Intercantonal taxation; separate earnings tax domicile of a general agency of an insurance company. A separate tax domicile exists only if a substantial part of the business is carried on in permanent facilities under independent management, or if local facilities constitute a technically necessary component of a centrally managed enterprise. A general agency that merely executes instructions of the head office, lacks autonomy in concluding and settling insurance business, and has no independent internal insurance organization does not create a separate tax domicile (consid. 1). Economic success of the local agency is irrelevant where such success results from the enterprise as a whole. If the agency could equally be replaced by non-resident travelling agents, no separate intercantonal tax nexus arises; taxation remains with the canton of the corporate seat.
ist bei interkantonalen Verhältnissen ein besonderes Erwerbssteuer domizil, neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz bezw. der zivilrecht lichen Haupt oder Zweigniederlassung eines Steuersubjektes, überall da anzunehmen, wo sich in ständigen Anlagen oder ver mittelst ständiger Einrichtungen und unter besonderer, selbständiger Leitung ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit des Steuersub jektes abspielt, so daß eine völlige Verselbständigung dieses Teil betriebes ohne erhebliche organisatorische Anderungen möglich wäre, oder wo sich derartige Anlagen oder Einrichtungen befinden, die einen technisch notwendigen Bestandteil eines anderswo ein heitlich geleiteten Betriebes bilden. Von diesen beiden Voraus setzungen aber trifft vorliegend, entgegen der Auffassung des bünd nerischen Kleinen Rates, keine zu. Die in Chur bestehende Ge neralagentur stellt vorab offenbar keinen selbständig geleiteten und bei der gegebenen Organisation völliger Verselbständigung fähigen Teilbetrieb der Versicherungsunternehmung der Rekurrentin dar. Denn hiezu ermangelt sie, wie im Rekurse zutreffend geltend macht wird, nicht nur jeder entscheidenden Selbständigkeit äußeren Geschäftsverkehr, indem sie die wesentlichen Akte dieses Verkehrs die Eingehung und Liquidation von Versicherungs geschäften als bloßes Ausführungsorgan der Zentralverwal tung, lediglich nach den von dieser letzteren ausgehenden allge meinen Weisungen und speziellen Verfügungen, zu besorgen hat, sondern es fehlt ihr überdies auch jede besondere Einrichtung den einer Versicherungsgesellschaft wesentlichen internen Geschäfts betrieb, durch den die notwendigen technischen Grundlagen des Versicherungsgeschäfts gewonnen werden. Die ökonomisch gün stigen Geschäftsergebnisse der Rekurrentin im Kanton Graubünden, auf welche der Kleine Rat verweist, vermögen die selbständige Existenzfähigkeit der bündnerischen Generalagentur keineswegs dar zutun, da sie eben als Produkt der gesamten Unternehmung der Rekurrentin zu betrachten sind und von der Generalagentur nur unter der erörterten wesentlichen Mitwirkung der Zentralverwal tung haben erreicht werden können. Ferner aber bildet die in Chur fixierte Generalagentur auch keinen notwendigen Bestandteil des als Einheit, mit Leitung von Zürich aus, aufgefaßten Be triebes der Rekurrentin; denn die Funktionen dieser Generalagen tur könnten zweifellos auch durch nicht im Kanton seßhafte Or gane (Reisende) ausgeübt werden. Dem Unterschied der dauernden Einrichtung einer Generalagentur im Kanton gegenüber solchen beweglichen Organen wird steuerrechtlich dadurch in genügender Weise Rechnung getragen, daß die Agentur Inhaber zur Ver steuerung ihres persönlichen Einkommens im Domizilkanton ver pflichtet sind; erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß nur der Kanton Zürich als zur Besteuerung des durch ihre Generalagen tur in Chur vermittelten Erwerbes der Rekurrentin berechtigt er klärt wird.