Interkantonales Steuerrecht; Steuerdomizil einer unselbständig erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Wohnort und nicht nach dem Ort der Berufsausübung. Entscheidend ist das faktische Wohnen; ein bloßes Zimmer, Niederlassungsbewilligung, Heimatscheindepotierung oder politische Stimmberechtigung vermögen das Steuerdomizil nicht zu verlegen, wenn die Person regelmässig an den Ort zurückkehrt, dort nächtigt und die freie Zeit verbringt (E. 2–4). Eine zeitliche Teilung der Steuerhoheit kommt bei faktischem Aufenthalt in verschiedenen Kantonen nur nach den tatsächlichen Verhältnissen in Betracht; unselbständiger Erwerb ausserhalb des Wohnsitzkantons begründet keine abweichende Steuerzugehörigkeit. Auf rein hypothetische, zukünftige Streitfragen tritt das Bundesgericht nicht ein (E. 6).
steuerpflichtig sei. Falls der Entscheid zu Gunsten von Basel Land
ausfalle, so möchte festgelegt werden, wie oft der Rekurrent wöchent
lich zur Essens und Schlafenszeit ungeschoren im Elternhaus
von Basel Stadt und Basel Land jede für ihren Kanton die Steuer
hoheit beansprucht. Der Regierungsrat von Basel Land hat fol
gende Erklärung beigefügt:
Der Rekurs betrifft die Gemeindesteuerpflicht für das Jahr
1908. Wenn Basel Stadt dem Rekurrenten Gemeindesteuer für
das I. Quartal 1908 gefordert hat, so ist dies nach dem Ange
führten zu Unrecht geschehen und Basel Stadt sonach rücker
stattungspflichtig. Anderseits geben wir ohne weiteres zu, daß das
Steuerrecht der Gemeinde Oberwil dahinfällt mit Ablauf des
jenigen Quartals, innerhalb dessen Rekurrent von Oberwil weg
gezogen und in Basel tatsächlich Wohnung genommen haben wird.
In Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden
Falles haben die beiden Regierungen zu der im Rekurse enthaltenen
Darstellung keine Bemerkungen gemacht.
Nach dieser Darstellung sowie nach den Rekursbeilagen ist der
Rekurrent seit dem Frühjahr 1907 Sekundarlehrer in Basel, wo
selbst er ein Zimmer gemietet und gegen Hinterlegung seines Hei
matscheines eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat. Die Nacht
bringt er jedoch stets bei seinen Eltern in Oberwil zu, woselbst er
in der Regel auch seine Mahlzeiten, insbesondere das Mittagessen,
einnimmt. Die Gemeindesteuer hat er dagegen in der zweiten Hälfte
des Jahres 1907 und im ersten Quartal 1908 tatsächlich in
Basel entrichtet.
D. Vom Inftruktionsrichter des Bundesgerichtes aufgefordert,
über folgende Punkte nähere Auskunft zu erteilen:
halter" im Gegensatz zu Niedergelassenen ), sofern nur ihr Auf enthalt sich nicht als ein zufälliger oder vorübergehender erweist. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch schon wiederholt im Sinne einer zeitlichen Teilung der Steuerhoheit entschieden worden, und zwar in Fällen, in welchen der zivilrechtliche Wohnsitz während der ganzen in Betracht kommenden Zeitperiode nur in einem der beiden Kantone begründet war. Vergl. BGE 20 S. 8; 33 I S. 721 f. Erw. 1. Feststehender Grundsatz ist endlich auch (vergl. BGE 4 S.526 Erw. 3; 24 I S. 589), daß die durch den faktischen Aufenthalt begründete Steuerpflicht nicht durch Hinterlegung der Schriften und Erwerb einer Niederlassungsbewilligung an einem andern Orte umgangen werden kann. 4. Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so ist im vor liegenden Falle zunächst dem Umstande, daß der Rekurrent als Beamter des Kantons Basel Stadt seine berufliche Tätigkeit in diesem letztern Kantone ausübt und auch aus diesem Kanton sein Einkommen oder doch jedenfalls den größten Teil desselben - bezieht, keine ausschlaggebende Bedeutung beizulegen. Vielmehr hängt der Entscheid einfach davon ab, wo der Rekurrent als tatsächlich wohnend zu betrachten sei. Die Frage nach dem tatsächlichen Wohnsitz des Rekurrenten ist auf Grund der in der Rekursschrift enthaltenen, von den Regie rungen beider beteiligten Kantone stillschweigend als richtig aner kannten tatsächlichen Angaben, sowie auf Grund der ergänzenden Erklärungen des Rekurrenten zu beurteilen. Danach hat der Re kurrent zwar in Basel ein Zimmer gemietet; er benützt dasselbe aber, wenn auf seine ergänzenden Erklärungen abgestellt wird, nur gelegentlich nachmittags , und wenn auf seine Rekursschrift abgestellt wird, gegenwärtig überhaupt nicht. Er stellt in der Re kursschrift die Benutzung des Zimmers als etwas zukünftiges dar, als ein Mittel, zu welchem er greifen werde, um in Basel ein Domizil zu begründen, falls er jetzt als in Oberwil wohnhaft betrachtet würde. Der Rekurrent ist denn auch nicht in der Lage, anzugeben, zu welch anderem Zwecke er jenes Zimmer in Basel gemietet habe, als, wie er sich ausdrückt, um hier domiziliert zu sein . Wenn nun auch anzunehmen ist, daß der Rekurrent sich mit der Auslage für die Miete des mehrerwähnten Zimmers nicht einzig und allein zu dem Zwecke belastet, um der Besteuerung im Kanton Basel Land zu entgehen, so ist den Angaben des Rekur renten doch jedenfalls soviel zu entnehmen, daß derselbe das von ihm in Basel gemietete Zimmer tatsächlich nur sehr wenig benützt. Er begibt sich denn auch und hierauf ist ein entscheidendes Gewicht zu legen jeden Abend, und sogar über die relativ kurze Mittagspause, zu seinen Eltern nach Oberwil, woselbst er seine Mahlzeiten einnimmt und die Nachtruhe genießt. Desgleichen bringt er auch seine Ferien, sofern er sie nicht zu Reisen an dritte Orte benutzt, stets in Oberwil und nie in Basel zu. Er fühlt sich daher offenbar in Oberwil und nicht in Basel zu Hause und verweilt in Basel nur gerade so lang, als dies seine berufliche Tätigkeit erfordert. Bei dieser Sachlage ist auf den Umstand, daß der Rekurrent in Basel seinen Heimatschein deponiert, daselbst eine Niederlassungs bewilligung erhalten und in der letzten Zeit seine politischen Rechte ausgeübt hat, kein entscheidendes Gewicht zu legen. Viel mehr ist daraus wiederum nur zu schließen, daß der Rekurrent als in Basel domiziliert zu gelten wünscht, wodurch aber an der Tatsache nichts geändert wird, daß er faktisch in Oberwil wohnt. Vergl. übrigens die bereits zitierten Entscheide: AS 4 S. 526 Erw. 3; 24 I S. 589. 5. Aus dem gesagten ergibt sich die Abweisung des Rekurses und die grundsätzliche Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Basel Land. Was die zeitliche Tragweite dieses Entscheides betrifft so ist dem angefochtenen Beschlusse des Regierungsrates von Basel Land, wie auch dessen Rekursantwort, zu entnehmen, daß der letztgenannte Kanton die Steuerhoheit nur vom 1. Januar 1908 an beansprucht, trotzdem der Rekurrent schon während der zweiten Hälfte des Jahres 1907 sein Einkommen tatsächlich in Basel versteuert hat. Es hat sich daher auch der Entscheid des Bundesgerichtes nur auf die Zeit vom 1. Januar 1908 an zu beziehen, wobei noch von der Erklärung des Regierungs rates von Basel Land Vormerkung zu nehmen ist, wonach das Steuerrecht der Gemeinde Oberwil dahinfällt mit Ablauf des jenigen Quartals, innerhalb dessen Rekurrent von Oberwil weg
gezogen (sc. sein) und in Basel tatsächlich Wohnung genommen haben wird." 6. Auf das Begehren des Rekurrenten endlich, es möchte even tuell festgelegt werden, wie oft er wöchentlich zur Essens und Schlafenszeit ungeschoren im Elternhause verweilen" dürfe, ist schon deshalb nicht einzutreten, weil das Bundesgericht als Staatsge richtshof nicht zukünftig mögliche Streitfragen zu begutachten, sondern grundsätzlich nur Beschwerden gegen bereits vorliegende behördliche Erlasse zu beurteilen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.