Art. 2 Übergangsbestimmungen BV; Art. 31 lit. e BV; Art. 46 Abs. 2 und 5 sowie Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen; road-police powers of the cantons in relation to federally authorized overhead power lines. Federal electricity law excludes cantonal concessions for the technical creation and operation of the installation, but does not displace cantonal police powers over the use of public roads and public property. The cantons may require a special permission for crossing a public road with a line, provided the conditions serve only the protection of the other public purposes of the road. Conditions unrelated to that purpose, in particular financial or economic burdens beyond lawful expropriation compensation, would be impermissible. Enforcement of a permission requirement by police fine is admissible where the public area is used without the required authorization.
des Bundes und seien hiefür ausschließlich die bundesrechtlichen Vorschriften maßgebend. Für eine elektrische Starkstromleitung be dürfe es daher keiner kantonalen Konzession mehr, die beliebig be willigt oder verweigert oder an beliebige Bedingungen geknüpft werden könnte. Die Bundesorgane schrieben genau vor, wie die Leitung zu erstellen sei und sie übten auch die Aufsicht und Kon trolle über die erstellten Anlagen aus. Die Kantone könnten wohl gegen eine projektierte Anlage Einsprache erheben, aber die Bundes organe entschieden endgültig auch den Kantonen gegenüber. Der Bund regle damit alle Verhältnisse, welche mit solchen Leitungen in irgend einem Zusammenhange stünden. Er wahre in dieser Be ziehung die ganze Sicherheits und Verkehrspolizei: Die Kantone hätten hier jegliches Gesetzgebungs und Verordnungsrecht einge büßt, und von früher her noch vorhandene bezügliche kantonale Bestimmungen seien durch das Bundesgesetz aufgehoben nach dem Grundsatz, daß Bundesrecht kantonales Recht bricht. Speziell auch für die Überführung einer Leitung über eine Straße könnten die Kantone keine Konzession oder Bewilligung mehr erlassen, sofern die Leitung mit bundesrechtlicher Genehmigung erstellt werde, was hier der Fall sei. Ein Kanton könne für eine solche Kreuzung höchstens wie ein Privater die Einleitung des Expropriationsver fahrens und eine Expropriationsentschädigung verlangen. An die ser rechtlichen Situation ändere auch die Berufung auf Art. 31 litt. e BV nichts. Mit dem dortigen Vorbehalt betreffend die Ver fügung über die Straßen sei nur die Benutzung des Straßenkörpers, nicht aber des Luftraumes darüber, gemeint, wie er vorliegend durch die Leitung der Rekurrentin allein in Anspruch genommen werde. Nach dem gesagten weigere sich die Rekurrentin mit Recht, die fragliche Bewilligung bei den thurgauischen Behörden nachzu suchen. Wenn sie hiefür bestraft werde in Anwendung nicht mehr zu Recht bestehender kantonaler Bestimmungen, so liege darin eine Rechtsverweigerung und mit Rücksicht auf das korrekte Verhalten anderer Kantone eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin. C. Die Bezirksgerichtskommission Münchweilen hat in längerer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zession im eigentlichen Sinne für die elektrische Anlage, wie sie allerdings den Kantonen zweifellos nicht mehr zukommt, da durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 die Erstellung und der Betrieb der elektrischen Schwach und Starkstromanlagen der Ober aufsicht des Bundes unterstellt und dafür die vom Bundesrat er lassenen Vorschriften maßgebend sind. 3. Die Auffassung der Rekurrentin, wonach die ganze Sicher heits und Verkehrspolizei an Starkstromleitungen vom Bunde nach Bundesrecht ausgeübt würde, findet im genannten Bundes gesetze durchaus keine Stütze. Vom Bunde wird vielmehr nur die Bewilligung zur Erstellung und zum Betriebe des Unternehmens erteilt und eine Kontrolle über die bestehenden Unternehmen aus geübt, die sich auf die technische Seite des Betriebes und seiner Einrichtungen bezieht. Was dagegen die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums von Kanton und Gemeinde für Stark stromanlagen anbetrifft, so ist zwar dem Unternehmer, wie gegen über Privateigentum, in Art. 46 Abs. 2 das Recht der Mit benützung auf dem Expropriationsweg eingeräumt, aber es ist gleichzeitig, in Art. 46 Abs. 5, ausdrücklich der Vorbehalt ge macht, daß die Inanspruchnahme öffentlichen Areals für die Mit benützung durch die elektrischen Anlagen nur stattfinden darf unter Wahrung der andern Zwecke, für welche das in Anspruch ge nommene Gebiet bestimmt ist . Und darüber, daß solche andere Zwecke auch wirklich gewahrt bleiben, sollen und dürfen die Kan tone selber wachen, da der Bund, dessen Kontrolle sich auf Hand habung und Befolgung der bundesrätlichen Vorschriften zur Ver meidung der den Starkstromanlagen eigentümlichen Gefahren be schränkt (Art. 3), hiefür keine Organe bezeichnet, sondern diese Sorge den Kantonen überläßt. Ein Unternehmer, der für eine Starkstromleitung öffentliches Eigentum und sei es auch nur den Luftraum, auf den sich das öffentliche Eigentum ohne Frage erstreckt in Anspruch nehmen will, hat darnach nicht nur auf Verlangen der zuständigen Behörde das Expropriationsverfahren einzuleiten, sondern sich auch den Anordnungen der Behörde in Ansehung von Vorkehren zum Schutz der andern Zwecke, denen das fragliche Gebiet dient, bei Straßen des öffentlichen Verkehrs, zu fügen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß der Kanton, um die erforderliche Garantie und Kontrolle in letzterer Hinsicht zu haben, die Mitbenutzung des öffentlichen Grundes, speziell der Straße, durch die Leitungen davon abhängig machen kann, daß eine besondere Bewilligung bei dem hiefür vorgesehenen staatlichen Organe eingeholt wird, und daß die Mißachtung dieser Vorschrift die Inanspruchnahme des öffentlichen Areals, die Überquerung der Straße ohne Bewilligung, mit Polizeibuße geahndet werden darf. Die Schranke, welche hiebei den Kantonen gezogen ist, ergibt sich wiederum aus Art. 46 Abs. 5 leg. cit. mit aller Bestimmtheit: Die Kantone dürfen solche Bewilligungen einzig davon abhängig machen, daß die Schutzvorkehrungen getroffen werden, die im In teresse der Wahrung der andern öffentlichen Zwecke, denen das in Anspruch genommene öffentliche Gebiet dient, erforderlich sind. Hiernach erscheint es allerdings kraft Bundesrecht als ausgeschlossen, daß ein Kanton die Erlaubnis zur Mitbenutzung des öffentlichen Eigentums an beliebige Bedingungen, welche mit der Wahrung jener Zwecke nichts zu tun haben, etwa finanzielle Beiträge (ab gesehen von einer allfälligen angemessenen, im Streitfall im Ex propriationsverfahren festzusetzenden Entschädigung für die Mitbe nutzung) oder Vorschriften über die Höhe der Stromlieferungstarife oder über die Pflicht zur Stromabgabe an die Kantonseinwohner, knüpfen könnte. Doch hat vorliegend der Kanton Thurgau der Rekurrentin gegenüber bis zur Stunde keinerlei derartige Be dingungen auferlegt, vielmehr nur verlangt, daß die Rekurrentin um eine Bewilligung zur Überquerung der Straße nachsuchen müsse, und nur weil die Rekurrentin dieser Vorschrift nicht nach gekommen ist, ist sie von der Bezirksgerichtskommission Münch weilen in Anwendung kantonaler Bestimmungen gebüßt worden. Nach dem gesagten steht das angefochtene Urteil nicht im Wider spruch mit dem Bundesgesetz betreffend die Schwach und Stark stromanlagen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 53.