Das in Frage stehende Delikt des Kassationsbeklagten ist
gemäß der Doktrin als Falschbeurkundung oder intellektuelle Ur
kundenfälschung (faux immatériel) zu bezeichnen. Diesem Delikt
steht als andere Art von Urkundendelikten die eigentliche Urkun
denfälschung (faux matériel) gegenüber. Die letztere charakterisiert
sich als Anfertigung einer Urkunde unter falschem Namen (An
fertigung einer falschen Urkunde), oder als Veränderung einer
wahren Urkunde (durch Beifügungen, Streichungen usw.); die
erstere dagegen als Beurkundung von unwahren Tatsachen unter
wahrem Namen, die Anfertigung echter Unwahrheitsurkunden .
(S. Binding, Lehrbuch, Besonderer Teil II. Hälfte 1. Abt.,
251 ff. S. 238 ff. 1. Aufl. Vergl. sodann insbesondere
die Gegenüberstellung in Art. 177 des waadtländ. Code pénal;
Stooß, Schweiz. Strafgesetzbücher 2 S. 323 ff.) Die zu ent
scheidende Frage ist demnach die, ob diese Falschbeurkundung, diese
Anfertigung einer echten Urkunde mit unwahrem Inhalt, als
Verfälschung von Bundesakten im Sinne des Art. 61 BStrR
zu betrachten sei. Hiegegen spricht schon der dem Wortlaut zu
entnehmende Sinn der Bestimmung. Das Verfälschen einer Ur
kunde ist begrifflich etwas von der Anfertigung einer echten Ur
kunde mit unwahrem Inhalt durchaus verschiedenes. Art. 61
BStrR kennt viererlei Tatbestände: die Verfälschung von Bun
desurkunden; die Zerstörung von solchen; die Anfertigung von
Schriften unter dem Namen, Siegel oder der Unterschrift einer
Amtsbehörde oder eines Bundesbeamten (d. h. die falsche Unter
schrift usw.); endlich das Geltendmachen falscher oder verfälschter
Urkunden. Hieraus geht zunächst hervor, daß das Gesetz zwischen
fälschen und verfälschen unterscheidet. Unter ersterem ist die falsche
Unterschrift usw., die Herstellung einer unechten, d. h. nicht vom
Aussteller herrührenden Urkunde zu verstehen; unter Verfälschen
die Veränderung einer ursprünglich echten Urkunde. Beide Tat
bestände fallen daher unter die eigentliche Urkundenfälschung, den
sogen. faux matériel. Für die sogen. intellektuelle Urkundenfäl
schung bleibt hiebei kein Raum; sie ist weder ein Fälschen im
gedachten Sinne, noch ein Verfälschen , sondern etwas ganz
anderes, nämlich die Beurkundung von etwas unwahrem durch
den Aussteller selbst, also, wie Binding, a. a. O. S. 240 tref
fend sagt, das Gegenteil einer Fälschung . Dieses Delikt ist in
Gesetzgebung und Doktrin von jeher von der eigentlichen Urkun
denfälschung abgetrennt gewesen (vergl. die histor. Darstellung bei
Binding, a. a. O.); die Zweiteilung war auch längst sehr wohl
bekannt bei Erlaß des BStrR. Im Gegensatz zur Kassationsbe
schwerde ist aus diesem Umstande zu schließen, daß das Gesetz
diesen Tatbestand nicht aufnehmen wollte. Das erklärte sich denn
auch sehr natürlich aus zwei Gründen. Erstens nämlich wird
diese Falschbeurkundung wohl nie als Selbstzweck vorgenommen,
sondern stets als Mittel zu einem Zweck, der seinerseits seine
Grundlage in einem Delikt hat (Mittel zur Verheimlichung einer
Unterschlagung, zur Begehung eines Betruges; vergl. auch 278
des RStrGB als Spezialfall); die Falschbeurkundung wird daher
meist unter diesem Gesichtspunkte mit zu fassen sein. Sodann ist
nicht zu übersehen, daß zur Zeit des Erlasses des Bundesstraf
rechts die Kompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Straf
rechts sehr eng begrenzt war und der Bundesgesetzgeber eher die
Tendenz verfolgte, alles, was nicht notwendig und unbedingt in
den Rahmen des Bundesgesetzes gehörte, der Gesetzgebung der
Kantone anheimzustellen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus
darf in das Gesetz nicht etwas hineingelegt werden, was nach
seinem Wortlaut und nach der allgemein herrschenden Anschauung
nicht darunter fällt. Ganz ohne Behelf sind die Hinweisungen
der Kassationsklägerin auf BBl 1905 I S. 734 und Salis
Bundesrecht 4 Nr. 1677 und 1678. Bei dem am ersten Orte
angeführten Fällen von Fälschungen von Bundesakten scheint es
sich stets um eine eigentliche Urkundenfälschung gehandelt zu
haben. Nr. 1677 bei Salis führt aus, daß die intellektuelle
Urkundenfälschung ein im Bundesstrafrecht nicht vorgesehenes
Vergehen sei; wenn es sich auch um einen Fall der Bewirkung