Arrest enforcement does not support a loss certificate

BGE 34 I 405Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I20.06.1905Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Zivy challenged the refusal to issue a loss certificate after an arrest enforcement against K. F. Eitle in Basel had yielded only partial coverage. The federal debt-enforcement chamber held that an arrest enforcement limited to assets at the arrest site does not justify a loss certificate, because Art. 149 SchKG presupposes liquidation of the debtor's entire reachable executable estate. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 149 SchKG in connection with Art. 52 SchKG; entitlement to a loss certificate after arrest enforcement. A loss certificate may be issued only where the enforcement has liquidated the debtor’s whole attachable estate accessible to the enforcement office. In an arrest enforcement conducted at a special forum, only the assets present at the arrest place are reached; it is not established that the debtor lacks further readily reachable executable assets. The legal and practical consequences attached to a loss certificate may therefore not arise on the basis of such a limited enforcement (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 12. Mai 1908 in Sachen Zivy. Arrestbetreibung. Sie kann nicht die Grundlage für die Ausstellung eines Verlustscheines bilden. Art. 149 SchKG. A. Am 2. Dezember 1907 erwirkte der Rekurrent Zivy gegen den nicht in Basel wohnenden K. F. Eitle einen Arrest auf ein bei der Zivilgerichtsschreiberei Baselstadt liegendes Depositum. der darauffolgenden Arrestbetreibung wurde das Depositum am
  2. Februar 1908 gepfändet. Der Arrestgläubiger blieb für einen Betrag von 147 Fr. 60 Cts. ohne Deckung und verlangte nun mehr vom Betreibungsamt die Ausstellung eines Verlustscheines. Das Amt lehnte dieses Begehren am 10. April 1908 ab, wo gegen sich der Rekurrent erfolglos bei der kantonalen Aufsichtsbe hörde beschwerte. B. Den am 24. April 1908 ausgefällten Entscheid dieser Behörde hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes gericht weitergezogen und neuerdings auf Ausstellung des ver langten Verlustscheines angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Pelzer Cie. vom 20. Juni 1905 (AS, Sep. Ausg. 8 Nr. 40 ) präjudiziell, der ausspricht, daß die Durchführung einer Arrestbetreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialforum des Art. 52 SchKG dem Gläubiger kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheines gebe. Dieser Ent scheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis (AS Sep. Ausg. 2 Nr. 71 Erw. 1 und andere), wonach die Arrestbetreibung an jenem Spezialforum nicht das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen vermag, sondern nur die am Arrestorte befindlichen verarrestierbaren Objekte; von da aus gelangt er zu der Auffassung, daß die Durchführung einer solchen Arrestbetreibung deshalb nicht die Grundlage für die Ausstellung eines Verlust Ges.-Ausg. 31 I Nr. 70 S. 371 ff. Id. 25 I Nr. 120 S. 389. (Anm. d. Red. f. Publ.)

C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs

scheines abgeben könne, weil bei ihr nicht feststehendermaßen das gesamte, dem Betreibungsamte erreichbare und der Exekution unter liegende Vermögen des Schuldners liquidiert worden ist, wie das Art. 149 SchKG voraussetze. Was nun zunächst jene Praxis rifft, so kommt ihre Richtigkeit hier nicht in Frage: denn der Rekurrent bestreitet nicht, daß der Pfändungsvollzug am 24. Feb ruar 1908 als ein auf das am Arrestorte befindliche Vermögen ch beschränkender vorgenommen wurde, und er hat auch nicht verlangt, daß er statt dessen als ein auf allfälliges weiteres Ver mögen sich erstreckender vorgenommen werde, sei es durch Pfändung solchen Vermögens, sei es durch Feststellung, daß kein solches vorhanden oder erreichbar sei. Die auf diese Praxis sich stützenden Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides vom 20. Juni 1905 sodann, womit die Unzulässigkeit der Ausstellung eines Verlust scheines begründet wird, hat der Rekurrent nicht zu widerlegen vermocht. Sein Hauptargument, daß der Art. 149 sich allgemein ausdrücke und den hier vorliegenden Fall der Arrestbetreibung nicht ausnehme, vermag die Gründe, die dieser Entscheid für eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes anführt, nicht zu ent kräften. Diesen Gründen kann noch beigefügt werden, daß es nicht angeht, die an den Verlustschein sich knüpfenden Folgen zivilrechtlicher (Unverzinsbarkeit und Unverjährbarkeit), voll streckungsrechtlicher (Art. 82, 271 Ziff. 5 und 285) und öffeni lichrechtlicher (Art. 26) Natur gegenüber einem Schuldner ein treten zu lassen, von dem noch nicht feststeht, daß er ohne weiteres erreichbares Vermögen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementarrestloss certificatespecial forumattachmentexecution assetssupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an arrest enforcement can serve as the basis for issuing a loss certificate under Art. 149 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. A loss certificate presupposes that the debtor's accessible and executable assets have been fully liquidated; an arrest enforcement limited to assets at the place of arrest does not satisfy that requirement.

Extrahierte Begründung

The court followed the prior case law in Pelzer Cie. and held that an arrest enforcement under the special forum of Art. 52 SchKG reaches only the attachable objects at the arrest place, not the debtor's whole attachable estate. Because it is therefore not established that all readily reachable executable assets have been realized, the conditions for Art. 149 SchKG are not met.

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