Art. 4 Abs. 3, 17, 22, 23 and 35 of the Federal Act on the civil status of settled and resident persons; last domicile of a ward and inheritance-tax domicile. The last domicile of a person under guardianship is, as a rule, the place where the guardianship is actually exercised; it is not the place whose authorities could have required a transfer of the guardianship (consid. 1). This applies also to guardianships created before the Act entered into force, subject only to a transitional period during which the statutory rule could not yet reasonably prevail. If the transfer is not effected within that period, the legal domicile shifts to the seat of the guardianship authority. For inter-cantonal inheritance tax, the tax domicile of the ward likewise lies at the seat of the guardianship authority, even where the prerequisites for a transfer to the domicile canton exist (consid. 2).
übertragen werden sollen, und zwar spätestens bis zum 1. Juli 1893. Dies ist nun nicht geschehen, obschon das zitierte Bun desgesetz in diesem Punkte zwingendes Recht enthält, das selbst nicht durch besondere Vereinbarungen der beteiligten Vormund schaftsbehörden der beiden Kantone hätte abgeändert werden kön nen. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß dem Waisen amt Zürich überhaupt nicht bekannt war, daß über Fräulein Bärlocher eine Vormundschaft bestand. Die Vormundschaft ist daher seit dem Inkrafttreten des zitierten Bundesgesetzes vom Waisenamt St. Gallen zu Unrecht geführt worden, und es äußern sich nun die Folgen des hiedurch geschaffenen ungesetzlichen Zustandes auch bei der Beerbung der Bevormundeten. Gemäß 22 des zitierten Bundesgesetzes richtet sich aber die Erbfolge nach dem Rechte des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Der Regierungsrat von St. Gallen antwortete am 10. März 1908, daß er dem Gesuch nicht entsprechen könne. Die Über tragung der Vormundschaft sei anläßlich des Inkrafttretens des BG betreffend zivr. V. d. N. u. A. deshalb unterblieben, weil schon damals Fräulein Bärlocher sehr alt gewesen sei und sich zudem wegen geistiger und körperlicher Gebrechen in Pflege bei Verwandten befunden habe. Das Bestehen der Vormundschaft sei den Zürcher Behörden keineswegs verheimlicht worden, wie ja auch der Vormund das Vermögen des Mündels in Zürich ver steuert habe. Nach den neuern Entscheiden des Bundesgerichts be finde sich der Wohnsitz einer bevormundeten Person, der auch die Erbfolge bestimme, da, wo die vormundschaftliche Verwaltung tat sächlich geführt werde. B. Mit Rechtsschrift vom 16. Mai 1908 hat der Regierungs rat Zürich beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es möchte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen angehalten werden, das Waisenamt St. Gallen zur Aushingabe des Vermögens der in Zürich wohnhaft gewesenen und am 13. Oktober 1907 ledig verstorbenen Sabine Karoline Bärlocher an das Waisenamt Zürich zu veranlassen zwecks Eröffnung der Erbschaft nach zür cherischem Rechte (Teilung des Nachlasses und Entrichtung der Erbschaftssteuer), und es möchte der Kanton Zürich zur Erhebung der Erbschaftssteuer aus dem Nachlasse der Verstorbenen als aus chließlich berechtigt erklärt werden. Die Begründung dieses Be gehrens deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des Gesuchs des Regierungsrats Zürich an den Regierungsrat St. Gallen vom 20. Februar 1908. C. Der Regierungsrat St. Gallen hat auf Abweisung des Begehrens von Zürich angetragen und sich zur Begründung wesentlich auf die Ausführungen des Bundesgerichts in Sachen Waldis, AS 30 I Nr. 118, berufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lich war. Unterblieb dagegen diese Übertragung aus irgend welchem Grunde, so mußte notwendigerweise nach Ablauf einer gewissen Periode die gesetzliche Regel durchgreifen, wonach der rechtliche Wohnsitz des Bevormundeten am Sitz der Vormundschaftsbehörde ist. Auch wenn vorliegend die Erblasserin beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes ihr Domizil im Rechtssinn in Zürich gehabt haben sollte, so war doch ohne Frage bei ihrem Tøde im Jahre 1907 jene Übergangszeit längst abgelaufen und St. Gallen, als Sitz der Vormundschaftsbehörde, seit vielen Jahren auch ihr Rechts domizil. 2. Mit der Feststellung, daß St. Gallen das letzte Domizil der Erblasserin war, ist auch die Frage der Erbschaftssteuer zu Gunsten von St. Gallen entschieden. Nach der neuern bundes gerichtlichen Praxis hat der Mündel, der sich außerhalb der Vor mundschaftsgemeinde aufhält, dennoch unter allen Umständen sein Steuerdomizil am Sitz der Vormundschaftsbehörde, auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Übergang der Vormundschaft an den Aufenthaltskanton vorhanden sind (AS 311 S. 603 f.; 32 I S. 55 f.). Dies muß aber speziell auch für die Erbschaftssteuer gelten, die nach den Ausführungen des Bun desgerichts im Falle Passavant (AS 27 I Nr. 8, speziell Erw. 2) im interkantonalen Verhältnis am Ort der Vormund schaftsbehörde als dem letzten Domizil des Vögtlings zu be ziehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Rechtsbegehren des Kantons Zürich wird abgewiesen.