BGE 34 I 288
BGE 34 I 288Bge08.07.1818Originalquelle öffnen →
handlung ohne Frage im Kanton Aargau verübt worden sei. Speziell die Handlung des Hösli erstrecke sich auf das Gebiet der Kantone Glarus, Zürich und Aargau. Unter diesen Umständen sei Glarus nach Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes ver¬ pflichtet, dem Gesuch des Kantons Aargau um Auslieferung des Hösli zu entsprechen. In einem solchen Falle könne der ersuchte Kanton, wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen habe (AS 3 S. 664), die Auslieferung eines Bürgers oder Nieder¬ gelassenen nicht nach Art. 1 Abs. 2 unter Übernahme der Straf¬ verfolgung verweigern. C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Man habe es vorliegend nicht mit Verbrechen zu tun, die in mehreren Kantonen begangen seien, sondern mit Verbrechen, die verschiedene Personen im Kan¬ ton Aargau verübt hätten. Was Hösli in Glarus und in Zürich getan habe — die Untersuchung der Frauensperson, die Zusammen¬ kunft in Zürich, die Empfangnahme des Honorars, die gemein¬ schaftliche Reise nach Ober=Rohrdorf — habe lediglich den Cha¬ rakter von Vorbereitungshandlungen zu einem in Ober=Rohrdorf begangenen Delikt, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und auch nach den Strafgesetzen von Glarus und Aargau nicht straf¬ bar seien. Falls Hösli die Frauenspersonen in Glarus nicht bloß untersucht, sondern ihnen innere Abtreibungsmittel gegeben habe, so handle es sich hiebei um ein besonderes, in Glarus begangenes Delikt. Der Tatbestand des Art. 4 Abs. 2 liege also hier überall nicht vor. Selbst wenn es aber der Fall wäre, müßte doch der allgemeinere Grundsatz des Art. 1 Abs. 2, wonach kein Kanton zur Auslieferung seiner Bürger oder Niedergelassenen verpflichtet sei, vorgehen. Es möge allerdings als stoßend erscheinen, daß bei einem in verschiedenen Kantonen begangenen Verbrechen die ver¬ schiedenen Täter unter Umständen von verschiedenen Gerichten nach verschiedenen Strafgesetzen beurleilt würden. Allein das beruhe eben auf der großen Verschiedenheit der kantonalen Strafrechte. So sei speziell die Strafe der Abtreibung im Kanton Aargau viel schär¬ fer als im Kanton Glarus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
begab. Auch dürfte der Versuch der Abtreibung durch innerliche Mittel, der in Glarus gemacht worden sein soll, eher als ein dort begangenes, der Abtreibung im Kanton Aargau gegenüber selb¬ ständiges Delikt anzusehen sein. Dagegen sind die Verhandlungen, die zwischen Hösli und der B. über die im Kanton Aargau zu vollziehende Abtreibung in Glarus und Zürich stattfanden und die gemeinschaftliche Reise von Zürich nach Ober=Rohrdorf nicht als bloße Vorbereitungshandlungen zu betrachten, sondern die Tätigkeit des Hösli hiebei stellt sich viel eher als Mittäterschaft oder Gehilfenschaft dar, weil sie bereits in entschiedener Weise auf das dann im Kanton Aargau vollendete Verbrechen hinzielt, den verbrecherischen Entschluß deutlich dokumentiert. Zwischen Hösli und Jäggi bestand allem Anschein nach eine Art Kompagniege¬ schäft in Bezug auf die Ausführung von Abtreibungen, ein Über¬ einkommen, wonach Hösli dem Jäggi Personen zum Zwecke der Abtreibung zuzuführen hatte; dementsprechend wurde denn auch der von der B. in Zürich bezahlte Betrag zwischen Hösli und Jäggi geteilt. Namentlich mit Rücksicht auf dieses Einverständnis zwischen Hösli und dem Haupttäter Jäggi erscheint das Verbrechen bereits eigentlich in die Wege geleitet und nicht bloß vorbereitet dadurch, daß Hösli die B. in Glarus veranlaßt hat, sich mit ihm nach Ober=Rohrdorf zum Zwecke der Abtreibung zu begeben, daß er zu diesem Behufe die Zusammenkunft in Zürich mit ihr ver¬ abredet, ihr dort als Entschädigung 600 Fr. abgenommen hat und dann mit ihr von Zürich nach Ober=Rohrdorf gereist ist. 3. Sind nach dem gesagten die Voraussetzungen der Ausliefe¬ rung des Hösli von Glarus an Aargau nach Art. 4 Abs. 2 leg. cit. (in Bezug auf den Fall B.) vorhanden, so kann Glarus die Aus¬ lieferung auch nicht gestützt auf Art. 1 Abs. 2 verweigern, wo¬ nach der ersuchte Kanton die Auslieferung eines Bürgers oder Niedergelassenen unter Übernahme der Strafverfolgung ablehnen darf. Die Frage, welcher der beiden Grundsätze des Art. 1 Abs. 2 und des Art. 4 Abs. 2, die sich nicht vereinigen lassen, dem an¬ dern vorgeht, ist vom Bundesgericht im Fall Thurgau gegen Zürich (Urteil vom 12. Oktober 1877, AS 3 S. 666 ff.) dahin ent¬ schieden worden, daß Art. 4 Abs. 2 den Vorrang hat, nachdem früher schon (im Falle Waadt gegen Genf betreffend die Auslieferung Ochsenbein) der Bundesrat, der Nationalrat und die Minderheit der ständerätlichen Kommission sich in diesem Sinne ausgesprochen hatten (AS a. a. O.; Blumer=Morel, Bundesstaatsrecht 3 [3. Auflage] S. 302). Es ist kein Grund vorhanden, die Frage heute anders zu lösen. Wenn das Bundesgesetz in Art. 1 Abs. 2 das Prinzip aufstellt, daß die Auslieferung von Personen, die in einem Kanton ver¬ bürgert oder niedergelassen sind, verweigert werden kann, falls der Kanton sich verpflichtet, die betreffenden Personen nach seinen Ge¬ setzen beurteilen und bestrafen (oder eine bereits über sie verhängte Strafe vollziehen) zu lassen, so entspricht diese Einschränkung der Auslieferungspflicht mehr dem gegenseitigen Verhältnis selbständiger Staaten, als den engen Beziehungen, wie sie nach dem Wesen des Bundesstaates unter dessen Gliedern besiehen; übrigens ist sogar im internationalen Recht zwar die Nichtauslieferung der Bürger, nicht aber der bloßen Niedergelassenen, vorherrschender Grundsatz. Jene Ausnahme erklärt sich ausschließlich aus der Verschiedenheit des materiellen und formellen Strafrechtes in den Kantonen; sie entspringt dem Mißtrauen, das in einem Kanton gegen die straf¬ rechtliche Gesetzgebung und Rechtssprechung eines andern vorhanden sein möchte, welches Mißtrauen aber sicherlich heute lange nicht mehr im selben Maße besteht und begründet ist, wie zur Zeit, da das Bundesgesetz erlassen wurde. Demgegenüber will Art. 4 Abs. der materiellen Gerechtigkeit dienen: Bei komplexen Tatbeständen, die sich auf das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken, soll behufs möglichster Aufhellung der Wahrheit, möglichst gleichmäßiger und damit richtiger Beurteilung aller Tatmomente und Täter nach den¬ selben Gesichtspunkten die Durchführung eines einheitlichen Straf¬ verfahrens möglich sein und zwar in demjenigen Kanton, in wel¬ chem die Haupthandlung verübt worden ist. Stellt man die beiden Prinzipien des Gesetzes ihrem innern Gehalt nach nebeneinander, so erscheint nicht dasjenige des Art. 1 Abs. 2 an erster Stelle als das allgemeinere und höhere, sondern Art. 4 Abs. 2 verdient gemäß seiner tiefern Berechtigung, namentlich auch im Bundes¬ staate, den Vorzug, und dies um so mehr, als die Anwendung des Art. 1 Abs. 2 auf die Fälle, wo eine Tat in mehreren Kan¬ tonen begangen ist, Art. 4 Abs. 2 in seinem Zweck zum größten
Teil vereiteln würde. Es kommt hinzu, daß auch die Entstehungs¬ geschichte des Gesetzes (siehe hierüber namentlich Colombi, Ver¬ handlungen des schweizerischen Juristenvereins 1887, ZschwR 28 S. 467 ff.) dafür spricht, daß der Grundsatz der Nichtauslie¬ ferung der eigenen Angehörigen vor dem des Art. 4 Abs. 2 als dem durchgreifenderen zurückzutreten hat. Der Gedanke der Kon¬ zentration des Strafverfahrens, wie er in Art. 4 Abs. 2 zum Ausdruck gelangt ist, ist alter, unbestrittener, eidgenössischer Rechts¬ grundsatz; er findet sich schon in einem Tagsatzungsbeschluß vom 2. August 1803 (Colombi, S. 467 f.), ferner, mehr andeutungs¬ weise, im Konkordat vom 8. Juni 1809, bestätigt den 8. Juli 1818, betreffend Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten, und namentlich deutlich in einem Konkordatsentwurf vom Jahre 1821 (Colombi, S. 484 f.), während der Grundsatz der Nichtauslieferung der eigenen Bürger oder gar Niedergelassenen weder im Konkordat von 1809/18, noch im eben genannten Konkordatsentwurf, in welchem die Ausliefe¬ rung der eigenen Bürger vielmehr vorgesehen war (S. 8), er¬ scheint, in den betreffenden Tagsatzungsverhandlungen nur verein¬ zelt geltend gemacht wurde und auch bei den Beratungen des den Abschluß der Entwicklung bildenden Bundesgesetzes von 1852 nicht unbestritten, vielmehr vom Nationalrat zuerst abgelehnt war (Colombi, S. 499 f.; vgl. zur Entstehungsgeschichte des Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2: Bericht der ständerätlichen Kommission im Falle Ochsenbein, Bundesblatt 1872 I S. 776). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird der Regierungs¬ rat des Kantons Glarus eingeladen, den Adolf Hösli dem Re¬ gierungsrat des Kantons Aargau behufs Strafverfolgung (im Abtreibungsfalle B.) auszuliefern.
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