- Entscheid vom 12. Mai 1908 in Sachen Zivy.
Arrestbetreibung. Sie kann nicht die Grundlage für die Ausstellung
eines Verlustscheines bilden. Art. 149 SchKG.
A. Am 2. Dezember 1907 erwirkte der Rekurrent Zivy gegen
den nicht in Basel wohnenden K. F. Eitle einen Arrest auf ein
bei der Zivilgerichtsschreiberei Baselstadt liegendes Depositum.
der darauffolgenden Arrestbetreibung wurde das Depositum am
- Februar 1908 gepfändet. Der Arrestgläubiger blieb für einen
Betrag von 147 Fr. 60 Cts. ohne Deckung und verlangte nun
mehr vom Betreibungsamt die Ausstellung eines Verlustscheines.
Das Amt lehnte dieses Begehren am 10. April 1908 ab, wo
gegen sich der Rekurrent erfolglos bei der kantonalen Aufsichtsbe
hörde beschwerte.
B. Den am 24. April 1908 ausgefällten Entscheid dieser
Behörde hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes
gericht weitergezogen und neuerdings auf Ausstellung des ver
langten Verlustscheines angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Pelzer Cie. vom 20. Juni 1905 (AS, Sep. Ausg.
8 Nr. 40 ) präjudiziell, der ausspricht, daß die Durchführung
einer Arrestbetreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte
verschiedenen Spezialforum des Art. 52 SchKG dem Gläubiger
kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheines gebe. Dieser Ent
scheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis (AS Sep. Ausg.
2 Nr. 71 Erw. 1 und andere), wonach die Arrestbetreibung an
jenem Spezialforum nicht das gesamte pfändbare Vermögen des
Schuldners zu erfassen vermag, sondern nur die am Arrestorte
befindlichen verarrestierbaren Objekte; von da aus gelangt er zu
der Auffassung, daß die Durchführung einer solchen Arrestbetreibung
deshalb nicht die Grundlage für die Ausstellung eines Verlust
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 70 S. 371 ff. Id. 25 I Nr. 120 S. 389.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
scheines abgeben könne, weil bei ihr nicht feststehendermaßen das
gesamte, dem Betreibungsamte erreichbare und der Exekution unter
liegende Vermögen des Schuldners liquidiert worden ist, wie das
Art. 149 SchKG voraussetze. Was nun zunächst jene Praxis
rifft, so kommt ihre Richtigkeit hier nicht in Frage: denn der
Rekurrent bestreitet nicht, daß der Pfändungsvollzug am 24. Feb
ruar 1908 als ein auf das am Arrestorte befindliche Vermögen
ch beschränkender vorgenommen wurde, und er hat auch nicht
verlangt, daß er statt dessen als ein auf allfälliges weiteres Ver
mögen sich erstreckender vorgenommen werde, sei es durch Pfändung
solchen Vermögens, sei es durch Feststellung, daß kein solches
vorhanden oder erreichbar sei. Die auf diese Praxis sich stützenden
Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides vom 20. Juni 1905
sodann, womit die Unzulässigkeit der Ausstellung eines Verlust
scheines begründet wird, hat der Rekurrent nicht zu widerlegen
vermocht. Sein Hauptargument, daß der Art. 149 sich allgemein
ausdrücke und den hier vorliegenden Fall der Arrestbetreibung
nicht ausnehme, vermag die Gründe, die dieser Entscheid für eine
einschränkende Auslegung des Gesetzestextes anführt, nicht zu ent
kräften. Diesen Gründen kann noch beigefügt werden, daß es
nicht angeht, die an den Verlustschein sich knüpfenden Folgen
zivilrechtlicher (Unverzinsbarkeit und Unverjährbarkeit), voll
streckungsrechtlicher (Art. 82, 271 Ziff. 5 und 285) und öffeni
lichrechtlicher (Art. 26) Natur gegenüber einem Schuldner ein
treten zu lassen, von dem noch nicht feststeht, daß er ohne weiteres
erreichbares Vermögen sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.