- Entscheid vom 10. März 1908 in Sachen Boßhard.
Arrest und Pfändung. Zulässigkeit der Verarrestierung von im Dritt
gewahrsam befindlichen Gegenständen. Prüfungsrecht der Betreibungs
behörden; Behauptungspflicht des betreibenden Gläubigers.
A. Am 11. November 1907 erwirkte der Rekurrent Walter
Boßhard gegen Julius Heußer, Utokulm, gestützt auf einen Ver
lustschein aus Konkurs vom Jahre 1901 vom Bezirksgerichts
präsidenten von Affoltern als Arrestbehörde einen Arrestbefehl
der als zu verarrestierende Gegenstände neben dem Lohn des
Schuldners als Angestellter seiner Ehefrau nennt: Die
im Gewahrsam des Schuldners gelegenen Vermögensstücke, be
stehend in Neuanschaffungen von Wirtschaftsgegenständen . Zur
Vollziehung dieses Arrestbefehles belegte darauf das Betreibungs
amt Stallikon am 12. November im Hotel Utokulm auf dem
Utliberg das Wirtschaftsmobiliar (137 Gegenstände) mit Arrest.
Wie die Vorinstanz feststellt und nicht bestritten ist, wird das ge
nannte Hotel von der Ehefrau des Arrestschuldners Heußer be
trieben und ist dieser als ihr Angestellter im Geschäft tätig.
B. Infolge Beschwerde der Eheleute Heußer hob die untere
lufsichtsbehörde den Arrest wieder auf. Hiergegen rekurrierte der
Arrestgläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde, wurde aber mit
Entscheid vom 22. Januar 1908 aus folgenden Gründen abge
wiesen: Da die Ehefrau die Wirtschaft betreibe und der Ehemann
nur ihr Angestellter sei, so sei das darin befindliche Wirtschafts
mobiliar im Gewahrsam jener. Nun könnten freilich auch im
Drittgewahrsam befindliche Sachen gepfändet werden, immerhin
aber dann nicht, wenn dafür, daß die Sachen dem Schuldner ge
hören, gar keine Anhaltspunkte bestehen, und es nach den An
gaben des Gläubigers selbst, der die Pfändung verlange, ausge
schlossen sei. Das sei hier der Fall: Warum das Wirtschafts
mobiliar und namentlich das neu angeschaffte, dessen Verarrestie
rung verlangt werde, dem Ehemann Heußer gehören sollte, sei
aus den Akten nicht ersichtlich und vom Rekurrenten Boßhard
auch mit keinem Worte angedeutet worden. Dagegen habe sich
ergeben, daß das Patent auf den Namen der Ehefrau laute, daß
sie den Pachtvertrag mit dem Besitzer des Hotels (Utlibergbahn)
auf ihren Namen abgeschlossen und das Hotel schon im Jahre
1902, als sie noch ledig gewesen sei, betrieben habe. Darnach
gehöre offenbar das fragliche Mobiliar ihr und nicht dem im
Jahre 1901 in Konkurs geratenen Ehemanne.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Boßhard an
das Bundesgericht weitergezogen und auf Bestätigung des Ar
restes angetragen. Er bemerkt gegenüber dem Vorentscheide: Es
sei Sache des gerichtlichen Verfahrens, festzustellen, ob die Ehe
frau Eigentümerin der fraglichen Gegenstände sei. Im Beschwerde
verfahren komme dies nicht in Betracht. Der Rekurrent habe auch
in diesem Verfahren nicht zu erklären, ob die Ehefrau Eigen
tümerin sei oder nicht; die Ehefrau habe sich darüber im gericht
lichen Verfahren auszuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht macht der Rekurrent geltend, daß das Betreibungs
amt und die Aufsichtsbehörden die Frage nicht prüfen können, ob
Gegenstände, deren Pfändung oder Verarrestierung verlangt wird,
dem Schuldner wirklich gehören. Ein solches Prüfungsrecht be
steht nach gegenwärtiger Praxis (Sep. Ausg. 6 Nr. 69 Erw. 2 )
auch nicht in dem Sinne, daß diese Behörden den Pfändungs
vollzug dann ablehnen oder wieder aufheben könnten, wenn ihnen
nach der Sachlage klar scheint, daß der von einem Dritten er
hobene Eigentumsanspruch begründet sei (siehe den zitierten Ent
scheid). Eine Ausnahme im Sinne einer solchen Pfändungsver
weigerung hat die Praxis (s. Sep. Ausg. 7 Nr. 21 und
Archiv 10 Nr. 111) bisher nur für den Fall gemacht, daß die tat
Ges.-Ausg. 29 I No 118. Id. 30 I No 40.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
sächlichen Anbringen des Gläubigers, auf die er sich für das
Eigentumsrecht des Schuldners und gegen dasjenige des Dritten
beruft, rechtlich zum vornherein nicht schlüssig, d. h. ungeeignet
sind, das behauptete Recht des Schuldners darzutun (was nament
lich für die Liegenschaftspfändung in den Kantonen mit Grund
buchsystem Bedeutung hat).
Nun ist aber nach der Aktenlage die vom Rekurrenten auf
geworfene Frage, wie weit das genannte Prüfungsrecht gehe, für
die Entscheidung des Falles nicht maßgebend. Denn nicht das ist
hier der eigentliche streitige Punkt, was die Aufsichtsbehörden hin
sichtlich der Berechtigung des Drittanspruches zu prüfen, sondern
das, was der die Pfändung nachsuchende Gläubiger zu behaupten
hat, um seinen Anspruch auf Pfändung zu begründen. Der Re
kurrent meint nun, er brauche sich, um den Arrestvollzug ver
langen zu können, über die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auf
fassung, daß die streitigen Gegenstände der Ehefrau des Schuldners
und nicht diesem gehören, überhaupt nicht auszusprechen, sondern
könne mit seiner Meinung hierüber zurückhalten und habe sich
erst in dem nachherigen gerichtlichen Verfahren darüber zu er
klären. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich: Ein Begehren um
Pfändung bezw. Verarrestierung bestimmter Gegenstände kann,
wenn sich die Gegenstände wie hier im Drittgewahrsam
befinden, gültig, d. h. so daß ihm Folge zu geben ist, nur so ge
stellt werden, daß damit ausdrücklich oder implicite zum minde
sten behauptet wird, die Gegenstände gehörten dem Schuldner und
seien insoweit zulässige Pfändungsobjekte. Da der Rekurrent dies
nicht getan, sondern sich unumwunden auf den gegenteiligen
Standpunkt gestellt hat, ist sein Rekurs gegen den Vorentscheid,
der die erstinstanzliche Arrestaufhebung bestätigt, abzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.