Art. 4 BV; §§ 62 Abs. 2 und 3 ZRV; Zulässigkeit der Widerklage und Kompetenzbestimmung im Präsidialverfahren. Die Regelung der Widerklage ist nach der gesetzlichen Systematik nicht auf das schriftliche Bezirksgerichtsverfahren beschränkt; § 62 ZRV besitzt allgemeine Bedeutung für die Streitwertbemessung. Aus Abs. 2 folgt, dass Haupt- und Widerklage bei der Zuständigkeitsfrage grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind; Abs. 3 stellt für gegenseitig ausschließende Ansprüche eine besondere Ausnahme auf, aus der im Umkehrschluss auf die getrennte Kompetenzprüfung in den übrigen Fällen geschlossen werden kann. Eine von der bundesgerichtlichen Auslegung abweichende kantonale Auffassung ist jedoch nicht willkürlich, wenn die Normlage unklar und nicht ausdrücklich geregelt ist; Art. 4 BV schützt nicht vor jeder vertretbaren, wenn auch unzutreffend erscheinenden Gesetzesauslegung (consid. betreffend Art. 4 BV und § 62 ZRV).
1000 Fr. aus unerlaubter Handlung (angeblicher Verführung seiner Tochter zur Unzucht durch Bienz) geltend machte, beim Ge richtspräsidium Kriens und Malters Klage ein. Ruckli als Be klagter verweigerte die Einlassung auf die Klage, weil seine Gegen forderung den Betrag der Entscheidungsbefugnis des Gerichts präsidenten 100 Fr., gemäß 14 luz. ZRV übersteige und jener deshalb zur Anhandnahme des Prozesses nicht kompe tent sei. Das Gerichtspräsidium wies die Kompetenzeinrede ab, die Justizkommission des luzernischen Obergerichts aber hieß den von Ruckli hiegegen ergriffenen Rekurs durch Entscheid vom 14. Oktober 1907 gut, aus wesentlich folgender Erwägung: Es handle sich um die Geltendmachung einer Widerklage Ruckli's weshalb für die Ausmittelung der Kompetenzsumme die Vorschrif ten des 62 Abs. 2 und 3 ZRV maßgebend seien, lautend: Abs. 2: Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit dem jenigen der Hauptklage zusammengerechnet. Abs. 3: Wenn die in Haupt und Widerklage geltend gemach ten Ansprüche einander ausschließen, so richtet sich die Zuständig keit bezüglich beider Klagen nach der höheren Klageforderung. Nach 62 Abs. 2 nun sei die sachliche Zuständigkeit des Rich ters für die Klage, wie für die Widerklage selbständig zu beur teilen, und es folge hieraus nach allgemeinen prozessualischen Grundsätzen, daß die Zuständigkeit für beide Klagen gegeben sein müsse, so daß, wenn der Streitwert der gesetzlich statthaften Wider klage denjenigen der Hauptklage übersteige, die Widerklage für die Feststellung der Kompetenz maßgebend sei. Die Bestimmung des 62 Abs. 3 stehe dieser Auffassung nicht entgegen, da hier nur die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes für den speziellen Fall der einander gegenseitig ausschließenden Ansprüche in Haupt und Widerklage besonders hervorgehoben werde und hieraus nicht, argumentum e contrario, gefolgert werden könne, daß bei sich gegenseitig nicht ausschließenden Ansprüchen nicht die höhere For derung, sondern schlechterdings der Betrag der Hauptklage maß gebend sei. Somit fehle dem Gerichtspräsidenten vorliegend, da die Widerklageforderung seine Kompetenzsumme nach 14 ZRV weit übersteige, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsache. B. Gegen den vorstehenden Entscheid der Justizkommission hat Johann Bienz rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei jener Entscheid im Sinne der Bestätigung der Kompetenzbejahung des Gerichtspräsidiums aufzuheben. Er beschwert sich über Ver letzung des Art. 4 BV, indem er wesentlich geltend macht: Die Argumentation der Justizkommission beruhe einerseits auf einer ganz willkürlichen Auslegung des luz. ZRV. Dieses sehe die Widerklage für das rein mündliche Verfahren vor dem Gerichts präsidenten überhaupt nicht vor, sondern regle dieselbe bei Ordnung des schriftlichen Verfahrens vor Bezirksgericht ( 112 116) woraus zu schließen sei, daß sie nur in diesem Verfahren ange bracht werden könne. Unter allen Umständen habe das Gesetz den Fall der Erhebung einer Widerklageforderung im Präsidialverfahren, deren Betrag die Kompetenzsumme von 100 Fr. des Gerichts präsidiums übersteige, nicht im Auge, wie sich denn auch die Justiz kommission in Ermangelung einer einschlägigen Gesetzesbestimmung auf die allgemeinen prozessualischen Grundsätze berufe, unter denen, der Basis des luzernischen Prozeßrechtes gemäß, nur die Grundsätze des früheren gemeinen deutschen Zivilprozesses verstanden sein könnten. Dieser aber habe die Zulässigkeit der Widerklage gerade im Gegensatz zur Auffassung der Justizkommission die Voraussetzung geknüpft, daß sich ihr Anspruch zu demselben Verfahren eigne, wie derjenige der Vorklage, daß also der für die Klage kompetente Richter, damit die Widerklage zugelassen werden könne, auch für sie sachlich kompetent sei (zu vergl. Linde, Lehr buch des gemeinen deutschen Zivilprozesses, 7. Auflage, 221; Renaud, idem, 1. Auflage, 61; Bayer, Vorträge über den gemeinen ordentlichen Zivilprozeß, 6. Auflage, S. 135 f. und 371 ff.). Somit bedeute der gegenteilige Standpunkt der Justiz kommission gewiß eine grobe Willkür. Ihr Resultat entspreche auch offenbar nicht dem Willen des luzernischen Gesetzgebers; denn dieser habe das Präsidialverfahren eingeführt, damit kleine For derungen rascher und billiger, als beim schriftlichen Verfahren möglich wäre, durchgesetzt werden könnten; dieser Zweck würde je doch vereitelt, wenn der Schuldner einfach durch Stellung einer 100 Fr. übersteigenden wirklichen oder bloß fingierten Gegenfor derung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens erzwingen
könnte. Anderseits liege im angefochtenen Entscheide eine Rechts verweigerung im eigentlichen Sinne auch deswegen, weil danach die Durchsetzung des Anspruchs des Rekurrenten völlig vom Be lieben des Rekursbeklagten abhängig sei, indem seine Klage im schriftlichen Verfahren vor Bezirksgericht nur angenommen werden könne, wenn der Rekursbeklagte dabei die beim Sühneversuch an gemeldete Gegenforderung auch wirklich mittelst schriftlicher Wider klage geltend mache, wozu er, da die Litispendenz erst mit der schriftlichen Klageeinreichung eintrete, keineswegs gezwungen sei. C. Der Rekursbeklagte hat Nichteintreten auf den Rekurs, even tuell Abweisung desselben beantragt, indem er einwendet, daß lediglich die Anwendung kantonalen Prozeßrechts in Frage stehe, die sich der Nachprüfung des Bundesgerichts entziehe, und daß eventuell von willkürlicher Auslegung jenes Gesetzrechts nicht ge sprochen werden könne. Die Justizkommission hat in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die Begründung ihres Entscheides verwiesen; in Erwägung: Da sich der Rekurrent über Verletzung des aus Art. 4 BV abgeleiteten Individualrechts beschwert, ist auf seinen Rekurs gemäß Art. 175 Ziffer 3 OG eingetreten. Sachlich aber erscheint der Rekurs als unbegründet. Vorab rechtfertigt sich durchaus die grund sätzliche Zulassung der Widerklage auch im Präsidialverfahren, ob schon das Gesetz ( 112 ff. ZRV) ihre nähere Regelung unter den besonderen Vorschriften für das bezirksgerichtliche Verfahren getroffen hat. Denn dies letztere erklärt sich wohl ungezwungen daraus, daß eben eine nähere Regelung der Widerklage nur für dieses schriftliche Verfahren geboten war. Tatsächlich entsprechen der in jener stofflichen Anordnung des Gesetzes scheinbar liegenden Beschränkung der Widerklage nicht die einschlägigen anderweitigen Gesetzesbestimmungen, indem namentlich gerade die hier streitige Vorschrift des 62 ZRV über die Ausmittelung der Kompetenz summe im Falle der Widerklage nach ihrem Zusammenhang ganz allgemeine Geltung hat und keine Anhaltspunkte für einen im angegebenen Sinne beschränkten Geltungsbereich der Widerklage bietet. Auch sind keinerlei sachliche Gründe für den Ausschluß der Widerklage in dem einfachen mündlichen Präsidialverfahren ersicht lich. Sodann ist aber auch die Auslegung des 62 ZRV selbst im Sinne des angefochtenen Entscheides aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV nicht zu beanstanden. Aus der Weisung des Abs. 2 daselbst, daß der Betrag einer Widerklage nicht mit dem jenigen der Hauptklage zusammenzurechnen sei, kann an sich gewiß geschlossen werden, die in Frage kommende Kompetenzsumme müsse für jede der beiden Klagen selbständig gegeben sein, d. h. nur unter dieser Voraussetzung sei die Kompetenz zur Anhandnahme des Haupt und Widerklage vereinigenden Prozesses gegeben. Keine andere Meinung aber hat offenbar die Bezugnahme der Justiz kommission auf die allgemeinen prozessualen Grundsätze : es will damit nur gesagt werden, daß Haupt und Widerklage bei der Streitwertbemessung gemäß 62 Abs. 2 nicht in besonderer Weise, sondern, wie sonstige verschiedene Klagen, nach allgemeiner Regel getrennt zu würdigen seien. Folglich basiert die gegen dieses Motiv gerichtete Argumentation des Rekurrenten mit seinem Hinweis auf den früheren gemeinen deutschen Zivilprozeß wohl auf einem Miß verständnis und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Dagegen wird die streitige Auffassung der Justizkommission allerdings dem Sinn und Zweck der Vorschrift des 63 Abs. 3 wohl kaum recht. Denn deren ausdrückliche Normierung des Spezialfalles gegenseitig ausschließender Ansprüche der Haupt und Widerklage, dahin, daß in diesem Falle die höhere Forderung die Zuständigkeit bezüglich beider Klagen bestimme, legt gewiß die Schlußfolgerung argumentum e contrario nahe, daß im anderen Falle, bei sich gegenseitig nicht ausschließenden Ansprüchen, wie sie hier ge geben sind, gerade umgekehrt zu entscheiden, d. h. die Kompetenz zuweisung für jeden Anspruch getrennt vorzunehmen sei (woraus dann in Fällen vorliegender Art freilich der Ausschluß der Wider klage vom Präsidialverfahren resuktieren würde). Dieser Gesetzes auslegung entspricht denn auch im Widerspruche mit der gegen teiligen Behauptung des Rekursbeklagten die Praxis des Bun desgerichts als Berufungsinstanz bezüglich des mit 62 luz. ZRV wörtlich übereinstimmenden Art. 60 OG, den das jüngere kan tonale Prozeßgesetz offenbar einfach übernommen hat (vergl. die Übersicht über die bundesgerichtliche Praxis bei Favey, Conditions du recours de droit civil au Tribunal fédéral, im Journal des Tribunaux 1907 S. 435 ff., Sep. Abdruck S. 77 ff., und AS 34 1 1908
Th. Weiß, Berufung an das Bundesgericht in Zivilsachen, 65 ff., spez. 66 litt. b). Allein die abweichende Auffassung der Justizkommission kann doch nicht als rein willkürlich, im Sinne eines Verstoßes gegen klares Recht, bezeichnet werden; denn es handelt sich dabei um die Beurteilung einer im Gesetze immerhin nicht direkt und ausdrücklich geregelten Frage. Zudem würde die der bundesgerichtlichen Praxis entsprechende Gesetzesauslegung im streitigen, dem ausschließlichen Anwendungsbereich des Art. 60 OG gerade entgegengesetzten Falle (der Kompetenzabgrenzung gegenüber einer höheren, statt wie bei Anwendung des Art 60 OG, gegen über einer unteren Instanz) zu dem bereits angedeuteten, nach dem früher gesagten aber ebenfalls nicht befriedigenden Ergebuis des prozessualen Ausschlusses jeder Widerklage mit einem die Kompetenzsumme des Grichtspräsidenten übersteigenden Streitwert ühren. Der Standpunkt der Justizkommission rechtfertigt sich so mit jedenfalls angesichts der nicht glücklichen und mindestens nicht völlig klaren Ordnung des Gesetzes und verdient unter diesen Umständen den Vorwurf der Willkür nicht. Die streitige Gesetzes auslegung hat auch keineswegs die vom Rekurrenten behauptete Wirkung einer faktischen Rechtsverweigerung ihm gegenüber; denn ihr Nachteil, der darin liegt, daß sein Klageanspruch im kostspie ligeren schriftlichen Verfahren geltend zu machen ist, wird durch den Umstand aufgewogen, daß damit zugleich auch der Gegen anspruch des Rekursbeklagten, welchem für sich allein der Rekur rent so wie so in diesem Verfahren entgegentreten müßte, seine Erledigung findet. Und der Einwand des Rekurrenten, daß die Möglichkeit der Durchsetzung seines Anspruchs danach wegen der dem Rekursbeklagten freistehenden widerklagsweisen Geltendmachung des fraglichen Gegenanspruchs ganz vom Belieben seines Prozeß gegners abhängig sei, geht deswegen fehl, weil nach 6 ZRV die Erhebung der Widerklage, wie es vorliegend auch geschehen war, schon im Sühnevorstand anzumelden ist, so daß der Rekur rent nach diesem Vorstande weiß, ob nun der Betrag seines eigenen Anspruchs oder derjenige des Gegenanspruchs gemäß dem ange fochtenen Entscheide die Art der Klageeinleitung bestimmt; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.