- Arteil vom 12. März 1908
in Sachen Emmentalische Mobisiarversicherungsgesellschaft
gegen Einwohnergemeinde Biglen (Regierungsrat Vern).
Bernisches Gesetz über das Steuerwesen in den Gemeinden, vom
- September 1867, 4, 9 u. 14: Steuerfreiheit gemeinnütziger
Anstalten. Willkürliche Auslegung dieses Begriffes? Einkommens
steuergesetz vom 18. März 1865, 10 und 12 Abs. 1. Rechtsver
bindlichkeit des Steuerveranlagungsverfahrens für die Verwaltung.
Unzulässigkeit einer Nachsteuerforderung für die Zeit, in der ein
Steuerveranlagungsverfahren gar nicht durchgeführt worden ist.
A. Das bernische Gesetz über das Steuerwesen in den Ge
meinden, vom 2. September 1867, schreibt vor ( 4), die Ge
meindesteuer werde auf Grundlage der Staatssteuerregister erhoben,
in der Weise, daß diese Steuerregister sowohl hinsichtlich der
Schatzung des steuerpflichtigen Vermögens und Einkommens, als
auch in Betreff der der Steuerpflicht unterworfenen Personen und
Sachen maßgebend seien mit Vorbehalt der in den folgenden
Paragraphen normierten Abweichungen, worunter die ( 6 in fine)
daß die Einkommenssteuer an die Gemeinden auch von den Ein
lagen in die Hypothekarkasse und in die Ersparniskassen zu ent
richten ist (während dem Staate für solche Einlagen nur die be
treffenden Kassen steuerpflichtig sind). Ferner bestimmen die 9
und 14 des Gesetzes:
- Gänzlich steuerfrei sind die Kapitalien und Renten und
das Einkommen der Korporationen und öffentlichen Anstalten,
deren Verwaltung zwar in der Gemeinde ihren Sitz hat, die aber
keinerlei Nutzen aus den Gemeindeeinrichtungen ziehen können,
wie namentlich Ersparniskassen, Witwenstiftungen u. dgl., und
der Korporationen und öffentlichen Anstalten, welche zwar an
den Einrichtungen der Gemeinde teilnehmen, jedoch eine Zweckbe
stimmung haben, aus deren Erfüllung die Gemeinde selbst Vor
teil zieht, wie namentlich Kirchengüter, Schul , Armen , Kranken
und ähnliche Wohltätigkeitsanstalten.
14. Wer seine steuerbaren Kapitalien in das Steuerregister
einzutragen unterläßt und wer im Falle der Selbstschatzung steuer
bares Einkommen entweder gar nicht oder unvollständig angibt,
hat im Entdeckungsfalle die zweifache, der Gemeinde in den letzten
zehn Jahren entzogene Steuer zu entrichten.
B. Die Rekurrentin, die auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit
beruhende Emmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft , wurde
im Jahre 1874 gegründet und erhielt die damals durch das
bernische Gesetz über gemeinnützige Gesellschaften, vom 31. März
1847, für, gemeinnützige Gesellschaften, welche die Versicherung
des Lebens oder Vermögens oder die Verwaltung des Eigentums
anderer auf längere Zeit zum Zwecke haben , vorgeschriebene
( 1) und mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Gesell
schaft verbundene ( 3) Genehmigung des bernischen Regierungs
rates. Als sodann das Gesetz vom Jahre 1847 durch das kan
tonale Einführungsgesetz, vom 2. Dezember 1882, zum SOR
aufgehoben wurde, wandelte sie sich in eine obligationenrechtliche
Geuossenschaft mit Sitz am jeweiligen Domizil des Präsidenten
zur Zeit in Biglen um. Mit Administrativklage vom
16. Juli 1904 (nach Maßgabe des bernischen Gesetzes über das
Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, vom 20.
März 1854) stellte der Einwohnergemeinderat Biglen beim Re
gierungsstatthalter von Konolfingen die Rechtsbegehren, die Em
mentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft sei schuldig und zu
verurteilen, der Gemeinde Biglen als zweifachen Steuerbetrag
aus Einkommen III. Klasse, welches nur der Gemeinde gegenüber
steuerpflichtig sei, für die Jahre 1893/94 bis und mit 1903 die
Summe von 17,910 Fr. zu bezahlen, und es sei ferner das pro
1904 steuerpflichtige Einkommen III. Klasse der Gesellschaft in
näher bezeichneter Weise festzustellen. Die Begründung des ersteren
Begehrens ging dahin, die Gesellschaft habe, nach ihren Geschäfts
berichten, bei der Hypothekargesellschaft des Kantons Bern, bei der
eidgenössischen Staatskasse, bei der Ersparniskasse von Konolfingen
und bei der bernischen Kantonalbank Kapitalien angelegt, welche
ihr in den zehn Jahren von 1893/94 bis und mit 1903 einen
Zinsbetrag von insgesamt 119,400 Fr. abgeworfen hätten; diesen
habe die Gesellschaft der Gemeinde nicht versteuert; die derselben
so entgangene Einkommenssteuer belaufe sich auf 8955 Fr., und
es habe die Gesellschaft, gemäß 14 des Gemeindesteuergesetzes,
deren eingeklagten doppelten Betrag nachzubezahlen. Die Emmen
talische Mobiliarversicherungsgesellschaft widersetzte sich dieser Klage,
indem sie einwandte, sie gehöre zu den nach 9 des Gemeinde
steuergesetzes von der Gemeindesteuerpflicht befreiten Korporationen
und öffentlichen Anstalten; ihre Steuerfreiheit sei übrigens von
der Gemeinde Biglen dadurch anerkannt worden, daß diese Gemeinde
sie bisher, namentlich in den zehn streitigen Jahren, nicht zur
Steuerzahlung herangezogen, sie insbesondere nicht im Steuerre
gister eingetragen und ihr auch keine Steuerschatzungsformulare
zugestellt habe, trotzdem ihre Vermögens und Einkommensverhält
nisse den Gemeinde und Steuerbehörden zufolge ihrer öffentlichen
Rechnungsablage mit den gedruckten, überall hin versandten Ge
schäftsberichten durchaus bekannt gewesen seien; jedenfalls liege in
diesem Tatbestande ein Verzicht der Gemeinde auf die nun geltend
gemachte Nachsteuerforderung, eventuell könnte danach mindestens
von einer Steuerverschlagnis im Sinne des 14 des Gemeinde
steuergesetzes keine Rede sein; zudem sei der eingeklagte Steueran
spruch auch an sich übersetzt. Durch Entscheid vom 29. Juli
1905 verpflichtete der Regierungsstatthalter von Konolfingen die
Emmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft zur Bezahlung einer
einfachen Einkommenssteuer III. Klasse von ihrem steuerpflichtigen
Einkommen an die Gemeinde Biglen für die Jahre 1893/94 bis
und mit 1904. Bei diesem Entscheide beruhigte sich die Gemeinde,
die Gesellschaft dagegen zog die Angelegenheit an den bernischen
Regierungsrat als Oberinstanz weiter. Hierauf erkannte der Re
gierungsrat am 6. März 1907:
- Die Beklagte hat der klägerischen Gemeinde für die Jahre
1893 1903 einen Steuerbetrag von 8955 Fr. zu bezahlen; die
weitergehenden Begehren der Kläger sind abgewiesen.
- (Kosten.
AS 34 I 1908
Die Begründung dieses Entscheides, soweit sie für das vor
liegende Verfahren von Belang ist, läßt sich wie folgt zusammen
fassen
a. Was zunächst die Frage der prinzipiellen Steuerpflicht der
Beklagten gegenüber der klägerischen Gemeinde betreffe, sei nicht
bestritten, daß die Beklagte daselbst in den staatlichen Steuerre
gistern eingetragen sei, welche nach der Regel des 4 des Ge
meindesteuergesetzes auch für die subjektive Steuerpflicht der Ge
meinde gegenüber maßgebend seien; dagegen berufe die Beklagte sich
auf die Exemtionsbestimmung des 9 des Gesetzes, und es sei
demnach zu untersuchen, ob sie zu denjenigen Korporationen und
öffentlichen Anstalten gehöre, welche keinerlei Nutzen aus den Ge
meindeeinrichtungen ziehen könnten, oder aus deren Zweckbestim
mung die Gemeinde selbst Vorteil ziehe. Nun stelle die Beklagte
zum Nachweise der Anwendbarkeit des 9 ab auf die diesbezüg
lich bei Anlaß der Beratung des Gemeindesteuergesetzes im Großen
Rate vom Berichterstatter des Regierungsrates gegebene Definition,
welche dahin laute: Unter öffentlichen Anstalten sind alle Staats
anstalten und ferner diejenigen Anstalten verstanden, welche vom
Staate sanktioniert sind, die ein Reglement aufgestellt haben und
die unter dem Gesetze über die gemeinnützigen Gesellschaften
stehen , und mache dabei, tatsächlich zutreffend, geltend, daß
ihr erstes Reglement vom 22. März 1874 vom Regierungsrat
unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das (nun aufgehobene) Ge
setz vom 31. März 1847 über die gemeinnützigen Gesellschaften
sanktioniert worden sei. Allein jene Definition könne natürlich an
sich keine authentische Interpretation des Begriffs der öffentlichen
Anstalten im Sinne des Gesetzgebers darstellen; sie sei lediglich
die subjektive Meinungsäußerung eines Votanten, und die darin
gegebenen Merkmale könnten heute, seit der Aufhebung des er
wähnten Gesetzes, überhaupt nicht mehr ohne weiteres als zu
treffend erachtet werden. Dagegen sei die Definition in der regie
rungsrätlichen Praxis von jeher als ein gewisses Indiz für die
Ermittelung des gesetzgeberischen Willens angesehen worden, indem
jeweilen darauf Gewicht gelegt worden sei, ob die unter der Herr
schaft des Gesetzes vom Jahre 1847 eutstandenen Gesellschaften
auch seit ihrer Umwandlung in einen Verband nach Obligationen
recht wirklich noch das Merkmal der Gemeinnützigkeit an sich
trügen (zu vgl. Entscheid vom 11. Mai 1904 i. S. Amtserspar
niskasse Oberhasle; Monatsschrift f. bern. Verw. Recht 2 Nr.
141). Die Emmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft nun sei
ein genossenschaftlicher Verband aller ihr beigetretenen Eigentümer
oder Inhaber von Fahrhabe und bestehe zu dem Zwecke, das in
nerhalb der Grenzen ihres im Kanton Bern bestimmten Versiche
rungsgebietes befindliche Mobiliar ihrer Mitglieder gegen Feuer
schaden, durch Vergütung des eingetretenen Schadens, zu versichern
( 1 der Statuten). Sie übe also ihre an sich einem volkswirt
schaftlichen Bedürf nis entsprechende Tätigkeit nur zu Gunsten ihrer
eigenen Mitglieder aus, und wenn auch die Aufnahmebedingungen
nicht allzuschwer seien, so stehe doch der Entscheid über die Auf
nahme in den Mitgliederverband ( 52 der Statuten) dem Ver
waltungsrat bezw. der Hauptversammlung zu, wobei eine Pflicht
zur Aufnahme der den Versicherungsbedingungen Genüge leistenden
Personen nirgends statuiert sei. Danach aber erfülle die Geschäfts
tätigkeit der beklagten Gesellschaft als solche noch nicht schlechtweg
das Merkmal der Gemeinnützigkeit, sondern es handle sich dabei
nur um eine genossenschaftliche Gründung zur Wahrung wirtschaft
licher Interessen, wie das moderne Wirtschaftsleben sie in den
mannigfaltigsten Gestalten erzeuge (Konsumgenossenschaften, land
wirtschaftliche Ankaufs und Verkaufsgenossenschaften rc.), und deren
wohltätige Wirkung sich immer auf den streng abgegrenzten Kreis
der direkt Beteiligten (Genossen) beschränke. Als eigentliche ge
meinnützige Leistungen ihrerseits erwähne nun zwar die Beklagte
ihre regelmäßigen Beiträge an das Löschwesen, sowie die durch Sta
tutenrevision vom 3. Juni 1904 neu vorgeschriebene Verteilung
ihres Vermögens im Falle der Gesellschaftsauflösung unter die
Einwohnergemeinden der Versicherungsbezirke zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke. Allein an der Hebung des Löschwesens habe
die Beklagie selbst das größte Interesse, sodaß hier der Charakter
der Gemeinnützigkeit nicht stark hervortrete, und die Bestimmung
über die Vermögensverwendung bei der Gesellschaftsauflösung be
treffe nicht sowohl eine gemeinnützige Tätigkeit, als vielmehr ledig
lich eine in absehbarer Zeit kaum zu realisierende Absicht
Es könnte somit der Beklagten das Attribut der Gemeinnützigkeit
ind demnach der öffentlichen Anstalt im Sinne des Gesetzes nicht
zugestanden werden, ohne daß dasselbe auch allen andern genossen
schaftlichen Verbänden, welche die wirtschaftliche Fürsorge für einen
größern Mitgliederkreis bezweckten, gewährt würde. Daß dies aber
nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen habe, sei wohl ohne
weiteres klar. Die in 9 des Gemeindesteuergesetzes vorgesehene
Steuerbefreiung könne also für die Beklagte nicht gelten.
b. Im weitern sei zu bemerken, daß das Gesetz nirgends eine
Verjährung des Steueranspruchs vorsehe, auch nicht bezüglich der
Nachsteuerforderung, da 14 des Gemeindesteuergesetzes keine
Verjährungsbestimmung im zivilrechtlichen Sinne enthalte, sondern
lediglich den Umfang der Nachsteuerpflicht regle. Die Praxis aber
sei bei solchem Stillschweigen des Gesetzes nicht befugt, in analoger
Anwendung der privatrechtlichen Normen eine Verjährbarkeit eines
Steueranspruchs bezw. eine Ersitzung der Steuerfreiheit anzu
nehmen. Folglich könne auch der von der Beklagten geltend ge
machte Umstand, daß die Gemeinde Biglen ihren streitigen Steuer
anspruch trotz der jährlichen öffentlichen Rechnungslegung der Ge
sellschaft bisher nicht erhoben habe, nicht zur verlangten Steuer
befreiung führen.
c. Hinsichtlich des Maßes der Steuerpflicht sodann wende die
Beklagte ein, daß ihre Depositen bei der eidgenössischen Staats
kasse und bei der Kanionalbank nicht im Sinne des 6 des Ge
meindesteuergesetzes steuerpflichtig seien, sondern von der Gemeinde
nur besteuert werden könnten, wenn sie auf dem Staatssteuer
register ständen, was jedoch nicht der Fall sei. Anerkannt werde also
lediglich die Steuerpflicht für die Depositen bei der Hypothekar
kasse und der Ersparniskasse Konolfingen und danach ein Steuer
betrag für die streitigen 10 Jahre von nur 6570 Fr. Dieser Ar
gumentation könne jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Bestim
mung des 4 des Steuergesetzes könne nicht den Sinn haben, daß die
Gemeinde, abgesehen von den in 6 8 des Gesetzes genannten
Steuerobjekten, überhaupt nur dann ein Recht auf Steuerbezug
besitze, wenn das betreffende Einkommen oder der betreffende Ver
mögensbestandteil tatsächlich im Staatssteuerregister eingetragen sei.
Denn wenn dem so wäre, so könnte logischerweise die in 14
des Gesetzes enthaltene Vorschrift über die Nachsteuerpflicht auch
nur auf nicht der Staatssteuer unterliegende Steuerobjekte Bezug
haben, da der Natur der Sache nach verschlagenes Vermögen und
Einkommen niemals auf dem Staatssteuerregister figuriere. Eine
solche Einschränkung statuiere aber das Gesetz nicht; es gebe viel
mehr der Gemeinde schlechtweg das Recht, die Nachsteuer von allen
nicht angegebenen Kapitalien und Einkommensbestandteilen zu be
ziehen, sobald nur die formellen Voraussetzungen der Nachsteuer
pflicht gegeben seien. Ganz gleich wie mit der Nachsteuer müsse
es sich aber mit dem Steuerbezug von nachträglich entdeckten
Steuerobjekten überhaupt verhalten. Die Beklagte schulde somit den
ganzen von der Gemeinde geforderten und bezüglich der Berech
nung im einzelnen nicht beanstandeten einfachen Steuerbetrag von
8955 Fr., möge derselbe nun aus Einkømmen herrühren, welches
nur der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig sei, oder aus Ein
kommen, von dem auch der Staat eine Steuer zu fordern habe.
Der Umstand, daß die Klägerin selbst in ihrem Rechtsbegehren
den erstern Standpunkt vertrete, sei für die Beurteilung des Be
gehrens nicht von Bedeutung, da auch im Administrativprozesse
der Richter den Rechtsgrund eines Anspruchs von Amtes wegen
und unabhängig von den seitens der Parteien darüber geäußerten
Ansichten zu prüfen habe. Dagegen sei allerdings die ursprünglich
eingeklagte Nachsteuerforderung im doppelten Steuerbetrage nicht
begründet gewesen. Zwar sei dieses Begehren bereits durch die nicht
angefochtene Abweisung seitens der ersten Instanz rechtskräftig er
ledigt, doch möge hierüber immerhin noch bemerkt sein, daß für die
hier streitige Einkommenssteuer (III. Klasse) gemäß 14 des Ge
meindesteuergesetzes eine Nachsteuer nur beim Vorliegen einer Selbst
schatzungserklärung gefordert werden könnte; diese Voraussetzung
aber treffe unbestrittenermaßen nicht zu. Hievon unabhängig sei
jedoch, wie bereits dargetan, die Nachforderung der einfachen Steuer
welche mangels einer gesetzlichen Verjährungs oder Befristungsbe
stimmung jederzeit erfolgen könne.
C. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat
die Emmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft innert der ge
setzlichen Frist den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und Aufhebung des Entscheides beantragt. Derselbe wird
als willkürlich, gegen Wortlaut, Sinn und Geist des Gesetzes ver
stoßend und deshalb die verfassungsmäßige Garantie der Rechts
gleichheit (Art. 4 BV; Art. 72 bern. StsB) verletzend angefochten,
mit wesentlich folgender Begründung:
a. Betreffend die grundsätzliche Frage der Steuerbefreiung: Seit
dem Bestehen des Gemeindesteuergesetzes sei die bei seiner Beratung
vom Berichterstatter des Regierungsrates aufgestellte Definition
über den Begriff der öffentlichen Anstalt im Sinne von 9
des Gesetzes für dessen Anwendungstets als maßgebend erachtet
und daher bis zur vorliegenden Klaganhebung der Gemeinde
Biglen weder die Rekurrentin selbst noch eine andere gleichartige
Anstalt des Kantons jemals als gemeindesteuerpflichtig erklärt
worden. Durch diese 40 jährige Praxis aber sei ein Gewohn
heitsrecht geschaffen worden, das selbst im Widerspruch mit dem
Gesetzestext dem es übrigens durchaus entspreche als ver
bindlich anerkannt werden müßte (zu vgl. Entscheid des Bundes
gerichts vom 6. Februar 1901 i. S. Thunerhof und Bellevue,
Monatsschr. f. bern. Verw. Recht 1 470 ff., Erw. 3). Für die auf
die erwähnte Definition abstellende Praxis seien folgende (in ihren
angeblich relevanten Begründungsstellen wörtlich zitierten) Ent
scheidungen des Regierungsrates anzuführen: vom 16. September
1903 i. S. Schulgemeinde Wohlen gegen Spar und Kreditge
sellschaft Wohlen, Monatsschr. f. bern. Verw. Recht 1 Nr. 205;
vom 11. Mai 1904 i. S. Amtsersparniskasse Oberhasle: loc. cit.
2 Nr. 141; vom 10. Januar 1906 i. S. Spar und Hülfs
kasse Madretsch: loc. cit. 4 Nr. 16. Der Rekurrentin sei somit
durch die regierungsrätliche Genehmigung ihrer Gründung nach
Maßgabe des Gesetzes über gemeinnützige Gesellschaften vom Jahre
1847 ohne weiteres der Charakter der Gemeinnützigkeit zuerkannt
und dieser Charakter durch ihre später notwendig gewordene juri
stische Umgestaltung Verwandlung in eine obligationenrechtliche
Genossenschaft nicht beeinflußt worden (was der Regierungs
rat im analogen Falle der Amtsersparniskasse Oberhasle aus
drücklich zugegeben habe). Das Merkmal der Gemeinnützigkeit
könne ihr denn auch heute noch im Ernste nicht abgesprochen
werden; ihr gemeinnütziges Wirken werde, abgesehen von ihren
seit Jahren geleisteten Beiträgen an das Löschwesen der Gemeinden,
am besten durch die Tatsache illustriert, daß in ihrem Versicherungs
gebiet, wo zur Zeit ihrer Gründung kaum 20% der Eigentümer
ihr Mobiliar gegen Brandschaden versichert gehabt hätten, heute
das Mobiliar jeder Hütte, d. h. auch der ärmeren Bevölkerung,
bei ihr versichert sei, und ihr gemeinnütziger Charakter sei noch
ausgesprochener, als bisher, seit der Einführung ihrer neuen Sta
tutenbestimmung (vom 3. Juli 1904) über die Verwendung ihres
Vermögens im Falle der Gesellschaftsauflösung zu gemeinnützigen
Zwecken der Gemeinden. Daß ihr beschränktes Versicherungsgebiet
und das statutenmäßige Recht des Verwaltungsrates, ein Beitritts
gesuch abzulehnen, den Charakter der Gemeinnützigkeit nicht aus
schließe, habe der Regierungsrat schon durch seine Genehmigung
der gleichlautenden ersten Statuten anerkannt. Wenn der Regie
rungsrat ihr daher heute trotzdem diesen Charakter einer gemein
nützigen Anstalt und damit das Recht der Befreiung von den
Gemeindesteuern abspreche, so setze er sich in rein willkürlichen
Widerspruch mit dem Wortlaut und der 40 jährigen konstanten
Handhabung des Gesetzes.
b. Betreffend die Verpflichtung zur Steuernachzahlung für die
letzten 10 Jahre: Damit habe der Regierungsrat der rekursbe
klagten Gemeinde etwas anderes zugesprochen, als sie verlangt
habe; denn ihr Klagebegehren sei ausdrücklich auf die zweifache
Strafsteuer des 14 des Gemeindesteuergesetzes gerichtet gewesen;
dessen Voraussetzungen aber seien, wie die beiden kantonalen In
stanzen anerkannt hätten, nicht gegeben; folglich hätte die Klage
ohne weiteres abgewiesen werden sollen. Überdies habe sich die
Rekurrentin gegenüber der einfachen Nachsteuerforderung als solcher
nicht auf Verjährung berufen, deren Möglichkeit der Regierungs
rat ablehne, sondern auf die tatsächliche und rechtsverbindliche An
erkennung ihrer Steuerfreiheit seitens der Gemeinde. Es unterliege
ja keinem Zweifel, daß die Rekurrentin von den Steuer und Ge
meindebehörden allein deshalb seit ihrer Gründung vom Jahre
1874 bis zur Anhebung der vorliegenden Klage nicht zur Steuer
herangezogen worden sei, weil die Behörden während dieser Zeit
die Überzeugung gehabt hätten, daß sie nach Gesetz nicht steuer
pflichtig sei. Wenn nun aber die Behörden nach 30 jähriger kon
stanter Praxis zu einer andern Lösung der Frage der Steuerbe
freiung gelangten und damit geschützt werden sollten, so könnte
doch dadurch die bisherige Anerkennung der Steuerfreiheit nicht
einfach durch einen Federstrich beseitigt werden. Auch dies bedeute
einen Akt der Willkür und eine Verletzung des jedem Bürger ver
fassungsmäßig garantierten Rechtsschutzes.
c. Betreffend die Höhe der Steuer: In diesem Punkte hält die
Rekurrentin an ihrer Einrede, daß nach dem Klagebegehren der
Gemeinde eventuell nur ihre Einlagen bei der Hypothekarkasse und
bei der Ersparniskasse Konolfingen mit einem Nachsteuerbetrag von
6570 Fr. in Betracht fallen könnten, fest. Auch in der Miß
achtung dieser Einrede durch den Regierungsrat liege eine Rechts
rweigerung.
D. Die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Biglen hat in ein
läßlicher Vernehmlassung wesentlich im Sinne der Begründung
des angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides auf Abweisung
des Rekurses antragen lassen.
Der Regierungsrat selbst hat, unter Bestreitung, daß in der
eingehenden und sorgfältigen Begründung seines Entscheides irgend
wie eine Willkür erblickt werden könne, auf weitere Gegenbemer
kungen verzichtet.
E. Nach durchgeführter Instruktion der Streitsache hat die Re
kurrentin mit Eingabe vom 23. September 1907 das Gesuch ge
stellt, es möchte die bundesgerichtliche Beurteilung des Rekurses
vorläufig ausgestellt werden, da sie zunächst noch beim bernischen
Großen Rate um eine authentische Interpretation des 9 des
Gemeindesteuergesetzes und allfällig noch anderer einschlägiger Ge
setzesbestimmungen einzukommen gedenke.
Auf Anfrage des Präsidiums der II. Abteilung des Bundes
gerichts vom 11. Januar 1908 hat jedoch der Regierungsrat des
Kantons Bern am 10. Februar 1908 mitgeteilt, daß ein frag
liches Interpretationsgesuch der Rekurrentin dem bernischen Großen
Rate bisher nicht zugegangen sei. Hierauf ist die bundesgerichtliche
Verhandlung der Rekurssache angesetzt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die grundsätzliche Frage ihrer Steuerbefreiung gemäß
9 des Gemeindesteuergesetzes betrifft, hat die Rekurrentin den
Standpunkt eingenommen, daß sie als öffentliche Anstalt im
Sinne jener Gesetzesbestimmung zu betrachten sei. Dabei hat sie
lediglich darauf abgestellt, daß ihr der Charakter einer gemein
nützigen Anstalt zukomme, ohne näher anzugeben, welchem der
mehreren im 9 auseinandergehaltenen und spezieller formulierten
Erfordernisse sie entspreche. Folglich entbehrt ihre Behauptung, daß
der ihre Steuerfreiheit verneinende Entscheid des Regierungsrates
gegen den Wortlaut des Gesetzes verstoße, jeder Substanziierung.
Bezüglich der Auslegung des Gesetzes aber ist ihr einziges Ar
gument, daß der fragliche Entscheid der vom regierungsrätlichen
Berichterstatter anläßlich der Gesetzesberatung abgegebenen ein
schlägigen Definition und der hierauf basierten Praxis widerspreche,
vom Regierungsrate in seinem Entscheide mit Gründen zurückge
wiesen worden, welche den Vorwurf der Verletzung des Art. 4
BV durchaus nicht verdienen. In der Tat kann jener Definition
selbstverständlich überhaupt keine weitergehende Bedeutung, als die
jenige eines Indiziums für den Willen des Gesetzgebers, beige
messen werden, und ebenso ist ohne weiteres klar, daß speziell ihr
Hinweis auf das Gesetz über die gemeinnützigen Gesellschaften vom
Jahre 1847 auch deswegen keine verbindliche Kraft haben kann,
weil ja inzwischen dieses Gesetz und mit ihm die staatliche Beauf
sichtigung der nicht staatlichen öffentlichen Anstalten, worauf die
Definition als entscheidendes Kriterium abstellt, dahin gefallen ist.
Dieser Auffassung stehen denn auch die im Rekurse zu Unrecht
in anderem Sinne angerufenen regierungsrätlichen Präjudizien
nicht entgegen; der Regierungsrat hat darin nirgends die fragliche
Definition als schlechthin verbindlich anerkannt; er hat vielmehr,
wie die Vernehmlassung der rekursbeklagten Gemeinde zutreffend
betont, hierauf bezw. auf die Stellung der betreffenden An
stalt während der Herrschaft des Gesetzes von 1847 zwar als
Anhaltspunkt für den zu treffenden Entscheid Bezug genommen,
ist aber stets auf eine selbständige Prüfung der Frage eingetreten,
ob die Anstalt zur Zeit als gemeinnützig" bezeichnet werden könne.
Und auch die Verneinung dieser Frage im gegebenen Falle bedeutet
keine Willkür, sondern beruht auf sachlich ernstgemeinter und sehr
wohl vertretbarer Begründung: es läßt sich gewiß in guten Treuen
annehmen, daß nur einer Anstalt, welche ausschließlich oder doch
ganz überwiegend Zwecke der allgemeinen Wohlfahrt verfolge, der
Charakter der Gemeinnützigkeit zukomme, welcher die Anwend
barkeit des 9 des Gemeindesteuergesetzes rechtfertige. Diesen
Standpunkt hat der Regierungsrat nach dem Zitat des Rekurses
denn auch ausdrücklich schon in seinem Entscheide vom 10. Januar
1906 in Sachen Spar und Hülfskasse Madretsch eingenommen.
Die Tätigkeit der Rekurrentin aber ist unzweifelhaft in erster Linie
und hauptsächlich auf die Wahrung der ökonomischen Interessen
ihrer Mitglieder gerichtet und erfüllt daher jene Voraussetzung
nicht. Auch der Umstand, daß die Rekurrentin bisher tatsächlich
nicht zur Gemeindesteuer herangezogen worden ist, steht dieser An
nahme nicht entgegen; denn abgesehen davon, daß sich der Regie
rungsrat über die Stellung der Rekurrentin zu 9 des Gemeinde
steuergesetzes unbestrittenermaßen noch niemals auszusprechen gehabt
hat, widerspräche auch eine ausdrückliche Anderung der bezüglichen
Auffassung desselben, im Sinne einer einschränkenden Auslegung
der streitigen Steuerexemtion, der Garantie des Art. 4 BV nicht,
da diese neue Gesetzesauslegung an sich, wie ausgeführt, aus Art.
4 BV nicht anfechtbar ist.
2. Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Frage der
Pflicht zur Steuernachzahlung für die der Anhebung der vor
liegenden Steuerforderungsklage voraufgehenden zehn Steuerjahre.
Die zur Erörterung stehende Steuerpflicht (Gemeindeeinkommens
steuer) ergibt sich in thesi aus den 4 und 6 in fine des
Gemeindesteuergesetzes, in Verbindung mit den 1, Ziff. 3, und
2, Ziff. 3 des Einkommenssteuergesetzes vom 18. März 1865,
welch letztere die Versteuerung des Einkommens von verzinslichen
Kapitalien im Kanton seßhafter Geschäftsunternehmungen aller
Art vorschreiben. Für die Anwendung dieser Bestimmungen, die
konkrete Steuerveranlagung, aber ist maßgebend das im Einkom
menssteuergesetz vorgesehene Einschätzungsverfahren, wonach ( 10
und 12 Abs. 1) die Gemeinden zur Ermittelung des nach Gesetz
steuerpflichtigen Einkommens alljährlich durch das Organ der Ge
meindesteuerkommission ein Verzeichnis sämtlicher Steuerpflichtigen
der Gemeinde zu entwerfen, jedem derselben ein Formular zur
pflichtgemäßen Erklärung über sein Einkommen zuzustellen und
über die Annahme oder Abänderung der eingehenden Selbsttaxa
tionen (mit Vorbehalt des Instanzenzuges) zu entscheiden, sowie
die unterlassenen Selbsttaxationen durch amtliche Schatzung zu er
setzen haben ( 12, Abs. 2, und 14 ff.). Auf dieses Steuerver
anlagungsverfahren bezieht sich die Bestimmung des 14 des
Gemeindesteuergesetzes, wonach derjenige, welcher im Falle der
Selbstschatzung steuerpflichtiges Einkommen nicht angibt, bei Ent
deckung die zweifache Nachsteuer auf zehn Jahre zurück an die
Gemeinde zu bezahlen hat. Voraussetzung für die Begründung der
konkreten jährlichen Einkommenssteuerpflicht, speziell auch gegen
über der Gemeinde, bildet somit die Aufnahme des an sich, nach
den materiellen gesetzlichen Steuervorschriften, Steuerpflichtigen in
das Steuerregister, unter Anzeige an denselben mit der Aufforde
rung zur Angabe seiner maßgebenden Einkommensverhältnisse nach
Formular, und die anschließend durchgeführte amtliche Taxation.
Und zwar hat das gesetzliche Steuerveranlagungsverfahren, da sich
darin der Steuerpflichtige und die Steuerverwaltung d. h. das
steuerberechtigte Gemeinwesen als Parteien gegenüberstehen (vgl.
die 18 und 25 des Gesetzes), rechtsverbindliche Bedeutung nicht
nur für den Steuerpflichtigen, sondern auch für den Steuerfiskus.
Es gilt also auch in der bernischen Steuergesetzgebung der vom
Bundesgericht als Staatsgerichtshof bereits (Urteil vom 30. Okto
ber 1907 in Sachen Erben Vetter , bestätigt durch Urteil vom
28. Dezember 1907 in Sachen Erben Schurter) mit Bezug auf
die zürcherische Steuergesetzgebung festgestellte Grundsatz, daß das
staatliche Steuerrecht für ein bestimmtes Steuerjahr nur zur rechts
wirksamen Entstehung gelangt, soweit eine nach Gesetz an sich ge
gebene Steuerberechtigung im gesetzlichen Veranlagungsverfahren
als konkreter Steueranspruch festgestellt wird, und daß ein nach
trägliches Zurückkommen auf dieses Steuerrecht auch seitens des
Fiskus ohne Verletzung des dem Steuerpflichtigen durch Art. 4
BV gebotenen Rechtsschutzes nur zulässig ist, sofern das Gesetz
ein solches Vorgehen ausdrücklich vorbehält. Dies gilt natürlich
nicht nur hinsichtlich der festgestellten Höhe des konkreten Steuer
anspruchs, wo (wie in den erwähnten Zürcher Fällen) die gesetz
liche Veranlagung durchgeführt worden ist, sondern auch hinsicht
lich des konkreten Steueranspruchs überhaupt, wenn (wie im vor
liegenden Falle, in welchem die Gemeinde unbestrittenermaßen
AS 33 I Nr. 112 S. 689 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
niemals weder einen aus der Staatssteuerveranlagung direkt sich
ergebenden 4 des Gemeindestenergesetzes), noch einen weiter
gehenden, durch besondere Taxation festzustellenden 6 in fine
des Gemeindesteuergesetzes Steueranspruch erhoben hat) das Ver
anlagungsverfahren jeweilen gar nicht durchgeführt worden ist.
Die hier streitige Nachsteuerforderung aber entbehrt als solche der
gesetzlichen Grundlage; sie kann namentlich, wie der Regierungs
rat mit der ersten Instanz ausdrücklich anerkennt, nicht auf die
von der Rekursbeklagten einzig angerufene Strafsteuerbestimmung
des 14 des Gemeindesteuergesetzes gestützt werden, und ihrer Ab
leitung aus der nach Ansicht des Regierungsrates mangels einer
gegenteiligen besondern Gesetzesvorschrift anzunehmenden Unver
jährbarkeit des gesetzlichen Steuerrechts steht eben die erörterte
Bedeutung der Steuerveranlagung entgegen. Übrigens fällt vor
liegend speziell noch in Betracht, daß die Durchführung der Ge
meindestener Veranlagung der Rekurrentin gegenüber trotz un
zweifelhafter Kenntnis ihrer einschlägigen Einkommensverhältnisse
seitens der Gemeindesteuerbehörde unterlassen worden ist. Eine solche
Unterlassung muß in der Tat, wie die Rekurrentin einwendet, als
stillschweigende Anerkennung der Steuerfreiheit, welche einem still
schweigenden Verzicht auf das allfällig gesetzlich begründete Steuer
recht gleichkommt, aufgefaßt werden. Es erscheint somit die nach
trägliche Geltendmachung des fraglichen Steuerrechts auch aus
diesem Gesichtspunkte nach dem auch für publizistische Rechtsver
hältnisse maßgebenden Grundsatze von Treu und Glauben im
Rechtsverkehr als schlechterdings unstatthaft und gegen die Garantie
des Art. 4 BV verstoßend. Die Willkür der streitigen Steuer
nachforderung erhellt zur Evidenz namentlich auch aus ihrer zeit
lichen Beschränkung, für welche im Gesetz da 14 des Ge
meindesteuergesetzes nach dem gesagten selbstverständlich auch nicht
analog beigezogen werden darf augenscheinlich jeder Anhalts
punkt fehlt.
3. Erweist sich die vom Regierungsrat gutgeheißene Nachsteuer
forderung der Rekursbeklagten im Sinne der vorstehenden Er
wägung überhaupt als verfassungsrechtlich unhaltbar, so bedarf
der fernere Einwand der Rekurrentin, daß jene Forderung auch
formell, nach dem Inhalte des von der Rekursbeklagten gestellten
Klagebegehrens, nicht hätte zugesprochen werden dürfen, sowie
endlich auch ihre Bemängelung der regierungsrätlichen Bezifferung
des Nachsteuerbetrages, keiner Erörterung mehr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheißen und der Entscheid des
bernischen Regierungsrates vom 6. März 1907 in dem Sinne
aufgehoben, daß die Rekurrentin zur Nachzahlung der Einkommens
steuer für die Jahre 1893/94 bis und mit 1903 nicht verhalten
werden kann.