Inheritance tax; last domicile of the deceased; hotel stay and intention to remain. The deceased’s domicile is determined by the totality of objective circumstances showing where he intended to reside permanently or for an indefinite period. A hotel residence does not exclude domicile if, in context, it serves as the deceased’s settled place of life. Prior abandonment of the former foreign domicile, transfer of assets, lack of continuing ties to the former place, and conduct surrounding marriage and testamentary acts may establish the new domicile (consid. 1). Where the last domicile lies in Ticino, the canton is competent to levy inheritance tax under settled practice; the court need not examine subsidiary inter-cantonal claims once domicile is established (consid. 2).
ment selber ist von Muralto datiert; der Schlußsatz lautet: Dieses Testament, von Dr. A. B. nach meinem eigenen nieder geschrieben, wird von mir unterschrieben, nach Tessiner Art, und ihm als Notar anvertraut. Dr. B. ernenne ich als Testaments vollstrecker. Über den Nachlaß des Dolder wurde in Muralto ein amtliches Inventar aufgenommen, das ein Vermögen von rund 133,000 Franken ergab. Durch Beschluß vom 5. Juli 1907 verfügte der Regierungsrat des Kantons Tessin, daß vom Nachlaß eine Erb schaftssteuer von 4%, nämlich 4485 Fr. 66 Cts. zu entrichten sei, wovon die Nekurrentin für 1941 Fr. 89 Cts. gemäß ihrem Erbschaftsanteil direkt und für den die übrigen Erben treffenden Rest solidarisch haftbar sei. Auf Betreiben eines Miterben beschloß das Bezirksgericht Mei len am 11. Juli 1907, die Eröffnung der Erbschaft des Otto Dolder habe in Meilen als dem Heimatort des Erblassers statt zufinden, mit der Begründung, Dolder habe zur Zeit seines Todes den Wohnsitz noch in Panama und nicht etwa in Muralto ge habt; nach dem BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sei daher die Erbschaft in seiner Heimat zu eröffnen. Die Rekurrentin focht diesen Beschluß beim Obergericht Zürich an, indem sie geltend machte, der Erblasser habe zur Zeit seines Todes seinen Wohn sitz in Muralto gehabt; die Absicht, dort eine Wohnung zu mie ten, sei nur deshalb unausgeführt geblieben, weil sein Gesund heitszustand sich verschlimmert habe. Das Obergericht wies den Rekurs am 24. August 1907 ab, indem es ausführte: Es spreche wenig dafür, daß der Rekurrent seinen Wohnsitz in Panama auf gegeben habe; in Muralto habe er sich jedenfalls nur vorüber gehend aufgehalten, und wenn auch die Möglichkeit, daß er ein mal dort seinen Wohnsitz genommen hätte, nicht bestritten werden könne, so habe doch diese Absicht ihre Verwirklichung nicht ge funden gehabt; die Deposition der Schriften zum Zwecke der Eheschließung und die Testamentserrichtung kurz vor seinem Tode seien in dieser Beziehung nicht schlüssig. B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 13. September 1907 hat die Rekurrentin beim Bundesgericht beantragt: Es sei der Beschluß des Regierungsrates Tessin vom 5. Juli 1907 betref fend Erbschaftssteuer vom Nachlaß des Otto Dolder aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht: Es sei mit Sicherheit vor auszusehen, daß auch der Kanton Zürich Anspruch auf Erb schaftssteuer vom Nachlaß Dolder erheben werde, sodaß ein Fall von Doppelbesteuerung vorliege. Die Rekurrentin müsse nach Zürcher Recht weniger Erbschaftssteuer bezahlen und habe des halb ein Interesse daran, daß das Steuerrecht von Tessin ver neint und dasjenige von Zürich anerkannt werde. Eventuell habe die Rekurrentin jedenfalls ein Interesse daran, daß jetzt schon festgestellt werde, welcher Kanton erbschaftssteuerberechtigt sei. C. Der Regierungsrat von Tessin hat auf Abweisung des Rekurses gegenüber dem Kanton Tessin angetragen. Es wird aus geführt, daß nach der ganzen Sachlage angenommen werden müsse, Dolder habe zur Zeit seines Todes sein Domizil in Muralto gehabt. Tessin sei daher auch zur Erbschaftssteuer be rechtigt. D. Der Regierungsrat von Zürich hat erklärt, daß er für den Kanton Zürich das Recht, vom Nachlaß des Otto Dolder die Erbschaftssteuer zu erheben, beanspruche. Dolder habe in Muralto nur einige Wochen lang in einem Hotel gelebt und keine Anstal ten getroffen, sich dort dauernd niederzulassen. Die Deposition der Papiere beim Zivilstandsamt und die Angabe von Muralto als Wohnsitz im Eheversprechen und Verkündigungsakt bewiesen nichts für eine Domizilnahme in Muralto, da damit lediglich der rasche Abschluß der Ehe gefördert werden sollte; ebenso wenig die Er richtung und die Hinterlegung des Testamentes in Muralto. Habe aber Dolder keinen Wohnsitz in Muralto gehabt, so müsse in Ermangelung eines Wohnsitzes in der Schweiz die Erbschafts öffnung im Heimatkanton Zürich stattfinden, womit auch das Recht von Zürich zur Erbschaftssteuer gegeben sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach der Gesamtlage der Umstände darf angenommen werden, daß der Erblasser Dolder zur Zeit seines Todes seinen ordent lichen Wohnsitz in Muralto bei Locarno gehabt hat. Es kann kein Zweifel sein, daß er seinen frühern Wohnsitz in Panama endgültig aufgegeben hatte: seine dortige Stellung hatte er liqui diert; er war unter Mitnahme seines ganzen Vermögens nach
Europa zurückgekommmen; es ist nicht ersichtlich, daß er noch solche Beziehungen zu seinem frühern Wohnort Panama unter halten hatte, bei denen der Gedanke an eine Rückkehr nahe liegen würde; zudem schloß sein schlechter Gesundheitszustand eine solche Absicht wohl völlig aus. In Muralto hatte sich Dolder schon im Herbst des Jahres 1906 während zwei Monaten aufgehalten, und er war Anfangs April 1907 dorthin zurückgekehrt. Aller dings dauerte dann sein Aufenthalt bis zum Tode nicht mehr ganz zwei Monate. Daß er aber die Absicht hatte, in Muralto, welchen Ort er wohl für seine Gesundheit als zuträglich erachtete, dauernd, d. h. für längere Zeit und bis noch unbestimmte Um stände eine Anderung veranlassen sollten, zu bleiben, erhellt immer hin mit hinlänglicher Deutlichkeit aus der Tatsache, daß er an läßlich des Eheabschlusses mit der Rekurrentin Muralto ausdrück lich als sein Domizil bezeichnet hat, wie denn auch die Ehever kündung diese Bezeichnung enthält und wie auch die Trauung in Muralto, als dem Wohnsitz des Dolder stattfand; ferner, daß er ein Testament nach Tessiner Art errichtet und darin eine Muralto wohnhafte Persönlichkeit als Testamentsvollstrecker nannt hat und daß auch in der Urkunde über die Hinterlegung des Testamentes jedenfalls mit seiner Zustimmmung Mu ralto als Wohnort angegeben ist. Dolder hat freilich in Muralto im Hotel gewohnt und keinen eigenen Haushalt geführt. Aber bei einem Manne ohne Beruf, der aus dem Ertrag seines Ver mögens lebt und in erster Linie seiner Gesundheit Sorge zu tra gen hat, kann nach den heutigen Verhältnissen sehr wohl auch mit dem Aufenthalt im Hotel der Wille, am betreffenden Orte dauernd zu bleiben, verbunden sein. Zudem beabsichtigte Dolder nach der eigenen Angabe der Rekurrentin im Verfahren vor den zürcherischen Gerichten, in Muralto (oder Locarno) eine Woh nung zu mieten und mußte dies dann lediglich wegen der Ver schlimmerung seines Gesundheitszustandes unterlassen werden, wo raus wiederum zu folgern ist, daß Dolder Muralto nicht nur als vorübergehenden, sondern als seinen dauernden Aufenthalt betrachtete. Ist nach dem gesagten Muralto als letztes Domizil des Erb lassers anzusehen, so ist nach feststehender Praxis (s. z. B. AS 33 1 S. 280 Erw. 1) der Kanton Tessin zur Erhebung der Erbschaftssteuer vom Nachlaß berechtigt. Bei dieser Sachlage be darf die Frage keiner Erörterung, ob beim Abgang eines eigent lichen Domizils des Erblassers in Muralto das Steuerrecht von Zürich, als des Heimatkantons, ohne weiteres zu bejahen wäre oder ob nicht trotzdem Tessin wegen des dortigen, doch immerhin wohnsitzähnlichen Aufenthalts des Erblassers als besser berechtigt erscheinen würde (s. AS a. a. O. Erw. 1 und 3). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen und der Kanton Tessin berechtigt erklärt, die fragliche Erbschaftssteuer zu beziehen.