Art. 36 KV Schwyz; Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV; constitutional limits on cantonal ordinances: a cantonal council may issue only implementing regulations within the scope of its constitutionally conferred competence. A provision that creates a new substantive claim, even if connected with enforcement proceedings, is not an execution norm if it does not merely detail an existing statutory rule but independently establishes a legal entitlement. Such a norm cannot be justified as a police decree, self-standing regulatory act, or implementing ordinance where the constitution reserves legislation to the people or requires a statutory basis. If the constitutional defect is decisive, the Federal Tribunal need not examine the alleged conflict with federal law.
vember 1892, vom Kantonsrat aufgestellten Vorschriften betr. das Verfahren bei Liegenschaftsverwertungen und Konkursen in 12, soweit hier von Belang: Der Erwerber hat:
die in 15 litt. a und b erwähnten Forderungen, sowie die grundversicherten dritten Zinse zugleich bar zu bezahlen, wofür ihm der Regreß auf den abgetretenen Eigentümer offen steht ; jene Bestimmung enthalte also in Wirklichkeit keine Neuerung und habe schon deshalb dem obligatorischen Referendum für Gesetze nicht unterstellt werden müssen; in Erwägung:
und Militärwesen und über das Verfahren im Verwaltungs , Zivil und Strafprozeß. 35, Abs. 1: Gesetzesentwürfe werden vom Kantonsrate in ein oder zweimaliger Beratung vorbereitet und sodann der Volks abstimmung nach Maßgabe der 3 und 28 (welch letzterer auf die Art des Abstimmungsverfahrens Bezug hat) unterstellt. 36, Abs. 1 und 2: Bedingterweise unterliegen der gleichen Volksabstimmung .... alle Dekrete und Verordnungen des Kantonsrates, welche in der kantonalen Befugnis liegen und nicht durch die eidg. Gesetzgebung gefordert sind, sofern innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung derselben im Amtsblatt beim Regierungsrat von 2000 Bürgern ein schrift liches Begehren dafür gestellt wird. Der Abstimmung des Volkes muß ferner unterstellt werden: die Abänderung oder Auf hebung eines Gesetzes oder die Erlassung eines neuen Gesetzes, wenn 2000 stimmberechtigte Bürger ein daheriges Verlängen stellen. 37: Auch ohne diese verfassungsmäßige Verpflichtung kann der Kantonsrat bei Gutfinden jeden seiner Beschlüsse der Volks genehmigung unterbreiten und, umgekehrt, für die definitive Er lassung eines Gesetzes sich von vornherein durch Volksabstim mung ermächtigen lassen. Danach hat der Kantonsrat, neben der bloßen Vorberatung der durch Abstimmung des souveränen Volkes zu genehmigenden Gesetzesentwürfe ( 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2, in Verbindung mit 3 litt. b KV), auch einerseits völlig selbständige gesetz geberische Funktionen, nämlich mit Bezug auf die in 34 KV aufgeführten Erlasse, sowie im Falle der vorgängigen Gesetzgebungs Delegation nach Maßgabe des 37 in fine KV, und anderseits die lediglich durch das fakultative Referendum beschränkten Befug nisse gemäß 36 Abs. 1 KV. Es ist somit zu untersuchen, ob die Bestimmung des 12, letzter Absatz, der Vorschriften vom 25. November 1892 aus einer der hervorgehobenen Kompetenzen abgeleitet werden kann. Nun steht, was zunächst 34 KV be trifft, außer Zweifel, daß von den dort aufgeführten Erlassen die Verordnungen über das Verfahren im Verwaltungs , Zivil und Strafprozeß , die hier einzig in Betracht fallen könnten, auch Normen umfassen, die ihrem Inhalte nach dem Gesetzesrecht gehören, d. h. neue, originäre Rechtssatzungen enthalten, daß also jene Verordnungen als solche selbständiger Art, speziell als gesetzvertretende Verordnungen (Jellinek, Gesetz und Verordnung, S. 376), zu betrachten sind. Allein die streitige Bestimmung paßt in den Rahmen einer solchen Verordnung schon deswegen nicht weil es sich dabei jedenfalls nicht um eine Verfahrensbestimmung handelt. Denn die Einräumung des fraglichen Regreßrechtes stellt keine prozessuale bezw. vollstreckungsrechtliche, sondern, wie schon früher bemerkt, eine materiellrechtliche Vorschrift dar; diese bestimmt nicht, wie ein anderweitig gegebener Rechtsanspruch durchzuführen sei, sondern verleiht vielmehr selbst einen solchen, wenn auch in seiner Entstehung zum Teil von exekutionsrechtlichen Vorgängen bedingten, Rechtsanspruch. Ebensowenig aber trifft ferner die auf Delegation gemäß 37 KV beruhende Kompetenz des Kantons rates zu, welche diesen zum Erlasse von gleichfalls selbständigen Verordnungen, speziell sogen. gesetzergänzenden Verordnungen nach der Terminologie Jellineks (a a. O. S. 381), ermächtigt. Denn es fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß dem Kantonsrate in einem frühern Gesetze die Ermächtigung zum Erlasse einer Bestimmung fraglicher Art erteilt worden sei; insbesondere enthält das hiefür wohl sachlich nächstliegende kantonale Einführungsgesetz zum SchKG eine solche Kompetenzdelegation nicht. Es erübrigt demnach nur die Kompetenznorm des 36 Abs. 1 KV, auf welche sich der Kantonsrat selbst nach der Veröffentlichung der Vorschriften vom 25. November 1892 im kantonalen Amtsblatt gestützt zu haben scheint und die auch das Bezirksgericht der March mit seinem Hinweis auf jene Veröffentlichung als gegeben erklärt. Danach ist der Kantonsrat, mit Vorbehalt des fakultativen Referendums, kompetent zum Erlaß von Dekreten und Verordnungen, welche in der kantonalen Befugnis liegen und nicht durch die eidg. Ge setzgebung gefordert werden . Eine Definition des Begriffs einer solchen Verordnung , im Gegensatz zum Gesetz", enthält die Verfassung nicht; doch kann darunter neben den, wie ausgeführt, in den 34 und 37 besonders vorgesehenen gesetzvertretenden und gesetzergänzenden Verordnungen, nur die sog. unselbständige d. h. die gesetzausführende oder Vollziehungs Verordnung ver AS 34 1 1908
standen sein (vgl. Jellinek, a. a. O. S. 379). Diese unselb ständige Verordnung aber unterscheidet sich vom Gesetze begrifflich dadurch, daß sie nicht neue Rechtssätze, sondern lediglich Folge rungen aus den in einem Gesetze, auf welches sie sich bezieht statuierten Rechtsnormen enthält, wodurch diese Rechtsnormen in detaillierter Ausgestaltung ihres Willensinhaltes den einschlägigen einzelnen und wechselnden Erscheinungsformen des Lebens ange paßt, in diesem Sinne ausgeführt werden (ähnlich: BGE 26 1 Nr. 87 Erw. 2 S. 475). Nun sind die in Frage stehenden Vorschriften des Kantonsrates vom 25. November 1892 nach ihrem einleitenden Texte erlassen worden behufs Aufstellung und Durchführung eines einheitlichen Verfahrens bei Liegenschafts verwertungen und Konkursen, gemäß Art. 138, Ziffer 3, und 232, Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs . Sie bezwecken also die Ausführung der angegebenen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese aber stellen lediglich den Inhalt der Bekanntmachung an die interessierten Gläubiger über ihr Verhalten im Falle einer Liegenschaftssteigerung und im Falle der Konkurseröffnung fest. Art. 138 Ziff. 3 SchKG speziell schreibt für den hier in Betracht kommenden Steigerungsfall vor, daß die Bekanntmachung zu enthalten habe: die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungs amt binnen 20 Tagen ihre Ansprüche an der Liegenschaft, ins besondere für Zinsen und Kosten, einzugeben, wobei die Auffor derung mit der Eröffnung zu begleiten sei, daß die Nichtange meldeten von der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung insoweit ausgeschlossen würden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt seien. Es ist nun ohne weiteres klar, daß die streitige verordnungsmäßige Statuierung eines Regreßrechts des Ersteigerers gegenüber dem Grundpfandschuldner für bestimmte rückständige Hypothekarzinse, die der Ersteigerer bei der Steigerung hat übernehmen und bezahlen müssen, weder mit jener bundes rechtlich geregelten Aufforderung zur Gläubigereingabe, noch mit der hieran geknüpften Androhung des Verlusts der Gläubigerrechte, in irgend welchem Zusammenhange steht, daß die fragliche Ver ordnungsbestimmung vielmehr eine hievon durchaus unabhängige Rechtssatzung enthält, deren Erlaß das Bundesrecht in keiner Weise vorsieht. Für die Durchführung des bundesgesetzlichen Lie genschaftsverwertungsverfahrens ist es völlig gleichgültig, ob eine Regreßpflicht des Grundpfandschuldners im erörterten Sinne be stehe oder nicht; denn dieses Regreßverhältnis spielt für das Ver wertungsverfahren als solches keine Rolle. Und die materiellrecht lichen Beziehungen zwischen dem Ersteigerer und dem Grundpfand schuldner regelt das Bundesrecht, abgesehen von der Statuierung der Schadenersatzpflicht des den Kauf nicht haltenden Ersteigerer (Art. 143 Abs. 2 SchKG), überhaupt nicht. Daß aber 12, letzter Absatz, der kantonsrätlichen Vorschriften vom 25. November 1892 als bloße Ausführungsbestimmung zu irgend einem kan tonalen Gesetze angesprochen werden könnte, dafür bieten wenig stens die vorliegenden Akten nach dem schon früher gesagten eben falls keinerlei Anhaltspunkte. Der Erlaß der streitigen Rechts satzung kann somit auch auf 36 Abs. 1 KV nicht gestützt werden. Er entbehrt daher in der Tat der verfassungsrechtlichen Grundlage und bedeutet einen Übergriff des Kantonsrates in das Gebiet der ihm nur in Verbindung mit dem Volke, nach Maßgabe des 3 litt. b KV, zustehenden eigentlichen Gesetzgebungsgewalt. 3. Muß dem Rekursbegehren nach der vorstehenden Erwägung schon aus dem dort erörterten Beschwerdegrunde des verfassungs widrigen Bestimmungserlasses Folge gegeben werden, so bedarf der weitere Beschwerdegrund der materiellen Unzulässigkeit der fraglichen Bestimmung gegenüber dem Bundesrecht keiner Erörte rung mehr; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des Bezirksgericht der March vom 6. Juli 1907 aufgehoben und die Streitsache zu neuer Beurkeilung im Sinne der vorstehenden Mo tive an die kantonale Instanz zurückgewiesen.