Art. 59 BV; waiver of the domicile forum and effect of a contractual place-of-performance clause. A clause designating the place of performance does not, without more, constitute a forum prorogation or a waiver of the constitutional domicile forum. Such waiver requires an express jurisdiction agreement or at least a clear and unavoidable implication from the contractual relationship. Nor does the defendant's non-appearance, where he has expressly objected to competence, amount to a valid submission to jurisdiction; the seized court must examine its competence ex officio upon a simple objection, and the defendant is not bound to exhaust local procedural remedies in order to preserve the federal forum guarantee.
266 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I Abschnitt. Bundesverfassung. und Montage einer Gattersäge ). Cattaneo, welcher schon zum vorgängigen vermittleramtlichen Sühnevorstand nicht erschienen war, gab auf die Klagezustellung die ausdrückliche Erklärung ab, daß er die Kompetenz des Bündner Richters zur Beurteilung der Streitsache gestützt auf Art. 59 BV nicht anerkenne, und leistete der weiterhin an ihn erlassenen Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge. In dieser letzteren Verhandlung vom 23. April 1908 nun verwarf das Kreisgericht die Gerichtsstandseinrede mit fol gender Begründung: Der Beklagte Cattaneo hätte zur Bestreitung des Gerichtsstandes gemäß Art. 248 der (auf den Fall anwend baren) alten bündnerischen ZPO vom 1. Juni 1871 innert vier zehn Tagen von der Klagezustellung an dem Kreisgericht eine bezügliche Erklärung abgeben und sodann innert der Notfrist von drei Wochen von dieser Erklärung an beim Kleinen Rate eine Gerichtsstandsbeschwerde einreichen sollen. Da er dies letztere unter lassen habe, müsse seine Einrede, weil nicht in gesetzlicher Weise erfolgt, als fallen gelassen betrachtet werden. Laut dem der ein geklagten Forderung zu Grunde liegenden Vertrage der Parteien aber sei der Erfüllungsort für alle Vertragsbestimmungen in Landquart. Man müsse daher notgedrungen annehmen, daß Land quart auch Gerichtsstandsort sei. Gleichzeitig erkannte das Gericht in contumaciam auf Gutheißung der Klage im vollen Umfange, unter Kostenfolge für den Kläger. B. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts der fünf Dörfer hat Gioachimo Cattaneo rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des Urteils wegen Verletzung der Garantie des Art. 59 BV beantragt. C. Die Maschinenfabrik Landquart, Gebrüder Wächli Cie., hat wesentlich im Sinne der kreisgerichtlichen Kompetenzbegrün dung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Kreisgericht der fünf Dörfer hat sich dieser Vernehm lassung in allen Teilen angeschlossen; in Erwägung: Da der Rekurrent unbestrittenermaßen in Faido (Kt. Tessin) wohnt und aufrechtstehend ist, und da die streitige Førderung eine persönliche Ansprache betrifft, so steht dem angefochtenen Kompetenz entscheide des Bündner Richters an sich die Vorschrift des Art. 59 BV entgegen, und es könnte dieser Entscheid nur zu Recht be IV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 45.
stehen, sofern ein rechtswirksamer Verzicht des Rekurrenten auf die verfassungsmäßige Garantie des Wohnsitzrichters vorliegen sollte. In dieser Hinsicht kann jedoch vorab auf die Klausel unter Ziffer 8 des Vertrages der Parteien, aus welchem die streitige Forderung abgeleitet wird, lautend: Erfüllungsort für alle Be stimmungen dieses Vertrages ist Landquart , nicht abgestellt werden. Denn nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis (vergl. z. B. AS 1 Nr. 37 S. 145 Erw. 4 a; 26 I Nr. 82 S. 442) ist die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in einem Vertrage, entgegen der Auffassung des Kreisgerichts, nicht ohne weiteres als Gerichtsstandskonvention aufzufassen. Eine solche der Ver zicht auf den gesetzlichen zu Gunsten eines vertraglich vereinbar ten Gerichtsstandes bedarf vielmehr einer bestimmteren Kund gabe; er muß entweder ausdrücklich formuliert sein, oder aus dem ganzen Inhalt des Vertragsverhältnisses in zwingend schlüssiger Weise hervorgehen. Keine dieser Voraussetzungen aber trifft hier zu: es fehlt eine ausdrückliche Gerichtsstandsklausel und auch für eine konkludente Vereinbarung des Gerichtsstandes in Landquart liegen keine Anhaltspunkte vor; gegen sie spricht vielmehr, abge sehen von der Natur des Vertrages, für den dieser Gerichtsstand keineswegs natürlich und geboten war, namentlich auch die Zu gehörigkeit des Rekurrenten zu einem andern Sprachgebiet, da die stillschweigende Anerkennung eines fremdsprachigen Richters im Zweifel vernünftigerweise nicht vermutet werden darf. Allein auch dem weiteren, vom Kreisgericht in erster Linie geltend gemachten Argument, daß der Rekurrent den streitigen Gerichtsstand im Prozesse selbst durch Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebene nen Bestreitungsverfahrens rechtswirksam anerkannt habe, kann nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht hat in Anwendung des Art. 59 BV stets festgestellt, daß der vor einem unzustän digen Richter Belangte zur Prozeßeinlassung vor diesem Richter in keiner Weise verpflichtet, also insbesondere auch nicht gehalten die Inkomperenzeinrede nach Maßgabe der dortigen Prozeß gesetzgebung zu verfechten, sondern daß der angegangene Richter die Frage seiner Kompetenz auf Grund einer einfachen Bestrei kungserklärung der beklagten Partel, wie sie hier tatsächlich er folgt ist, von Amtes wegen zu prufen hat (vergl. z. B. AS 9 4S 34 1 1908
Nr. 29 Erw. 2 S. 148 und 11 Nr. 63 S. 429 Erw. 1, in welch letzterem Falle gerade auch das bündnerische Prozeßrecht in Frage stand). Aus dem gesagten folgt, daß der Rekurrent für die streitige Forderung vor dem Richter seines Wohnortes Faido gesucht wer den muß und daß das vom Kreisgericht der fünf Dörfer gegen ihn erlassene Kontumazialurteil als gegen Art. 59 BV verstoßend in allen Teilen aufzuheben ist;- erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Kreisgerichts der fünf Dörfer vom 23. April 1908 aufgehoben.