Art. 293, 294 und 317 SchKG; Legitimation zur Anhebung und Erwirkung eines Nachlassvertrages im Konkurs; nur der Schuldner, nicht auch dessen Gläubiger, ist zur Initiative befugt. Das Interesse der Gläubiger an einer wirtschaftlich günstigen Liquidation begründet lediglich ein tatsächliches, kein rechtliches Interesse und vermag die Beschwerdelegitimation nicht zu verschaffen (consid. 1). Ferner genügt zur Vornahme solcher außerordentlichen, über den ordentlichen Geschäftsgang hinausgehenden Maßnahmen weder die bloße Stellung als Verwaltungsrat noch diejenige als Betriebsleiter; erforderlich ist eine gültige organschaftliche oder bevollmächtigte Entscheidung im Namen der Gesellschaft. Wer vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht Beschwerde geführt hat, kann vor Bundesgericht nicht erstmals als Rekurrent auftreten (consid. 2).
auf. Dabei behaupten sie selbst nicht und mangelt auch jeder An haltspunkt in den Akten dafür, daß sie Namens des Verwaltungs rates als solchen handeln, d. h. einen von diesem gültig, nament lich mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß, einen Nachlaßvertrag anzustreben, ausführen wollen. Demnach fehlt ihnen die nötige Vollmacht, für die aufgelöste Gesellschaft (soweit ein Handeln für sie durch ihre frühern Organe noch mög lich ist) die fraglichen Schritte zu unternehmen, woran natürlich ihre Eigenschaft als Verwaltungsräte nichts ändert. Der Rekurrent Pelli sodann tritt als Betriebsleiter der falliten Aktiengesellschaft auf. Als solcher hat er laut den Statuten (siehe namentlich deren 21 Ziff. 2 und 24) die Stellung eines Direktors, eines ausführenden Organes des Verwaltungsrates, der ihn ernennt und entläßt, dessen Beschlüsse er vollzieht und unter dessen Aufsicht er zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes tätig ist. Nach dieser Umschreibung seiner Kompetenzen konnte es dem Rekurrenten Pelli nicht obliegen und zustehen, nachdem die Gesellschaft durch Konkurs aufgelöst war, von sich aus Kraft eigenen Entschlusses deren Rekonstruktion im Wege des Nachlaß verfahrens zu betreiben. Diese Vorkehren liegen außerhalb des ge wöhnlichen Geschäftsganges und können nach ihrem außerordent lichen Charakter nur von einem höherstehenden Organe, dem Ver waltungsrate oder gar der Generalversammlung gültig beschlossen und angeordnet werden. Im übrigen will und braucht mit dem gesagten den Fragen nicht vorgegriffen zu werden, ob überhaupt und in welchem Sinne nach der Auflösung der Aktiengesellschaft infolge Konkurses bisherige Organe derselben noch fortdauern, um auf eine Rekonstruktion durch Nachlaßvertrag hinarbeiten zu können, und ob die Aktiengesellschaft ihrer Natur nach fähig sei, der Rechts wohltat des Nachlaßvertrages teilhaftig zu werden. Hiernach ge langt man auch in diesem zweiten Punkte dazu, den die Legitima tion der Rekurrenten verneinenden Vorentscheid zu bestätigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne mangelnder Legitimation der Re kurrenten zum Rekurse abgewiesen.