- Arteil vum 10. Juni 1908 in Sachen
Schwyz gegen Ari.
Rechtsstreit betr. eine staatsrechtliche Servitut (Holzgerechtigkeit).
Kriterien für den Charakter des Streites als eines solchen staats
rechtlicher Natur. Umfang der Holzgerechtigkeit.
A. Im Riemenstaldertal gehört die rechte Talseite mit dem
Dorf Riemenstalden zum Kanton Schwyz, während das an der
Ausmündung des Tals am Vierwaldstättersee gelegene Dorf
Sisikon und die linke Talseite mit dem sogen. Sisikerwald urne
risch sind. Im Jahre 1350 nahmen Uri und Schwyz eine Grenz
regulierung vor. Die hierüber errichtete Urkunde vom 24. Juli
1350 lautet, soweit hier in Betracht kommend, wie folgt: Wir
Johans von Attighusen Land Amman ze Uri und Cunrat ab
Iberg land Amman ze Switz und die Landlüt gemeinlich ze Ure
und ze Switz kündent allen den die disen gegenwärtigen brief
sehent, lesent oder hören lesen daz wir lieplich und früntlich mit
guter vorbetrachtung für uns und unser nachkomen, die wir
herzu bindent, miteinander einheleclich über einkomen sigint, umb
alle die stösse und missehellung so wir oder unser vordern ieda
her mit ein ander gehabt hänt, untz uff disen hütigen tag als
dirre brief geben ist von unser alpen und gemein marchen wegen,
Mit der bescheidenheit, das wir die vorgenanten mit ein andren
ein undergang getan hänt, des ersten von der kalchtarren ze
Sisikon da das krütz stät in dem stein bi dem Sewe, und dannen
die Egge uf, ob dem weg da das krütz stät in der Egge, und
dannan uf untz an den Reinung, von dem Reinung ob dem
äkkerlin an das krütz, von dem krütz in die Schaler Rigenun in
den bach aber an das krütz, das da stät in der flu, von dem
krütz den bach uf in den Katzenzagel an die krütz, aber den
walt, der nebent dem bach urnerhalb ligt herab von dem Katzen
zagel. Da sint wir mit ein andren über ein komen, das alle
die in dem tal gesessen sint oder güter dar inne hant, denselben
walt mit howe unwüsteclich niessen sond und auch also was
urner halb ligt, zwischen dien vorgeschriben gemerchen das sul
lent auch urner niessen ... Die spätern Grenzregulierungs
verträge von 1706, 1784, 1821, 1857, die von Vertretern der
beiden Stände abgeschlossen sind und sich als Ergänzung und
Revision des ursprünglichen Vertrages von 1350 darstellen, er
wähnen jeweilen diesen letztern Vertrag. In der Urkunde von
1821 heißt es: begründet auf das Hauptinstrument von 1350
läßt man es in betreff der bescheidenen Holzbenutzung in den
Wäldern im Thal zu Sisigen für alle, so im Thal sitzen oder
darin Güter haben, sowie für das 1. Bauamt Schwyz für Un
terhalt dortigen Weges, Wuhren und Brücken bei bisherigen
gegenseitigen Übungen und Rechten fernerhin verbleiben und so
werden auch die Herren von Schwyz dortige Wege und Brücken
wie bisher fernerhin erhalten und unterhalten... In den
40er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurde Zwischen den Kan
tonen Uri und Schwyz streitig, in welchem Maß und in welcher
Ausdehnung die Waldgerechtigkeit zu Gunsten von Riemenstalden
nach der Urkunde von 1350 ausgeübt werden könne. Zur Er
ledigung des Streites rief Uri eidgenössisches Recht an. Das eid
genössische Schiedsgericht erkannte am 8. Oktober 1845: I. Sei
das Bedürfnis der berechtigten Römerstaldner an Brenn , Bau
und Hagholz in vollem Maße zu befriedigen, mit der Beschrän
kung jedoch, daß dadurch der Fortbestand des Waldes in keiner
Weise gefährdet werde. II. Haben die forstpolizeilichen Verord
nungen des Hohen Standes Uri auch auf die in Frage stehende
Waldung Anwendung, mit dem Borbehalte jedoch, daß in den
Fällen, wo einer oder mehrere der berechtigten Römerstaldner
erachten, es seien ihre Holzbegehren von der nach den Verord
nungen des Hohen Standes Uri kompetenten Behörde nicht ge
hörig berücksichtigt worden, die diesfälligen Beschwerden durch
einen von den betreffenden Kantons oder Bezirksbehörden beider
Stände, Uri und Schwyz, gemeinsam zu bezeichnenden unpar
teiischen Ausschuß ihre endliche Erledigung finden sollen. III. Es
stehe der Regierung des Hohen Standes Uri das Recht zu, die
vorkommenden Holzfrevel zu untersuchen und zu bestrafen. Die
Erwägungen zu Dispositiv II lauten: Daß hinsichtlich der zwei
ten Frage, ob der Regierung des hohen Standes Uri das Recht
zustehe, mit Bezug auf diese Waldungen forstpolizeiliche, auch
die berechtigten Römerstaldner bindende Verordnungen zu erlassen
und Holzfrevel zu bestrafen, zwar allerdings keinem gegründeten
Zweifel unterliegen kann, daß die Jurisdiktion des hohen Stan
des Uri, soweit das Gebiet desselben reicht, überall Anwendung
finde und nur eine teilweise Beschränkung erleide, wo derselbe
von sich aus durch vertragsgemäße Übereinkunft einem andern
Rechte eingeräumt hat, welche den Inhalt der in Jurisdiktion
enthaltenen Befugnisse schmälern und beschränken; daß nun ge
mäß den Bestimmungen der Urkunde von 1350, nach welchen
den im Thal gesessenen und denen, welche daselbst Güter be
sitzen ein Nutzungsrecht an der fraglichen Waldung einge
räumt wird, es von selbst versteht, daß diese eingeräumten Rechte
durch nachherige legislatorische Bestimmungen nicht aufgehoben
oder beeinträchtigt werden dürfen, und sonach allerdings als ge
rechtfertigt erscheint, daß in Fällen, wo die berechtigten Römer
staldner gegen die Zuteilung des Holzes durch die kompetente
urnerische Behörde Beschwerde erheben zu können glauben, ein
unparteiisches, die Rechte der Römerstaldner gleichmäßig wahren
des Verfahren einzutreten habe. Der in Dispositiv II dieses
Urteils vorgesehene unparteiische Ausschuß wurde von den beiden
Kantonen durch Abkommen vom November 1849 bestellt.
Der Sisikerwald, auf den sich die Riemenstalder Holzgerechtig
keit bezieht, ist Eigentum der den ganzen Kanton, mit Ausnahme
des Tales Urseren, umfassenden Korporation Uri und der Ge
meinde Sisikon zur Nutzung und Verwaltung zugewiesen. Die
Korporation Uri verwaltet gegenwärtig ihre Angelegenheiten selb
ständig und unabhängig vom Staat; bis 1850 verwalteten die
politischen Behörden auch das Korporationsvermögen.
Die Gemeinde Riemenstalden ist Eigentümer des Gutes Kir
chenfeld , auf welchem sich die Kirche und das Pfarrhaus
(Pfrundhaus) befinden. Im Pfarrhaus befand sich bisher auch
das Schulzimmer. Nach den Jahresholzlisten von Sisikon, die für
die Jahre 1887, 1889 und die folgenden Jahre vorhanden sind,
wurde von 1893 bis 1905 dem Pfarrer von Riemenstalden für
das Pfrundhaus mit Schulzimmer aus dem Sisikerwald Brenn
holz abgegeben und wurde Bauholz für Kirche und Pfrundhaus
in Riemenstalden in folgenden Fällen verabreicht: 1895 2 m
Läden für Reparatur des Pfarrhauses; 1898 2 m3 für Hag
und Einschlagen des Stalles; 1895 5 m3 für Schindlen zum
Holzhaus, Ziegellatten und Rafen zum Pfarrhaus; 1904 4 m3
für Sakristeiboden und Zementstand; 1905 ½ m3 für Hag.
Als im Jahre 1904 die Gemeinde Riemenstalden den Bau
eines Schulhauses unternahm, ersuchte sie die Korporation Uri
um unentgeltliche Abgabe des hiezu erforderlichen Bauholzes. Am
19. Dezember 1904 wies die Korporation Uri das Gesuch ab,
weil gemäß den bezüglichen Urkunden den Besitzern von Liegen
schaften zu Riemenstalden zwar das Recht zum Bezug des erfor
derlichen Bau , Hag und Brennholzes zustehe, die Gemeinde
Riemenstalden aber sich nicht als Liegenschaftsbesitzerin im Sinne
der Urkunden qualifiziere und folglich von diesem Recht keinen
Gebrauch zu machen befugt sei. Hierauf wandte sich der Regie
rungsrat Schwyz an denjenigen von Uri, indem er geltend machte,
daß nach den Urkunden auch die Gemeinde Riemenstalden als
solche für ihre öffentlichen Gebäude holzberechtigt sei. Gleichzeitig
verwahrte er sich dagegen, daß für Pfarrhaus und Schule in
Riemenstalden von der Korporation Uri neuerdings auch kein
Brennholz mehr abgegeben werde. Rechtsansprüche aus der Ur
kunde von 1350, die sich als Staatsvertrag darstelle, seien von
jeher von den beiden Ständen selbst geltend gemacht worden. Die
über die streitige Frage zwischen den beiden Regierungen gepflo
genen Unterhandlungen führten zu keinem Ergebnis. Die Korpo
ration Uri wollte sich lediglich dazu verstehen, das nötige Holz
für den Schulhausbau in Niemenstalden gegen Deposition einer
Gebühr von 7 Fr. per Festmeter abzugeben, worauf jedoch der
Regierungsrat Schwyz und die Gemeinde Niemenstalden nicht
eintraten, Nach einer bei den Akten liegenden Rechnung vom
18. Januar 1906 hat die Gemeinde Riemenstalden von der Ober
allmendverwaltung Schwyz bezogen: 6 Klafter Brennholz für
Schul und Pfrundhaus à 10 Fr. und 130 m3 Bauholz für
das neue Schulhaus à 15 Fr., zusammen 2010 Fr.
B. Mit Rechtsschrift vom 8. Februar 1907 hat der Regie
rungsrat von Schwyz gegen den Kanton Uri beim Bundesgericht
folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei gemäß Urkunde von
1350 das Holzrecht zu Gunsten Riemenstaldens in den urne
rischen Waldungen innert den in der Urkunde genannten Grenzen
und dem gemäß Urteil vom eidgenössischen Schiedsgerichte vom
8. Oktober 1845 festgestellten Umfange als zu Recht bestehend
zu erklären; 2. Es habe daher die Gemeinde Riemenstalden in
den obgenannten Waldungen das Anrecht auf das nötige Bau
und Nutzholz (Brenn und Hagholz) für den Bau und Unter
halt der öffentlichen Gebäude der Gemeinde, speziell auch für das
neu erbaute Schulhaus; 3. Es sei der Kanton Uri pflichtig, für
die verweigerte Abgabe von Bauholz für das neue Schulhaus
und Brennholz für Schul und Pfrundhaus in Riemenstalden
eine Entschädigung von 2010 Fr., nebst 5% Verzugszins seit
- Juli 1906, zu Gunsten der Gemeinde Riemenstalden zu leisten.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Kompetenz des Bundes
gerichts (Art. 175 Ziff. 2 OG), die Aktivlegitimation des Kan
tons Schwyz und die Passivlegitimation des Kantons Uri seien
gegeben, weil es sich bei der Riemenstalder Holzgerechtigkeit um
ein durch Staatsvertrag der beiden Kantone begründetes staats
rechtliches Verhältnis und daher um eine staatsrechtliche Streitig
keit zwischen zwei Kantonen handle. Der Charakter der Ange
legenheit ergebe sich namentlich auch aus dem eidgenössischen
Schiedsspruch von 1845. Nach der Urkunde von 1350 könne
kein Zweifel sein, daß nicht nur die einzelnen Güterbesitzer in
Riemenstalden holzberechtigt seien, sondern auch die Gemeinde für
alle gemeinsamen Holzbedürfnisse. Da der Vertrag von 1350
öffentlichrechtlicher Natur sei, so müsse um so mehr angenommen
werden, daß er auch den öffentlichen Bedürfnissen des Tales von
Riemenstalden, d. h. der Gemeinde Riemenstalden, habe dienen
wollen. Übrigens habe die Gemeinde auch Güter im Tale und
könne die Holzgerechtigkeit für die auf diesem Lande zu erstellen
den bezw. schon erstellten Bauten, nämlich Kirche, Pfarr und
Schulhaus, in Anspruch nehmen. Bisher sei denn auch aus dem
Servitutswalde das Holz für die öffentlichen Gebäude in Riemen
stalden abgegeben worden. Der Regierungsrat Schwyz hat der
Korporation Uri den Streit verkündet .
C. Der Regierungsrat des Kantons Uri (und die Korpora
tion Uri) haben beantragt: Es sei auf die Rechtsbegehren des
Kantons Schwyz nicht einzutreten und die Gemeinde Riemen
stalden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen;
eventuell seien die Rechtsbegehren teils als gegenstandslos, teils
als unbegründet abzuweisen. Es wird ausgeführt: Es handle sich
nicht um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen den beiden
Kantonen, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen
der Gemeinde Riemenstalden und der Korporation Uri, die vor
den Zivilrichter gehöre. Die Berufung des eidgenössischen Schieds
gerichts durch Uri habe auf einem Rechtsirrtum beruht, weshalb
Uri das Schiedsgerichtsurteil von 1845 und das Abkommen von
1849 betreffend Einsetzung des Ausschusses für Holzbeschwerden
nicht als verbindlich anerkennen könne. Die Einräumung der
Holzservitut durch den Vertrag von 1350 sei ein privatrechtliches
Geschäft. Schwyz und Uri hätten im Jahre 1350 nicht als
Staaten, sondern als privatrechtliche Markgenossenschaften den
Grenzbereinigungsvertrag abgeschlossen. Der privatrechtliche Cha
rakter des Rechtsstreites ergebe sich deutlich aus der Formulierung
der Rechtsbegehren von Schwyz. Das Bundesgericht sei daher
nicht kompetent, und die Aktivlegitimation des Kantons Schwyz
sowie die Passivlegitimation des Kantons Uri seien nicht gegeben.
Eventuell sei Rechtsbegehren 1 gegenstandslos, da das Holzrecht
von Riemenstalden, soweit es sich aus der Urkunde von 1350
ergebe, von der Korporation Uri anerkannt werde und zwar in
dem Sinne, daß alle, die im Tal sitzen und darin Güter besitzen,
holzberechtigt seien, jedoch nicht in größerm Umfang und nicht
unter bessern Bedingungen als die Urner und ohne irgend welches
Vorrecht vor den Urnern . Nach richtiger Auslegung der Ur
kunde von 1350 seien die Riemenstalder unter keinen Umständen
besser gestellt als die Urner selbst und sie hätten sich insbesondere
den urnerischen Forsterlassen zu fügen. Die abweichende Auffassung
im Schiedsgerichtsurteil von 1845 sei irrtümlich. Die Holzdienst
barkeit bestehe sodann nur zu Gunsten der einzelnen Talbewohner
und Güterbesitzer und nicht auch für das Gemeinwesen als solches.
Die Gemeinde könnte für ihre Liegenschaft Kirchenfeld zwar Holz
für den gewöhnlichen Hausgebrauch und Landwirtschaftsbetrieb be
anspruchen, nicht aber für die Bedürfnisse der darauf stehenden
oder zu erstellenden öffentlichen Gebäude. Das letztere werde von
der Korporation Uri auch den urnerischen Gemeinden nicht zu
gestanden. Es werde nicht anerkannt, daß bisher schon allgemein
und regelmäßig für die öffentlichen Gebäude in Riemenstalden das
Holz abgegeben worden sei. Das 2. Rechtsbegehren sei daher
eventuell unbegründet. Die Entschädigungsforderung (3. Rechts
begehren) wird eventuell gänzlich bestritten. Da die Korporation
Uri bereit gewesen sei, das fragliche Holz gegen Hinterlegung
vou 7 Fr. per m3 zu liefern, habe die Gemeinde Riemenstalden
nicht nötig gehabt, es anderswo teurer zu kaufen.
D. In der Replik und Duplik haben die Parteien an ihren
nträgen und Ausführungen festgehalten.
E. Es fand eine Zeugeneinvernahme darüber statt, ob und in
welchem Umfange bisher für die öffentlichen Gebäude in Riemen
stalden aus dem Sisikerwald Holz abgegeben wurde. Deren Re
sultat kann wie folgt zusammengefaßt werden: Jede Haushaltung
in Riemenstalden hat die Pflicht, dem Pfarrer für das Pfrund
haus (bisher Pfarr und Schulhaus) ein Klafter (m3) Brenn
holz zuzuführen. Es scheint, daß früher die Leute das Brennholz,
worunter dasjenige für den Pfarrer, einfach selber im Sisikerwald
holten. Seit 1893 müssen sie beim Gemeinderat Sisikon dafür an
halten, der ihnen dann jeweilen, bis zum Ausbruch des Streites,
auch für Pfrund und Schule das Brennholz gab. Bauholz für
Kirche und Pfarrhaus wurde, soweit festgestellt werden konnte, so
oft das Bedürfnis vorhanden war, gegeben. Kein Zeuge wußte
etwas davon, daß vor dem Bau des Schulhauses jemals ein Be
gehren um Bauholz abgewiesen worden wäre. Bei der Zeugen
einvernahme stellte sich ferner heraus, daß die Gemeinde Riemen
stalden für den Bau des Schulhauses von der Oberallmend
Schwyz nicht 130, wie es in der Rechnung irrtümlich heißt,
sondern nur 84 ½ fm. à 15 Fr. bezogen hat. Die Rechnung
reduziert sich daher auf 1440 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Gemeinschaften Uri und Schwyz waren zwar um die
Mitte des 14. Jahrhunderts einheitliche Markgenossenschaften
ihre Bedeutung erschöpfte sich aber nicht in dieser wirtschaftlichen
Stellung, sondern sie waren damals schon Gebietskörperschaften
mit politischen, hoheitlichen Befugnissen, die in der Entwicklung
zu eigentlichen staatlichen Verbänden begriffen waren (Oechsli,
Die Anfänge der schweizerischen Eidgenossenschaft, S. 213 ff.,
246 ff.). Durch den Grenzbereinigungsvertrag, den die Land
ammänner und Landleute zu Uri und Schwyz im Jahre 1350
vereinbart haben, ist daher nicht etwa bloß die Allmend zweier
Markgenossenschaften, sondern ist auch das Gebiet und damit die
Gebietshoheit zweier politischer Gebilde von einander abgegrenzt
worden. Der Vertrag hatte deshalb von Anfang an (nach heu
tiger Auffassung) nicht sowohl privatrechtlich wirtschaftliche, son
dern vielmehr staatsrechtlich politische Natur, und er mußte mit
der Entwicklung der beiden Länder zu eigentlichen staatlichen Ge
meinwesen diese Bedeutung in immer ausgesprochenerem Maße
erlangen, wie ja die spätern von den beiden Kantonen aufgesetzten
Grenzmarkinstrumente auf den Vertrag von 1350 als ihre maß
gebende Grundlage jeweilen Bezug nehmen. Die Bestimmung des
Vertrages über das Holzrecht der Einwohner und Grundbesitzer
von Niemenstalden steht mit der Grenzbereinigung in engstem
innerem Zusammenhange: Das Recht wurde ohne Zweifel des
halb statuiert, weil bei der vereinbarten Grenzziehung im schwy
zerischen Teile des Tales für die Bedürfnisse der Riemenstalder
nicht genügend Wald zur Verfügung war; man wollte die Wir
kung der Grenzfestsetzung für die Ausscheidung der Gebietshoheiten
insofern beschränken, als die Riemenstalder von der Benutzung der
Wälder auf Urnerseite nicht ausgeschlossen sein sollten; in dieser
besondern Beziehung sollte die schwyzerische Gebietshoheit an der
Grenze nicht Halt machen, sondern darüber hinausgreifen, wäh
rend die urnerische Gebietshoheit auf dem eignen Territorium ent
sprechend begrenzt wurde. Auch die Vertragsbestimmung betreffend
das Holzrecht hat daher als integrierender Bestandteil der Grenz
regulierung staatsrechtliche Bedeutung, das durch sie begründete
Rechtsverhältnis stellt sich als sogen. staatsrechtliche Servitut
dar, wodurch die Staatshoheit eines Staates zu Gunsten eines
andern Staates beschränkt ist. Daß die Ausübung des Rechts
nicht dem Staate als solchem, sondern einem bestimmten Kreise
seiner Angehörigen, hier den Bewohnern und Grundbesitzern von
Riemenstalden, unmittelbar zu gute kommt, und auf der andern
Seite wiederum nicht der Staat, sondern eine Korporation, un
mittelbar belastet erscheint, ist eine bei Staatsdienstbarkeiten nicht
seltene Erscheinung, die sich namentlich häufig bei den sogen. wirt
Forstrechte, Fischereirechte, Jagd
schaftlichen Staatsservituten
rechte usw. findet (Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts,
2 S. 249; Clauß, Staatsdienstbarkeiten, S. 204, siehe auch
AS 8 S. 55). Berechtigtes und verpflichtetes Subjekt bei der
Staatsdienstbarkeit sind aber stets die einander gegenüberstehenden
staatlichen Verbände, wobei freilich denkbar ist, daß ein dem In
halt der öffentlichen Servitut entsprechendes privatrechtliches Ver
hältnis zwischen den unmittelbar Begünstigten und Belasteten be
steht (Clauß, a. a. O. S. 163). Die Auffassung, daß man es
bei dem durch den Vertrag von 1350 begründeten Holzrecht von
Riemenstalden nicht oder nicht allein mit einer privatrechtlichen
Beziehung zwischen den Riemenstaldern und der Korporation Uri,
sondern mit einer staatsrechtlichen Servitut von Uri zu Gunsten
von Schwyz zu tun hat, wird bestätigt durch die spätern Mark
instrumente, insbesondere dasjenige von 1821, wo das Recht
durch Staatsvertrag der beiden Kantone ausdrücklich bekräftigt
und sogar das Bauamt Schwyz als bezugsberechtigt, allerdings
r für den Unterhalt der Wege, Wuhren und Brücken des Tals,
erklärt ist. In diesem Sinne wurde denn auch, wie es scheint,
von den Parteien, und speziell in Uri, das Verhältnis bis zum
Ausbruch des vorliegenden Rechtsstreites angesehen, was sich
namentlich darin zeigt, daß Uri im Jahre 1845 ohne Wider
pruch von Schwyz zur Bestimmung des Umfangs der Servitut
eidgenössisches Recht angerufen hat. Und auch der eidgenössische
Schiedsspruch von 1845 legt dem fraglichen Recht unverkennbar
den Charakter einer staatlichen Servitut bei, indem er die Aus
übung gemäß dem Wesen der Staatsdienstbarkeit nicht als ohne
weiteres der urnerischen Staatshoheit (den forstpolizeilichen Ver
ordnungen) unterstehend betrachtet, sondern für Anstände hierüber
ein interkantonales Organ, das dann von den beiden Kankonen
durch Abkommen bestellt worden ist, vorsieht.
Aus diesen Ausführungen folgt, daß der vorliegende, die Holz
gerechtigkeit von Riemenstalden beschlagende Rechtsstreit eine staats
rechtliche Streitigkeit ist, welche die beiden Kantone als solche
angeht und unter ihnen entschieden werden muß. Die Kompetenz
des Bundesgerichts ist daher nach Art. 175 Ziff. 2 OG gegeben.
Das gilt speziell auch für das dritte auf Entschädigung gehende
Begehren von Schwyz, da es sich hiebei um einen Anspruch
handelt, der auf Ersatz des durch Verletzung der Staatsservitut
herbeigeführten Schadens zielt, der also aus staatsrechtlichem Tat
bestand erhoben wird und daher selber öffentlichrechtlich ist (vergl.
AS 8 S. 441 Erw. 1; 29 1 S. 448 Erw. 1; 31 I S. 407).
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes kann auch nicht etwa des
halb in Zweifel gezogen werden, weil der Streit von der durch
den eidgenössischen Schiedsspruch von 1845 vorgesehenen inter
kantonalen Kommission zu entscheiden wäre. Nach Dispositiv II
des Schiedsspruchs hat dieser Ausschuß über Anstände betreffend
die Ausübung der Nutzung durch einzelne Berechtigte zu entschei
den, während hier eine grundsätzliche Streitigkeit über den Um
fang des Nutzungsrechts im allgemeinen, sowie den Kreis der
(unmittelbar) Nutzungsberechtigten und den Umfang des Nutzungs
rechts eines einzelnen besondern Ansprechers, nämlich der Ge
meinde Riemenstalden, vorliegt.
2. Das Rechtsbegehren 1 von Schwyz, es sei das Holzrecht
von Riemenstalden gemäß der Urkunde von 1350 und dem Schieds
spruch von 1845 als zu Recht bestehend zu erklären, ist keines
wegs, wie Uri meint, gegenstandslos, da Uri das Begehren nicht
einfach anerkennt, sondern, in bewußtem Widerspruch zum Schieds
spruch, den Vorbehalt macht, daß die Riemenstalder die Holzge
rechtigkeit nicht in größerem Umfange und unter bessern Bedin
gungen als die Urner und ohne irgend welches Vorrecht vor den
Urnern ausüben dürften. Doch liegt, was die letztere Frage an
betrifft, abgeurteilte Sache vor. Nach dem eidgenössischen Schieds
spruch von 1845 ist das Bedürfnis der berechtigten Riemenstalder
an Brenn , Bau und Hagholz in vollem Maße zu befriedigen
mit der einzigen Beschränkung, daß dadurch der Fortbestand des
Waldes nicht gefährdet werden darf und sind auch forstpolizeiliche
Erlasse Uris für die Nutzung der Riemenstalder nicht ohne wei
teres verbindlich, da jeder Berechtigte bei Anständen über die
Ausübung der Nutzung die interkantonale Kommission anrufen
AS 34 1 1908
kann. Der Spruch des von Uri selber angerufenen eidgenössischen
Schiedsgerichtes ist ganz zweifellos ein rechtskräftiges Urteil. Es
bedarf keiner nähern Begründung, daß die heutige Anfechtung des
Entscheides durch Uri weil die Anrufung des Schiedsgerichts
auf Irrtum beruht habe und weil der Spruch materiell unrichtig
sei , welche Anfechtung übrigens auch kaum ernst gemeint sein
dürfte, unbehelflich ist. In jenen Bestimmungen des Schiedsge
richts ist aber gerade enthalten, daß für den Umfang und die
Ausübung des Rechtes im allgemeinen die für urnerische Nutzungs
berechtigte von der Korporation Uri aufgestellten Vorschriften,
Beschränkungen und Modalitäten nicht an sich schon maßgebend
sein sollen, da es ja für den Umfang der Nutzung allein auf
das Bedürfnis der Riemenstalder (unter dem Vorbehalt un
wüestiglicher Nutzung ) ankommt und Anstände über deren Aus
übung von der interkantonalen Kommission zu lösen sind. An
gesichts der partiellen Bestreitung durch Uri ist daher in Gut
heißung des ersten Rechtsbegehrens von Schwyz das fragliche
Holzrecht von Riemenstalden gemäß der Urkunde von 1350 und
dem Schiedsspruch von 1845 als rechtsbeständig zu erklären.
3. Haben darnach die Bewohner und Grundbesitzer in Riemen
stalden die Befugnis, den Servitutwald auf der urnerischen Tal
seite nach alleiniger Maßgabe ihrer Bedürfnisse unwüstiglich
zu nutzen, so erscheint nach richtiger Auslegung des Vertrages
von 1350 in Verbindung mit dem Schiedsspruch von 1845 auch
das zweite Rechtsbegehren von Schwyz, es sei das Anrecht der
Gemeinde Niemenstalden auf das für ihre öffentlichen Gebäude
nötige Bau und Nutzholz anzuerkennen, als begründet. Die
Kirche, das Pfarrhaus und das Schulhaus, die als solche öffent
liche Gebäude zur Zeit allein in Betracht kommen, stehen auf der
der Gemeinde Niemenstalden gehörigen Liegenschaft Kirchenfeld .
Is Grundbesitzer hat die Gemeinde nach dem klaren Wortlaut,
wie auch nach dem Sinn und Geist des Vertrages von 1350
Anspruch auf das zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse erforderliche
Holz. Dies scheint auch Uri nicht gänzlich in Abrede stellen zu
wollen, indem es anerkennt, daß die Gemeinde Riemenstalden als
Besitzerin des Kirchenfeldes das Holzrecht für den gewöhn
lichen Haus und Landwirtschaftsbetrieb habe, wobei jedoch nicht
recht klar ist, was hierunter verstanden wird und in welcher Weise
der Umfang der Nutzung dadurch abgegrenzt sein soll. (Man
sollte meinen, daß doch wenigstens das Brenn und Hagholz für
das Pfarrhaus und wohl auch das Bauholz für die laufenden
Reparaturen unter den gewöhnlichen Hausbetrieb fiele). Jene Be
schränkung der Nutzung der Gemeinde Riememstalden ist aber,
wie immer sie gedacht sei, überhaupt unhaltbar. Zieht man in
Betracht, daß die Holzgerechtigkeit den Zweck hat, der Talschaft
von Riemenstalden die Waldnutzung zu verschaffen, deren sie be
darf und die sie bei den obwaltenden Verhältnissen auf schwyze
rischem Gebiet nicht findet, daß Riemenstalden, wie das Abstellen
auf seine Bedürfnisse im Vertrag und Schiedsspruch deutlich zeigt,
hiedurch so gestellt werden sollte, als ob es einen Wald auf der
eigenen Talseite zur Verfügung hätte, so kann man keine Beden
ken tragen, die Holzgerechtigkeit auch auf die aus den öffentlichen
Aufgaben der Gesamtheit fließenden Holzanforderungen der Ge
meinde als solcher für Kirche, Pfarr und Schulhaus zu beziehen,
weil eben diese Bedürfnisse auch aus einer der Talschaft auf
schwyzerischer Seite zur Nutzung offen stehenden Waldung, als
dessen Ersatz die Holzgerechtigkeit auf urnerischem Gebiet gedacht
ist, befriedigt worden wäre. Ein Ausschluß gerade dieser Bedürf
nisse von der Holzgerechtigkeit ließe sich um so weniger rechtfertigen,
als bei einer Nutzungsgemeinschaft die allgemeinen öffentlichen
Bedürfnisse der Gesamtheit doch gemeinhin als höhere und wich
tigere den Privatbedürfnissen eher vorgehen und vor ihnen berück
sichtigt zu werden pflegen. Hieraus folgt ohne anderes, daß die
Gemeinde Riemenstalden zum Bezug des Nutzholzes (Brenn und
Hagholz) und des Bauholzes zu den gewöhnlichen Reparaturen,
das sie für die genannten öffentlichen Gebäude nötig hat, aus
dem Urner Wald berechtigt ist, welches Holz zudem nach dem
Ergebnis der Zeugeneinvernahme von urnerischer Seite bis zum
Ausbruch des gegenwärtigen Rechtsstreites, gewiß nicht aus Libe
ralität, sondern wohl weil man sich nach Vertrag und Schieds
spruch dazu verpflichtet fühlte, auch gewährt worden ist. Jene
Erwägung trifft aber speziell auch zu in Ansehung des Bauholzes
für das neue Schulhaus, das den Streit veranlaßt hat, da dieser
Bau unbestrittenermaßen durch die Schulbedürfnisse der Gemeinde,
also durch ein eminent öffentliches Interesse der Gesamtheit ge
boten war. Wie weit im übrigen die nach Vertrag und Schieds
pruch nutzungsfähigen Bedürfnisse der Gemeinde Riemenstalden
als solcher gehen würden, braucht hier nicht festgestellt zu werden,
weil es sich zur Zeit nur um die drei bestehenden öffentlichen
Gebäude, Kirche, Pfarrhaus und Schulhaus, handelt, deren Holz
bedarf nach dem gesagten durch die Holzgerechtigkeit gedeckt ist.
Daß eine urnerische Gemeinde in ähnlichen Verhältnissen nach
dem positiven Rechte der Korporation Uri (gemäß der Behaup
tung in der Antwort) für ihre öffentlichen Bedürfnisse kein Recht
der Nutzung am Gemeinwald hätten, kann nach den Ausführun
gen in Erwägung 2 nichts verschlagen. Selbstverständlich gilt
auch bei der Nutzung der Gemeinde überall der Vorbehalt der
unwüestiglichen Nutzung, das heißt, es darf dadurch, wie es im
Schiedsspruch heißt, der Fortbestand des Waldes in keiner Weise
gefährdet werden.
4. Schließlich erscheint auch der mit dem 3. Rechtsbegehren
geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der auf schwyzerischer Seite
durch die verweigerte Holzabgabe entstandenen Kosten als begrün
det. Die Weigerung stand, wie sich aus der vorangehenden Er
wägung ergibt, im Widerspruch zum Staatsvertrag von 1350
in Verbindung mit dem Schiedsspruch von 1845; sie stellte sich
daher als eine Verletzung der bestehenden Staatsservitut dar, für
deren Folgen der Kanton Uri als verpflichteter Staat aufzu
kommen hat. Durch die Weigerung war die Gemeinde Riemen
stalden genötigt, das erforderliche Holz anderwärts zu kaufen,
und sie war rechtlich nicht gehalten, auf das Angebot der Kor
poration Uri, ihr das Holz, das sie frei hätte abheben sollen,
gegen Hinterlage eines bestimmten Betrages zu liefern, einzutreten.
Daß das von der Oberallmendverwaltung Schwyz bezogene Holz
tatsächlich als Bau und Brennholz für Schule und Pfarrhaus
verwendet wurde, ist von Uri nicht bestritten. Auch der Preis
dieses Holzes, der, wie bei der Zeugeneinvernahme festgestellt
wurde, 1440 Fr. betrug, ist von Uri nicht bemängelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird als begründet erklärt und demgemäß wird
festgestellt:
a) Gemäß Urkunde von 1350 ist das Holzrecht zu Gunsten
von Riemenstalden in den urnerischen Waldungen innert den in
der Urkunde von 1350 genannten Grenzen und gemäß Urteil
vom eidgenössischen Schiedsgerichte vom 8. Oktober 1845 festge
stellten Umfange als zu Recht bestehend erklärt.
b) Die Gemeinde Riemenstalden hat daher in den obgenannten
Waldungen das Anrecht auf das nötige Bau und Nutzholz
(Brenn und Hagholz) für den Bau und Unterhalt von Kirche,
Pfarrhaus (Pfrundhaus) und speziell auch das neuerbaute Schul
haus.
c) Der Kanton Uri ist pflichtig, an die Gemeinde Riemen
stalden eine Entschädigung von 1440 Fr. nebst Zins à 5
seit 18. Februar 1907 (Tag der Eingabe der Klage) zu bezah
len oder dafür zu sorgen, daß diese Entschädigung von der Kor
poration Uri bezahlt wird.