Art. 149 SchKG in connection with Art. 52 SchKG; entitlement to a loss certificate after arrest enforcement. A loss certificate may be issued only where the enforcement has liquidated the debtor’s whole attachable estate accessible to the enforcement office. In an arrest enforcement conducted at a special forum, only the assets present at the arrest place are reached; it is not established that the debtor lacks further readily reachable executable assets. The legal and practical consequences attached to a loss certificate may therefore not arise on the basis of such a limited enforcement (consid. 1).
C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
scheines abgeben könne, weil bei ihr nicht feststehendermaßen das gesamte, dem Betreibungsamte erreichbare und der Exekution unter liegende Vermögen des Schuldners liquidiert worden ist, wie das Art. 149 SchKG voraussetze. Was nun zunächst jene Praxis rifft, so kommt ihre Richtigkeit hier nicht in Frage: denn der Rekurrent bestreitet nicht, daß der Pfändungsvollzug am 24. Feb ruar 1908 als ein auf das am Arrestorte befindliche Vermögen ch beschränkender vorgenommen wurde, und er hat auch nicht verlangt, daß er statt dessen als ein auf allfälliges weiteres Ver mögen sich erstreckender vorgenommen werde, sei es durch Pfändung solchen Vermögens, sei es durch Feststellung, daß kein solches vorhanden oder erreichbar sei. Die auf diese Praxis sich stützenden Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides vom 20. Juni 1905 sodann, womit die Unzulässigkeit der Ausstellung eines Verlust scheines begründet wird, hat der Rekurrent nicht zu widerlegen vermocht. Sein Hauptargument, daß der Art. 149 sich allgemein ausdrücke und den hier vorliegenden Fall der Arrestbetreibung nicht ausnehme, vermag die Gründe, die dieser Entscheid für eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes anführt, nicht zu ent kräften. Diesen Gründen kann noch beigefügt werden, daß es nicht angeht, die an den Verlustschein sich knüpfenden Folgen zivilrechtlicher (Unverzinsbarkeit und Unverjährbarkeit), voll streckungsrechtlicher (Art. 82, 271 Ziff. 5 und 285) und öffeni lichrechtlicher (Art. 26) Natur gegenüber einem Schuldner ein treten zu lassen, von dem noch nicht feststeht, daß er ohne weiteres erreichbares Vermögen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.