- Arteil vom 3. Juni 1908
in Sachen Allenspach gegen Aargau und Thurgau.
Steuerdomizil eines in einem Kanton Niedergelassenen, der in einem
andern Kanton Handelsangestellter ist, für sein Einkommen aus
seiner Angesteltten-Tätigkeit.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Rekurrent besitzt in Sulgen, Kanton Thurgau, ein
Haus, das er mit seiner Familie bewohnt und worin er mit
Hilfe der Angehörigen eine Wirtschaft betreibt; er hat in Sulgen
seine Ausweisschriften deponiert und übt daselbst auch seine poli
tischen Rechte aus. Seit 1. April 1906 ist er bei der Firma
Gebrüder Matter in Kölliken, Kanton Aargau, als Reisender
angestellt und hält sich die Woche hindurch, soweit er nicht auf
Reisen ist, in Kölliken auf, während er an den Sonntagen regel
mäßig zu seiner Familie nach Sulgen zurückkehrt. In Kölliken
wohnt der Rekurrent jeweilen im Gasthof zum Bären . Nach
seinen unbestritten gebliebenen Angaben war er seit 1. April 1906
bis 31. Dezember 1907 325 Tage auf der Reise, wovon 40 von
Sulgen aus, 190 Tage auf dem Bureau der Firma Gebrüder
Matter in Kölliken und während 125 Tagen bei der Familie in
Sulgen.
Der Rekurrent wurde verhalten, sein Einkommen als Reisen
der sowohl in Sulgen als auch in Kölliken zu versteuern. Pro
1907 bezahlte er die Steuer an beiden Orten. Pro 1908 wurde
er in Kölliken auf 3000 Fr. und in Sulgen auf 3200 Fr.
Einkommen taxiert. Eine Beschwerde des Rekurrenten über die
Besteuerung in Sulgen, die angesichts der gleichzeitigen Be
steuerung in Kölliken eine Doppelbesteuerung involviere, wurde
vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 1. Februar 1908
abgewiesen.
B. Mit Rekursschrift vom 14. März 1908 hat sich der Re
kurrent beim Bundesgericht wegen bundesrechtlich unzulässiger
Doppelbesteuerung beschwert und verlangt, das Bundesgericht
möge entscheiden, ob er sein Einkommen (als Reisender) im Kan
ton Thurgau oder im Kanton Aargan versteuern müsse. Der
Rekurrent ist der Ansicht, daß Thurgau das bessere Steuerrecht
habe. Die Rekursanträge gehen dahin: 1. es sei die Besteuerung
im Kanton Aargau pro 1908 als unzulässig und 2. der Re
kurrent als grundsätzlich berechtigt zu erklären, die in Kölliken
pro 1907 bezahlten Staats und Gemeindesteuern zurückzufordern,
eventuell sei die Besteuerung im Kanton Thurgau als unzulässig
zu erklären.
C. Der Regierungsrat von Aargau hat beantragt, es sei der
Rekurs gegenüber dem Kanton Aargau abzuweisen, weil der
Rekurrent nach den gesamten Umständen für seine Person in
Kölliken Domizil habe und daher dort steuerpflichtig sei.
D. Der Regierungsrat von Thurgau hat die Abweisung des
Rekurses gegenüber dem Kanton Thurgau beantragt, weil der
Rekurrent sein Domizil in Sulgen habe, wo er ein Haus be
sitze, darin mit seiner Familie wohne und eine Wirtschaft betreibe
und somit dort steuerpflichtig sei;
in Erwägung:
Der Rekurrent hat seinen ordentlichen Wohnsitz ohne Frage
in Sulgen und nicht in Kölliken: am erstern Ort hat er seine
Ausweisschriften hinterlegt und übt er seine politischen Rechte aus;
hier besitzt der Rekurrent ein Haus, worin er mit seiner Familie
wohnt und mit Hilfe der Angehörigen eine Wirtschaft betreibt;
in Sulgen hält er sich regelmäßig über die Sonntage und so oft
es ihm seine berufliche Tätigkeit gestattet, auf, während der Re
kurrent, der den größten Teil der Zeit auf Reisen ist, in Kölliken
nur solange verbleibt, als es seine Stellung im Dienste einer
dortigen Firma mit sich bringt, daselbst nur im Hotel wohnt
und vom Dienstverhältnis abgesehen keinerlei Beziehungen zu
diesem Orte hat. Sulgen erscheint daher als der feste Mittel
punkt der rechtlichen und tatsächlichen Lebensbeziehungen des Re
kurrenten.
Unter diesen Umständen muß aber Sulgen auch als Steuer
domizil des Rekurrenten, und zwar speziell auch für sein kauf
männisches Einkommen, anerkannt werden, insofern der Rekurrent
nicht etwa in Ansehung dieses Einkommens ein Geschäfsdomizil
in Kölliken hat oder der letztere Ort nicht aus dem Gesichtspunkte
eines lang andauernden Aufenthaltes des Rekurrenten zur Steuer
berechtigt ist. Doch kann von einem Geschäftsdomizil des Rekur
renten in Kölliken von vorneherein keine Rede sein, weil er da
selbst lediglich als Angestellter, Geschäftsreisender, eine unselbstän
dige Erwerbstätigkeit ausübt und nicht Geschäftsinhaber ist
(s. AS 21 S. 1343 Erw. 2; S. 1356 Erw. 3 und die dortigen
Zitate). Und auch ein lang andauernder Aufenthalt des Rekur
renten in Kölliken, wie er etwa nach der Praxis unter besondern
Verhältnissen einen Wohnsitz steuerrechtlicher Natur außerhalb des
ordentlichen Domizils zur Entstehung bringen kann (s. z. B.
AS 31 I S. 242 Erw. 3), liegt nicht vor: Denn der Rekurrent
hält sich niemals lange Zeit hintereinander in Kölliken auf, son
dern er unterbricht regelmäßig seinen dortigen Aufenthalt, um sich
auf Reisen zu begeben, die den größten Teil seiner Zeit in An
spruch nehmen, und um zu seiner Familie nach Sulgen zurück
zukehren. Ein Steuerdomizil in Kölliken als Aufenthaltsort darf
bei solchen Verhältnissen um so weniger angenommen werden, als
die neuere Praxis in Doppelbesteuerungssachen das Bestreben
zeigt, die Voraussetzung des Steuerdomizils (abgesehen von der
Geschäftsniederlassung) in einer Weise zu bestimmen, daß dadurch
Steuerdomizil und ordentlicher Wohnsitz mehr und mehr zusam
menfallen und so im Interesse der Einheit der Steuerhoheit die
Fälle möglichst einzuschränken, wo ein bloßer Aufenthalt die Be
gründung eines Steuerdomizils zur Folge hat (AS 31 I S. 603;
33 I S. 285 Erw. 2; vgl. ferner AS 7 S. 442; 20 S. 3;
23 S. 1343 welcher Fall mit dem vorliegenden große Ähnlich
keit hat; 25 I S. 196).
Nach dem gesagten sind in Gutheißung des ersten Rekursbe
gehrens der Kanton Aargau und die Gemeinde Kölliken als nicht
berechtigt zu erklären, den Rekurrenten pro 1908 zu besteuern.
Dagegen kann auf das zweite Begehren, es sei der Rekurrent
grundsätzlich als zur Rückforderung der in Kölliken pro 1907
bezahlten Steuern berechtigt zu erklären, gemäß der Praxis nicht
eingetreten werden, weil hierüber die zuständigen kantonalen Be
hörden zu entscheiden haben (AS 25 1 S. 193, 195 Erw. 1);
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Be
steuerung des Rekurrenten durch den Kanton Aargau und die
Gemeinde Kölliken pro 1908 als unzulässig erklärt wird.