Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Berufswerkzeug und Existenzminimum; der Schuldner hat keinen Anspruch auf Wahrung seiner selbständigen beruflichen Stellung. Der Schutz der Berufswerkzeuge dient nicht der Erhaltung der bisherigen sozialen oder wirtschaftlichen Position, sondern nur soweit, als dies zur Sicherung des dem Schuldner und seiner Familie zu gewährenden Existenzminimums erforderlich ist (consid. 1). Maßgebend ist, ob der Schuldner nach den allgemeinen Verhältnissen seines Berufs und seinen persönlichen Umständen als gewöhnlicher Arbeiter den notwendigen Lebensunterhalt verdienen könnte. Ist diese Frage nicht abgeklärt, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidung zurückzuweisen (consid. 2).
daß ihm diese selbständige Berufsausübung auch weiter ermöglicht bleibe und es sei deshalb bei der Feststellung, in welchem Um fange ihm Berufswerkzeuge als Kompetenzstücke zuzuscheiden seien, schlechthin hierauf Rücksicht zu nehmen. Diese Ansicht widerspricht aber der geltenden bundesgerichtlichen Praxis. Diese (siehe na mentlich Sep. Ausg. 4 Nr. 39 und 8 Nr. 30 ) anerkennt ein derartiges Recht des Schuldners auf Beibehaltung seiner beruf lichen und sozialen Stellung nicht, sondern schützt ihn in der Möglichkeit fernerer felbständiger Ausübung seines Berufes nur soweit als es der allgemeine Zweck des Art. 92, dem Schuldner und seiner Familie ein bestimmtes Existenzminimum zu sichern, erfordert, also nur dann, wenn der Schuldner nach den allge meinen Bedingungen seiner Berufsbranche und seinen besondern Verhältnissen als gewöhnlicher Arbeiter außer Stande wäre, den für sich und die Seinen notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Ob letzteres hier der Fall sei oder nicht, hat die Vorinstanz nicht untersucht und es von ihrem Standpunkte aus auch nicht tun können. Die Sache ist demnach unter Aufhebung ihres Ent scheides an sie zurückzuweisen, damit sie über den genannten Punkt die nötigen Feststellungen mache und gestützt darauf im Sinne der obigen Rechtsauffassung neu entscheide. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Die Sache wird unter Aufhebung des Vorentscheides zu er neuter Behandlung an die Vorinstanz im Sinne der Motive zu rückgewiesen. Id. 31 I Nr. 60 S. 333 ff. Ges.-Ausg. 27 I Nr. 98 S. 348 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)