Art. 199 SchKG; Art. 242 SchKG; jurisdiction of supervisory authorities in enforcement proceedings: where, after a debtor's private sale of a seized asset, a disputed payment is claimed either by the bankruptcy estate or by seizure creditors, the matter is not a realization proceeds question under Art. 199 SchKG if no official realization occurred. The conflict concerns entitlement to a contested asset and thus a civil-law ownership issue. Supervisory authorities are incompetent to decide such disputes; the parties must seek judicial determination, and the bankruptcy estate must, as the case may be, set a time limit for action under Art. 242 SchKG or sue itself. The seizure creditors' rights in the seized property remain preserved notwithstanding bankruptcy, so that realization of the property may still be sought after resolution of the ownership dispute.
mehr sei bei der Konkurseröffnung das Pfändungsobjekt, nämlich die Liegenschaft, bereits gewissermaßen durch freihändigen Ver kauf verwertet gewesen und sei also der Erlös unter die Pfän dungsgläubiger zu verteilen. D. Mit Entscheid vom 17. Februar 1908 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Die Aufsichtsbehörden seien in der Sache kompetent, da es sich nicht um die zivilrechtliche Frage handle, wer Eigentümer der 3000 Fr. sei, sondern um die betreibungsrechtliche Frage, ob sie den Pfändungsgläubigern oder der Masse exekutorisch verfallen seien. In der Sache komme Art. 199 SchKG in Frage und sei zu sagen, daß die streitige Geldsumme nicht den Erlös eines ver werteten Objektes im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Denn verwertet in diesem Sinne sei das Objekt nur, wenn die Ver wertung auf amtlichem Wege und als Bestandteil des Betrei bungsverfahrens, nicht aber wenn sie vom Schuldner ohne Mit wirkung des Amtes vorgenommen worden sei. Zudem könne die Liegenschaft auch wegen Nichtablaufes der sechsmonatlichen Ver wertungsfrist nicht als verwertet gelten. Eine Verteilung unter die Pfändungsgläubiger wäre übrigens in der verlangten Weise, d. h. mit Umgehung der Hypothekargläubiger nicht statthaft. E. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und ihren Antrag erneuert. Sie erklären, daß sie ihre Auffassung, der freihändige Verkauf sei als Verwertung nach Art. 199 SchKG anzusehen, nicht mehr auf rechthalten und führen aus: Es handle sich um die Zahlung eines Dritten zur Ablösung bestehender Pfändungen, in welchem Falle die Pfändungsgläubiger alleinigen Anspruch auf das bezahlte Geld hätten. Die Vorinstanz hat sich für Abweisung des Rekurses ausge sprochen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Mit Unrecht hat nach all dem die Vorinstanz sich zur Beurtei lung der Sache für zuständig gehalten, und es ist deshalb ihr Entscheid aufzuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des angefochtenen Vorent scheides im Sinne der Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden gut geheißen.