Art. 4 BV; interpretation of cantonal lottery legislation; arbitrary application only where the challenged construction is untenable. The term 'running' or 'executing' a lottery may encompass the entire distribution of tickets from the canton, not merely the formal concession or organization of the lottery, where the factual center of the activity is located in the canton. An interpretation is not arbitrary if it accords with the wording and purpose of the statute and avoids evident circumvention of the supervisory regime (consid. 2). The fact that the lottery is also authorized or punishable elsewhere does not preclude cantonal jurisdiction over conduct localized within the canton; no violation of sovereignty or ne bis in idem arises solely from parallel foreign penal risks.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er bestreitet, daß die angefochtene Hand habung des Lotteriegesetzes eine Willkür bedeute: Unter den Be griff des Veranstaltens und Ausspielens einer Lotterie falle nicht nur die Konzessionserteilung für dieselbe, sondern die gesamte Tätigkeit ihrer Durchführung, und damit sei gegebenenfalls die Rekurrentin betraut worden. Sie habe in den beiden Kantonen, in denen die fraglichen Lotterien, deren gesamten Vertrieb sie über nommen habe, bewilligt worden seien, kein Geschäfsdomizil, son dern ihr Geschäftsdomizil auch für diesen Vertrieb sei in Zug, wo sich somit jene gesamte Tätigkeit abspiele. Eine andere Aus legung des Gesetzes würde dessen direkter Umgehung Tür und Tor öffnen und das gesetzliche Lotteriebewilligungs und auf sichtsrecht der zugerischen Behörde völlig ausschalten, indem dabei sämtliche auswärtigen (kantonalen und ausländischen) Lotterie unternehmungen ihren Vertrieb unbehelligt in den Kanton Zug verlegen könnten. Von Verletzung der Souveränität der übrigen Kantone könne selbstverständlich keine Rede sein, da der hier als strafbar erklärte Tatbestand der zugerischen Jurisdirektion unter stehe, ohne Rücksicht darauf, ob er auch anderwärts mit Strafe bedroht sei;- in Erwägung: Die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende, in der Rekursantwort des Regierungsrates näher ausgeführte Ar gumentation erscheint nicht nur nicht als willkürlich, sondern muß vielmehr als dem Sinn und Zweck der angewandten Bestimmung des Lotteriegesetzes durchaus entsprechend und auch mit deren Wortlaut sehr wohl vereinbar bezeichnet werden. Die Übernahme des Gesamtvertriebes einer Lotterie läßt sich jedenfalls ungezwungen als Ausspielen derselben im Sinne des streitigen 1 bezeich nen. Denn hierunter ist ja nach der eigenen Auffassung der Rekurrentin, welche den jeweilen als Sitz der Lotteriekommission angegebenen Ort der dem Orte der staatlichen Lotteriebewil ligung entspricht als Ausspielort bezeichnet, offenbar die Tätig keit der Losherausgabe als solche, im Gegensatz zu deren Ver anlassung, der Veranstaltung der Lotterie zu verstehen. Der wirkliche Herausgabeort der beiden fraglichen Lotterien aber ist unzweifelhaft nicht der jeweilige Ort ihrer staatlichen Bewilli gung, Stans bezw. Freiburg, sondern Zug als der Ausgangs punkt des gesamten Losvertriebs. Dies kommt schon im Aufdruck der Lose selbst in unverkennbarer Weise zum Ausdruck, indem dieselben zwar von ihrem Bewilligungsort datiert, dabei jedoch nur von einer anonymen Loiteriekommission als Ausgabeorgan unterzeichnet sind, während sie daneben, als einzige persönliche Adresse, den Namen der Rekurrentin als Versandtdepot ebenfalls gedruckt aufführen. Die streitige regierungsrätliche Auslegung des 1 wird denn auch dem aus der einleitenden Erwägung des Gesetzgebers ersichtlichen allgemeinen Zwecke des Lotteriegesetzes durchaus gerecht, denn die Duldung des Gesamtvertriebs der Lose einer Lotterie, deren Verkauf im Kanton selbst nicht gestattet ist, von hier aus nach auswärts kann gewiß sehr wohl als geeignet angesehen werden, nachteilig auf den guten Ruf des Kantons einzuwirken . Wieso aber das zugerische Lotteriegesetz, in diesem Sinne ausgelegt, eine unstatthafte Ausdehnung der kantonalen Jurisdiktionshoheit darstellen sollte, ist schlechterdings nicht ein zusehen, da der danach unter Strafe gestellte Tatbestand Gesamtvertrieb einer im Kanton nicht bewilligten Lotterie vom Kantone aus , wie der Regierungsrat zutreffend einwendet, vollständig im kanionalen Hoheitsbereich lokalisiert ist; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.