Steuerdomizil; unselbständige Erwerbstätigkeit eines Reisenden ausserhalb des Wohnkantons; Doppelbesteuerung. Der ordentliche Wohnsitz und der Mittelpunkt der persönlichen und tatsächlichen Lebensbeziehungen begründen das Steuerdomizil; ein bloss berufsbedingter Wochenaufenthalt am Arbeitsort genügt nicht. Ein Geschäftsdomizil fällt für den unselbständig Erwerbenden ausser Betracht, da es den Inhaber eines Geschäftsbetriebs voraussetzt. Auch ein Steuerdomizil am Aufenthaltsort setzt einen längerdauernden, zusammenhängenden Aufenthalt voraus; häufige Unterbrechungen durch Reisen und regelmässige Rückkehr an den Familienort schliessen dies aus (vgl. Erw. 1–2).
B. Mit Rekursschrift vom 14. März 1908 hat sich der Re kurrent beim Bundesgericht wegen bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung beschwert und verlangt, das Bundesgericht möge entscheiden, ob er sein Einkommen (als Reisender) im Kan ton Thurgau oder im Kanton Aargan versteuern müsse. Der Rekurrent ist der Ansicht, daß Thurgau das bessere Steuerrecht habe. Die Rekursanträge gehen dahin: 1. es sei die Besteuerung im Kanton Aargau pro 1908 als unzulässig und 2. der Re kurrent als grundsätzlich berechtigt zu erklären, die in Kölliken pro 1907 bezahlten Staats und Gemeindesteuern zurückzufordern, eventuell sei die Besteuerung im Kanton Thurgau als unzulässig zu erklären. C. Der Regierungsrat von Aargau hat beantragt, es sei der Rekurs gegenüber dem Kanton Aargau abzuweisen, weil der Rekurrent nach den gesamten Umständen für seine Person in Kölliken Domizil habe und daher dort steuerpflichtig sei. D. Der Regierungsrat von Thurgau hat die Abweisung des Rekurses gegenüber dem Kanton Thurgau beantragt, weil der Rekurrent sein Domizil in Sulgen habe, wo er ein Haus be sitze, darin mit seiner Familie wohne und eine Wirtschaft betreibe und somit dort steuerpflichtig sei; in Erwägung: Der Rekurrent hat seinen ordentlichen Wohnsitz ohne Frage in Sulgen und nicht in Kölliken: am erstern Ort hat er seine Ausweisschriften hinterlegt und übt er seine politischen Rechte aus; hier besitzt der Rekurrent ein Haus, worin er mit seiner Familie wohnt und mit Hilfe der Angehörigen eine Wirtschaft betreibt; in Sulgen hält er sich regelmäßig über die Sonntage und so oft es ihm seine berufliche Tätigkeit gestattet, auf, während der Re kurrent, der den größten Teil der Zeit auf Reisen ist, in Kölliken nur solange verbleibt, als es seine Stellung im Dienste einer dortigen Firma mit sich bringt, daselbst nur im Hotel wohnt und vom Dienstverhältnis abgesehen keinerlei Beziehungen zu diesem Orte hat. Sulgen erscheint daher als der feste Mittel punkt der rechtlichen und tatsächlichen Lebensbeziehungen des Re kurrenten. Unter diesen Umständen muß aber Sulgen auch als Steuer domizil des Rekurrenten, und zwar speziell auch für sein kauf männisches Einkommen, anerkannt werden, insofern der Rekurrent nicht etwa in Ansehung dieses Einkommens ein Geschäfsdomizil in Kölliken hat oder der letztere Ort nicht aus dem Gesichtspunkte eines lang andauernden Aufenthaltes des Rekurrenten zur Steuer berechtigt ist. Doch kann von einem Geschäftsdomizil des Rekur renten in Kölliken von vorneherein keine Rede sein, weil er da selbst lediglich als Angestellter, Geschäftsreisender, eine unselbstän dige Erwerbstätigkeit ausübt und nicht Geschäftsinhaber ist (s. AS 21 S. 1343 Erw. 2; S. 1356 Erw. 3 und die dortigen Zitate). Und auch ein lang andauernder Aufenthalt des Rekur renten in Kölliken, wie er etwa nach der Praxis unter besondern Verhältnissen einen Wohnsitz steuerrechtlicher Natur außerhalb des ordentlichen Domizils zur Entstehung bringen kann (s. z. B. AS 31 I S. 242 Erw. 3), liegt nicht vor: Denn der Rekurrent hält sich niemals lange Zeit hintereinander in Kölliken auf, son dern er unterbricht regelmäßig seinen dortigen Aufenthalt, um sich auf Reisen zu begeben, die den größten Teil seiner Zeit in An spruch nehmen, und um zu seiner Familie nach Sulgen zurück zukehren. Ein Steuerdomizil in Kölliken als Aufenthaltsort darf bei solchen Verhältnissen um so weniger angenommen werden, als die neuere Praxis in Doppelbesteuerungssachen das Bestreben zeigt, die Voraussetzung des Steuerdomizils (abgesehen von der Geschäftsniederlassung) in einer Weise zu bestimmen, daß dadurch Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz mehr und mehr zusam menfallen und so im Interesse der Einheit der Steuerhoheit die Fälle möglichst einzuschränken, wo ein bloßer Aufenthalt die Be gründung eines Steuerdomizils zur Folge hat (AS 31 I S. 603; 33 I S. 285 Erw. 2; vgl. ferner AS 7 S. 442; 20 S. 3; 23 S. 1343 welcher Fall mit dem vorliegenden große Ähnlich keit hat; 25 I S. 196). Nach dem gesagten sind in Gutheißung des ersten Rekursbe gehrens der Kanton Aargau und die Gemeinde Kölliken als nicht berechtigt zu erklären, den Rekurrenten pro 1908 zu besteuern. Dagegen kann auf das zweite Begehren, es sei der Rekurrent grundsätzlich als zur Rückforderung der in Kölliken pro 1907 bezahlten Steuern berechtigt zu erklären, gemäß der Praxis nicht
eingetreten werden, weil hierüber die zuständigen kantonalen Be hörden zu entscheiden haben (AS 25 1 S. 193, 195 Erw. 1); erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Be steuerung des Rekurrenten durch den Kanton Aargau und die Gemeinde Kölliken pro 1908 als unzulässig erklärt wird.