Creditors lack standing to seek a composition agreement in bankruptcy

BGE 34 I 148Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I23.12.1907Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court’s Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber dismissed the appeal in a dispute arising from the bankruptcy of Mechanische Backsteinfabriken Bürglen A.G. The appellants, who were creditors and former corporate insiders, sought to compel the bankruptcy office to take up composition negotiations. The Court held that only the debtor may propose and pursue a composition agreement; creditors have no legal standing to do so. It further held that the board members had no valid board mandate and that the business manager’s powers did not extend to initiating such extraordinary steps after bankruptcy. The widow Hofer also could not join for the first time before the Federal Court.

Regest

Art. 293, 294 und 317 SchKG; Legitimation zur Anhebung und Erwirkung eines Nachlassvertrages im Konkurs; nur der Schuldner, nicht auch dessen Gläubiger, ist zur Initiative befugt. Das Interesse der Gläubiger an einer wirtschaftlich günstigen Liquidation begründet lediglich ein tatsächliches, kein rechtliches Interesse und vermag die Beschwerdelegitimation nicht zu verschaffen (consid. 1). Ferner genügt zur Vornahme solcher außerordentlichen, über den ordentlichen Geschäftsgang hinausgehenden Maßnahmen weder die bloße Stellung als Verwaltungsrat noch diejenige als Betriebsleiter; erforderlich ist eine gültige organschaftliche oder bevollmächtigte Entscheidung im Namen der Gesellschaft. Wer vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht Beschwerde geführt hat, kann vor Bundesgericht nicht erstmals als Rekurrent auftreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 21. Januar 1908 in Sachen Buchegger und Genossen. Rekurs an das Bundesgericht. Legitimation: Eine Partei, die vor den kuntonalen Aufsichtsbehörden nicht Beschwerde geführl hat. kann nicht vor Bundesgericht als Rekurrentin auftreten. Nach lassvertrag. Nur der Schuldner, nicht sein Gläubiger ist zur Er wirkung eines Nachlassvertrages legitimiert. Vollmacht, für eine fallite Aktiengesellschaft einen Nachlassvertrag vorzuschlagen. A. Im September 1907 wurde über die Mechanischen Back steinfabriken Bürglen A. G. der Konkurs eröffnet. Damäls gehörten dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrate unter anderm die Rekurrenten E. Buchegger und C. Ruckstuhl Hofer an und war der Rekurrent C. Pelli Betriebsleiter (s. unten) der Ge sellschaft. Am 20. November 1907 übermittelte Fürsprech L. dem Konkursamte Weinfelden mit der Erklärung, er handle als Be auftragter der Gesellschaft, eine Eingabe, worin er auseinander setzte, daß laut beigegebenen Aktenstücken die meisten Gläubiger einem Nachlaßvertrage mit 20% zustimmen, und daß mit den übrigen demnächst eine Einigung erzielt werde, und worin er ge stützt hierauf verlangte, von der konkursrechtlichen Liquidation vorerst Umgang zu nehmen. Entgegen diesem Begehren lehnte das Konkursamt ab, als Traktandum der auf den 9. Dezember ange setzten Gläubigerversammlung die Verhandlung über einen Nach laßvertrag vorzusehen, und ordnete es in der Folge die Liegenschafts verwertung auf den 13. Januar 1908 an. B. Hierauf führten die Rekurrenten Buchegger, Ruckstuhl Hofer und Pelli Beschwerde mit dem Begehren: es sei das Konkursamt anzuweisen, die Nachlaßunterhandlungen an Hand zu nehmen und das Verwertungsverfahren bis zur Erledigung der Beschwerde zu sistieren. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 23. Dezember 1907 ab, weil den Rekurrenten das Recht zur Beschwerde führung fehle und überdies eine in Konkurs erklärte Aktiengesell schaft keinen Nachlaßvertrag abschließen könne. D. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig unter Aufrechthaltung ihrer Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Ihrem Rekurfe hat sich die Witwe Hofer in Bürglen mit Be rufung auf ihre Eigenschaft als Gläubigerin der falliten Gesellschaft angeschlossen. Die andern Rekurrenten machen geltend, daß der Verwaltungsrat ebenfalls zum Teil Gläubigereigenschaft besitze Das Konkursamt hat sich für Abweisung der Beschwerde aus gesprochen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Das Recht einen Nachlaßvertrag vorzuschlagen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu erwirken, steht nur dem Schuld ner, nicht auch seinen Gläubigern zu. Das ergibt sich deutlich aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen, namentlich den Art. 293 und 294 und für den Nachlaßvertrag im Konkurs aus dem Art. 317 SchKG, und es erhellt auch aus dem Zwecke des Nachlaß vertrages, eine Rechtswohltat (Art. 293) für den Schuldner zu bilden, infolge der seine Gläubiger eine Schmälerung ihrer Ansprüche auf Erfüllung sich gefallen lassen müssen. Mögen auch unter Umständen die Gläubiger am Zustandekommen eines Nach laßvertrages interessiert sein, indem sie nach der Sachlage auf diesem Wege zu der ökonomisch vorteilhaftesten Liquidation ihrer Forderungen gelangen, so ist doch ihr Interesse gemäß der Natur des Nachlaßvertrages kein rechtliches, sondern bloß ein tatsächliches, und vermag es ihnen deshalb nicht die Legitimation zu verschaffen, um von sich aus als Initianien auf einen Nachlaßvertrag hinzu wirken. Somit ist der Rekurs vorerst soweit unter Gutheißung des Vorentscheides wegen mangelnden Beschwerde und Rekursrechts der Rekurrenten abzuweisen, als sich diese auf ihre Eigenschaft als Gläubiger der in Konkurs befindlichen Aktiengesellschaft berufen. Der Witwe Hofer fehlt zudem das Rekursrecht auch deshalb, weil sie vor der Vorinstanz sich nicht beschwert hat, sondern erst vor Bundesgericht dem Verfahren beigetreten ist.
  3. Zu prüfen bleibt noch, ob die Rekurrenten ihre Legitimation darauf stützen können, daß sie als Organe oder Bevollmächtigte der genannten Aktiengesellschaft handeln. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Rekurrenten Buchegger und Ruckstuhl Hofer zunächst treten als Mitglieder des Verwaltungsrates der aufgelösten Gesellschaft

auf. Dabei behaupten sie selbst nicht und mangelt auch jeder An haltspunkt in den Akten dafür, daß sie Namens des Verwaltungs rates als solchen handeln, d. h. einen von diesem gültig, nament lich mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß, einen Nachlaßvertrag anzustreben, ausführen wollen. Demnach fehlt ihnen die nötige Vollmacht, für die aufgelöste Gesellschaft (soweit ein Handeln für sie durch ihre frühern Organe noch mög lich ist) die fraglichen Schritte zu unternehmen, woran natürlich ihre Eigenschaft als Verwaltungsräte nichts ändert. Der Rekurrent Pelli sodann tritt als Betriebsleiter der falliten Aktiengesellschaft auf. Als solcher hat er laut den Statuten (siehe namentlich deren 21 Ziff. 2 und 24) die Stellung eines Direktors, eines ausführenden Organes des Verwaltungsrates, der ihn ernennt und entläßt, dessen Beschlüsse er vollzieht und unter dessen Aufsicht er zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes tätig ist. Nach dieser Umschreibung seiner Kompetenzen konnte es dem Rekurrenten Pelli nicht obliegen und zustehen, nachdem die Gesellschaft durch Konkurs aufgelöst war, von sich aus Kraft eigenen Entschlusses deren Rekonstruktion im Wege des Nachlaß verfahrens zu betreiben. Diese Vorkehren liegen außerhalb des ge wöhnlichen Geschäftsganges und können nach ihrem außerordent lichen Charakter nur von einem höherstehenden Organe, dem Ver waltungsrate oder gar der Generalversammlung gültig beschlossen und angeordnet werden. Im übrigen will und braucht mit dem gesagten den Fragen nicht vorgegriffen zu werden, ob überhaupt und in welchem Sinne nach der Auflösung der Aktiengesellschaft infolge Konkurses bisherige Organe derselben noch fortdauern, um auf eine Rekonstruktion durch Nachlaßvertrag hinarbeiten zu können, und ob die Aktiengesellschaft ihrer Natur nach fähig sei, der Rechts wohltat des Nachlaßvertrages teilhaftig zu werden. Hiernach ge langt man auch in diesem zweiten Punkte dazu, den die Legitima tion der Rekurrenten verneinenden Vorentscheid zu bestätigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne mangelnder Legitimation der Re kurrenten zum Rekurse abgewiesen.

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