doppelstellung als Beamter und Parteivertreter im konkreten Betreibungsverfahren, Art. 11 SchKG enthält keine allgemeine Nebenbeschäftigungssperre.