Art. 158 Abs. 2 SchKG; Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nach Ausstellung eines Pfandausfallscheins auch dann zulässig, wenn das Pfandverwertungsverfahren am Orte der gelegenen Sache und nicht am ordentlichen Betreibungsort durchgeführt wurde. Der frühere, rechtskräftige Zahlungsbefehl behält während der Monatsfrist erweiterte Exekutivkraft und kann als Grundlage der Fortsetzung auf Pfändung oder Konkurs dienen. Eine einschränkende Auslegung aus Art. 59 BV ist nicht gerechtfertigt; die Frage des Gerichtsstandes der materiellen Klage richtet sich nach dem kantonalen Zivilprozessrecht und ist vom Betreibungsverfahren zu trennen (consid. 1-3).
Retentions oder Pfandrecht gesicherte Forderung am Orte der gelegenen Sache durch Zivilklage gerichtlich geltend zu machen sei und ob, wenn der Schuldner willens ist, die Forderung soweit zu bezahlen, als sie aus dem Retentions oder Pfandobjekt befriedigt werden kann, und nur über die Ausfallsquote es auf den Pro zeß ankommen läßt, der Gerichtsstand im Sinne der Zuständigkeit des Wohnsitzrichters verschoben werde. Das gilt gleicherweise, ob der Prozeß unabhängig von jedem Betreibungsverfahren oder ob er wegen eines erhobenen Rechtsvorschlages nach Art. 79 SchKG geführt wird. Für das Betreibungsverfahren aber fragt es sich einzig, ob der Schuldner verhalten werden könne, schon gegenüber dem Zahlungsbefehl auf Verwertung des Retentions oder Pfand gegenstandes durch Rechtsvorschlag sich der Geltendmachung der ganzen Forderung, nicht nur der Forderung, soweit sie aus dem Retentions oder Pfandobjekte zu befriedigen ist, zu widersetzen und jetzt schon die Forderung in ihrem ganzen Umfange gegebenen Falls vor dem Richter bestreiten zu müssen, oder mit andern Worten: ob der Zahlungsbefehl in Verbindung mit der Unter lassung oder Beseitigung des Rechtsvorschlages die Bedeutung haben dürfe, daß nun nicht nur die Vollstreckung gegen das Pfand oder Retentionsobjekt, sondern nachher auch die gegen das sonstige Vermögen (innert Monatsfrift) zulässig wird. Wenn das Betreibungsgesetz nach dem gesagten diese Frage bejahend gelöst hat, so läßt es damit die Geltung des Art. 59 BV unberührt. Der vom Rekurrenten angerufene Bundesratsentscheid in Sa chen Houriet (Archiv 3 Nr. 73) endlich betrifft eine ganz andere Frage, indem dort nicht von der Nichtbestreitung des Pfandrechtes durch den betriebenen Schuldner die Rede ist, sondern von dem Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Geltendmachung des vom Betriebenen durch Rechtsvorschlag bestrittenen Pfandrechtes, und indem dort die Wirkungen, die der rechtskräftige Zahlungs befehl nach Ausstellung des Pfandverfallscheines noch entfalten kann, in keiner Beziehung zu prüfen waren. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.